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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG VIII C 52.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 52.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.08.1963 - AZ: 58 VI 62

Fundstelle

  • RzW 1968, 91

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit polnischer Staatsbürger mosaischen Glaubens.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 19... geborene Kläger hatte seinen Wohnsitz in Bendzin (Polen), bis er im Jahre 1943 im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung der Juden in ein Konzentrationslager eingewiesen wurde. Seit seiner Befreiung lebt er im Bundesgebiet.

2

Er erhebt Anspruch auf den Ausweis A für Heimatvertriebene. Im Antragsverfahren gab er an, seine Muttersprache sei "deutsch-polnisch", auf den Schulen, die er in seiner Heimat besucht habe, sei auch in deutscher Sprache unterrichtet worden. Er sei Mitglied des jüdischen Sportclubs "Hakoah" gewesen, dessen Mitglieder für deutsche Sprache und Kultur aufgeschlossen gewesen seien.

3

Sein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, sondern Angehöriger der jüdischen Bevölkerungsgruppe seines Heimatstaates gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Da der Kläger beim Verlassen seiner Heimat polnischer Staatsangehöriger gewesen sei, hänge die Entscheidung über die Frage, ob er Vertriebener sei, davon ab, ob er deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Das Berufungsgericht habe nicht die Überzeugung gewonnen, daß er sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe. Bendzin habe niemals zum Gebiet des Deutschen Reiches oder zu Österreich-Ungarn gehört. Bei der Volkszählung im Jahre 1921 habe die Stadt unter ihren 27.855 Einwohnern keine deutsche Minderheit aufgewiesen. Eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er in die in Polen lebende deutsche Bevölkerung hineingewachsen sein könnte, sei daher nicht begründet. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er sich über die Bekundung eines wohlwollenden Interesses für deutsche Sprache und Kultur hinaus in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe.

5

Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision angefochten. Zur Begründung trägt er unter anderem vor:

6

Das Berufungsurteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs "Bekenntnis zum deutschen Volkstum". Zu Unrecht sei der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung zudem davon ausgegangen, daß es in Polen eine besondere jüdische Volksgruppe gegeben habe. Er - der Kläger - habe zu der Gruppe der jüdischen "Neologen" gehört, die sich assimilieren wollten. Dabei habe er vor der Wahl gestanden, sich entweder dem polnischen oder aber dem deutschen Volkstum anzugleichen. Er habe sich für das deutsche Volkstum entschieden. Damit habe er sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht. Wie die Lage der jüdischen Bevölkerung in Polen vor dem zweiten Weltkriege wirklich gewesen sei, könne der von ihm angebotene Zeuge bekunden. Dieser möge gehört werden. Daß er - der Kläger - den Willen gehabt habe, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, ergebe sich auch daraus, daß er sich sofort nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager in das Bundesgebiet begeben und hier seinen ständigen Aufenthalt genommen habe.

7

Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

Den Ausweis A, auf den der Kläger Anspruch erhebt, erhält nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) anzuwenden ist, wer Heimatvertriebener ist im Sinne von § 2 BVFG. Nach § 2 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer zugleich Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Nach § 1 BVFG kann - von der hier nicht einschlägigen Ausnahme des Abs. 3 der Vorschrift abgesehen - Vertriebener nur sein, wer seinen Wohnsitz in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Gebiete, zu denen auch Polen gehört, "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" infolge Vertreibung verloren hat.

10

Der Kläger war zu dem hiernach maßgebenden Zeitpunkt polnischer, nicht deutscher Staatsangehöriger. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß er deutscher Volkszugehöriger war. Der Ansicht der Revision, in diesem Punkte beruhe das Berufungsurteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der deutschen Volkszugehörigkeit, kann nicht gefolgt werden.

11

Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wie der Wortlaut ergibt, genügt für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit für sich allein weder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch das Vorliegen von Tatsachen, die entsprechend den in § 6 BVFG aufgeführten Beispielen geeignet sind, ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bestätigen. Vielmehr ist beides erforderlich: sowohl das Bekenntnis zum deutschen Volkstum als auch dessen Bestätigung durch bestimmte Merkmale. Indem das Gesetz beide Erfordernisse aufstellt und Beispiele von Bestätigungsmerkmalen nennt, bringt es weiterhin zum Ausdruck, daß es sich bei diesen beiden Anerkennungsvoraussetzungen um rechtlich verschiedene Tatbestände handelt. Es kann daher nicht der Ansicht gefolgt werden, das Vorliegen bestimmter Bestätigungsmerkmale, wie z.B. die Pflege deutscher Kultur oder der Gebrauch der deutschen Sprache, sei regelmäßig oder doch wenigstens unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten. Die rechtliche Bedeutung der durch die in § 6 BVFG durch Anführung von Beispielen erläuterten bestimmten Merkmale erschöpft sich in ihrer Eignung zur Bestätigung eines etwaigen Volkstumsbekenntnisses; ersetzen können sie dieses nicht.

12

Zu Unrecht berufen die Vertreter der Gegenmeinung sich dabei vielfach auf die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), jetzt geltend in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das zunächst erlassen war als Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), später geändert durch das Gesetz vom 10. August 1955 (BGBl. I S. 506). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung unter anderem dann, wenn der Verfolgte Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Dazu bestimmt § 4 Abs. 4 BEG (in der früheren Fassung § 4 Abs. 2 BEG) ergänzend: "Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volke darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis". Die aus dieser Regelung hergeleitete Schlußfolgerung, es bedürfe demnach auch gemäß § 6 BVFG keines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, wenn der Ausweisbewerber - jedenfalls sofern er Verfolgter sei - dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, geht fehl:

13

§ 4 Abs. 4 BEG regelt nicht im Sinne von § 6 BVFG die Zugehörigkeit zum deutschen "Volkstum", sondern die Zugehörigkeit zum deutschen "Sprach- und Kulturkreis", auf die die Zugehörigkeit des Verfolgten zum deutschen Volk sich gründet. Die Bedeutung dieser Regelung beschränkt sich auf die Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Ihr Zweck erschöpft sich in der Erläuterung des Rechtsbegriffs "vertriebener Verfolgter" für den Anwendungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes; sie dient damit ausschließlich entschädigungsrechtlichen Zielen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt andere Ziele, nämlich die Regelung der Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in das wirtschaftliche und soziale Leben innerhalb seines Geltungsbereichs. Nur stellenweise und nur im Rahmen dieser Zielsetzung werden hier auch wiedergutmachungsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, wie dies z.B. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG der Fall ist. Diese Spezialvorschriften betreffen jedoch nicht das Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit und deren Voraussetzungen. § 6 BVFG erläutert den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes abschließend. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die entschädigungsrechtliche Sonderregelung des § 4 Abs. 4 BEG auch auf den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zu erstrecken, so hätte dies aus den dargelegten Gründen einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist nicht vorhanden. Dies kann nicht auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Divergenz beider gesetzlicher Vorschriften besteht seit langem. Entspräche sie nicht der gesetzgeberischen Absicht, so hätte spätestens beim Erlaß des BEG-Schlußgesetzes zwingender Anlaß bestanden, den § 6 BVFG der Vorschrift des § 4 Abs. 4 BEG anzugleichen. Da dies nicht geschehen ist, der § 4 Abs. 4 BEG vielmehr eine Fassung erhalten hat, die umgekehrt den Willen des Gesetzgebers erkennen läßt, die Regelung der §§ 1, 6 BVFG unberührt zu lassen, bleibt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 BVFG nach wie vor unabdingbare Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit. Auch im Falle des Klägers ist daher das Bekenntnis zum deutschen Volkstum Voraussetzung seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG und damit gleichzeitig seiner Vertriebeneneigenschaft gemäß § 1 Abs. 1 BVFG.

14

Eine staatspolitische Pflicht, Personen, die durch die Folgen des Krieges heimatlos geworden waren, in das wirtschaftliche und soziale Leben in der neuen Heimat einzugliedern, bestand für den Gesetzgeber der Bundesrepublik nicht nur gegenüber den Staatsangehörigen des ehemaligen Deutschen Reiches, sondern auch gegenüber den früher in den Vertreibungsgebieten wohnhaften deutschen Volkszugehörigen mit anderer Staatsangehörigkeit. Denn die in diesen Gebieten gelegenen Staaten haben ihre Vertreibungsmaßnahmen in aller Regel nicht nur gegen die deutschen Staatsangehörigen gerichtet, sondern in gleichem Maße auch gegen ihre eigenen Staatsbürger, die zur einheimischen deutschen Volksgruppe gehörten. Dieser Erwägung trägt die Regelung des Bundesvertriebenengesetzesüber die Einbeziehung der vertriebenen deutschen Volkszugehörigen in die zu gewährenden Vergünstigungen Rechnung, und der § 6 BVFG dient dem Zweck, diejenigen von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf das Vorliegen der früheren deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich abzugrenzen gegenüber den durch den Krieg entwurzelten Nichtdeutschen (Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 - DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255), denen gegenüber für die Bundesrepublik nicht in gleichem Maße eine Betreuungspflicht bestehen kann und deren Ansprüche gegebenenfalls auf den zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erlassenen Gesetzen beruhen.

15

Es lag nahe und entsprach auch der Logik sowie der geschichtlichen Erfahrung, dieser Abgrenzung die gleichen Maßstäbe zugrunde zu legen, nach denen sich seinerzeit in den in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten im Rahmen des für sie ehedem geltenden Minderheitsrechts die Zurechnung der Staatsbürger zu den einzelnen Volksgruppen gerichtet hat. Diese Zurechnung aber wird in aller Regel nach der jeweiligen ausdrücklichen Erklärung des einzelnen erfolgt sein. Für solche Angaben über das eigene Volkstum verwendet das Bundesvertriebenengesetz den Begriff des Bekenntnisses.

16

Der in diesem Sinne gebrauchte Begriff des Bekenntnisses zu einem Volkstum ist keine Schöpfung des Bundesvertriebenengesetzes. Er fand sich bereits im Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV S. 783), wenn auch selbstredend die dortige Begriffsbestimmung im übrigen im Bundesvertriebenengesetz keinerlei Verwendung finden konnte, weil sie von der Überheblichkeit der nationalsozialistischen Staatsführung gegenüber anderen Völkern und Rassen bestimmt und im Hinblick auf die Einbürgerungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Regierung gefaßt war (vgl. Werber-Bode-Ehrenforth, BVFG, § 6 Anm. 1). Der genannte Runderlaß wiederum griff mit dem Bekenntniserfordernis ein Unterscheidungsmerkmal auf, das schon lange vorher im einschlägigen Schrifttum herausgebildet worden war (vgl. z.B. die Verwendung des Bekenntnisbegriffes zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft oder zu einer bestimmten Volksgruppe bei Stanislaus Mornik, Polens Kampf gegen seine nichtpolnischen Volksgruppen, Berlin und Leipzig 1931, S. 21; Winkler, Statistisches Handbuch der europäischen Nationalitäten, Wien-Leipzig 1931, u.a. auf S. 136 und 137; Bruns, Grundlagen und Entwicklung des internationalen Minderheitenrechts, Berlin-Steglitz 1929, u.a. auf S. 8: "Sprache und nationales Bekenntnis decken sich jedoch nicht immer").

17

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzte voraus, wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 = ZLA 1960 S. 361, ausgesprochen hat, das Bewußtsein und den Willen, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören, und wurde abgelegt mit dem Ziele, in der Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden. Entsprechendes gilt auch für das Bekenntnis zu jedem anderen Volkstum. Ein solches Bekenntnis erforderte begrifflich, daß der Wille, als Angehöriger der betreffenden Volksgruppe zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde. Dies wird in der Regel nur dort in Betracht gekommen sein, wo in einem in sich abgeschlossenen Staatswesen als dessen Staatsbürger Angehörige mehrerer verschiedener Volksgruppen gelebt haben und auf diese Weise dem Mehrheits- oder Staatsvolk bestimmte vom Staate anerkannte und respektierte nationale Minderheiten gegenübergestanden haben. Denn nur in einem so gearteten Staatswesen hat ein jeder Staatsbürger vor der Möglichkeit und auch vor der Notwendigkeit der Entscheidung gestanden, ob er sich zum Staatsvolk oder zu einer der nationalen Minderheiten, insbesondere also zur deutschen Volksgruppe, hat bekennen wollen. Demnach geht der § 6 BVFG, indem er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzt, in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben.

18

Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber des Bundesvertriebenengesetzes in einem wertungsfreien Sinne verstanden. Er soll nicht dazu dienen, Verdienste um das Deutschtum und Treue zu diesem zu belohnen, sondern hat allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist (vgl. hierzu insbesondere das angeführte Urteil vom 8. Februar 1962).

19

Die Fälle, in denen die einzelnen Staatsbürger sich zu der Frage ihrer Volkszugehörigkeit verbindlich zu äußern hatten, können je nach den in dem jeweiligen Staate damals gegebenen staatsrechtlichen und politischen Verhältnissen in verschiedener Weise geregelt gewesen sein. Es wird insbesondere darauf ankommen, ob in der Heimat des jeweiligen Ausweisbewerbers amtliche Volkszählungen durchgeführt worden sind, bei denen die Frage nach der Volkszugehörigkeit hat beantwortet werden müssen, oder bei welchen sonstigen Gelegenheiten dort diese Frage zu amtlichen Zwecken gestellt worden ist, etwa bei der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen, bei der Einschulung von Kindern, bei der Anmeldung von Personenstandsveränderungen, bei der Bewerbung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst oder um Zulassung zu einem freien Beruf oder zum Universitätsstudium, bei der Erfassung zum Wehrdienst, bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Staatsaufträgen oder Außenhandelsgenehmigungen für Wirtschaftsunternehmungen.

20

Bei der Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Angehörigen der in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten, die der mosaischen Religionsgemeinschaft angehören bzw. angehörten, ist zu beachten, daß die Frage des Volkstumsbekenntnisses von der der Religionszugehörigkeit zu trennen ist. Aus diesem Grunde ist die Zugehörigkeit eines Ausweisbewerbers zur mosaischen Religionsgemeinschaft für die Frage seiner Volkszugehörigkeit grundsätzlich unerheblich, und es kommt auch bei ihm zur Beurteilung dieser Frage allein darauf an, ob er sich in dem oben dargelegten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat oder aber zu einem anderen Volkstum, sei dies nun das jüdische, das einer anderen Minderheitsvolksgruppe oder das des Mehrheitsvolkes. Dabei mag es, je nach den Umständen des Einzelfalles, möglicherweise gerechtfertigt sein, eine Abwendung vom deutschen Volkstum, die durch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum erfolgt ist, dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie zurückzuführen war auf die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus in der betreffenden deutschen Volksgruppe. In solchen Fällen müßte dann hinsichtlich der Frage des Volkstumsbekenntnisses nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (vgl. das angeführte Urteil vom 8. Februar 1962) abgestellt werden, sondern auf eine um soviel früher liegende Zeit, daß jener Gesichtspunkt das Verhalten des Ausweisbewerbers noch nicht hat beeinflussen können.

21

Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antragsteller sich in seiner Heimat in dem oben dargelegten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat, so geht die Nichterweislichkeit dieser gemäß §§ 1 und 6 BVFG rechtserheblichen Tatsache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Lasten (vgl. u.a. BVerwGE 3, 245;  5, 31[34 f.]; 12, 230 [235]; 20, 211 [213]). Davon ist der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Falle zutreffend ausgegangen. Dabei hat er den Rechtsbegriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG nicht verkannt: Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem dargelegten Sinne ist rechtlich nicht schon darin zu erblicken, daß der Kläger, wie er geltend gemacht hat, für deutsche Kultur und Sprache aufgeschlossen war, daß im Elternhause des Klägers gelegentlich auch die deutsche Sprache gebraucht wurde, daß der Vater des Klägers mehrere Reisen nach Deutschland unternommen hatte und daß im Elternhause des Klägers auch deutsche Zeitungen gelesen wurden. Dies alles mag, wie im angefochtenen Urteil dargelegt wird, dafür sprechen, daß der Kläger in einem deutschfreundlich eingestellten Elternhause aufgewachsen ist. Rechtlich ist es jedoch nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof die deutschfreundliche Einstellung des Klägers nicht als ein solches Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet hat, wie es in § 6 BVFG verlangt wird.

22

Ohne Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch die Frage verneint, ob sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG daraus ergibt, daß der Kläger sich nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager in das Bundesgebiet begeben und hier seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Dazu heißt es im Berufungsurteil: Aus dem Verhalten des Klägers nach 1945 lasse sich nichts entnehmen, was darauf hinweise, er könnte sich in seiner Heimat vor 1933 zum deutschen Volkstum bekannt haben. Nach seinen Angaben sei er nach dem Kriege von der IRO oder von der UNRRA betreut worden, also von Organisationen, die in aller Regel Nichtdeutsche unterstützten. Er habe sich auch längere Zeit hindurch mit dem Gedanken an eine Auswanderung getragen und sich dabei, um auf die polnische Auswanderungsquote angerechnet zu werden, u.a. auch als Polen bezeichnet. Es sei dies nach dem ihm, seiner Familie und anderen Juden zugefügten Leid menschlich durchaus verständlich, es lasse dies aber nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum schließen. - Dem ist ergänzend hinzuzufügen, daß die Tatsache als solche, daß der Kläger sich in das Bundesgebiet begeben hat, nicht als ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen werden kann. Ein solches Verhalten hätte zwar geeignet sein können, ein etwa vorher in der Heimat abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG zu "bestätigen"; es kann ein solches Bekenntnis jedoch nicht ersetzen. Hierfür wäre es, wie ausgeführt, erforderlich gewesen, daß der Kläger das Bewußtsein und den Willen gehabt hätte, der deutschen Volksgruppe Polens zugerechnet zu werden, und dies in seiner Heimat auch nach außen hin, insbesondere bei amtlichen Befragungen, durch entsprechende Angaben über seine Volkszugehörigkeit zum Ausdruck gebracht hätte. Hieran aber hat es nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers bei ihm gefehlt.

23

Einer Prüfung der Frage, ob es in Polen, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat, keine jüdische Volksgruppe als nationale Minderheit gegeben hat, bedurfte es danach nicht. Selbst wenn es eine solche nicht gegeben haben sollte, würde dies umgekehrt doch nicht bedeuten, daß der Kläger sich aus diesem Grunde in seiner früheren Heimat notwendig zum deutschen Volkstum bekannt haben müßte. Die Nichterweislichkeit des Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum ist kein Ersatz für den fehlenden Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Es kann auch dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof, wie der Kläger meint, in tatsächlicher Beziehung zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es in Polen eine jüdische Volksgruppe gegeben habe. Auf diesem Irrtum würde das Berufungsurteil nicht beruhen. Er würde nichts daran ändern, daß die Tatsachen, die der Kläger als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet wissen will, den rechtlichen Erfordernissen eines solchen nach § 6 BVFG nicht genügen. Da der Kläger sich auf andere Tatsachen zum Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht berufen hat, scheidet auch die Möglichkeit aus, daß das Berufungsurteil auf der unzutreffenden rechtlichen Würdigung einer Tatsachenbehauptung beruhen könnte, die ein im Sinne des Bekenntnisbegriffes des § 6 BVFG erhebliches Verhalten des Klägers zum Gegenstand gehabt haben könnte.

24

Die Revision war mithin zurückzuweisen.

25

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke