Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1955, Az.: BVerwG I B 146.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 146.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 03.05.1955 - AZ: F III 25/54
Rechtsgrundlagen
- § 140 FlurbG
- § 156 FlurbG
- § 48 RUO
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 4. November 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1955 - F III 25/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind als Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Besitzes in Hassenhausen, Kreis Marburg an der Lahn, an einem Umlegungsverfahren nach der Reichsumlegungsordnung beteiligt. Ihr Altbesitz hatte eine Größe von 3,4424 ha und bestand aus 22 einzelnen Besitzstücken. Die Durchschnittsentfernung der Ackergrundstücke betrug 1156 m, die der Wiesengrundstücke 695 m. Die Werteinheiten (WE) des Altbesitzes beliefen sich auf 84,15. Für den den Klägern bei der Landabfindung zugefallenen Neubesitz ergaben sich nach dem Umlegungsplan folgende Zahlen: Größe 3,0614 ha, 6 einzelne Besitzstücke, Durchschnittsentfernung der Ackerabfindung 1217 m, der Wiesenabfindung 510 m, insgesamt 85,79 WE, also 1,64 WE mehr als für den Altbesitz errechnet waren.
In dem Termin zur Erörterung des Umlegungsplans erhoben die Kläger Einwendungen, die sich auf die Entfernung der Ackerabfindung und auf zwei Grundstücke der Wiesenabfindung bezogen. Das Kulturamt wies daraufhin in dem Plannachtrag I den Klägern an Stelle des Ackergrundstücks Flur ... Nr. ... ein näher gelegenes Teilstück des Planes Flur ... Nr. ... des Beigeladenen und dem Beigeladenen das Stück Flur ... Nr. ... zu. Danach erklärte der Kläger zu 1), daß die Einwendungen gegen die Ackerabfindung erledigt seien, wenn den Klägern unter bestimmten Bedingungen noch ein Massegrundstück zugeteilt werde. Diese Zuteilung nahm das Kulturamt anschließend vor.
Gegen den Plannachtrag I erhob der Beigeladene Einwendungen. Seiner Beschwerde gab die Spruchstelle der Oberen Umlegungsbehörde durch Beschluß vom 2. September 1953 statt und ordnete an, daß die Kläger das Grundstück Flur ... Nr. ... an den Beigeladenen und dieser das Grundstück Flur ... Nr. ... an die Kläger zurückzugeben hätten. Die Einwendungen der Kläger gegen die Wiesenabfindung wies das Kulturamt zurück. Die Beschwerde der Kläger wurde von der Spruchstelle der Oberen Umlegungsbehörde durch einen weiteren Beschluß vom 2. September 1953 ebenfalls zurückgewiesen, wobei sie hinsichtlich des neu zugewiesenen Massegrundstücks eine für den vorliegenden Rechtsstreit unwesentliche Änderung zugunsten der Kläger traf.
Gegen die beiden Beschlüsse der Spruchstelle der Oberen Umlegungsbehörde vom 2. September 1953 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - verwiesen hat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Kläger unter Zurücknahme der Klage im übrigen nur noch beantragt, den auf die Beschwerde des Beigeladenen ergangenen Beschluß der Spruchstelle vom 2. September 1953 aufzuheben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen das gleiche geltend gemacht wie im Vorverfahren, nämlich daß die Ackerabfindung, die sie in der Nähe des Ortes, also ihres Hofes erhalten hätten, nach dem Umlegungsplan nur 47 ar gegenüber 71 ar des Altbesitzes betrage und nicht ausreiche. Sie seien auf das in dem Plannachtrag I ihnen zugewiesene Grundstück Flur ... Nr. ... angewiesen, während der Beigeladene es entbehren könne. Der aus dem Umlegungsplan sich ergebende Landverlust von 39 ar für ihren Besitz zeige, daß ihren Belangen nicht Rechnung getragen sei. Ein Beamter des Kulturamtes habe auch erklärt, daß man sich bei der Behandlung ihrer Interessen "vertan" habe. Letzteres hat das beklagte Land bestritten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Augenscheineinnahme dem Kulturamt zunächst durch Beschluß aufgegeben, dem Gericht den Entwurf eines Nachtrags zum Umlegungsplan vorzulegen, nach dem den Klägern aus einem in der Nähe ihres Hofes belegenen Flurstück des Beigeladenen an Stelle des Grundstücks Flur ... Nr. ... ein hof- und ortsnahes Stück Land zugewiesen werde. Anschließend haben alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Ohne jedoch den hierzu erstatteten Bericht des Kulturamtes zu verwerten oder zu begründen, warum er den zunächst gefaßten Beschluß nunmehr für unerheblich halte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage durch Urteil im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat er nicht zugelassen. In den Urteilsgründen heißt es: Zwar sei das nach § 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG - vorgeschriebene Einspruchsverfahren der Anfechtungsklage nicht vorausgegangen, gleichwohl sei die Klage aber zulässig, da der Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren unzweideutig zu erkennen gegeben habe, daß er die angefochtene Entscheidung auch in einem Einspruchsverfahren aufrecht erhalten würde. Nach Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 am 1. Januar 1954 sei das Verfahren gemäß §§ 140, 156 Satz 4 dieses Gesetzes auf das bei dem Verwaltungsgerichtshof eingerichtete Flurbereinigungsgericht übergegangen. Das Verfahren bestimme sich jetzt nach den Verfahrensvorschriften des neuen Flurbereinigungsgesetzes. In materieller Hinsicht sei dagegen jedoch weiter von den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung - RUO - auszugehen. Nach diesen sei die Klage nicht begründet. Die Zuweisung des Grundstücks Flur 6 Nr. 41 anstatt des Grundstücks Flur ... Nr. ... an die Kläger verstoße weder gegen das Gesetz noch sei sie ermessensfehlerhaft. Dem Grundsatz des § 48 RUO, daß jedem Teilnehmer nach Vornahme der erforderlichen Abzüge für seine alten Grundstücke Land von gleichem Wert zu geben sei, sei hier Rechnung getragen, da die Kläger mit der Zuweisung des beanstandeten Grundstücks Flur ... Nr. ... gegenüber ihrem Altbesitz sogar einen kleinen Wertgewinn zu verzeichnen hätten. Der Flächenverlust der Kläger gehe nur wenig über den allgemeinen Abzug für neue Wege, Gräben usw. in der Umlegung Hassenhausen hinaus und sei durch die höhere Durchschnittsbonität der Abfindung ausgeglichen. Die Einwendungen der Kläger gegen die Zuwegung, die Steigung der Wege und die Entfernung des Grundstücks Flur ... Nr. ... seien nicht begründet. Die Steigungsverhältnisse der Wege seien, wie die Augenscheineinnahme ergeben habe, ortsüblich. Die Mehrentfernung des Grundstücks Flur ... Nr. ... gegenüber dem Grundstück Flur ... Nr. ... betrage zwar 200 m. Dieser Nachteil werde aber durch Vorteile aufgewogen, die den Klägern in anderer Beziehung durch die Umlegung zugute gekommen seien. Der etwas größeren Durchschnittsentfernung der Ackerabfindung stehe die geringere Durchschnittsentfernung der Wiesenabfindung gegenüber. Insgesamt ergebe sich für den Durchschnitt sogar ein wenn auch nur geringer Entfernungsgewinn von 3 m. Nach alledem entspreche die gesamte Abfindung der Kläger nach Zuweisung des Grundstücks Flur ... Nr. ... den Grundsätzen der Reichsumlegungsordnung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch dieses Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machen: Das Gericht sei ihrer Behauptung, ein Beamter des Kulturamtes habe erklärt, er habe sich bei der Landzuteilung für sie - die Kläger - vertan, nicht genügend nachgegangen. Sie hätten nur deshalb auf mündliche Verhandlung verzichtet, weil sie davon ausgegangen seien, daß auf Grund des erlassenen Beschlusses ihr Anspruch auf ein ortsnahes Abfindungsgrundstück anerkannt werde. Ein ortsnahes Grundstück sei für sie als Kleinbauern lebenswichtig. Es werde für den Gemüseanbau benötigt. Auch hätten die weitere Entfernung und der bergige Charakter des Abfindungslandes insoweit erhebliche Nachteile, als dadurch bei dem üblichen Kuhanspann der Milchertrag zurückgehe.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist oder bestimmte Bundesbehörden an dem Verfahren beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Von diesen Voraussetzungen ist hier nur die erste in Betracht zu ziehen. Doch auch diese ist nicht gegeben.
Soweit das angefochtene Urteil die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Verwaltungsgerichten und nach Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1955 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - den Übergang des Rechtsstreits gemäß §§ 140, 156 Satz 4 FlurbG auf das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, wirft seine Entscheidung keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Daß nach Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes zugrunde zu legen sind, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 25. August und15. September 1955 - BVerwG I B 204.54 und I B 56.55 - entschieden. Daß ferner in materieller Hinsicht weiterhin von den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung auszugehen ist, ergibt sich aus § 156 Satz 1 FlurbG und bedarf keiner Klärung.
Wenn das angefochtene Urteil das Fehlen des vorgeschriebenen Einspruchs als unerheblich angesehen hat, da der Beklagte klar zu erkennen gegeben habe, daß er auch im Einspruchsverfahren den Einwendungen der Kläger nicht würde stattgegeben haben, so ist darin ebenfalls keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Rechtsfrage zu sehen. Der Senat hat in seinemUrteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54 - ausgeführt, daß es Fälle gibt, in denen der vorgeschriebene Einspruch durch die Klageerhebung ersetzt werden kann, wenn von vornherein damit zu rechnen gewesen sei, daß der Beklagte sich gegenüber einem Einspruch würde ablehnend verhalten haben.
Mit der Rüge, daß das Gericht ihrer Behauptung über die Äußerung des Kulturamtsbeamten nicht genügend nachgegangen sei, wollen die Kläger dem Flurbereinigungsgericht den Vorwurf ungenügender Sachaufklärung machen. Die Aufklärung des Sachverhalts obliegt nach § 63 VGG dem Gericht von Amts wegen. Dabei ist es an Beweisanträge nicht gebunden, vielmehr steht der Umfang der Beweisaufnahme nach § 64 VGG in seinem Ermessen. Dieses Ermessen ist nur durch die Pflicht des Gerichts begrenzt, den Sachverhalt so weit aufzuklären, wie es für die rechtliche Entscheidung erforderlich ist. Eine Verletzung dieser Pflicht ist hier nicht ersichtlich. Da das Gericht nach der Augenscheineinnahme zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung nicht zu Ungunsten der Kläger verletzt seien, hatte es keine Veranlassung, noch Ermittlungen über unverbindliche Äußerungen eines Vermessungsbeamten anzustellen. Eine rechtsgrundsätzliche Frage ist in diesem Zusammenhang nicht zu klären.
Wenn die Kläger weiter rügen, daß das Gericht den in dem Augenscheinstermin erlassenen Beschluß in seiner Entscheidung völlig übergangen habe, so liegt auch darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die zu klären wäre. Wenn das Gericht einen Auflagenbeschluß, wie es ihn hier erlassen hat, später nicht verwertet, weil es nach seiner bei Erlaß des Urteils gebildeten Überzeugung darauf nicht ankommt, so stellt das keinen Verfahrensverstoß dar. Es ist den Klägern allerdings zuzugeben, daß es angezeigt gewesen wäre, in den Urteilsgründen auszuführen, warum dem Auflagenbeschluß keine Bedeutung zukomme. Allein eine rechtliche Verpflichtung bestand dazu nicht. Den Klägern ist das rechtliche Gehör nicht verweigert worden. Sie hatten in dem Augenscheinstermin, der mit einer mündlichen Verhandlung verbunden war, ausreichende Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Daß sie, wie sie nunmehr vortragen, auf weitere mündliche Verhandlung nur in der Erwartung verzichtet hatten, das Gericht werde ihnen nach Ausführung des Auflagenbeschlusses recht geben, haben sie bei ihrer Erklärung nicht zum Ausdruck gebracht.
Letztlich entbehrt auch die sachliche Begründung des angefochtenen Urteils eines Grundes zur Zulassung der Revision. Die Auslegung, die das angefochtene Urteil dem § 48 RUO gegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht - wie die Kläger meinen - eine rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Verlust ortsnaher Grundstücke dem § 48 RUO entspricht. Die Forderung nach wertgleicher Abfindung, die § 48 RUO enthält, läßt sich nicht in der Weise verwirklichen, daß jeder Teilnehmer in Ortsnähe an Zahl der Grundstücke bzw. an Größe der Fläche eine dem Altbesitz genau entsprechende Abfindung erhält. Die Ziele der Umlegung, den zersplitterten ländlichen Grundbesitz durch Zusammenlegung einer besseren Bewirtschaftung zuzuführen - § 1 RUO - lassen sich nur erreichen, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung auf das Verhältnis des gesamten Altbesitzes zu der Gesamtabfindung beschränkt bleibt (vgl.Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53-, vom 5. März 1955 - BVerwG I B 37.54 - undvom 9. März 1955 - BVerwG I B 55.54 -).
Im Fall der Kläger sind gemäß § 48 RUO, wie die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts im einzelnen ergeben, alle Umstände berücksichtigt worden, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben, einschließlich ihrer Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage. Die Gesamtentfernung des Neubesitzes der Kläger ist hiernach nicht größer als die des Altbesitzes. Wenn das Fehlen eines ortsnahen Grundstücks in der Landabfindung der Kläger, wie sie ausführen, Nachteile für sie bringt, so werden diese nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts durch die Zusammenlegung ihres Altbesitzes von 22 verstreuten kleinen Grundstücken auf 6 größere Grundstücke aufgewogen. An diese tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 BVerwGG). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering