Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1961, Az.: BVerwG III C 187.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 187.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 21.04.1959 - AZ: III 174/58
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstellen
- BVerwGE 11, 324 - 325
- AS XI, 324
- DVBl 1961, 796
- IFLA 1961, 90
- MDR 1961, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1961, 219
- ZLA 1961, 203
Amtlicher Leitsatz
Auch bei sog. freien Berufen, deren Ausübung in erster Linie auf fachlichem Wissen und Können beruht, ist die Betriebsidentität vom Vorliegen sachlicher Voraussetzungen abhängig (Sachgleichheitstheorie) - Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 8, 185 -.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers, seinen durch Verlust einer in Berlin betriebenen Anwaltspraxis erlittenen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen festzustellen, mit der Begründung ab, der für den 1. Januar 1940 ermittelte Einheitswert des Betriebes in Höhe von 500 RM übersteige nicht den Einheitswert vom Währungsstichtag in Höhe von 1.180 DM; dieser Vergleich der betrieblichen Einheitswerte sei gemäß § 13 Abs. 4 FG geboten, da die vom Kläger seit Januar 1948 in Kassel betriebene Anwaltspraxis die Fortführung seiner Berliner Berufstätigkeit darstelle, so daß die Identität der Betriebe, die der Einheitswertvergleich voraussetze, gewahrt sei.
Die gegen diese ablehnenden Entscheidungen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf und erklärte das Ausgleichsamt für verpflichtet, den Schaden des Klägers am Betriebsvermögen festzustellen. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, daß die in Kassel wiederaufgenommene Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt eine Neugründung gegenüber dem Anwaltsbüro in Berlin darstelle; die Ausgleichsbehörden seien daher zu Unrecht von einem Endvergleichswert ausgegangen, der dem Anfangsvergleichswert vom 1. Januar 1940 gegenüberzustellen sei.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme der Berufstätigkeit als Anwalt in Kassel habe die Neugründung eines Betriebes durch den Kläger dargestellt. Das Gericht habe, insoweit verkannt, daß bei freiberuflicher Tätigkeit die Beteiligung am Wirtschaftsleben im wesentlichen auf der Ausbildung und der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruhe. Demgegenüber sei es von untergeordneter Bedeutung, wie und wo und unter Einsatz welcher Hilfsmittel diese Arbeitskraft genutzt werde. Die Überlegungen zur "Sachgleichheit" seien daher bei den freien Berufen nur insofern am Platze, als es sich um die Tätigkeit des Berufsträgers handele. Da diese Tätigkeit gleichgeblieben sei, sei die Identität des beruflichen Vermögens gegeben, so daß die Ausgleichsbehörden mit Recht den Einheitswertvergleich vorgenommen hätten.
Während die Beklagte diesen Ausführungen beipflichtet, tritt ihnen der Kläger mit näherer Begründung, die sich außerdem noch gegen die Höhe des bisher angenommenen Einheitswertes am 1. Januar 1940 richtet, entgegen. Er bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil läßt keine Rechtsverletzung erkennen.
In seinem für die Frage der Betriebsidentität beim Einheitswertvergleich grundlegenden. Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - (BVerwGE 8, 185) hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat, des Bundesverwaltungsgerichts der sogenannten Sachgleichheitstheorie gegenüber der "Personengleichheits" theorie den Vorzug gegeben. Maßgebend war dabei, daß sich für die Personengleichheitstheorie nichts eindeutig Durchschlagendes anführen ließe und manches für die Sachgleichheitstheorie spreche, der zwingende Gründe nicht entgegenständen. Dieser Auffassung hat sich der III. Senat bereits wiederholt angeschlossen (vgl. Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - [ZLA 1960 S. 25 = JR 1960 S. 76], vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - und BVerwG III C 352.58). Das Verwaltungsgericht ist in seiner Urteilsbegründung im wesentlichen zu derselben Auffassung gelangt und hat deswegen, weil die für die Ausübung der Anwaltspraxis in Berlin maßgebenden ortsgebundenen Merkmale (Mandantenkreis, Spezialisierung, Zulassung zu den Gerichten und Lage des Büros) in Kassel nicht mehr vorhanden gewesen seien, eine Neugründung angenommen, d.h. die Betriebsidentität verneint. Dabei hat es die Besonderheit, daß der Anwaltsberuf weitgehend vom Wissen und Können seines Trägers abhängt, berücksichtigt, ihr aber nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revisionsklägerin ihr beilegen will. Das ist nicht rechtsirrig.
Es mag der Revision zugegeben werden, daß im Gegensatz zu den gewerblichen Berufen bei den freien Berufen, die auf besonderer Vorbildung beruhen und zu Diensten höherer Art (§ 627 BGB) führen, dem persönlichen Können und Wissen des Trägers ein besonders großes Gewicht zukommt, daraus ergibt sich jedoch nicht, daß bei der Frage der Neugründung die sachlichen Voraussetzungen der Ausübung eines derartigen freien Berufes völlig außer acht gelassen werden können. Ebensowenig wie ein Arzt ohne Sprechzimmer und Wartezimmer sowie ohne ärztliche Instrumente, Einrichtungen, Bücher usw. seine Praxis auszuüben vermag, ebensowenig kann ein Rechtsanwalt ohne Büroräume, ohne Schreibmaschine, Schreibtisch, Aktenregale und Bücher auf die Dauer eine gedeihliche Berufstätigkeit entfalten. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung und Ausnutzung seines fachlichen Wissens und Könnens sind demnach für den Berufsträger des freien Berufes ebenso unabweisbar notwendig, wie diese persönliche Befähigung selbst. Diese Tatsache rechtfertigt es überhaupt erst, bei einer Anwaltspraxis von einem Betriebe und von Betriebsvermögen zu sprechen. Daraus folgt aber, daß auch bei freien Berufen für die grundsätzlich anwendbare Sachgleichheitstheorie noch Raum ist. Gegen den vom Verwaltungsgericht gewählten Ausgangspunkt, bei der Prüfung der Betriebsidentität nicht nur ausschließlich auf die Person des Berufsträgers abzustellen, bestehen demnach keine Bedenken.
Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen liegt in der Aufnahme der Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Kassel eine vom Kläger vorgenommene Neugründung eines Betriebes. Das Gericht hat diese Feststellung auf die örtliche Entfernung zwischen Berlin und Kassel (mehrere 100 km) und auf den zwischen dem Erliegen des Berliner Betriebes und dem Tätigwerden in Kassel liegenden Zeitraum (nach drei Jahren) gegründet. Es ist nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus dem Urteil insgesamt, daß bei der Eröffnung der Anwaltspraxis irgendwelche Sachwerte, die bereits in Berlin verwendet worden waren, nicht vorhanden waren und daß die neue Praxis auch nicht auf altes Personal, alte Mandanten oder altes Renommée zurückgreifen konnte. Damit ist genügend dargelegt, daß von den für die Sachidentität sprechenden Merkmalen außer dem "Betriebszweig" kein weiteres gegeben ist. Würde die Gleichheit des Betriebszweiges allein genügen, um eine Fortsetzung eines früheren Betriebes zu begründen, würde es überhaupt keine Neugründungen innerhalb eines Betriebszweiges geben können. Entgegen der Auffassung der Revision genügt dieses Merkmal allein also nicht, um eine Betriebsidentität anzunehmen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist also richtig, die Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein