Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1962, Az.: BVerwG VIII CB 42.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 42.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.03.1961 - AZ: II 32/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt. In diesem Umfang wird ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte der Rechtsanwalt Beller in Stuttgart beigeordnet.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 1961 sowie wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Revision gegen dieses Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. März 1961 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Mit Bescheid vom 17. November 1955 erteilte das Landratsamt L. dem Kläger den Ausweis A für Heimatvertriebene, versah diesen jedoch mit dem Vermerk, daß der Inhaber zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), nicht berechtigt sei. Im darauf folgenden Verwaltungsstreitverfahren beantragte der Kläger, diesen Bescheid des Landratsamtes sowie dessen Einspruchsbescheid vom 24. Januar 1956, soweit in ihnen der Ausschluß von Rechten und Vergünstigungen ausgesprochen wurde, aufzuheben und den Landkreis zu verpflichten, ihm den Ausweis A ohne Ausschlußvermerk: sowie eine "C-Bescheinigung" zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 12. Dezember 1956 die vorbezeichneten Bescheide in dem beantragten Umfange auf und verpflichtete unter Abweisung der Klage im übrigen den Landkreis, dem Kläger den Vertriebenenausweis ohne Ausschlußvermerk zu erteilen. Dieses Urteil ist seit dem 23. Januar 1957 rechtskräftig.
Am 22. Oktober 1957 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt Waiblingen auf Grund der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), das Verfahren wegen der Versagung der "C-Bescheinigung" wiederaufzunehmen, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ihm zu seinem Vertriebenenausweis noch die Berechtigung aus den C-Ausweisen für Flüchtlinge zu erteilen. Das Landratsamt erteilte ihm unter dem 3. März 1958 einen abschlägigen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 30. Januar 1959 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der darauf erhobenen Klage verfolgte der Kläger seine Anträge weiter. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. Dezember 1960 als unbegründet ab. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, das rechtskräftige Urteil vom 12. Dezember 1956 stehe einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich seit Erlaß dieses Urteiles nicht geändert habe, entgegen. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Im anschließenden Berufungsverfahren beantragte der Kläger, unter Abänderung dieses Urteils die Bescheide des Landratsamts Waiblingen vom 3. März 1958 und vom 30. Januar 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Vertriebenenausweis A gemäß § 15 Abs. 3 BVFG dahin zu kennzeichnen, daß bei ihm auch die Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage durch das Urteil vom 20. März 1961 stattgegeben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Vertriebenenausweis des Klägers dem Klageantrage entsprechend zu kennzeichnen. Die Revision gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 17. April 1961 zugestellt worden ist, wurde nicht zugelassen.
Der Beklagte hat durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der am 17. Mai 1961 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision Beschwerde, gegen das Urteil selbst gleichzeitig die - zulassungsfreie - Revision eingelegt und beide Rechtsmittel näher begründet. Durch Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1961 - Gr.Sen. 1.61/VIII B 184.60 - hat das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Streitsache entschieden, daß das Land Baden-Württemberg sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Der durch die Landesanwaltschaft vertretene Beklagte hat darauf durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten mit der am 2. Januar 1962 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift den Antrag gestellt, ihm hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil sowie wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Revision gegen dasselbe Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig hat er beide Rechtsmittel erneut eingelegt und diese mit der Geltendmachung von Verfahrensmängeln begründet. Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde führt er aus, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht über die Rechtskraft des Urteils vom 12. Dezember 1956 hinweggesetzt und über den Klageantrag sachlich entschieden. In der Sache selbst beruhe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf fehlerhafter Anwendung der in Flüchtlingsangelegenheiten zu beachtenden Beweisregeln.
Der Kläger beantragt, ihm für das Wiedereinsetzungs-, das Beschwerde- und das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen und ihm in diesem Umfange zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesverwaltungsgericht einen seiner Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt beizuordnen. In der Sache selbst tritt er den Ausführungen des Beklagten zur Begründung der Beschwerde und der Revision entgegen.
1)
Dem Antrage des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte war gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 67 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Kläger hat sein Unvermögen zur Bestreitung der Prozeß- und Rechtsanwaltskosten nachgewiesen (§ 118 ZPO). Von der Prüfung, ob die Rechtsverteidigung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, war gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO abzusehen.
2)
Der am 17. Mai 1961 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz der Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, mit dem diese in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Berufungsurteil selbst Revision eingelegt hat, ist zwar innerhalb der Rechtsmittelfristen (§§ 132 Abs. 3 Satz 1, 139 Abs. 1 VwGO) eingegangen. Die Rechtsmittelfristen wurden hierdurch aber nicht gewahrt, weil das beklagte Land bei der Einlegung der Rechtsmittel und ihrer Begründung nicht entsprechend der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen ist. Hinsichtlich beider Rechtsmittel sind jedoch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben.
Der Beklagte hat mit einem neuen, diesmal durch einen Rechtsanwalt eingereichten Schriftsatz, der am 2. Januar 1962 eingegangen ist, die Einlegung beider Rechtsmittel wiederholt, diese begründet und fristgerecht nach Beseitigung des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er war ohne Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfristen einzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst nicht verlangt, daß der Beklagte sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte wiederholt den Standpunkt vertreten, die Landesanwaltschaft sei auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Vertretung des Landes berechtigt. Der beschließende Senat hat in seinem Vorlagebeschlußvom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 184.60 -, DVBl. 1961 S. 246, die Frage, ob das Land Baden-Württemberg im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO auch dann unterliegt, wenn es durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vertreten wird, zwar dem Großen Senat vorgelegt, in den Gründen aber die Auffassung vertreten, daß diese Frage zu verneinen sei. Der Große Senat hat diese Ansicht nicht gebilligt, sondern durch den Beschluß vom 19. Dezember 1961 entschieden, daß der Beklagte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Bis zu der Beschlußfassung durch den Großen Senat hatte der Beklagte daher noch keinen begründeten Anlaß, daran zu zweifeln, daß er sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Landesanwaltschaft vertreten lassen dürfe. Es kann ihm unter diesen. Umständen auch nicht zum Vorwurf im Sinne eines Verschuldens gereichen, daß er die im Schrifttum gegen diesen seinen Standpunkt vereinzelt geäußerten Bedenken nicht zum Anlaß genommen hat, jeder für ihn ungünstigen Entwicklung dadurch vorzubeugen, daß er in allen - zahlreichen - Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen seine Beteiligung in Frage stand, aus Gründen der Vorsorge sogleich Rechtsanwälte bevollmächtigte. Vielmehr durfte er es ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht abwarten, in welcher Weise das Bundesverwaltungsgericht dieses Rechtsproblem endgültig klären würde. Dem Wiedereinsetzungsantrage war daher stattzugeben. Die Beschwerde und die Revision sind deshalb verfahrensrechtlich so zu beurteilen, als ob sie rechtzeitig eingelegt wären.
3)
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision unter anderem dann zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Verfahrensmangel muß in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 VwGO). Bezeichnet und geltend, gemacht ist ein Verfahrensmangel, wenn Tatsachen angegeben sind, die eine Verletzung von Verfahrensrecht ergeben (vgl. § 139 Abs. 2 VwGO). Solche Tatsachen hat der Beklagte in der Beschwerdebegründung bezeichnet. Er hat auf die Rechtskraft des Urteils vom 12. Dezember 1956 und die Bindung der Parteien an diese Entscheidung verwiesen und geltend gemacht, in dem damaligen Urteil sei bereits über den Rechtsanspruch, den der Kläger im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren verfolge, auf Grund derselben Tatsachen und Beweismittel abschließend entschieden worden, auf die der Kläger sich auch in der neuen Klage zur Begründung seines Anspruchs berufen habe. Durch die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 sei bezüglich der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger verfolgten Anspruchs keine Änderung eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof habe mithin zu Unrecht angenommen, er sei durch die Rechtskraft des Urteils vom 12. Dezember 1956 nicht gebunden.
Damit hat der Beklagte einen Verfahrensmangel schlüssig vorgetragen. Er beruft sich der Sache nach auf eine Verletzung des § 121 VwGO, der bestimmt, daß rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Die formelle und materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils steht danach der Geltendmachung des Anspruchs, über den durch dieses Urteil entschieden worden ist, in einem neuen Prozeß unter denselben Beteiligten entgegen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben, ohne daß in dem gegenwärtigen, nur der Entscheidung über die Zulassung der Revision dienenden Verfahren darüber zu befinden war, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel wirklich vorliegt und ob eine unter Berufung auf diesen Verfahrensverstoß eingelegte Revision zum Erfolge führen wird. Es genügt, daß das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist aber nach Lage der Sache, was keiner näheren Begründung bedarf, im vorliegenden Falle erfüllt.
Soweit der Beklagte allerdings weiter geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe, indem er in der Sache zugunsten des Klägers entschieden habe, das anzuwendende Verfahrensrecht dadurch verletzt, daß er die in Flüchtlingssachen für die Beweiswürdigung geltenden Regeln unzutreffend angewendet habe, kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Es fehlt in der Beschwerdebegründung die Bezeichnung der angeblich verletzten Regel für die Beweiswürdigung. Die in ihr angeführten Tatsachen lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht eine bindende Beweisregel verletzt hätte. Die zu diesem Punkte in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen betreffen vielmehr ausschließlich das tatsächliche Ergebnis der Beweiswürdigung. Mit bloßen Angriffen gegen das Ergebnis einer Beweiswürdigung kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber, wie sich aus § 137 Abs. 2 VwGO ergibt, nicht begründet werden.
Über die vom Beklagten eingelegte zulassungsfreie Revision ist erst zu entscheiden, wenn feststeht, ob der Beklagte die nunmehr zugelassene Revision einlegen wird, da zutreffendenfalls die gemäß § 133 VwGO geltend gemachten Revisionsgründe auch im Rahmen der zugelassenen Revision zu prüfen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Niesert
Dr. Raschke