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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1956, Az.: BVerwG I B 201.55

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 201.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 14338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.10.1955 - AZ: 5 S 7/55

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 246 - 249
  • NJW 1956, 1892 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 4. Oktober 1955 - 5 S 7/55 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger ist mit Altbesitz in einer Gesamtgröße von 2,9180 ha an einem Umlegungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung beteiligt. Sein Altbesitz bestand aus drei zusammenhängenden Flurstücken Nr. 1742, 1743, 1786/1 in Größe von insgesamt 1,1962 ha und einem davon getrennt liegenden Flurstück Nr. 1675 in Große von 1,7218 ha. In dem Umlegungsverfahren wurde den Teilnehmern Land in Höhe von 3 % abgezogen, das zum Teil für gemeinschaftliche Einrichtungen, zum Teil gegen eine Entschädigung, die über die Teilnehmergemeinschaft zu verrechnen war, für Landstraßen erster und zweiter Ordnung in Anspruch genommen wurde. Die Abzüge und die Entschädigung sind nicht im Streit. Im Streit befindlich ist allein die dem Kläger im Umlegungsplan zugeteilte Landabfindung.

2

In dem Umlegungsplan wurden dem Kläger zwei Flurpläne mit einer Gesamtgröße von 2,8441 ha zugeteilt, davon ein kleines Grundstück Nr. 916 von 0,3002 ha und ein größeres Grundstück Nr. 1741 von 2,5439 ha. Dieses größere Flurstück umfaßt die Altgrundstücke Nr. 1742, 1743 und 1786/1 ganz oder zum wesentlichen Teil und ist über die Grenzen dieser Altgrundstücke hinaus erweitert worden, um so den Besitz des Klägers möglichst weitgehend an dieser Stelle zusammenzufassen. Der Kläger ist jedoch der Meinung, daß der neue Besitz an dieser Stelle kein gleichwertiger Ersatz für das Altgrundstück Nr. 1675 sei.

3

Das, neue Grundstück ist so geschnitten, daß eine Seite in Länge von 200 m und in Tiefe von 8 m im Waldschatten liegt. Zunächst nur wegen dieses Waldschattens beanstandete der Kläger im Anhörungstermin zum Umlegungsplan die Zuteilung des neuen Flurstücks Nr. 1741. Nach erfolglosen Einigungsversuchen legte das Flurbereinigungsamt die Einwendung des Klägers der oberen Flurbereinigungsbehörde vor. Diese wies sie mit der Maßgabe zurück, daß dem Kläger für Wertminderung des Flurstücks Fr. 1741 durch Waldschatten eine einmalige Entschädigung von 150 DM zu zahlen sei.

4

Mit dieser Regelung war der Kläger nicht einverstanden. Er beschritt den Verwaltungsrechtsweg, wobei er vortrug: Der Betrag von 150 DM decke nicht den Schaden eines einzigen Jahres. Die ihm neu zugeteilte Fläche des Flurstücks Nr. 1741 liege infolge Nässe, schlechterer Bodenbeschaffenheit, größerer Entfernung, schlechter Zuwege und wegen des Waldschattens im Wert erheblich unter seinem Altgrundstück Nr. 1675, dessen Verkehrswert fast doppelt so hoch sei wie der Verkehrswert des Grundstücks Nr. 1741. Der Kläger begehrte, daß ihm das Flurstück. Nr. 1802, das der Beigeladene erhalten hatte, zugewiesen und er lediglich für den ihm danach verbleibenden Abfindungsanspruch in der Lage des Flurstücks Nr. 1741 abgefunden werde.

5

Das Flurbereinigungsgericht vernahm den Zeugen Ginter, der sich zur Frage des Verkehrswertes im Sinne des Klägers äußerte. In seinem Urteil folgte das Gericht jedoch in diesem Punkteden Aussagen des Zeugen und dem Vorbringen des Klägers nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß die Ausführungen des Zeugen nicht voll überzeugend seien, weil erst in letzter Zeit beim Flurstück Nr. 1675 ein Verkauf vorgenommen sei, bei dem der Verkaufspreis erheblich unter dem für dieses Flurstück vom Zeugen angenommenen Verkehrswert gelegen habe. Es erkannte aber die Einwendungen des Klägers in anderer Hinsicht in beschränktem Umfang als berechtigt an.

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Das Flurbereinigungsgericht hob daher den Bescheid der oberen Flurbereinigüngsbehörde auf. Es lehnte zwar das Begehren des Klägers auf Zuteilung des Flurstücks Nr. 1802 ab, setzte jedoch in Änderung des Umlegungsplanes für den Kläger zum Ausgleich der festgestellten Nachteile eine einmalige Geldentschädigung von 356 DM fest. Im übrigen wies es die Klage ab. Das Flurbereinigungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Meinung, daß auch die vom Flurbereinigungsgericht verfügte Änderung des Umlegungsplanes seinen berechtigten Ansprüchen auf eine wertgleiche Abfindung nicht gerecht werde.

Gründe

7

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

8

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53. Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGfBl. I S. 625) - BVerwGrGr - hierfür gegeben sind. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a. Danach müßte die Revision zugelassen werden, wenn im künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre. Aber auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Soweit grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen, sind sie bereits durch die Rechtsprechung des Senats so weit geklärt, daß eine weitere Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren des vorliegenden Falles nicht zu erwarten ist.

9

Zu Recht ist das Flurbereinigungsgericht bei der sachlichen Entscheidung von den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - ausgegangen. Zwar ist die Reichsumlegungsordnung inzwischen durch das Bundesgesetz über die Flurbereinigung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - ersetzt worden. Dennoch sind die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung, sofern die Landesgesetzgebung nichts Abweichendes bestimmt, gemäß § 156 FlurbG auf anhängige Verfahren, in denen - wie hier - die Bekanntgabe des Umlegungsplanes bereits vorher begonnen hat, grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für das gerichtliche Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht. Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 25. August 1955 - BVerwG I B 204.54 - und vom 15. September 1955 - BVerwG I B 56.55 - entschieden hat, sind für dieses Verfahren die neuen Vorschriften der §§ 138 ff. FlurbG maßgebend. Nach diesen Vorschriften hatte das Flurbereinigungsgericht in Abweichung von den für Verwaltungsgerichte sonst geltenden Vorschriften nicht nur zu prüfen, ob die Behörde sich bei der Gestaltung des Umlegungsplanes im Rahmen der Grenzen ihres Ermessens gehalten, sondern auch ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen einen zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat. Von diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil ausgegangen. Zwar mögen sich bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall noch weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben, im vorliegenden Fall sind jedoch solche Rechtsfragen nicht erkennbar.

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Oberster Grundsatz des Umlegungsverfahrens ist die wertgleiche Abfindung (§ 48 RUO). Nur in ihrem Rahmen steht der Behörde bei der Neueinteilung des Umlegungsgebietes und der Gestaltung des Umlegungsplanes ein Ermessen zu. Der Sicherung und Vorbereitung der wertgleichen Abfindung dienen die Vorschriften in §§ 32 ff. RUO über die Bewertung der Teilnehmerrechte, die vor der Aufstellung eines Umlegungsplanes zu erfolgen hat. Die Bewertungsergebnisse und darüber hinaus alle Umstände, die bei dieser Bewertung nicht erfaßt werden, aber dennoch auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben, sind nach § 48 RUO durch eine entsprechende Aufstellung des Umlegungsplanes so zu berücksichtigen, daß den Teilnehmern eine wertgleiche Abfindung zuteil wird. Wie dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, ist er der Meinung, daß seine Altgrundstücke zu niedrig und das neue Flurstück zu hoch bewertet wurde und die bei der Bewertung nicht erfaßten Umstände bei der Aufstellung des Umlegungsplanes nicht in erforderlichem Umfang berücksichtigt wurden. Soweit der Kläger dagegen angehen will, daß das Flurbereinigungsgericht nicht alle seine Einwendungen gegen die Abfindung als berechtigt angesehen hat, sind jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar.

11

Das Flurbereinigungsgericht hat die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung des Neugrundstücks Nr. 1741 nur insoweit für begründet gehalten, als es sich um die dem Waldschatten ausgesetzten Flächen handelt, und hat die Bewertung des Grundstücks dadurch berichtigt, daß es diese Flächen in niedrigere Wertklassen eingestuft hat. Die übrigen gegen die Bewertung des Neubesitzes gerichteten Einwendungen des Klägers wurden vom Flurbereinigungsgericht zurückgewiesen. Rechtsfragen liegen in dieser Hinsicht nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht stützt sich in dieser Hinsicht auf seine tatsächlichen Feststellungen. An diese tatsächlichen Feststellungen aber ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorliegen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Solche Gründe sieht der Kläger, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, darin, daß das Gericht seiner Ansicht nach nicht genug Bodenproben entnommen habe. Aus diesem Vorwurf ergeben sich aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Zulassung der Revision kommt deswegen nicht in Betracht.

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Bei der Bewertung des Altgrundstücks Nr. 1675 ist nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt, daß sein Verkehrswert erheblich höher sei als der des Neubesitzes, weil das Flurstück Nr. 1675, wie es in seiner Beschwerdeschrift heißt, in absehbarer Zeit teilweise als Bauplatz in Frage kommen könne. Einwendungen gegen die Bewertung des Altgrundstücks Nr. 1675 sind nur zulässig, wenn sie vom Kläger gemäß § 38 Abs. 2 RUO im Anhörungstermin zu den Ergebnissen der Schätzung vorgebracht worden sind. Daß dies geschehen ist, hat der Kläger nicht behauptet. Da das Flurbereinigungsgericht die Einwendungen des Klägers insoweit aus sachlichen Gründen für unbegründet hielt, konnte es, ohne daß sich hieraus grundsätzliche Rechtsfragen ergeben, darauf verzichten, die Frage näher nachzuprüfen, ob der Kläger diese Einwendungen nicht schon auf Grund des § 38 Abs. 2 RUO verwirkt hat.

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Bei der sachlichen Prüfung dieser Einwendungen geht das Flurbereinigungsgericht in zutreffender Weise von dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1955 - BVerwG I C 173.54 (BVerwGE 2, 154) - aus, worin der Senat dargelegt hat, daß zwar in der Regel gemäß § 34 RUO der Wert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nach dem Nutzen zu ermitteln ist, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren können, daß aber dann, wenn es sich um Baugrundstücke handelt, der Verkehrswert zugrunde gelegt werden muß. Die Abweichung von der Regel des § 34 RUO setzt voraus, daß es sich wirklich um ein Baugrundstück handelt, d.h. um ein Grundstück, in dessen Verkehrswert sich seine Baulandeigenschaft ausdrückt. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ist das Flurbereinigungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dies nicht der Fall sei. Wenn es dabei den Behauptungen des Klägers und den Aussagen des Zeugen Ginter nicht glaubte folgen zu können, so ergibt sich hieraus keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Frage, zumal der Kläger selbst, wie seiner Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, nicht der Meinung ist, daß das Flurstück Nr. 1675 jetzt bereits ein Baugrundstück ist, sondern lediglich die Ansicht vertritt, daß es in Zukunft ein Baugrundstück werden würde.

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Wenn auch hiernach das Altgrundstück Nr. 1675 in dem Bewertungsverfahren nicht anders als nach seinem landwirtschaftlichen Nutzen zu bewerten war, so war doch die Lage dieses Grundstücks und die etwa vorhandene Möglichkeit, daß es sich zum Baugrundstück entwickeln würde, im Rahmen des § 48 RUO bei der Gestaltung des Umlegungsplanes zu berücksichtigen, wenn diese Umstände auf die Verwertung des Grundstücks wesentlichen Einfluß haben. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß nicht jeder Teilnehmer am Verfahren Grundstücke in derselben Lage verlangen kann, in der er Altgrundstücke besessen hat. Das würde die mit der Umlegung verfolgte Zusammenlegung von Grundstücken unmöglich machen. In einem solchen Fall müssen aber etwaige Nachteile in einer Hinsicht durch Vorteile der Abfindung in anderer Hinsicht so ausgeglichen werden, daß die Abfindung - im ganzen gesehen - einen wertgleichen Ausgleich für den Altbesitz darstellt. Bei Prüfung der Frage, ob das der Fall ist, muß der gesamte Altbesitz dem gesamten Neubesitz gegenübergestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53 -, vom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 -, vom 8. Dezember 1955 - BVerwG I B 102.55 - und vom 23. Januar 1956 - BVerwG I B 86.55 -). Noch der Klärung bedürftige Rechtsfragen sind hier insoweit nicht erkennbar.

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Das Flurbereinigungsgericht ist entsprechend vorgegangen. Es hat allerdings, nachdem es zunächst festgestellt hat, daß das Grundstück Nr. 1675 nicht als Baugrundstück berücksichtigt werden könne, seine Lage im Rahmen der Prüfung, ob alle nach § 48 RUO sonst in Betracht zu ziehenden Umstände durch die Abfindung ausgeglichen wurden, nicht noch einmal besonders erwähnt. Aber wie die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts in ihrem Zusammenhang ergeben, hat es auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen diesen Umständen nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfang Einfluß auf die Verwertung des Grundstücks zuerkannt. Das Flurbereinigungsgericht hat bei dem Vergleich der festgestellten Werteinheiten lediglich einen Minderempfang von einigen Werteinheiten und darüber hinaus nur vorübergehende Nachteile feststellen können, die sich aus der Notwendigkeit von Instandsetzungs- und Entwässerungsarbeiten an dem Grundstück Nr. 1741 und aus dem Umstand ergeben, daß das letzte Stück des Zufahrtsweges zu diesem Flurstück erst noch ausgebaut werden muß. Weitere Nachteile hat das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Soweit der Kläger hiergegen Angriffe richtet, werfen sie grundsätzliche, d.h. über seinen Einzelfall hinausgehende Fragen nicht auf.

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Der Kläger fühlt sich, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, ferner dadurch beschwert, daß seine Abfindung, soweit das Gericht Nachteile festgestellt hat, nur durch eine Geldentschädigung, nicht aber, durch Landzuweisung verbessert wurde. Er ist auch mit der Höhe der Geldentschädigung nicht einverstanden. Wie von dem erkennenden Senat bereits ausgesprochen wurde (vgl. Beschluß vom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 -), kann kein Teilnehmer am Umlegungsverfahren die Zuteilung bestimmter Landflächen fordern. Laß das Flurbereinigungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zuteilung des Flurstücks Nr. 1802 nicht anerkannt hat, ist daher aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden. Wenn die Flurbereinigungsgerichte eine Klage ganz oder teilweise für begründet halten und gemäß § 144 FlurbG den angefochtenen Umlegungsplan entsprechend ändern wollen, steht ihnen bei der Neueinteilung des Umlegungsgebiets und der Gestaltung des Umlegungsplanes dasselbe Ermessen im Rahmen der wertgleichen Abfindung wie den Behörden zu (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 -, vom 4. November 1955 - BVerwG I B 146.55 - und vom 8. Dezember 1955 - BVerwG I B 102.55 -). Aus der Handhabung dieses Ermessens durch das Flurbereinigungsgericht ergeben sich im vorliegenden Fall keine grundsätzlichen Rechtsfragen.

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Las Flurbereinigungsgericht hat sich, ohne daß solche Rechtsfragen erkennbar sind, im vorliegenden Fall im Rahmen dieses Ermessens gehalten, wenn es von einer Verbesserung der Landabfindung abgesehen hat. Las gilt zunächst, ohne daß es weiterer Erörterungen bedarf, für die dem Kläger zum Ausgleich der vorübergehenden Nachteile zugebilligte Geldent-Schädigung. In § 56 RUO ist den Behörden und damit auch dem Flurbereinigungsgericht die Ermächtigung zuerkannt, vorübergehende Minderwerte durch Geldentschädigungen auszugleichen. Im übrigen muß zwar grundsätzlich die Abfindung in Land erfolgen (§ 48 Abs. 1 RUO), doch kann ausnahmsweise für eine Minderzuteilung an Land gemäß § 48 RUO eine Geldentschädigung gegeben werden. Wann die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme vorliegen, kann zwar noch zu klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen führen. Im vorliegenden Fall aber ist eine solche Rechtsfrage schon im Hinblick darauf nicht gegeben, daß es sich um eine nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nur geringfügige Minderzuteilung handelt und das Flurbereinigungsgericht eine andere Regelung im Hinblick auf die Ziele der Umlegung nicht für möglich hielt. Die Höhe der Geldentschädigung beruht ebenfalls auf den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, sie kann zur Zulassung der Revision nicht führen.

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Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, daß die Revision zuzulassen sei, weil im Zusammenhang mit § 62 Abs. 2 RUO eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im künftigen Revisionsverfahren zu klären sei. Nach § 62 Abs. 2 RUO müssen die Beteiligten ihre Einwendungen gegen den Inhalt des Umlegungsplanes zur Vermeidung des Ausschlusses in dem hierfür festgesetzten Anhörungstermin vorbringen. Daraus ergab sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Kläger, der im Anhörungstermin zunächst nur den Waldschatten bei dem Flurstück Nr. 1741 beanstandet hatte, im Verwaltungsstreitverfahren zur Begründung seiner Meinung über die nicht wertgerechte Abfindung weitere Gründe vorbringen konnte. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Frage zugunsten des Klägers bejaht, indem es sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß es genüge, wenn das Vorbringen eines Teilnehmers im Anhörungstermin die Angriffsrichtung seiner Einwendung erkennen lasse, daß aber im übrigen diese Einwendung auch später noch näher begründet werden könne. Die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch kann der Kläger mit der Begründung, daß das Flurbereinigungsgericht die Vorschrift des § 62 Abs. 2 RUO zu seinen Gunsten ausgelegt habe, nicht die Zulassung der Revision beantragen.

19

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.