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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1955, Az.: BVerwG I B 55.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 55.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.10.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 9. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens nach der Reichsumlegungsordnung - RUO - ist, ist mit der für ihn vorgesehenen Landabfindung nicht einverstanden. Nachdem im Vorverfahren seinen Anträgen nur teilweise entsprochen worden war, hat er Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Kläger könne Beanstandungen im Verwaltungsstreitverfahren nur insoweit vorbringen, als diese Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien. Da die Einwendungen gegen eine Einzelabfindung regelmäßig nur im Rahmen einer Prüfung der Gesamtabfindung geprüft werden könnten, könne der Kläger, der die Neugestaltung eines bestimmten Flurstückes von Anfang an dahingehend bemängelt habe, daß er nicht wertgleich abgefunden sei, auch andere Abfindungsfragen zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bringen. Das gelte allerdings nicht, soweit solche Fragen gesetzlich in ein besonderes Verfahren verwiesen seien. Hiernach könnten die gegen die Neugestaltung eines näherbezeichneten Flurstückes geltendgemachten Einwendungen des Klägers Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sein. Dasselbe gelte hinsichtlich der Abfindung im übrigen, soweit es sich um die Frage der Wertgleichheit von Alt- und Neubesitz handele und nicht bestimmte Einwendungen kraft Gesetzes ausgeschlossen seien. Was die alte Hofstelle des Klägers betreffe, so könne der Kläger mit seiner Einwendung gegen die Ergebnisse der Schätzung der Grundstücke nicht mehr gehört werden, da er diese nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungstermin nach § 38 RUO vorgebracht habe. Wegen der übrigen Gesichtspunkte habe der Kläger seine Beschwerde insoweit im Vorverfahren für erledigt erklärt. Der Kläger könne mit seinem Hinweis auf den nationalsozialistischen Charakter des § 49 RUO ohnehin nicht durchdringen. Eine Bestimmung gleichen Inhalts sei in § 45 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) enthalten. Daraus ergebe sich, daß diese Vorschrift mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht im Widerspruch stehe. Ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes liege nicht vor, weil der im Wege der Umlegung vorgenommene Grundstücksaustausch eine Enteignung im Rechtssinne nicht darstelle. Die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Neugestaltung eines anderen näherbezeichneten Flurstückes seien sachlich nicht berechtigt. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundsätze über die Wertgleichheit des Alt- und Neubesitzes nach §§ 32 ff. RUO gewahrt seien, als auch bei der Prüfung, ob die Umlegungsbehörde den Ansprüchen des Umlegungsbeteiligten auf Berücksichtigung aller sonstigen Umstände entsprochen habe, müsse auf die Gesamtabfindung abgestellt werden. Diese verletze, wie im einzelnen näher dargelegt wird, nicht die gesetzlichen Abfindungsvorschriften.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Es werde über die unrichtige Anwendung der §§ 48, 49 RUO hinaus das Verfahren des Verwaltungsgerichts bemängelt. Die wiederholt beantragte Anhörung unabhängiger Sachverständiger sei zu Unrecht abgelehnt worden.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

6

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die sich aus dem gesetzlichen Vorverfahren für die Zulässigkeit des Vorbringens des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren ergebenden Beschränkungen geben keinen Anlaß, in einem etwaigen Revisionsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern. Daß die Flurbereinigung nach der Reichsumlegungsordnung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes ist, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssenvom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53 (NJW 1955 S. 155) und BVerwG I B 146.53 - ausgesprochen. Diese Frage ist danach als geklärt anzusehen, so daß eine Zulassung der Revision auch insoweit nicht gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Neugestaltung des Umlegungsgebietes grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Umlegungsbehörde steht, und daß bei der Prüfung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der gewährten Abfindung von der Gesamtabfindung auszugehen ist. Diesen Auffassungen hat sich der Senat in seinemBeschluß vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53 - ebenfalls angeschlossen.

8

Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und haben keine grundsätzliche Bedeutung.

9

Ob die von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel vorliegen, ist hier nicht zu untersuchen; denn jedenfalls werfen sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Allein diese Voraussetzung aber könnte im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision rechtfertigen.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue