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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1958, Az.: BVerwG I C 6.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 6.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.10.1956 - AZ: 5 S 34/55

Fundstelle

  • RdL 1959, 51

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)
  2. 2)

    Zum Grundsatz der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen der ländlichen Umlegung.

  3. 3)

    Einfluß der Entfernung der zugeteilten Grundstücke auf die Gleichwertigkeit der Abfindung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner
und die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart (Flurbereinigungsgerichts) vom 4. Oktober 1956 - 5 S 34/55 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Auf die Einwendungen verschiedener Beteiligter des Umlegungsverfahrens T. wurde der Umlegungsplan und damit auch die Abfindung der in ungeteilter Erbengemeinschaft lebenden Kläger geändert. Sie erhielten an Stelle des im Umlegungsplan ausgewiesenen Flurstücks 411 das Flurstück 3126 zugeteilt; andere Grundstücke wurden vergrößert. Die dadurch eingetretene Mehrzuteilung hat die Umlegungsbehörde gegen eine Entschädigung für eine Bewirtschaftungserschwernis aufgerechnet. Gegen die Änderung des Umlegungsplanes legten die Kläger erfolglos Beschwerde ein. Der Beschwerdebescheid wurde ihnen am 4. Januar 1955 zugestellt. Am 19. Januar 1955 erhoben sie Anfechtungsklage. Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 4. Oktober 1956 wurden der Nachtrag I zum Umlegungsplan und der Beschwerdebescheid des Landesamtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 28. Dezember 1954 hinsichtlich der Zuteilung des Flurstücks 3126 aufgehoben. Die Streitsache wurde zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverwiesen mit der Maßgabe, "daß den Anfechtungsklägern im Austausch gegen das Flurstück 3126 in ortsnaher Flur ein anderes, nahezu ebenes Flurstück zugeteilt wird, das dem Einschätzungswert des Flurstücks 3126 annähernd gleichkommt".

2

Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Wenn auch die am 19. Januar 1955 erhobene Klage verspätet sei, müsse sie gleichwohl als zulässig angesehen werden; denn die Rechtsmittelfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei. Der Zusatz, die Klage sei in dreifacher Fertigung einzureichen, führe zu einer gesetzwidrigen Erschwerung der Klageerhebung. Das Begehren der Kläger sei auch teilweise begründet; denn die Umlegungsbehörde habe die Kläger nicht gleichwertig abgefunden. Die Durchschnittswertverhältniszahl der Flurstücke sei zwar nahezu ausgeglichen; die durchschnittliche Entfernungsvergrößerung von 1,790 km auf 1,895 km halte sich noch im Rahmen des zulässigen Entfernungsspielraumes. Dagegen wiesen die den Klägern zugeteilten Flächen eine größere Hängigkeit auf. Diesen Nachteilen stünden keine Vorteile gegenüber. Die Beeinträchtigung der Kläger könne nur durch Zuteilung eines Flurstücks in nahezu ebener Lage in ortsnaher Flur unter Aufhebung der Zuteilung des Flurstücks 3126 beseitigt werden. Hinsichtlich der im Vorverfahren und teilweise auch noch im gerichtlichen Verfahren erhobenen weiteren Rügen sei zuletzt kein Antrag mehr gestellt worden.

3

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er vor: Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei ordnungsgemäß. Die Klage sei daher verspätet erhoben worden. Das Flurbereinigungsgericht habe aber auch die ihm in § 144 des Flurbereinigungsgesetzes eingeräumte Befugnis verkannt. Es sei nicht ermächtigt, ein bestimmtes Einlagegrundstück aus der Gesamtabfindung der Kläger herauszunehmen und dann vorzuschreiben, daß dieses gegen ein anderes Grundstück mit bestimmten Eigenschaften ausgetauscht werden müsse. In sachlich-rechtlicher Hinsicht habe das Flurbereinigungsgericht die in § 48 der Reichsumlegungsordnung aufgestellten Abfindungsgrundsätze verkannt.

4

Die Kläger sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie meinen, es sei zwar richtig, daß die Klage verspätet sei. Wenn aber die Rechtsmittelbelehrung als ordnungsgemäß angesehen werden müsse, könnten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen; denn die Klage sei ausweislich des Posteinlieferungsscheines am 17. Januar 1955 zur Post gegeben worden. Sie habe also am 18. Januar 1955 bei dem Gericht eingehen müssen. Die Fristversäumung sei daher durch höhere Gewalt verursacht worden.

5

Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet.

7

1.

In sachlich-rechtlicher Beziehung sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Reichsumlegungsordnung anzuwenden; für das Verfahren gelten dagegen die Vorschriften des Achten Teils des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - (BVerwGE 2, 197). Danach kann gegen einen im Umlegungsverfahren ergangenen Beschwerdebescheid nur innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Zustellung des Bescheides die Anfechtungsklage erhoben werden (§ 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) 5 die nach Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist unzulässig. Der mit der Klage angefochtene Bescheid wurde den Klägern am 4. Januar 1955 zugestellt. Der Klageschriftsatz der Kläger ist am 19. Januar 1955, also verspätet, beim Flurbereinigungsgericht eingegangen. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage für zulässig gehalten, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei und daher die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt habe.

8

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie das erkennende Gerichtim Urteil vom 2. Mai 1958 - BVerwG I C 115.56 - (DÖV 1958 S. 502) ausgesprochen hat, wird die Rechtsmittelbelehrung nicht dadurch fehlerhaft, daß sie den Zusatz enthält, die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze seien in dreifacher Fertigung einzureichen. Die Klage ist somit verspätet.

9

Das Flurbereinigungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung der Streitsache - die aus den unter Ziffer 2 und 3 dargelegten Gründen erforderlich ist - prüfen müssen, ob dem Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen werden muß. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenbar erst in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1956, also nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist zur Erhebung der Klage, vorsorglich gestellt worden ist (§ 138 FlurbG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes). Das Flurbereinigungsgericht wird demnach zunächst festzustellen haben, ob die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf höherer Gewalt beruht. Die Fristversäumung beruht offenbar darauf, daß die Streitsache erst nach Ablauf eines Jahres nach Klageerhebung durch das Gericht behandelt werden konnte, der Beklagte selbst die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen hat (vgl. Bl. 19 der Akten des Flurbereinigungsgerichts) und die Kläger ihren Schriftsatz - ausweislich des von ihnen im Revisionsverfahren vorgelegten Posteinlieferungsscheines - vor Ablauf der Klagefrist zur Post gegeben haben, sie also zunächst keine Bedenken zu haben brauchten, ob die Klagefrist gewahrt sei. Nach Auffassung des Senats könnte dieser Sachverhalt die Annahme rechtfertigen, daß die Kläger durch höhere Gewalt gehindert waren, rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen. Ist dies der Fall, so wird das Flurbereinigungsgericht weiter zu prüfen haben, ob den Klägern die Tatsache, daß sie ihre Klageschrift am letzten Tag vor Ablauf der Klagefrist eingereicht haben, als Verschulden anzurechnen ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage muß sein, daß jeder Beteiligte das Recht hat, unter Ausnutzung der ihm im Gesetz zugebilligten Frist noch am letzten Tag die erforderlichen Prozeßmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorkehrungen, die von einer Partei zu treffen sind, um den rechtzeitigen Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht zu gewährleisten, sind nach vernünftigerweise anzustellenden Überlegungen und nach den Zeitverhältnissen zu beurteilen. Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Flurbereinigungsgericht wird daher feststellen müssen, ob die am 17. Januar 1955 zur Post gegebene Klage unter normalen Verhältnissen rechtzeitig beim Gericht eintreffen mußte.

10

2.

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht ein einzelnes Grundstück aus der Abfindung der Kläger herausgenommen und angeordnet hat, dieses durch ein anderes, von der Flurbereinigungsbehörde auszuwählendes Grundstück bestimmter Art zu ersetzen. Dieses Verfahren des Flurbereinigungsgerichts begegnet in der Tat Bedenken.

11

Die Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts ist durch § 144 FlurbG festgelegt. Im vorliegenden Verfahren ist diese Befugnis lediglich im Hinblick auf den Flurbereinigungsplan zu erörtern.

12

Der nunmehrige § 144 FlurbG lautete als § 146 in der Fassung der Regierungsvorlage:

"(1)
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern. Es kann den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben und, wenn dies erforderlich ist, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen.

(2)
Die obere Flurbereinigungsbehörde hat die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen."

(Drucksache Nr. 3385 des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, S. 30).

13

Die Vorschrift hat ihre jetzige Fassung durch den Änderungsvorschlag des Bundesrates erhalten (vgl. Anlage 2 zur Drucksache 3385). Die Begründung dazu lautet (S. 66 a.a.O.):

"Der Vorschlag soll klarstellen, daß das Urteil des Flurbereinigungsgerichts den angefochtenen Flurbereinigungsplan nicht aufheben, sondern nur ändern kann, während die Befugnis zur Aufhebung des Verwaltungsaktes Sache der oberen Flurbereinigungsbehörde bleibt."

14

Nach § 144 FlurbG kann das Flurbersinigungsgericht demnach den Flurbereinigungsplan ändern. Die in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs vorgesehene Befugnis, den Plan ganz oder teilweise aufzuheben, ist dem Flurbereinigungsgericht nach der geltenden Fassung des § 144 FlurbG nicht eingeräumt. Änderung des Flurbereinigungsplanes in diesen Sinne bedeutet: Aufhebung eines Teils der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung und Ersetzung durch eine andere Entscheidung, also eine abschließende Regelung des Streitpunktes.

15

Das Flurbereinigungsgericht kann aber auch von einer selbständigen Änderung absehen und nur den Beschwerdebescheid ganz oder teilweise aufheben. In diesem Fall muß es die Streitsache an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen, die den Plan nach Maßgabe der gerichtlichen Beurteilung zu ändern hat.

16

Das Flurbereinigungsgesetz hat mit dieser Regelung den Flurbereinigungsgerichten eine gegenüber den sonstigen Verwaltungsgerichten erweiterte Entscheidungsbefugnis eingeräumt, durch die den Besonderheiten der Flurbereinigungsverfahren Rechnung getragen werden soll (vgl. BVerwGE 2, 195;  4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54][194]). Die beiden Alternativen, die das Gesetz der richterlichen Entscheidungsbefugnis einräumt, schließen sich aber gegenseitig aus. Das Gericht kann nicht eine einzelne Maßnahme aufheben und gleichzeitig zur Änderung des Flurbereinigungsplanes zurückverweisen; das würde dem Sinn dieser Regelung widersprechen. Wann und unter welchen Voraussetzungen das Flurbereinigungsgericht von der ersten oder der zweiten Möglichkeit Gebrauch machen kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob durch die Zurückverweisung an die obere Flurbereinigungsbehörde über den Rechtsstreit abschließend entschieden wird mit der Folge, daß der mit der Entscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde nicht einverstandene Kläger erneut Klage erheben muß (so offenbar Steuer, Flurbereinigungsgesetz, Anm. 6 zu § 144) oder ob in diesem Fall das alte Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht fortgesetzt wird.

17

In der angefochtenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof den Nachtrag I zum Umlegungsplan und den Beschwerdebescheid hinsichtlich der Zuteilung des Flurstücks 3126 aufgehoben. Anstatt diesen aufgehobenen Teil des Flurbereinigungsplans durch eine andere konstitutive Entscheidung zu ersetzen, hat das Gericht die Streitsache an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverwiesen mit der Maßgabe, den Anfechtungsklägern im Austausch gegen das Flurstück 3126 ein anderes Flurstück zuzuteilen. Das Flurbereinigungsgericht hat somit seine Entscheidungsbefugnis überschritten und die obere Flurbereinigungsbehörde bei der von ihr vorzunehmenden Änderung des Umlegungsplanes in unzulässiger Weise eingeengt. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben, und der Rechtsstreit war an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

18

3.

Die Revision rügt weiter die vom Flurbereinigungsgericht entwickelten Grundsätze über die wertgleiche Abfindung. Auch insoweit bedarf die Entscheidung einer Nachprüfung.

19

a)

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Reichsumlegungsordnung - RUO - hat die Umlegungsbehörde jedem Beteiligten eine dem Wert der Einlage entsprechende Abfindung zu gewähren. Das ist oberster Grundsatz der Umlegung, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. BVerwGE 3, 246 [BVerwG 25.04.1956 - BVerwG I B 201.55] [247]).

20

Ob die Abfindung der Einlage gleichwertig ist, ist Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Auffassung des Beklagten, daß die Umlegungsbehörde bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum besitze, entspricht nicht dem Gesetz. Das gleiche gilt, soweit er die Ansicht vertritt, die Bewertung der bei der Abfindung zu berücksichtigenden wertbestimmenden Umstände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 RUO liege im Ermessen der Behörde.

21

Bei der Prüfung der Frage, ob die Abfindung der Einlage entspricht, muß der gesamte Altbesitz dem gesamten Neubesitz gegenübergestellt werden (BVerwGE 3, 246 [BVerwG 25.04.1956 - BVerwG I B 201.55] [248]), mit anderen Worten: Der Tauschwert der Gesamteinlage muß zum Wert der Gesamt Zuteilung in Beziehung gesetzt werden. Die Grundlage für die Ermittlung dieses Gesamttauschwertes bildet die nach §§ 32 ff. RUO durchzuführende Schätzung der einzelnen Grundstücke, die für alle Beteiligten nach dem gleichen Maßstab zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind nach § 48 Abs. 1 RUO alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Wenn der Beklagte daraus, daß das Gesetz die "Berücksichtigung" solcher Umstände fordert, glaubt schließen zu können, sie seien "nicht genau einzuhalten", also nicht in jedem Fall mit den ihnen eigenen wertgemäßen Größen in Anrechnung zu bringen, so kann dem schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gefolgt werden. "Berücksichtigen" bedeutet in diesen Zusammenhang, daß die genannten Faktoren als wertbestimmende Momente bei der Ermittlung des Gesamttauschwertes wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen. Bleiben wertbestimmende Umstände bei der Feststellung des Gesamttauschwertes außer Betracht oder werden sie nicht mit dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Wert bei der Abfindung eingesetzt, so kann darin eine im Rahmen der Umlegung unzulässige Enteignung liegen.

22

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann der an einer Umlegung Beteiligte grundsätzlich nicht Grundstücke in einer bestimmten Lage verlangen. Das würde die mit der Umlegung verfolgte Zusammenlegung von Grundstücken unter Umständen erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Es müssen aber die einem Beteiligten durch die Plangestaltung entstehenden Nachteile, soweit sie sich auf die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung auswirken, durch entsprechende Vorteile ausgeglichen werden. Der Auffassung des Beklagten, ungünstige Verschiebungen der in § 48 Abs. 1 RUO genannten wertbestimmenden Umstände brauchten nicht durch Vorteile anderer Art - außer dem Vorteil der Zusammenlegung und dem in § 48 Abs. 3 RUO vorgeschriebenen Ausgleich - ausgeglichen zu werden, kann nicht gefolgt werden. Der allgemeine Vorteil der Zusammenlegung, der auch anderen Teilnehmern als selbstverständlicher Vorteil der Umlegung zugute gekommen ist, kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen, aber niemals schlechthin und in jedem Fall als ein ausreichender Ausgleich für konkrete Nachteile bei der Zuteilung angesehen werden. Wann und unter welchen Voraussetzungen der Vorteil der Zusammenlegung selbst einen die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung herstellenden Wertfaktor bilden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung; denn der Grad der Zusammenlegung (76: 9) ist für sich allein betrachtet jedenfalls nicht ausreichend, um etwaige den Gesamttauschwert mindernde Umstände auszugleichen. Auch aus § 48 Abs. 3 RUO kann die Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt werden. § 48 Abs. 3 Satz 1 RUO ist eine Richtlinie für das behördliche Ermessen bei der Gestaltung der Abfindungsflächen (vgl. Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG. I B 3.58 -). § 48 Abs. 3 Satz 2 RUO bestimmt lediglich, daß der Beteiligte gewisse Abweichungen im Rahmen der Zuteilung annehmen muß. Darin eine Einschränkung des in § 48 Abs. 1 RUO aufgestellten Grundsatzes der wertgleichen Abfindung sehen zu wollen, ist nicht gerechtfertigt.

23

b)

Nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts sind die Kläger nicht wertgleich abgefunden. Es hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß die den Klägern zugeteilten Flächen - im ganzen gesehen - gegenüber den eingelegten Flächen ungünstigere Hanglagen aufweisen. Der Beklagte wendet hierzu ein, die Hängigkeit der zugeteilten Flächen sei bereits bei der Bodenbewertung berücksichtigt. Ob das der Fall ist, kann aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden. Wenn dieser Sachvortrag richtig sein sollte, kann dieses Bewertungsmerkmal bei der Gegenüberstellung von Einlage und Zuweisung nicht nochmals als Nachteil berücksichtigt werden. Die stärkere Hängigkeit der den Klägern zugeteilten Grundstücke müßte dann allerdings bei den Wertverhältniszahlen und damit auch bei der Durchschnittswertverhältniszahl bereits in Ansatz gebracht sein. Die Berücksichtigung einer stärkeren Hängigkeit der zugeteilten Flächen außerhalb der Schätzung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine Berücksichtigung bei der Schätzung nicht erfolgt ist oder darüber hinaus dem Beteiligten zusätzlich einen Nachteil bringt.

24

Das Flurbereinigungsgericht wird insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

25

c)

Das Flurbereinigungsgericht wird weiter prüfen müssen, ob die durchschnittliche Entfernungsvergrößerung um 105 m die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung beeinträchtigt.

26

Die Auffassung, daß eine Erhöhung der durchschnittlichen Entfernung um 105 m bei einer Gesamtfläche von über 20 ha und bei Zusammenlegung von 76 Flurstücken vor der Umlegung auf 9 Flurstücke nach der Umlegung schlechthin im Rahmen des zulässigen Entfernungsspielraumes liege, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung umfaßt auch die durchschnittliche Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage. Ob ein Entfernungsverlust die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigt, läßt sich jedoch nicht schlechthin in Metern ausdrücken; denn die Entfernung bringt die durch die Zurücklegung der Wege entstehende Arbeit nicht erschöpfend zum Ausdruck. Maßgeblich ist der Einfluß der Entfernung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten. Dabei sind alle in Betracht kommenden sachlichen Umstände zu berücksichtigen. Daß die Bewirtschaftung der Grundstücke mit steigender Entfernung schwieriger und kostspieliger werden kann, ist eine feststehende Tatsache. Es können deshalb bei weiterer Entfernung von der Hoflage auch kleine Verschlechterungen der durchschnittlichen Entfernung ins Gewicht fallen. Ob durch die vergrößerte Entfernung eine Mehrbelastung eintritt, kann je nach der Größe des Betriebes verschieden sein.

27

Es kann auch beachtlich sein, ob den erhöhten Betriebskosten Einsparungen durch eine günstige Gestaltung der inneren Verkehrslage gegenüberstehen. Insoweit darf im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zuteilungen in allen vier Himmelsrichtungen - vom Hof aus gesehen - Liegen und den Klägern kein Grundstück in ortsnaher Lage zugeteilt worden ist. Bei der Frage, ob die Verschlechterung der Entfernung die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigt, muß auch die Betriebsstruktur beachtet werden. Die Erhöhung der Entfernung kann sich bei einem nur Ackerbau betreibenden Anwesen anders auswirken als bei einem Viehzuchtbetrieb, der nur auf Weide Wirtschaft angewiesen ist, und wiederum anders als bei einem Gemüse bauenden Hof. Es kommt also nicht allein auf den Unterschied in Metern an; es muß vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles und die Gestaltung der Gesamtabfindung abgestellt werden. Besondere Verhältnisse und Interessen, die in der Person des Beteiligten gegeben sind, haben dabei regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Es bedarf also der Prüfung, ob und wie sich die größere Entfernung auf die Verhältnisse des Betriebes unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auswirkt.

28

d)

Sollte sich ergeben, daß die von den Klägern geltend gemachten Nachteile die Gleichwertigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigen, wird es darauf ankommen, ob die in den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter II 4 b angedeutete allgemeine Übung auch im Verfahren Trochtelfingen angewandt worden ist, den Beteiligten, die ortsnahe Flurstücke eingelegt haben, ebensolche zuzuteilen. Hat im Umlegungsverfahren eine solche Übung bestanden, so wäre es eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes), wenn den Klägern nicht der gleiche Vorteil gewährt würde.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer