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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1955, Az.: BVerwG I B 204.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 204.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 03.08.1954

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 195 - 197
  • AS II, 195
  • DVBl 1956, 486 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1809
  • NJW 1955, 1810 (amtl. Leitsatz)
  • Rdl 1955, 334

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Flurbereinigungsgerichte sind für die Entscheidung der bei Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes in der Berufungsinstanz anhängigen Flurbereinigungsverfahren zuständig.

  2. 2.

    § 146 Ziff. 2 FlurbG gilt auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits anhängigen Verfahren.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 25. August 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil das Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Flurbereinigungsgericht) vom 3. August 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist mit ihrer Hofreite, auf der sie ein Ladengeschäft "betreibt, an einem Umlegungsverfahren beteiligt, das nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung - RUO - durchgeführt wird. Die Hofeinfahrt führte auf Grund eines Überfahrtsrechtes über eine Ecke des Nachbargrundstückes, das dem Beigeladenen R... gehörte. In dem Umlegungsverfahren wurde der Klägerin diese Ecke in Größe von 5,5 qm zugeteilt. Gleichzeitig wurde ihr ein Stück von 4,5 qm, das von ihrem Grundstück aus vor die Scheune des beigeladenen Nachbarn S... vorsprang, abgenommen und dem Nachbarn zugewiesen. Ferner wurden von ihrem Grundstück 1,7 qm abgetrennt und der Ortsstraße zugeschlagen, die dadurch vor der Hofeinfahrt der Klägerin verbreitert wurde.

2

Die Klägerin, die diesen Maßnahmen nicht zugestimmt hat, ging hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Oktober 1952 ab. Die Klägerin legte Berufung ein, wobei sie in Wiederholung ihres Vorbringens erster Instanz ausführte: Der Verlust der 4,5 qm sei für sie besonders schwer, weil es ihr dadurch unmöglich gemacht werde, ihre Dungstätte in diese Ecke des Grundstücks zu verlegen, was im Interesse ihres Geschäftes notwendig sei. Durch die gesetzwidrige Abtrennung der 1,7 qm von ihrem Grundstück zu Gunsten der Ortsstraße werde ihre Hofeinfahrt verkleinert. Die ihr zugewiesenen 5,5 qm seien keine wertgleiche Abfindung für ihren Verlust; denn diese Fläche sei mit dem ihr zustehenden Überfahrtsrecht belastet. Die Klägerin beantragte, daß ihr 3 qm zusätzlich zugewiesen würden.

3

Der inzwischen auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingerichtete Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) stellte sich auf den Standpunkt, daß er über die Berufung unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes zu entscheiden habe.

4

Er wies die Berufung als unbegründet zurück. In den Gründen des Urteils heißt es: Einer Zustimmung der Klägerin zu den Veränderungen an den Grenzen ihres Grundstückes habe es nicht bedurft, weil diese Änderungen erforderlich gewesen seien, um die Ziele der Umlegung zu erreichen. Im übrigen verblieben der Klägerin genügend Möglichkeiten, ihre Dungstätte zu verlegen, auch träfe es nicht zu, daß ihre Hofeinfahrt enger geworden sei. Eine zusätzliche Entschädigung dafür, daß das ihr zustehende Überfahrtsrecht auf den ihr zugewiesenen 5,5 qm entbehrlich geworden sei, könne sie nicht verlangen.

5

Die Revision wurde nicht zugelassen.

6

Hiergegen geht die Klägerin mit dar Nichtzulassungsbeschwer de an.

7

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

8

Die Entscheidung über die Beschwerde richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder die angefochtene Entscheidung vor einer Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Bundesbehörden sind am Verfahren nicht beteiligt, abweichende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen nicht vor, solche Entscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes sind nicht bekannt. In Betracht kommt daher lediglich die Zulassung, wenn es um rechtsgrundsätzliche Fragen geht und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

9

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mag darin zu erblicken sein, ob der beim Verwaltungsgerichtshof eingerichtete Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) über die Berufung der Klägerin zu entscheiden hatte; denn nach dem Flurbereinigungsgesetz ist dieser Senat erste verwaltungsgerichtliche, nicht auch Berufungsinstanz ( §§ 138 und 140 FlurbG ). Dennoch hat das Flurbereinigungsgericht in zutreffender Weise seine Zuständigkeit bejaht. Nach § 156 Satz 4 FlurbG gehen die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Rechtsmittelverfahren auf die nach diesem Gesetz zuständigen Rechtsmittelinstanzen über, d.h. die bisher nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG - bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten erster Instanz anhängigen Klagen waren an das Flurbereinigungsgericht abzugeben. Dasselbe muß auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Berufungsinstanz schwebenden Umlegungssachen gelten. Das Flurbereinigungsgericht ist bei der bisherigen Berufungsinstanz eingerichtet worden. Es ist mit besonders fachkundigen Richtern und Beisitzern besetzt ( § 139 FlurbG ). Der Gesetzgeber wollte, wie hieraus zu entnehmen ist, bei den Verwaltungsgerichtshöfen und den Oberverwaltungsgerichten der Länder besonders sachkundige Senate über die Umlegungssachen entscheiden lassen. Dieser Absicht des Gesetzgebers würde es widersprechen, wenn die bei den Verwaltungsgerichtshöfen und Oberverwaltungsgerichten aus früherer Zeit anhängigen Berufungsverfahren von anderen als den entsprechend besetzten Senaten entschieden würden. In diesem Sinn ist die Frage in Rechtsprechung und Schrifttum als geklärt anzusehen (vgl. Ulm und Seehusen in "Recht der Landwirtschaft" 1954 S. 265 und S. 321). Einer weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf es nicht.

10

Nach § 146 FlurbG hat das Flurbereinigungsgericht nicht nur zu prüfen, ob sich die Behörde bei Erlaß eines Verwaltungsaktes in den Grenzen des ihr gesetzten Ermessens gehalten hat (vgl. § 36 VGG), sondern auch ob die Behörde von dem Ermessen einen zweckmäßigen und nicht nur einen zweckentsprechenden Gebrauch gemacht hat. Das Flurbereinigungsgericht ist im vorliegenden Fall von diesen Vorschriften ausgegangen. Ob die Vorschriften jedoch auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Flurbereinigungsgesetzes anhängigen Verfahren gelten, ist bestritten (vgl. hierzu Seehusen-Schwede-Nebe, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, Anmerkung zu § 156, und Seehusen in "Recht der Landwirtschaft" 1954 S. 321; ferner Ulm und Wachendorf in "Recht dar Landwirtschaft" 1954 S. 265 und 1955 S. 37). Es mag dahingestellt bleiben, ob die Frage im vorliegenden Fall für die Entscheidung rechtlich bedeutsam ist. Jedenfalls ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vorschriften auch für Verfahren der vorliegenden Art maßgebend sind, beizutreten. Zwar heißt es in § 156 FlurbG, daß die Vorschriften des neuen Gesetzes auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans begonnen hat, nicht anzuwenden sind. Jedoch bezieht sich diese Vorschrift nach dem Sinn des Gesetzes nicht auf die für das Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten neu eingeführte Vorschrift des § 146 FlurbG. Durch die erweiterte Prüfungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts soll den Besonderheiten der Flurbereinigungsverfahren Rechnung getragen werden. Ein befriedigender Abschluß solcher Verfahren läßt sich vielfach nur dadurch erreichen, daß das Gericht den Flurbereinigungsplan nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ändert. Wenn dem Gericht diese Befugnis verwehrt wird und es sich darauf beschränken muß, den angefochtenen Flurbereinigungsplan aufzuheben, so hat das zur Folge, daß die Behörde unter Heranziehung der sonstigen Beteiligten den Plan zu ändern hat und die so Beteiligten ihrerseits das Verfahren erneut vor das Flurbereinigungsgericht bringen können. Verfahren dieser Art können sich dann endlos hinziehen, es können sich sogar widersprechende Entscheidungen ergeben. Um dies zu vermeiden und entsprechend dem Zweck des Gesetzes (vgl. § 2 FlurbG ) eine beschleunigte Durchführung der Verfahren zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber dem Flurbereinigungsgericht die erweiterte Prüfungsbefugnis des § 146 FlurbG zugestanden. Das ist auch für einen schnellen und befriedigenden Abschluß der anhängigen Verfahren notwendig, die nach früherem Recht begonnen wurden. Diese Verfahren zu einem zügigen Abschluß zu bringen, ist der Sinn des § 156 FlurbG. Der Abschluß dieser Verfahren soll nicht dadurch verzögert werden, daß in die bereits bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans geförderten Verfahren neue Vorschriften eingeführt werden, es sei denn, daß landschaftliche Besonderheiten zu einer abweichenden, dem Landesgesetzgeber überlassenen Regelung zwingen. Während also alle Gesichtspunkte dafür sprechen, für die schwebenden Verfahren nicht nur hinsichtlich des materiellen Rechts, sondern auch hinsichtlich der für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden geltenden Vorschriften Vorschriften grundsätzlich nichts zu ändern, zwingt jedoch der Sinn der Vorschriften dazu, den Flurbereinigungsgerichten auch für die. schwebenden Verfahren die erweiterte Prüfungsbefugnis zuzuerkennen. Für die Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten muß es also bei dem bewährten Grundsatz des Prozeßrechts verbleiben, daß neue Verfahrensvorschriften auf die schwebenden gerichtlichen Verfahren Anwendung finden. Hieran sollte nach Sinn und Zweck der Vorschriften des neuen Gesetzes nichts geändert werden. Da somit der Auffassung des Flurbereinigungsgerichtes im Ergebnis beizutreten ist, kommt in Anwendung der vom erkennenden Senat in seinerEntscheidung vom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 - (BVerwGE 1,67) entwickelten Grundsätze eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage nicht in Betracht.

11

Auch die von der Klägerin sonst vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine solche Zulassung nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Dieser Grundsatz verbietet keine sachlichen Unterschiede. Er erklärt Unterschiede nur insoweit für unzulässig, als kein rechtlich anzuerkennender Grund gegeben ist. An einem solchen Grund hat es nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist ( § 56 BVerwGG), nicht gefehlt, als die Umlegungsbehörde dem Nachbarn im Rahmen der ihm nach § 47 RUO zustehenden Abfindung die Ecke von 4,5 qm aus dem Besitz der Klägerin zuteilte. Die Behörde handelte dabei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. BVerwG I B 180.53 vom 6. Dezember 1954). Eine rechtsgrundsätzliche Frage ist insoweit nicht zu erkennen.

12

Eine solche Frage ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin ferner nicht daraus, daß von ihrem Hofraum ohne ihre Zustimmung Flächen abgetrennt wurden. Grundsätzlich bedarf zwar die Behörde bei Änderungen an Hofräumen der Zustimmung des Eigentümers ( § 49 RUO ). Von der Zustimmung kann jedoch abgesehen werden, wenn die Zwecke der Umlegung die betreffende Maßnahme erfordern. Dies ist nach den tatsächlichen, die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Die Zuteilung der 4,5 qm an den beigeladenen Nachbarn Schäfer war hiernach erforderlich, um die auf dem Nachbarhof entstandenen betriebswirtschaftlichen Folgen der Zersplitterung zu verringern. Die Beseitigung solcher Folgen ist eines der Ziele der Umlegung( § 1 RUO ). Bei der Zuweisung der 1,7 qm an der Ortsstraße wurde berücksichtigt, daß gerade an dieser Stelle Personen- und Lastkraftwagen, mit denen das Geschäft der Klägerin aufgesucht wird, zu halten pflegen und ohne eine Verbreiterung der Ortsstraße u.a. auch die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Fahrzeugen der übrigen Teilnehmer an der Umlegung ernstlich behindern würden. Die Anlage brauchbarer Wege aber gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Umlegung.

13

Rechtsgrundsätzliche Fragen sind schließlich aus den sich für das Überfahrtsrecht der Klägerin ergebenden Folgen des Umlegungsplanes nicht zu entnehmen. Daß dieses Überfahrtsrecht auf den der Klägerin zugeteilten 5,5 qm hinfällig geworden ist, ergibt sich aus den durch die Umlegung geschaffenen neuen Verhältnissen. Eine Rechtsfrage ist darin nicht zu erkennen. Dafür, daß sich das Überfahrtsrecht insoweit erledigt hat, kann die Klägerin, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend festgestellt hat, keine besondere Entschädigung fordern, zumal die hier durch die Umlegung entstandenen Vor- und Nachteile bei der ihr zuteilgewordenen Abfindung im Rahmen des § 48 RUO, ohne daß Ermessensfehler erkennbar sind, abgewogen wurden.

14

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Hering