Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1955, Az.: BVerwG I B 37.54
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einziehung bzw. Umlegung eines Bauernhofes i.R.d. Flurbereinigung nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RUO); Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Qualifizierung der Reichsumlegungsordnung als typisch nationalsozialistisches Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 37.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 37 RUO
- § 48 RUO
Fundstellen
- RdL 1955, 170
- SchlHA 1955, 294
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 5. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines Bauernhofes, der in eine Flurbereinigung nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - eingezogen ist. Der Kläger, der gemäß § 112 RUO seine Ehefrau vertreten hat, erhob gegen den Umlegungsplan und die Plannachträge Einwendungen und gegen den diese abweisenden Beschluß Beschwerde. Diese wurde zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdebescheid hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er ist der Ansicht, daß er zugunsten anderer Teilnehmer benachteiligt sei. Es seien in dem Verfahren offensichtlich überhaupt nur einige wenige Beteiligte bevorzugt worden. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Berufungsgericht habe bereits in einer früheren grundsätzlichen Entscheidung ausgesprochen, daß die Reichsumlegungsordnung nicht wegen etwa in ihr verkörperten nationalsozialistischen Gedankenguts unanwendbar oder wegen der in ihr verankerten materiellen Grundsätze mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. An dieser Auffassung werde festgehalten. Dem Hinweis des Klägers auf die nach seiner Meinung bestehende Notwendigkeit, die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung über die Bewertung der Teilnehmerrechte und die Grundsätze für die Abfindung in Verbindung mit Art. 19 des Grundgesetzes in einem besonderen, von der früheren Auslegung abweichenden Sinne auszulegen, sei entgegenzuhalten, daß die in diesem Zusammenhang wichtigsten Vorschriften, nämlich die des § 48 RUOüber die Abfindungsgrundsätze sowohl mit dem alten Recht als auch mit dem neuen Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) übereinstimmten. Die Vorschrift des § 42 RUOüber die Ziele der Umlegung, für die es in dem früheren preußischen Recht keine entsprechende Bestimmung gegeben habe, deckten sich im wesentlichen mit § 37 des neuen Flurbereinigungsgesetzes. Dasselbe gelte hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze. Was weiter die vom Kläger bejahte Frage betreffe, ob unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatzes die einem anderen Umlegungsbeteiligten gewährte Abfindung Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sein könne, so vermöge das Berufungsgericht dem Kläger auch in diesem Punkte nicht zuzustimmen. Deshalb bestehe kein Anlaß, auf die diesbezüglichen Beweisanträge des Klägers einzugehen. Aus einem Vergleich des§ 48 RUO mit den §§ 37 und 44 des Flurbereinigungsgesetzes sei zu folgern, daß Rechtsansprüche aus§ 48 RUO nur insoweit abzuleiten seien, als es sich um die Frage der wertgleichen Abfindung handele; die Frage ungleicher Behandlung der Beteiligten sei also nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlers verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. Der einzelne Beteiligte habe auch keinen Rechtsanspruch auf einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Umlegungsverfahren. Die Beanstandungen des Klägers gegen die Abfindung im einzelnen seien nach Lage des Sachverhalts unbegründet. Bei der Prüfung der Wertgleichheit komme es nicht auf das einzelne Abfindungsgrundstück, sondern auf die Gesamtabfindung an.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Umlegungsgrundsätze seien falsch angewandt, und der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz sei verkannt worden. Darüber hinaus würden Verfahrensmängel geltend gemacht, insbesondere daß das Berufungsgericht ohne sonderliche Würdigung die Abhaltung eines Ortstermins und die Einholung eines Sachverständigenbeweises abgelehnt habe.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.
Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Daß die Reichsumlegungsordnung nicht typisch nationalsozialistisches Recht enthält, hat der Senat inÜbereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung bereits in seinen Beschlüssen vom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53 (NJW 1955 S. 155) und I B 146.53 - ausgesprochen. Diese Frage ist danach nicht mehr als klärungsbedürftig anzusehen, so daß eine Zulassung der Revision ihretwegen nicht gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt für die im Berufungsurteil behandelte Frage, ob die Umlegung nach der Reichsumlegungsordnung eine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes sei. Diese Frage hat der Senat in seinen obenbezeichneten Beschlüssen verneint. Auch diese Frage ist danach als geklärt anzusehen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53 - auch bereits ausgesprochen, daß bei Beurteilung der Frage, ob die Abfindung dem Einwurf wertgleich sei, die Gesamtabfindung zugrunde zu legen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehefrau des Klägers als Beteiligter ein Rechtsanspruch nur auf wertgleiche Abfindung zustehe, im übrigen aber die Abwägung der Interessen der Beteiligten bei der Neugestaltung des Umlegungsgebiets Sache des pflichtgemäßen Ermessens der Flurbereinigungsbehörde sei, und daß kein Beteiligter einen Rechtsanspruch auf einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Umlegung habe, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen und wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf (vgl. auch: Hillebrandt-Engels-Geith, Reichsumlegungsordnung, Anm. 1 zu § 48). Gewiß ist es die Hauptaufgabe der Umlegung, eine bessere Bewirtschaftung der Grundstücke zu ermöglichen und damit einen wirtschaftlichen Vorteil herbeizuführen. Allein dies ist nach dem klaren Wortlaut des§ 1 RUO nur das allgemeine, für das Umlegungsgebiet als ganzes geltende Ziel. Die Grundsätze für die Abfindung der einzelnen Teilnehmer richten sich dagegen allein nach den Vorschriften der §§ 48 ff. RUO. Nach diesen ist unter Wahrung des Rechtsanspruchs des einzelnen Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung die Abwägung der Interessen der Beteiligten im Hinblick auf das Ziel der Umlegung dem Ermessen der Umlegungsbehörde anvertraut. Ein anderer Weg würde bei der Vielzahl der im Umlegungsverfahren zu berücksichtigenden, ganz verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten und bei der Notwendigkeit, zwischen mehreren an sich denkbaren Lösungen die zweckmäßigste auszuwählen, auch kaum gangbar sein. Die Verwaltungsgerichte haben daher grundsätzlich nur zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen in dieser Hinsicht fehlerfrei gehandhabt haben.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Umlegungsbehörden bei der Abfindung der Ehefrau des Klägers ihr Ermessen sachgerecht gebraucht haben, sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Ob die Verfahrensrügen des Klägers berechtigt sind, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern; denn jedenfalls werfen sie keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Allein dieses aber könnte die Zulassung der Revision in dieser Hinsicht rechtfertigen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue