Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1960, Az.: BVerwG I B 97.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 97.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.03.1960 - AZ: 56 VII 59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVBl. 1960, 895
- BaWü VBl. 1961, 15
- Bay.V.Bl. 1960, 383
- DVBl 1960, 895-896
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. März 1960 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts wurde der Beschwerdebescheid des Spruchausschusses des Flurbereinigungsamtes ... vom 1. Juli 1959 hinsichtlich der Zuweisung an die Klägerinnen in Gewanne 37 aufgehoben und die Streitsache insoweit an den Spruchausschuß zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen ist hierzu ausgeführt: Durch die Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, daß die Hoflage der Klägerinnen sehr beengt sei. Sie beabsichtigten aus diesem Grund, den Wirtschaftshof in die Gewanne 26 auszusiedeln. Nach ihren glaubwürdigen Angaben eigneten sich aber die an dem Verfahren nicht beteiligten Grundstücke im Hinblick auf die Wasserverhältnisse nicht zur Aussiedlung. Um der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen, müsse daher die Zuteilung in Gewanne 37 aufgehoben und eine entsprechende Fläche in Gewanne 26 zugewiesen werden. Um dies zu erreichen, sei die Streitsache an den Spruchausschuß zurückzuverweisen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 1), die damit begründet wird, daß im Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zu klären seien und daß die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.
Die ohne Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I CB 95.60 - (DVBl. 1960 S. 563) entschieden hat, ist die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von dem in § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für die Verfahren vor dem Revisionsgericht vorgesehenen Anwaltszwang befreit, soweit sie als Vertreterin des öffentlichen Interesses handelt. Sie unterliegt aber auch insoweit nicht dem Anwaltszwang, als sie als Vertreterin des Freistaats Bayern Rechtsmittel einlegt. Diese Frage kann nicht allein aus § 67 VwGO entschieden werden; es muß vielmehr § 36 Abs. 1 VwGO ergänzend herangezogen werden Hiernach kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses - VöI - bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes übertragen werden. Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist eine auf Grund bundesrechtlicher Regelung zugelassene Einrichtung. Dagegen gehört die Frage, welche Behörde das nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu verklagende Land zu vertreten hat, dem Organisationsrecht der Länder an. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt aber die Länder hinsichtlich der Bestimmung der Vertretungsbehörde, sich des VöI zu bedienen. Von dieser Möglichkeit hat der Freistaat Bayern in der Verordnung über den VöI bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 23. März 1960 (GVBl. S. 31) Gebrauch gemacht. Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des VöI eingerichteten Staatsanwaltschaft (§ 1 Abs. 1 a.a.O.) ist die Vertretung des Staates übertragen, wenn die Klage gegen ihn gerichtet ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.) und keine der Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 vorliegt. In § 5 Abs. 1 letzter Satz ist durch Verweisung auf § 4 Abs. 1 bestimmt, daß sie auch hierbei das öffentliche Interesse wahrzunehmen hat. Durch diese Regelung ist nicht nur eine enge organisatorische, sondern auch eine rechtliche Verknüpfung ihrer Vertretungsmacht mit ihrer Stellung als VöI zum Ausdruck gebracht. Eine Trennung der Funktionen, wie sie nach § 47 Abs. 1 VGG möglich war, scheidet damit aus.
Als VöI kann die Staatsanwaltschaft jedes Rechtsmittel einlegen. Sie ist also, wenn sie im Verfahren gegen den beklagten Staat ein Rechtsmittel einlegt, ohne weiteres in ihrer doppelten Stellung am Verfahren beteiligt. Eine unterschiedliche Behandlung in der Richtung, daß sie zwar als Vertreterin des öffentlichen Interesses vor dem Revisionsgericht keines Anwalts bedarf, aber als Vertreterin des Freistaats Bayern dem Anwaltszwang unterliegen soll, steht mit der Regelung in § 36 Abs. 1 VwGO nicht in Einklang. Bestellt das Land nach Maßgabe der Ermächtigung des § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen VöI und überträgt ihm "dabei" die Vertretung - trifft also nicht eine nach Landesrecht zulässige abweichende Regelung für die Vertretung des beklagten Landes -, so erscheint eine unterschiedliche Behandlung im Prozeß jedenfalls dann mit dem Sinn des § 36 VwGO nicht vereinbar, wenn, wie bei der bayerischen Regelung, beide Funktionen derart organisch miteinander verbunden sind Ist aber der VöI nach der bundesrechtlichen Regelung vom Anwaltszwang befreit, so muß dies auch dann gelten, wenn die bayerische Staatsanwaltschaft in beiden Punktionen vor dem Revisionsgericht auftritt. Daß dies der Wille des Gesetzgebers war, ergibt sich aus den Verhandlungen zur Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einrichtung der Staatsanwaltschaft bei den bayerischen Verwaltungsgerichten war Gegenstand eingehender Erörterungen bei der Behandlung des § 35 EVwGO und des § 69 EVwGO - jetzt § 67 VwGO -. Der Innenausschuß des Bundestages hat in seiner 14. Sitzung am 11. Juni 1956 beschlossen, dem § 35 EVwGO in Abs. 2 einen Satz folgenden Inhalts beizufügen: Die Vertretung des Beklagten kann ihm nicht übertragen werden (Protokoll Nr. 14 S. 5). Weiter hat der Innenausschuß einer von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neufassung des die Prozeßvertretung regelnden § 69 Abs. 4 EVwGO im wesentlichen zugestimmt. Hiernach sollten sich der Bund, die Länder usw. auch durch Beamte oder Angestellte mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vertreten lassen können (Protokoll Nr. 15 S. 9 und 10). Durch den Rechtsausschuß wurde nach eingehender Beratung der vom Innenausschuß vorgeschlagene Abs. 2 Satz 2 des § 35 EVwGO gestrichen (vgl. Protokolle Nrn. 40, 61, 63 S. 19, 20) und die Gesetz gewordene Fassung, des § 36 Abs. 1 Satz 2 beschlossen (vgl. auch Bundestagsdrucksache 1094). Beider Beratung des Entwurfs zu § 69 wurden im Rechtsausschuß Bedenken gegen das sogenannte Behördenprivileg des Abs. 4 geltend gemacht (Protokoll Nr. 64). Dabei würde darauf hingewiesen, daß die Staatsanwaltschaft bei den bayerischen Verwaltungsgerichten "nicht unter den Anwaltszwang fallen" solle (S. 49 unten). Weiter wurde geltend gemacht: Es bestünden Zweifel, ob die bayerische Staatsanwaltschaft noch tätig werden könne, wenn Abs. 4 des Entwurfs zu § 69 gestrichen werde und als Bundesrecht in § 69 stehe, daß sich jedermann vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Professor des öffentlichen Rechts vertreten lassen müsse. Der Abgeordnete Dr. A. "stellte (hierzu) klar" - wie es in den Protokollen heißt -: Am Institut des Staatsanwalts ... solle nicht gerührt werden. Es wäre keine Schwierigkeit, in dem Fall, daß bei einer Streichung des Absatzes 4 Zweifel daran bestehen sollten, Absatz 4 durch einen Satz des Inhalts zu ersetzen, daß die Vertretung einem Vertreter des öffentlichen Interesses nach Maßgabe des § 35 übertragen werden könne. "Der Sinn etwa der bayerischen Staatsanwaltschaft sei derselbe wie der des Anwaltszwangs, die Objektivierung durch eine Zwischenschaltung einer unabhängigen Instanz." Hiernach sollte die bisherige Stellung der bayerischen Staatsanwaltschaft, unabhängig davon, ob das Behördenprivileg beibehalten würde, unangetastet bleiben. Insoweit kommt der Tatsache, daß der § 69 Abs. 4 EVwGO später beseitigt wurde, für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu.
Es entspricht somit dem Willen des Gesetzgebers, daß die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sich auch dann keines Anwalts zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedienen muß, wenn sie den Freistaat Bayern im Verfahren vertritt. -
Die somit zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts hat sich der Senat in mehreren Entscheidungen geäußert. Im Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959 S. 51) ist ausgeführt, daß das Flurbereinigungsgericht nicht eine einzelne Maßnahme aufheben und gleichzeitig zur Änderung des Flurbereinigungsplanes an die Behörde zurückverweisen darf. Im Urteil vom 11. Dezember 1958 (BVerwGE 8, 65) hat der Senat weiter dargelegt, daß eine Zurückverweisung an die Behörde nur dann geboten ist, wenn die Flurbereinigungsbehörde Änderungen des Planes vornehmen soll, die in ihren Ermessensbereich bei der Gestaltung der Abfindung eingreifen. Wenn das Flurbereinigungsgericht aber der Auffassung sei, daß nur eine Entscheidung dem Gesetz entspreche, müsse es die notwendige Änderung selbst aussprechen, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor, die eine erneute Befassung der Flurbereinigungsbehörde mit der Streitsache notwendig machten.
Da das angefochtene Urteil mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang steht, war die Revision zuzulassen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Hering
Dr. Böhmer