Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1966, Az.: BVerwG II C 56/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 56/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.03.1963 - AZ: OVG VII B 13.62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1966, 868
- MDR 1966, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wiederholte Klage eines Landessozialgerichtsrats auf Ernennung zum Senatspräsidenten beim Landessozialgericht ist zulässig, jedoch unbegründet, wenn die Behauptung einer Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse sich als unrichtig erweist und auch die Rechtslage sich nicht geändert hat.
Das Vorbringen des Klägers, im Vorprozeß bekannte, aber im dort ergangenen rechtskräftigen Urteil nicht als entscheidungserheblich angesehene Tatsachen seien entscheidungserheblich, stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar.
Eine Verwaltungsbehörde kann nicht unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen sachlichen Bescheides eine nochmalige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über einen Anspruch herbeiführen (im Anschluß an BVerwG VIII C 117.60 [Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 2]).
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Januar 1949 bei dem Sozialversicherungsamt Berlin als Hauptreferent und richterlicher Vorsitzender angestellt. Seit April 1949 war er richterlicher Vorsitzender in einem Bezirksberufungsausschuß. Im November 1952 wurde er richterlicher Vorsitzender in einem zweitinstanzlichen Spruchausschuß bei dem Sozialversicherungsamt.
Durch Schreiben vom 21. Dezember 1953 beantragte er unter Berufung auf § 8 Abs. 1 des (Berliner) Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 22. Dezember 1953 (GVBl. S. 1521) - AGSGG -, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1954 als Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit auf Lebenszeit, und zwar als Senatspräsidenten des Landessozialgerichts Berlin zu übernehmen. Der damalige Leiter des Sozialversicherungsamts bezeichnete den Kläger in einem Dienstleistungsbericht vom 21. Dezember 1953 als für das Amt eines Senatspräsidenten oder eines Landessozialgerichtsrats ungeeignet, lediglich als Kammervorsitzenden des ersten Rechtszuges für verwendbar und bemerkte, es seien Beschwerden über den Kläger bekanntgeworden. Dieser Leistungsbericht wurde aus den Akten entfernt und durch einen neuen Leistungsbericht vom 23. Dezember 1953 ersetzt. In diesem hob der Leiter des Sozialversicherungsamtes die Leistungen des Klägers während dessen dortiger Tätigkeit hervor; er beurteilte ihn als für das Amt eines Vorsitzenden einer Kammer des Sozialgerichts oder eines Beisitzers eines Senats des Landessozialgerichts geeignet.
Der Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 4. Januar 1954 dagegen, daß ihm in dem Dienstleistungsbericht vom 23. Dezember 1953 nicht die Fähigkeit für das Amt eines Senatspräsidenten zugesprochen worden ist. Nachdem der Richterwahlausschuß am 27. Januar 1954 der Ernennung des Klägers zum Richter auf Lebenszeit bei den Sozialgerichten Berlins zugestimmt hatte, leistete der Kläger am 5. Februar 1954 den Richtereid, weigerte sich jedoch, die Urkunde über die Ernennung zum Landessozialgerichtsrat entgegenzunehmen, mit der Begründung, er habe einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Senatspräsidenten des Landessozialgerichts. Der Beklagte eröffnete dem Kläger durch Verfügung vom 23. Februar 1954, es sei ihm nicht möglich gewesen, ihn - den Kläger - zum Senatspräsidenten des Landessozialgerichts zu ernennen; entscheidend hierfür sei ausschließlich die Stellungnahme des Amtsleiters des Sozialversicherungsamtes gewesen; Beschwerden über den Kläger seien ihm nicht bekanntgeworden. Der Kläger lehnte danach die Ernennung zum Landessozialgerichtsrat erneut ab und machte gleichzeitig geltend, die Beurteilung seiner Eignung beruhe auf dem unrichtigen und unter schwerwiegender Verletzung der Fürsorgepflicht zustande gekommenen Dienstleistungsbericht vom 23. Dezember 1953. Diese Vorwürfe wies der Beklagte durch Schreiben vom 8. März 1954 als unbegründet zurück. Durch Schreiben vom 13. März 1954 setzte der Beklagte, dem Kläger zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde zum Landessozialgerichtsrat eine Frist bis zum 31. März 1954.
Der Kläger erhob nunmehr Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 23. Februar, vom 8. und vom 13. März 1954 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn als Senatspräsidenten des Landessozialgerichts zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 8. Juni 1954 ab. Durch Urteil vom 1. September 1955 - OVG IV B 162.54 - wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, daß die gegen den Bescheid vom 23. Februar 1954 gerichtete Anfechtungsklage verspätet und deshalb unzulässig sei und daß die Verpflichtungsklage mangels eines aus § 8 AGSGG oder anderen Vorschriften folgenden Rechtsanspruchs des Klägers auf Übernahme als Senatspräsident unbegründet sei; die ebenfalls angefochtenen Bescheide vom 8. und 13. März 1954 - so heißt es weiter in dem Urteil - seien keine selbständigen Verwaltungsakte. Die gegen die Nichtzulassung der Revision von dem Kläger eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. September 1958 als unbegründet zurück.
Am 23. April 1956 nahm der Kläger die Ernennungsurkunde zum Landessozialgerichtsrat entgegen. Er war seitdem bei dem Landessozialgericht Berlin ununterbrochen tätig.
Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenunterdrückung, weil nach seiner Ansicht das Dienstleistungszeugnis vom 21. Dezember 1953 zu Unrecht aus seinen Personalakten entfernt worden sei. Das von der Staatsanwaltschaft daraufhin eingeleitete Verfahren wurde eingestellt. Ein Privatklageverfahren des von dem Kläger für die Urkundenunterdrückung verantwortlich gemachten Senatsdirektors Hart gegen den Kläger wegen übler Nachrede wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1960 mit der Begründung eingestellt, daß die Schuld des Klägers gering sei und daß die Folgen der Tat unbedeutend seien. Auch ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung wurde eingestellt.
Durch Sehreiben vom 16. Juli 1960 beantragte der Kläger erneut seine Übernahme als Senatspräsident des Landessozialgerichts mit der Begründung: Er habe darauf einen Rechtsanspruch. Wie der Verwaltungsrechtsstreit und die Strafverfahren ergeben hätten, sei seine Übernahme als Senatspräsident zu Unrecht auf Grund des ersten Dienstleistungsberichts vom 21. Dezember 1953 abgelehnt worden. Dieser Bericht habe ihn ungerecht beurteilt und sei später unzulässigerweise aus den Akten entfernt worden. Dies ergebe sich aus dem Sehreiben des Beklagten vom 23. Februar 1954, in dem dieser eingeräumt habe, daß Beschwerden über den Kläger nicht vorlägen. Nach Abschluß der Strafverfahren stehe nunmehr fest, daß das Bestreiten seiner Bewährung gegenstandslos und sein Antrag auf Übernahme als Senatspräsident zu Unrecht abgelehnt worden sei. Diese neuen Tatsachen rechtfertigten eine erneute Prüfung seines Antrages.
Der Beklagte wies diesen Antrag des Klägers durch Schreiben vom 26. August 1960, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und dem Kläger formlos übersandt wurde, mit dem Hinweis zurück, das Oberverwaltungsgericht Berlin habe durch sein Urteil vom 1. September 1955 einen Rechtsanspruch des Klägers auf Übernahme als Senatspräsident verneint; auch nach Abschluß der späteren Verfahren und sorgfältiger Prüfung der vorgetragenen Gründe bestehe kein Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Schreiben vom 24. Juli 1961 zurück. Als Begründung machte er geltend: Das Schreiben vom 26. August 1960 sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt; es sei deshalb ohne Rechtsmittelbelehrung formlos zugestellt worden; auch der letzte Absatz dieses Schreibens enthalte keine neue Sachentscheidung, sondern besage nur, daß der Beklagte schon nach Abschluß der Strafverfahren von sich aus geprüft habe, ob ein neuer Sachverhalt vorliege, der eine dem Kläger günstigere Entscheidung gerechtfertigt hätte. Im übrigen stehe auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin fest, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf Übernahme als Senatspräsident des Landessozialgerichts nicht habe. Gegen diesen Bescheid sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wäre das Schreiben vom 26. August 1960 jedoch als Verwaltungsakt anzusehen, so sei die Klage im Verwaltungsrechtswege zulässig.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 26. August 1960 und 24. Juli 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn - den Kläger - gemäß § 8 AGSGG als Senatspräsidenten beim Landessozialgericht Berlin zu übernehmen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Klage durch Urteil vom 12. Januar 1962 als unzulässig abgewiesen. Durch Urteil vom 29. März 1963 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Verpflichtungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 1955 sei zwischen den Parteien auch dieses Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Überleitung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit als Senatspräsident beim Landessozialgericht Berlin nicht zustehe. Nach § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).- VwGO - wirke die Rechtskraft dieses Urteils gegen die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Bedingung für eine erneute sachliche Prüfung des Übernahmebegehrens sei daher, daß in der Zwischenzeit ein rechtserheblicher Wandel in den tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes eingetreten sei. Letzteres werde vom Kläger zwar behauptet treffe aber nicht zu.
Zu dem ursprünglichen Klagevortrag, erst durch die Strafverfahren seien Existenz und Inhalt der dienstlichen Beurteilung vom 21. Dezember 1953 bekanntgeworden, habe der Kläger später selbst klargestellt, daß der Inhalt dieser Beurteilung beiden Parteien stets, also auch schon während des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens, bekannt gewesen sei. Eine neue Tatsache liege also insoweit nicht vor. Auch in der Behauptung des Klägers, erst durch die Strafverfahren sei geklärt worden, daß der Dienstleistungsbericht vom 21. Dezember 1953 nicht "storniert", sondern auf dem Dienstwege aus den Akten entfernt worden sei, sei kein neuer Sachverhalt zu erblicken. Der Ausdruck "storniert" könne nur dahin verstanden werden, daß der ursprüngliche Dienstleistungsbericht - übrigens zugunsten des Klägers - nicht habe verwertet werden sollen; und die Erkenntnis, daß der Bericht entfernt worden sei, sei gleichfalls nicht neu. Schon im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren sei nämlich allen Beteiligten bekannt gewesen, daß sich der ursprüngliche Dienstleistungsbericht vom 21. Dezember 1953 nicht mehr in den Personalvorgängen des Klägers befand, sondern durch den Dienstleistungsbericht vom 23. Dezember 1953 ersetzt worden war.
Auch der Vortrag des Klägers, erst durch die Strafverfahren sei beweisbar geworden, daß in Wirklichkeit nicht der in den Personalakten befindliche zweite Dienstleistungsbericht vom 23. Dezember 1953, sondern der daraus entfernte vom 21. Dezember 1953 samt den in diesem Bericht nach Meinung des Klägers zu Unrecht verwerteten Vorgängen die Grundlage für seine Übernahme in das Richterverhältnis gebildet habe, könne die Annahme eines neuen Sachverhalts nicht begründen. Inwiefern sich der Beweis für seine Behauptung aus den Strafakten ergeben solle, habe der Kläger nicht zu substantiieren vermocht. Den Strafakten selbst sei dafür nichts zu entnehmen; vielmehr müsse nach den Personalvorgängen des Klägers das Gegenteil seiner Behauptung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen angesehen werden.
Selbst wenn die vom Kläger behaupteten neuen Tatsachen tatsächlich vorlägen, käme eine erneute sachliche Überprüfung des Übernahmebegehrens des Klägers nicht in Betracht, weil der Wandel in den tatsächlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht rechtserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht Berlin habe durch sein Urteil vom 1. Dezember 1955 die Klage nämlich aus Rechtsgründen abgewiesen, ohne der Frage der Qualifikation des Klägers wesentliche Bedeutung beizumessen. Das Urteil sei darauf gestützt worden, daß der Kläger nach § 8 AGSGG einen Rechtsanspruch nicht auf ein bestimmtes Amt, sondern nur auf Übernahme als "Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit" habe und daß ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes und eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht vorliegen.
Der Anfechtungsklage komme neben der Verpflichtungsklage keine selbständige Bedeutung zu, da sie nur den Zweck verfolge, durch Beseitigung der ablehnenden Bescheide den Weg zur Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes freizumachen. Wollte man dieser Ansieht nicht folgen, so würde die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen sein. Die Verfügungen des Beklagten vom 26. August 1960 und vom 24. Juli 1961 seien keine Verwaltungsakte, denn sie regelten nicht den Überleitungsfall des Klägers, sondern stellten nur fest, daß das Überleitungsbegehren des Klägers auf Ernennung zum Senatspräsidenten bereits abschließend und unanfechtbar geregelt sei. Daß die Behörde dabei geprüft habe, ob eine neue Sach- oder Rechtslage vorliege, die eine erneute sachliche Entscheidung des Übernahmebegehrens gerechtfertigt hätte, stelle noch keine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts und damit noch keinen Verwaltungsakt dar. Es handele sich dabei lediglich um eine Vorprüfung der Frage, ob der Sachverhalt eine erneute Regelung und somit den Erlaß eines erneuten Verwaltungsakts erforderlich mache. Dies habe die Behörde aber zutreffend verneint, da, wie schon dargelegt worden sei, ein neuer Sachverhalt nicht vorliege.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wird beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
und die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Den Verpflichtungsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend für zulässig erachtet. Der Zulässigkeit dieses Antrages steht die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 1955 nicht entgegen. Zwar binden nach § 121 VwGO rechtskräftige Urteile die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist; Voraussetzung für diese Bindung ist also die Identität des Streitgegenstandes. An dieser fehlt es hier jedoch nach dem - in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen - Vorbringen des Klägers. Denn danach ist Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits nicht allein der mit der vorliegenden Klage - ebenso wie im Vorprozeß - verfolgte Verpflichtungsantrag des Klägers, nämlich dessen vermeintlicher Anspruch auf Ernennung zum Senatspräsidenten bei dem Landessozialgericht, sondern auch die Rechtsbehauptung des Klägers, die Ablehnung (Unterlassung) des beantragten Verwaltungsaktes verletze ihn in seinen Rechten, weil das von ihm durch Schreiben vom 16. Juli 1960 erneut geltend gemachte Begehren, zum Senatspräsidenten bei dem Landessozialgericht ernannt zu werden, auf eine nach Erlaß des rechtskräftigen Urteils vom 1. September 1955 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gestützt werde und der Beklagte deshalb die erneute und anderweitige sachliche Bescheidung dieses Begehrens zu Unrecht ablehne. Eine auf ein solches Vorbringen gestützte Klage ist zulässig (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [DÖV 1960 S. 838; DVBl. 1960 S. 856; JR 1961 S. 113]). Die Fragen, ob die Behauptung des Klägers, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nach Abschluß des Vorprozesses geändert, richtig ist, ob infolgedessen die Streitgegenstände des Vorprozesses und des vorliegenden Rechtsstreits wirklich nicht identisch sind und ob der behauptete neue Sachverhalt das Verpflichtungsbegehren zu rechtfertigen vermag, gehören nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage, sondern sind bei der Prüfung ihrer Begründetheit zu erörtern.
Der Verpflichtungsantrag ist jedoch unbegründet. Denn der Beklagte hat es im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 1955 mit Recht abgelehnt, erneut und abweichend von seiner dort erörterten früheren Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 16. Juli 1960 auf Ernennung zum Senatspräsidenten bei dem Landessozialgericht sachlich zu entscheiden.
Zu der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für das Begehren der Übernahme als Senatspräsident erheblich sind, seit dem Erlaß des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 1955 geändert haben, ist in dem hier angefochtenen Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung vom 21. Dezember 1953 sei - auch nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - beiden Parteien stets, also insbesondere schon während des durch das Urteil vom 1. September 1955 abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens bekannt gewesen. Außerdem sei schon im Vorprozeß allen Beteiligten bekannt gewesen, daß der Dienstleistungsbericht vom 21. Dezember 1953 sich nicht mehr bei den Personalakten des Klägers befand, sondern durch die - für den Kläger günstigere - dienstliche Beurteilung vom 23. Dezember 1953 ersetzt, also aus den Personalvorgängen des Klägers entfernt war. Die Behauptung des Klägers, erst durch die Strafverfahren sei beweisbar geworden, daß in Wirklichkeit nicht der in den Personalakten des Klägers befindliche Dienstleistungsbericht vom 23. Dezember 1953, sondern die aus den Personalakten entfernte Beurteilung vom 21. Dezember 1953 die Grundlage für die Entscheidung über seine Übernahme in das Richterverhältnis gebildet habe, sei unsubstantiiert geblieben; nach dem Inhalt der Personalvorgänge müsse zudem das Gegenteil der Behauptung des Klägers als erwiesen angesehen werden. - An alle diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und an dessen daraus gezogene - ebenfalls tatsächliche - Schlußfolgerung, daß die tatsächlichen Verhältnisse sich nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorprozesses nicht geändert hätten, ist der erkennende Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zulässige und begründete Revisionsrügen sind dagegen nicht vorgebracht worden:
Unbeachtlich ist das Revisionsvorbringen, der Kläger habe vor Durchführung der Staatsanwaltlichen Ermittlungen die Ersetzung des Dienstleistungsberichtes vom 21. Dezember 1953 durch denjenigen vom 23. Dezember 1953 nur vermutet, jetzt hingegen stehe dieser Sachverhalt fest. Denn dieses tatsächliche Vorbringen erweist sich gegenüber der in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellung, allen Beteiligten sei schon während des Vorprozesses bekannt gewesen, daß der Dienstleistungsbericht vom 21. Dezember 1953 sich nicht mehr bei den Personalakten des Klägers befand, sondern durch die Beurteilung vom 23. Dezember 1953 ersetzt war, als bloße - nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht unbeachtliche - Gegenbehauptung. Die Revision übersieht bei diesem Vorbringen, daß das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur rechtlich zu überprüfen hat.
Die Revision macht weiter zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe (auf S. 12 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) selbst zugestanden, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. September 1955 der Frage der dienstlichen Beurteilung, auf die es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend ankomme, keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe; das Berufungsgericht habe also "seinen eigenen Feststellungen zuwider den Schluß gezogen, daß über die Frage, ob ein Dienstleistungsbericht im Dezember 1953 'storniert' oder ausgetauscht worden wäre, schon im Jahre 1955 eine endgültige Sach- und Rechtslage geschaffen worden sei" die sich später nicht mehr verändert habe". Mit diesem Vorbringen will die Revision anscheinend einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze rügen. Sie übersieht dabei jedoch, daß es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, welche Tatsachen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß den Beteiligten bekannt waren, also nicht erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses eingetreten sein können, nicht dagegen darauf, welche dieser Tatsachen das rechtskräftig gewordene Berufungsurteil tragen. Wären nämlich bei dem Vergleich - wie die Revision wohl vortragen will - den für das rechtskräftige Urteil entscheidungserheblichen Tatsachen diejenigen gegenüberzustellen, die der Kläger im neuen Rechtsstreit als entscheidungserheblich vorträgt, so könnte die in § 121 VwGO bestimmte Rechtskraftwirkung allein schon durch den Hinweis auf im Vorprozeß zwar allseits bekannte, jedoch im rechtskräftigen Urteil nicht verwertete Tatsachen beseitigt werden. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Damit löst sich ohne weiteres der von der Revision gerügte Widerspruch, zumal die rechtliche Unerheblichkeit einer Tatsache für das rechtskräftig gewordene Urteil vom 1. September 1955 mit der Feststellung, diese Tatsache sei im Vorprozeß allen Beteiligten bekannt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, keineswegs denkgesetzlich unvereinbar ist. Zugleich erledigt sich damit auch die mit dem eben erörterten "Widerspruch" zusammenhängende Revisionsrüge, das Berufungsurteil ermangele insoweit einer "exakten" Tatsachenfeststellung.
Aus der hiernach für das Revisionsgericht verbindlichen Schlußfeststellung des Berufungsgerichts, daß die tatsächlichen Verhältnisse sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses nicht geändert haben, folgt zwangsläufig die Identität des Streitgegenstandes des durch das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 1955 abgeschlossenen Vorprozesses und des gegenwärtigen Verwaltungsrechtsstreits, soweit dieser die Verpflichtung des Beklagten betrifft, den Kläger als Senatspräsidenten zu übernehmen. Da ein rechtskräftiges Urteil nach § 121 VwGO die Beteiligten soweit bindet, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist, hat das Berufungsgericht somit zu Recht den Kläger bezüglich seines Verpflichtungsantrages auf die Rechtskraft des Urteils vom 1. September 1955 und darauf verwiesen, daß in diesem Urteil der Verpflichtungsantrag des Klägers als unbegründet erkannt worden ist.
Demgegenüber könnte von der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der Beklagte habe - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - über den erneuten Antrag des Klägers vom 16. Juli 1960 durch den Bescheid vom 26. August 1960 "... nach sorgfältiger Prüfung der ... vorgetragenen Gründe ..." sachlich entschieden und dadurch auch den Verwaltungsrechtsweg für eine neue - abweichende - Sachentscheidung eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Auffassung, es stehe im Ermessen der Verwaltungsbehörde, sich über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils hinwegzusetzen, und sei dies geschehen, so habe auch das Verwaltungsgericht über den geltend gemachten Anspruch ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils unbeschränkt nochmals zu entscheiden, mit § 121 VwGO unvereinbar (Urteile vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 2] und vom 12. September 1963 - BVerwG VIII C 42.61 -[JR 1964 S. 355]). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Etwas anderes gilt nur, wenn sich - was hier aus den erörterten Gründen zu verneinen ist - nach Erlaß eines rechtskräftigen Urteils die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sich - was hier zutreffend die Revision selbst nicht geltend gemacht hat - seither die Rechtslage geändert hat (vgl. u. a. auch BVerwGE 14, 359 [362]). Hiernach kann unentschieden bleiben, ob es zutrifft, daß der Beklagte über das nochmalige Begehren des Klägers, zum Senatspräsidenten ernannt zu werden, eine neue sachliche Entscheidung getroffen hat oder ob mit den "vorgetragenen Gründen", die der Beklagte ausweislich seines Bescheides vom 26. August 1960 "sorgfältig geprüft" hat, nur die Umstände gemeint sind, aus denen nach dem Revisionsvorbringen hervorgeht, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben.
Keines Eingehens bedarf es auf die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von dem Kläger behauptete Änderung der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls nicht rechtserheblich wäre. Denn hierbei handelt es sich nur um eine Hilfsbegründung für die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Verpflichtungsantrag des Klägers unbegründet sei. Dieser Hilfsbegründung bedarf es nicht, weil aus den oben erörterten Gründen bereits die Feststellung des Berufungsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorprozesses nicht geändert, die Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet selbständig trägt.
Da somit eine von dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 1955 abweichende sachliche Entscheidung im Verwaltungsrechtswege ausgeschlossen ist, erübrigt es sich, das Revisionsvorbringen zu § 8 AGSGG, zur Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift und die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der Art. 3, 14, 80 Abs. 1, 92 und 98 des Grundgesetzes im gegenwärtigen Verfahren zu erörtern.
Die hiernach rechtlich einwandfreie Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Verpflichtungsantrag der Klage unbegründet sei, mit dem Hinweis auf die rechtskräftige Verneinung eines Rechtsanspruchs des Klägers auf Ernennung zum Senatspräsidenten umschließt zugleich zwangsläufig die Entscheidung, daß die von dem Kläger angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. August 1960 und vom 24. Juli 1961 rechtmäßig sind. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klageantrag neben dem Verpflichtungsantrag selbständige Bedeutung nicht zukommt (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22]; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 334.59 - [DVBl. 1962 S. 138]). Es erübrigt sich deshalb auch eine Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob diese Bescheide Verwaltungsakte sind. Denn diese Frage hätte sich nur im Rahmen einer gesonderten Prüfung der Zulässigkeit des Aufhebungsantrages stellen können, und diese Prüfung entfällt hier wegen der Unselbständigkeit dieses Antrages.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 100 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer