Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1960, Az.: BVerwG VIII B 184.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 184.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.07.1960- AZ: 2 S 251/58
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 2 Abs. 3 baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über die Landesanwaltschaften bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. März 1960 (GBl. S. 99)
Fundstellen
- BaWü VBl 1961, 25
- DVBl 1961, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unterliegt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Land Baden-Württemberg dem Anwaltszwang, wenn es durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vertreten wird?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Frage, ob das Land Baden-Württemberg im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn es durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertreten wird, wird dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Ausstellung des Flüchtlingsausweises C wurde vom Landratsamt abgelehnt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 29. Juli 1960 das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Flüchtlingsausweis C zu erteilen; die Revision hat er nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Vertreterin des beklagten Landes Beschwerde eingelegt; weder sie noch das Land sind durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten.
II.
Der Senat macht gemäß § 11 Abs. 4 VwGO von seiner Befugnis Gebrauch, in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Vorlagebeschluß vom 5. September 1960 - BVerwG VIII CB 100.60 -, DVBl. 1960 S. 893, mit Anmerkung von Ule S. 896. Von dieser Sache unterscheidet sich der gegenwärtige Fall dadurch, daß Beklagter nicht der Freistaat Bayern ist, sondern das Land Baden-Württemberg, und daß nicht der Kläger, sondern das beklagte Land, vertreten durch die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Es bedarf deshalb im vorliegenden Falle keiner besonderen Begründung, daß die Entscheidung über die Beschwerde von ihrer Zulässigkeit und diese von der Beantwortung der im Vorlagebeschluß genannten Frage abhängt.
Der vorlegende Senat hält an der Auffassung fest, daß das durch den Vertreter des öffentlichen Interesses vertretene Land nicht dem Anwaltszwang unterliegt; zur Begründung dieser Auffassung wird ebenfalls auf den Vorlagebeschluß vom 5. September 1960 Bezug genommen. Inzwischen hat auch der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 97.60 -, DVBl. 1960 S. 895 mit Anmerkung von Ule, für die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof den Anwaltszwang verneint.
Im Beschluß vom 5. September 1960 ist bereits darauf hingewiesen worden, daß auch die ernsten Bedenken nicht verkannt werden, die gegen die Richtigkeit dieser Auffassung angeführt werden können. Insofern ergeben sich weitere schwere Bedenken aus der im vorliegenden Falle anwendbaren, auf Grund von § 36 Abs. 1 VwGO erlassenen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über die Landesanwaltschaften bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. März 1960 (GBl. S. 99).
Nach § 36 Abs. 1 VwGO kann bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden; dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
In der vorgenannten baden-württembergischen Verordnung ist bestimmt, daß am Sitze des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte Landesanwaltschaften errichtet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1), daß vor dem Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten das Land durch die am Sitz des zuständigen Gerichts errichtete Landesanwaltschaft vertreten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1) und daß die Landesanwaltschaften einem Bediensteten der zuständigen Verwaltungsbehörde die Vertretung übertragen können (§ 2 Abs. 3).
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Verordnung weicht in seinem Wortlaut von der vergleichbaren bayerischen Regelung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 23. März 1960 [GVBl. S. 31]) in bemerkenswerter Weise ab. Nach § 1 Abs. 1 der bayerischen Verordnung wird als Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren "vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit", eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung legt die Annahme nahe, daß als Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die hier aufgeführten Gerichte, also der Verwaltungsgerichtshof und die "Verwaltungsgerichte", nicht jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht gelten sollen; in § 1 Abs. 3 Satz 1 ist indessen ausdrücklich von "allen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" die Rede. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der baden-württembergischen Verordnung wird das Land "vor dem Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten" durch die am Sitze des zuständigen Gerichts errichtete Landesanwaltschaft vertreten; eine Regelung der Vertretung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Verordnung nicht enthalten, so daß die Frage auftaucht, ob etwa für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Verordnung, vielmehr ausschließlich § 2 Abs. 1 Satz 2 Platz greift, wonach die obersten Landesbehörden das Land im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst vertreten können. Der vorlegende Senat verneint diese Frage und hält es für zulässig, daß die Landesanwaltschaft das Land auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt. Der Beschluß des Großen Senats kann über dieses Bedenken Klarheit schaffen.
In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wird das beklagte Land durch die Landesanwaltschaft selbst vertreten. Aus anderen Rechtsstreitigkeiten ist dem vorlegenden Senat indessen bekannt, daß die Landesanwaltschaft auf Grund von § 2 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung bestimmten Bediensteten - auch Angestellten - anderer Behörden die Vertretung überträgt. Die zusätzlichen Zweifel, die sich aus dieser Praxis der Landesanwaltschaft ergeben sowie insbesondere aus der Möglichkeit, daß sie die Vertretung auch auf Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als solche, z.B. Landkreise, überträgt, werden jedoch nicht zum Gegenstand der Vorlage gemacht, weil es darauf in dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nicht unmittelbar ankommt; mittelbar sind sie von Bedeutung insofern, als sie zu dem gleichen Fragenkreis gehören und es deshalb zweckmäßig erscheint, sie schon bei der jetzt zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen in der Erwartung, daß in einem einschlägigen Falle der Große Senat später ohnehin damit befaßt wird.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert