Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG VIII C 42.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 42.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.03.1961 - AZ: II 32/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1965, 56 (amtl. Leitsatz)
- JR 1964, 355
- ZLA 1965, 312
Amtlicher Leitsatz
Zur Bindung der Beteiligten an ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Verpflichtungsklage abgewiesen wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 1961 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anträge des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind; diese fallen dem Beklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
I.
Durch Bescheid des Landratsamtes L. vom 17. November 1955 wurde dem Kläger als Heimatvertriebenen der Ausweis A bewilligt, der jedoch durch den Vermerk gekennzeichnet wurde: "Zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt." Wegen dieses Vermerks erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Antrage, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis ohne einen solchen Vermerk und gleichzeitig eine "C-Bescheinigung" über seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, er habe aus der sowjetischen Besatzungszone flüchten müssen, um sich einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder, für die persönliche Freiheit zu entziehen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete den Beklagten durch das Urteil vom 12. Dezember 1956 - Az. 6/I Nr. 197/56 -, dem Kläger einen Ausweis A ohne den Einschränkungsvermerk zu erteilen. Im übrigen wies es die Klage ab mit der Begründung, die als Voraussetzung für die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling erforderlichen Tatbestandsmerkmale einer besonderen Zwangslage seien nicht gegeben; der Kläger sei daher kein Sowjetzonenflüchtling. Deshalb habe er keinen-Anspruch auf die von ihm begehrte Bescheinigung. Dieses Urteil trägt den Vermerk, daß es seit dem 23. Januar 1957 rechtskräftig sei.
Unter Berufung auf die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) beantragte der Kläger am 22. Oktober 1957 bei dem Landratsamt W., das Verfahren wegen der Erteilung der "C-Bescheinigung" wieder aufzunehmen, ihn in den vorigen Stand wieder einzusetzen und ihm zu seinem Vertriebenenausweis A noch die "Berechtigung aus den C-Ausweisen" zu erteilen. Das Landratsamt lehnte den Antrag unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil vom 12. Dezember 1956 ab. Es wies auch den Einspruch des Klägers zurück.
Dieser erhob darauf Klage gegen das Landratsamt W. mit der er beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihm zu dem Ausweis A auch die Bescheinigung über seine Flüchtlingseigenschaft zu erteilen. Zur Begründung berief er sich unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens auf die durch die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes eingetretene Änderung der Rechtslage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. In den Urteilsgründen stellte es sich auf den Standpunkt, es sei ihm verwehrt, in eine neue Sachprüfung einzutreten: An der Sach- und Rechtslage habe sich seit dem rechtskräftigen Urteil vom 12. Dezember 1956 nichts geändert; die materielle Rechtskraft dieses Urteils müsse der Kläger gegen sich gelten lassen.
Der Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es unter anderem: Da der Kläger sich auf eine Änderung der Rechtslage berufe, sei das Landratsamt verpflichtet gewesen, durch Sachentscheidung darüber zu befinden, ob eine solche eingetreten sei. Zutreffendenfalls hätte es den vom Kläger erhobenen Anspruch von neuem prüfen müssen. Doch davon abgesehen habe es auch im freien Ermessen des Landratsamtes gestanden, über den wiederholten Antrag erneut sachlich zu entscheiden. Das sei hier durch den Einspruchsbescheid des Beklagten geschehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei daher - unabhängig von der Rechtskraft des Urteils vom 12. Dezember 1956 - zu prüfen, ob die Entscheidung des Landratsamtes, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, dem Recht entspreche. Das sei nicht der Fall. Der Kläger habe sich auf Grund der Befürchtung, seiner Freiheit drohe eine unmittelbare Gefahr, subjektiv bedingt in einer nicht zu vertretenden besonderen Zwangslage befunden. Der Klage sei daher stattzugeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch die Landesanwaltschaft fristgerecht gemäß § 133 Nr. 2 VwGO Revision eingelegt und gleichzeitig die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten. Er hat nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beide Rechtsmittel erneut eingelegt und begründet sowie wegen der Überschreitung der gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung beider Rechtsmittel die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch den Beschluß vom 2. November 1962 - BVerwG VIII CB 42.61 - hat das Bundesverwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungsantrage unter gleichzeitiger Zulassung der Revision entsprochen. Nach der am 19. November 1962 bewirkten Zustellung dieses Beschlusses legte der Beklagte fristgerecht die nunmehr zugelassene Revision ein. Da deren Begründung erst am 21. Januar 1963 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangen war, stellte er unter gleichzeitiger Nachholung der Revisionsbegründung den Antrag, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung dieser Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Als Grund für die Fristversäumnis gab er im wesentlichen an, sie beruhe auf einem für seinen Prozeßbevollmächtigten nicht vorhersehbaren Verhalten des Zustellungspostamtes in Mannheim, bei dem der eingeschriebene Brief mit der Revisionsbegründung in der Nacht vom 18. zum 19. Januar 1963 eingegangen sei. Dieses habe am 19. Januar 1963, einem Sonnabend, aber nicht mehr den Versuch gemacht, das Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; dabei sei der verantwortliche Beamte in Unkenntnis oder in Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten davon ausgegangen, ein solcher Versuch werde wegen der Regelung des Behördendienstes an Sonnabenden ohnehin vergeblich bleiben.
In der Sache selbst beantragt der Beklagte,
in erster Linie die Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen, und vorsorglich, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: Verfahrensrecht sei verletzt, weil am Erlaß des Berufungsurteils ein Richter mitgewirkt habe, der von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei. Das Berufungsurteil beruhe außerdem auf fehlerhafter Anwendung des Verfahrensrechts, weil der Verwaltungsgerichtshof sich ohne rechtlich zureichenden Grund über die Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils hinweggesetzt habe. In materieller Beziehung beruhe das Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung der Vorschriften über die Anerkennung von Sowjetzonenflüchtlingen.
Der Kläger hält die Revision für unzulässig und das Berufungsurteil für zutreffend. Er beantragt, die Revision zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Unzulässig war allerdings - ebenso wie die gleichzeitige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - die innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch die Landesanwaltschaft für den Beklagten eingelegte Revision, weil er hierbei nicht nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten war (BVerwGE 13, 247). Da ihm jedoch wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung beider Rechtsmittel durch den Beschluß vom 2. November 1962 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, gilt die durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit dem Wiedereinsetzungsantrage gemäß § 133 VwGO erneut eingelegte und begründete Revision als fristgerecht eingelegt. Sie ist statthaft: Es bedurfte nicht ihrer vorherigen Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht, weil mit ihr ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Nr. 2 VwGO gerügt wird. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen auch im übrigen keine Bedenken; ihre Begründung genügt den förmlichen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 VwGO.
Die durch den Beschluß vom 2. November 1962 zugelassene Revision hat der Beklagte nach der am 19. November 1963 bewirkten Zustellung dieses Beschlusses zwar rechtzeitig eingelegt; er hat sie jedoch nicht innerhalb der durch § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Frist begründet; die Verlängerung der Frist (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hatte der Beklagte nicht beantragt. Die Revisionsbegründung ist erst am 21. Januar 1963 eingegangen, also zwei Tage nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist. Gleichwohl ist sie als rechtzeitig eingegangen zu behandeln, weil dem Beklagten gemäß § 60 VwGO auch wegen der Versäumung dieser Frist die von ihm frist- und formgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war; denn er war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten.
Ihm müßte freilich gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis zugerechnet werden. Aus den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages angegebenen und hinreichend glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt sich jedoch, daß die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhte; sie wurde vielmehr durch ein für diesen nicht vorhersehbares Verhalten des Postamtes in Mannheim verursacht. Das Postamt wäre, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat, den Umständen nach in der Lage gewesen, den bei ihm rechtzeitig eingegangenen Brief mit der Revisionsbegründung noch am Vormittage des 19. Januar 1963, also rechtzeitig, dem Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. An einem anderen Wochentage wäre der Brief auch aller Voraussicht nach sofort zugestellt worden. Da aber der für die Zustellung verantwortliche Postbeamte von der unzutreffenden Vorstellung ausging, ein Zustellungsversuch sei zwecklos, weil an diesem Tage beim Verwaltungsgerichtshof kein Dienstbetrieb herrsche, unterblieb die Zustellung des Briefes am 19. Januar 1963. Dabei wurde nicht beachtet, daß beim Verwaltungsgerichtshof Vorsorge dafür getroffen war, daß eingeschriebene Postsendungen auch an den dienstfreien Sonnabenden während der üblichen Bürostunden, zugestellt werden können. Der Prozeßbevollmächtigte brauchte auch unter Anlegung strenger Maßstäbe an seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht damit zu rechnen, daß das Postamt in Mannheim es wegen der Regelung des Behördendienstes an Sonnabenden unversucht lassen werde, den bei ihm rechtzeitig eingegangenen Brief mit der Revisionsbegründung noch am 19. Januar 1963 dem Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. § 143 Satz 2 VwGO findet mithin auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Die gemäß § 133 VwGO eingelegte bildet mit der gemäß § 132 VwGO zugelassenen Revision verfahrensrechtlich eine Einheit. Von dieser Rechtsfolge ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger. Rechtsprechung für das früher durch die §§ 53, 54 BVerwGG geregelte Revisionsverfahren ausgegangen (vgl. hierzu - mit weiteren Nachweisen - BVerwGE 7, 6 [7]). Das nunmehr durch die §§ 132, 133 VwGO geregelte Revisionsverfahren entspricht insoweit dem früheren Verfahren nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Deshalb sind die für dieses Verfahren in dieser Hinsicht entwickelten Rechtsgrundsätze sinngemäß auch auf das jetzt geltende Verfahren anzuwenden. Wenn mithin im Anschluß an eine bereits gemäß § 133 VwGO eingelegte Revision später noch die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt wird, führen beide Rechtsmittel verfahrensrechtlich zu einer einheitlichen Revision.
Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil.
Fehl geht allerdings die Rüge des Beklagten, beim Erlaß des Berufungsurteils habe ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei (§§ 54 Abs. 1, 133 Nr. 2 VwGO). Zu Unrecht hält der Beklagte diese Voraussetzung für gegeben, weil einer der Richter des Berufungsgerichts in einem früheren, vor Erhebung der vorliegenden Klage jedoch rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an der Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch des Klägers mitgewirkt hatte. Es trifft zwar zu, daß der Kläger auch in jenem Verfahren seine vermeintlichen Ansprüche auf die Erteilung eines Ausweises A ohne dessen Kennzeichnung durch einen Vermerk über den Ausschluß von Rechten und Vergünstigungen sowie auf seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling verfolgte. Gleichwohl bewirkte die Mitwirkung an dem Beschluß vom 15. Mai 1956 (Az. 6/I Nr. 197/56) nicht den Ausschluß dieses Richters von der Mitwirkung beim Erlaß des Berufungsurteils.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen nur in den Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge (oder im schiedsrichterlichen Verfahren) bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die frühere Mitwirkung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß bedeutet in diesem Sinne jedoch keine Tätigkeit in "einem früheren Rechtszuge"; insoweit fehlt es bereits an der Identität des Verfahrens. Davon abgesehen würde die Mitwirkung an der Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch den Ausschließungstatbestand in der höheren Instanz nur hinsichtlich der Mitwirkung an der Entscheidung über eine etwaige Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts erfüllen, nicht dagegen hinsichtlich der Mitwirkung an einer Entscheidung in der Sache selbst. Die Entscheidung über einen Antrag auf die Gewährung des Armenrechts bedeutet in diesem Falle keine Mitwirkung beim Erlaß der "angefochtenen Entscheidung". Die frühere Mitwirkung an einer Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch bildet daher in demselben gerichtlichen Verfahren ebensowenig einen Ausschließungsgrund im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO wie eine frühere Mitwirkung bei der Verkündung des Urteils, bei einem sonstigen Akt der Prozeßleitung oder bei einer Verhandlung in der Vorinstanz, die mit einem Beweisbeschluß oder einer Vertagung endete (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Bem. III 6 zu § 41; Wieczorek, Kommentar zur ZPO, Anm. C II f 1 zu § 41; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1. Aufl., Erl. I zu § 54; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl., § 38 MRVO 165, Erl. A zu § 41 Nr. 6). Das muß erst recht, dann gelten, wenn es sich - wie hier - um zwei einander folgende, unterschiedliche gerichtliche Verfahren handelt.
Erfolglos beruft der Beklagte sich ferner darauf, daß der § 41 Nr. 6 ZPO im Verwaltungsprozeß, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 2 VwGO ergebe, weiter auszulegen sei als im Zivilprozeß. Zwar genügt nach dieser Vorschrift als Ausschließungsgrund jede irgendwie geartete Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Daß insoweit strengere Maßstäbe für die Ausschließung eines Richters gelten, ist berechtigt, weil alle Verwaltungstätigkeit weisungsgebunden ist. Die Vorschrift soll den früheren Behördenbediensteten in seiner richterlichen Tätigkeit vor Konfliktssituationen bewahren. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke trifft jedoch auf eine frühere richterliche Tätigkeit nicht in vollem Umfange zu: Der Richter ist nicht weisungsgebunden, sondern nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen. Deshalb besteht kein Grund, der Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO aus dem Gesichtspunkt des § 54 Abs. 2 VwGO im Verwaltungsprozeß eine von ihrem Wortlaut abweichende und umfassendere Bedeutung beizumessen als herkömmlicherweise im Zivilprozeß.
Mit Recht rügt der Beklagte jedoch, daß das Berufungsurteil auf einer unzutreffenden Auslegung des § 121 VwGO beruhe. Die Vorschrift bestimmt, daß rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger so weit binden, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, es stehe im Ermessen der Verwaltungsbehörde, sich über die Bindungswirkung hinwegzusetzen, und sei dies geschehen, so habe auch das Verwaltungsgericht über den geltend gemachten Anspruch ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile unbeschränkt zu entscheiden, ist mit dieser Vorschrift unvereinbar.
Wie das erkennende Gericht im Urteil vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 121 Nr. 2 = MDR 1962 S. 427 = DÖV 1962 S. 232= DVBl. 1962 S. 265) entschieden hat, kann auf die materielle Rechtskraft eines Urteils auch im Verwaltungsprozeß nicht verzichtet werden. Dazu wird in den Urteilsgründen, u.a. ausgeführt:
"Mit dem Zwecke der materiellen Rechtskraft, widersprechende gerichtliche Entscheidungen zu verhindern, ist der Verzicht auf die prozessualen Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils unvereinbar; ein Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines im Zivilprozeß ergangenen Urteils wird daher mit Recht allgemein für unzulässig erklärt (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 148 II 5 b, S. 743). ... Als Einrichtung des Prozeßrechts begrenzt die materielle Rechtskraft die Parteidisposition; sie wird durch die Unterschiede nicht berührt, die zwischen dem vom Grundsatz der Amtsaufklärung beherrschten Verwaltungsprozeß und dem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Zivilprozeß bestehen (vgl. Ule, DVBl. 1954 S. 137 ff., insbesondere S. 143). ... Im Vorprozeß ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des ihm gegenüber ergangenen Entziehungsbescheides verneint und damit zugleich die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestätigt worden. Eine nochmalige Entscheidung in dieser Sache wäre nur dann möglich, wenn sich die Sachlage oder die Rechtslage seither verändert hätte."
Übereinstimmend damit heißt es in BVerwGE 14, 359 [362]über den Umfang der Bindungswirkung:
"An diese Entscheidung, durch die die Rechtsbehauptung der Beklagten verneint worden ist, sind die jetzige Klägerin und die Beklagte gebunden. Die Wirkung dieser Bindung besteht für die Beklagte darin, daß es ihr untersagt ist, bei gleicher Sach- und Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt mit der gleichen Rechtsfolge zu erlassen. Die Vorschrift des § 121 VwGO will verhindern, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, zwischen denselben Parteien ... wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird. Geschieht dies gleichwohl und wird der neue Verwaltungsakt mit der Klage angefochten, so ist der Richter im gleichen Umfange wie die Parteien an die rechtskräftige Entscheidung gebunden. Stellt er fest, daß hinsichtlich des für die frühere Entscheidung maßgeblichen Tatbestandes und hinsichtlich der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Urteils gegeben war, keine Änderung eingetreten ist, so muß er die im Vorprozeß aus dem bestimmten Tatbestand bejahte oder verneinte Rechtsfolge seiner Entscheidung zugrunde legen."
An diesen Grundsätzen ist auch gegenüber den Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil festzuhalten. Sie gelten für rechtskräftige Urteile, die - wie hier - auf eine Verpflichtungsklage ergangen sind, in gleicher Weise wie für rechtskräftige Urteile, die auf eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage hin ergehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach dem Erlaß des rechtskräftigen Urteils in der Sach- oder Rechtslage eine Änderung eingetreten ist (vgl. - mit weiteren Nachweisen - BVerwGE 6, 321 sowie das Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, JR 1961 S. 113 = DÖV 1960 S. 838 = DVBl. 1960 S. 856). Die Voraussetzungen des § 121 VwGO sind im vorliegenden Falle erfüllt:
Im Vorprozeß hatte der Kläger gegen den Landkreis - Landratsamt - L. Klage erhoben mit dem Antrage, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis A ohne den Einschränkungsvermerk und gleichzeitig eine sogenannte C-Bescheinigung über seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling zu erteilen. Zur Begründung hatte er sich ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), berufen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete den Beklagten durch das Urteil vom 12. Dezember 1956 - Az. 6/I 197/56 -, dem Kläger einen Ausweis A ohne den Ausschlußvermerk zu erteilen. Im übrigen wies es die Klage auf Erteilung der "C-Bescheinigung" - im wesentlichen mit der folgenden Begründung - ab: Der Kläger habe auf die Erteilung der "C-Bescheinigung" keinen Rechtsanspruch. Eine solche Bescheinigung sei nur für solche Vertriebene vorgesehen, die gleichzeitig Sowjetzonenflüchtlinge seien. Der Kläger sei kein Sowjetzonenflüchtling. In seinem Falle fehle es an den Voraussetzungen für die Anerkennung einer objektiven oder einer subjektiv bedingten besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG. Er sei objektiv nicht gefährdet gewesen, und er habe keinen hinreichenden Grund gehabt, sich - subjektiv - für gefährdet zu halten. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Zur Begründung seines am 22. Oktober 1957 beim Landratsamt W. gestellten Antrages, das Verfahren wegen der Erteilung einer "C-Bescheinigung" wieder aufzunehmen und ihm unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu seinem Vertriebenenausweis A noch die "Berechtigung aus den C-Ausweisen für Sowjetzonenflüchtlinge" zu erteilen, berief der Kläger sich nur auf die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215); im übrigen wiederholte er lediglich den Vortrag aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Auch mit der vorliegenden Klage hat der Kläger sich ausschließlich auf die nach seiner Ansicht veränderte Rechtslage berufen, die durch die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes eingetreten sei; neue Tatsachen hat er nicht behauptet, neue Beweismittel nicht vorgebracht. Im Berufungsverfahren hat er nur sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge wiederholt.
Danach sind die Voraussetzungen für die Bindung an das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil erfüllt:
Der Streitgegenstand des Vorprozesses ist der gleiche wie der des vorliegenden Rechtsstreits. Streitgegenstand bei einer Verpflichtungsklage ist der geltend gemachte Rechtsanspruch. Wie im rechtskräftig, entschiedenen Vorprozeß erhebt der Kläger auch jetzt Anspruch auf einen Ausweis, der seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG bestätigen soll. Für die Identität des Streitgegenstandes ist es dabei unerheblich, daß er im Vorprozeß Anspruch auf die Ausstellung einer "C-Bescheinigung" erhoben hat, während sein Begehren jetzt der Sache nach auf eine Kennzeichnung des ihm erteilten Ausweises A mit einem Vermerk gemäß § 15 Abs. 3 BVFG gerichtet ist. Rechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob dem Kläger, wenn sein Anspruch begründet gewesen wäre, die in Baden-Württemberg früher für derartige Fälle vorgesehene besondere C-Bescheinigung zusätzlich zu dem Vertriebenenausweis hätte erteilt oder ob nach der später durch § 15 Abs. 3 BVFG getroffenen Regelung sein Ausweis A mit dem Vermerk hätte gekennzeichnet werden müssen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG vorlägen. In beiden Fällen ging es dem Kläger um einen Ausweis über seine Flüchtlingseigenschaft.
Auch der Klagegrund ist unverändert. Der Kläger hat sich für seinen jetzt erhobenen Anspruch auf denselben Sachverhalt berufen, den er im Vorprozeß bereits erfolglos vorgetragen hatte. Seine Berufung auf die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes erforderte in dem jetzigen Verfahren zwar die Prüfung, ob insoweit eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten eingetreten war. Das war jedoch offensichtlich nicht der Fall. § 3 Abs. 1 BVFG war durch die Neufassung vom 14. August 1957 nur durch die Einfügung des Satzes geändert worden: "Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben." An der Rechtslage wurde dadurch schon deshalb nichts geändert, weil der schwere Gewissenskonflikt durch die Rechtsprechung bereits vor der Gesetzesänderung als eine besondere Zwangslage anerkannt worden war. Für den Fall des Klägers war die Gesetzesänderung unabhängig davon auch deshalb ohne rechtlichen Belang, weil er weder im Vorprozeß noch während des jetzigen Verfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt Tatsachen behauptet hat, aus denen sich ergeben könnte, daß er geflüchtet sei, um sich einer durch einen schweren Gewissenskonflikt hervorgerufenen Zwangslage zu entziehen. Wie früher so beruft er sich auch jetzt ausschließlich auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit. § 2 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der diese Anerkennungsgründe aufzählt, ist jedoch nie geändert worden; er gilt unverändert in seiner ursprünglichen Fassung.
Eine Änderung im Klagegrund ist auch nicht etwa deshalb eingetreten, weil der Beklagte - wie im Berufungsurteil ausgeführt wird - im Einspruchsbescheid über den Anspruch des Klägers "vollkommen neu" entschieden habe. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, würde dies an der Bindung des Gerichts an das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage nichts zu ändern vermögen. Die Bindung des Verwaltungsgerichts an das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Urteil unterliegt nicht der Disposition der Verwaltungsbehörde; diese vermag auf die Fortdauer der Gesetzesfolge (§ 121 VwGO) ebensowenig einen Einfluß zu nehmen wie auf deren Eintritt. Etwas anderes gilt - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn der wiederholte Antrag auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird oder wenn sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils die Rechtslage in einer für die rechtliche Beurteilung erheblichen Beziehung geändert hat.
Schließlich sind auch die Parteien des Vorprozesses und des jetzigen Rechtsstreits identisch. Daß die Klage jetzt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Körperschaft, im vorliegenden. Falle also gegen das Land Baden-Württemberg, gerichtet werden mußte, während sie nach dem für den Vorprozeß maßgeblichen Verfahrensrecht (§ 46 VGG) gegen die Behörde zu richten war, die den Verwaltungsakt erlassen hatte, besagt noch nichts darüber, wer Streitgegner im materiellen Sinne ist. Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu beantworten. Das Bundesvertriebenengesetz wird von den Ländern als "eigene Angelegenheit" ausgeführt (Art. 83 GG). Die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes war daher auch im Lande Baden-Württemberg Landesangelegenheit und nicht eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Landkreise oder kreisfreien Gemeinden. Diese führen vielmehr, seit jeher die ihnen durch die Erste Verordnung des Ministeriums für Heimatvertriebene und Kriegsbeschädigte zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom 9. Juli 1953 (GesBl. S. 95) zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete des Vertriebenen- und Flüchtlingsrechts als sogenannte Auftragsangelegenheit des Landes aus; sie werden dabei im "übertragenen Wirkungsbereich" (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2, Aufl., Anm. 2 zu § 46) tätig. Das galt insoweit auch für ihre Inanspruchnahme im Verwaltungsprozeß. Das Land Baden-Württemberg war daher auch bereits in dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozeß der materielle Streitgegner des Klägers.
Das Verwaltungsgericht hat demnach die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen; denn der Kläger hatte sich zu Unrecht darauf berufen, daß nach Erlaß des im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils zu seinen Gunsten eine Änderung der. Rechtslage eingetreten sei. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verkennung der Tragweite, die gemäß § 121 VwGO einem rechtskräftigen Urteil zukommt. Eine Prüfung der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG erfüllt, war dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Die Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurück zuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke