Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1973, Az.: BVerwG VIII C 128.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 128.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1969 - AZ: XI A 1584/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 1 GG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- Zweites Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 17. Mai 1956
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG
- § 10 Abs. 4 HHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der jetzt 77jährige Kläger stammt aus dem ehemals zu Österreich-Ungarn gehörigen, seit dem Ende des ersten Weltkriegs polnischen Teil der Ukraine. Von 1910 bis 1915 lebte er im Gebiet des Deutschen Reichs. Von 1915 bis 1918 leistete er Kriegsdienst im österreichischen Heer. Nach dem Ende des ersten Weltkriegs nahm er seinen Wohnsitz in Görlitz, wo er einen Elektrohandel betrieb. Im Jahre 1950 verzog er nach Thüringen. Durch Urteil der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Meiningen vom 14. Juni 1951 wurde er wegen Boykotthetze, antisowjetischer und antidemokratischer Propaganda und staatsfeindlicher Tätigkeit gemäß Abschnitt II Art. III A III der Kontrollratsdirektive Nr. 38 zu einem Jahr Gefängnis, Sühnemaßnahmen und Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt verurteilt. Es wurde ihm zur Last gelegt, führende Persönlichkeiten der DDR, der demokratischen. Massenorganisationen und der Volkspolizei verleumdet und beschimpft sowie in öffentlichen Versammlungen in der Diskussion gegen die Kandidaten der Nationalen Front agitiert und die Volkswahl vom 15. Oktober 1950 als ein Betrugsmanöver hingestellt zu haben. Die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt war angeordnet worden auf Grund eines nervenfachärztlichen Gutachtens der Klinik für Psychiatrie und Neurologie der Universität Jena vom 2. Mai 1951; dieses war zu dem Ergebnis gelangt, es handele sich um eine querulatorische, psychopathische Persönlichkeit und es bestünden organische Hirnveränderungen infolge traumatischer Hirnschädigung und Hirnaderverkalkung; seine strafrechtliche Verantwortlichkeit sei vermindert. Am 21. Dezember 1951 gelang dem Kläger die Flucht in das Bundesgebiet; er erhielt die Notaufnahme und wohnt seit dem 2. Februar 1952 in Recklinghausen.
Sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Heimatvertriebene wurde abgelehnt; sein Widerspruch, seine Klage, seine Berufung und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos.
Seine Anträge auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises wurden ebenfalls abgelehnt, weil alle Nachforschungen über die von ihm behauptete Einbürgerung negativ verlaufen seien; seine Klage, seine Berufung und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatten keinen Erfolg.
Auch sein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über seine Eigenschaft als politischer Häftling und auf Gewährung einer Eingliederungshilfe wurde abgelehnt. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen, seine Klage wurde abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 1967 auf Grund des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen für unzulässig erklärt Das Oberverwaltungsgericht holte eine gutachtliche Stellungnahme des Leiters des Westfälischen Landeskrankenhauses darüber ein, ob hinreichender Grund zu der Annahme bestehe, daß der Kläger bei den ihm im Urteil des Landgerichts Meiningen zur Last gelegten Handlungen zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen sei; der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, daß der Kläger zurechnungsunfähig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Über die Frage, ob der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit besitze, sei in den vorangegangenen Rechts Streitigkeiten nicht entschieden worden. Staatenlosigkeit stehe der Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht entgegen. Für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum sprächen gewichtige Umstände; auf diese Frage komme es jedoch nicht an. Die vom Kläger behaupteten Ingewahrsamnahmen in den Jahren 1945, 1946 und 1947 seien nicht nachgewiesen. Seine Ingewahrsamnahme in den Jahren 1950/1951 habe er zu vertreten. Dem Häftlingshilfegesetz liege die Erwägung zugrunde, denjenigen nicht für Haftzeiten zu entschädigen, der objektiv keinen sinnvollen Widerstand geleistet habe. In welchem psychischen Zustand er sich persönlich im Zeitpunkt seiner Tat befunden habe, sei dabei nicht ausschlaggebend. Maßgebend könne insoweit nur die objektive Situation sein. Sie sei unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse nach rechtsstaatlichen Maßstäben zu beurteilen. Deshalb komme es bei einem nach strafrechtlichen Grundsätzen für seine Handlungsweise Zurechnungsunfähigen lediglich darauf an, aus welchen Erwägungen die Inhaftierung und Verurteilung bzw. die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt tatsächlich erfolgt sei. Die nach Darstellung des Klägers von ihm gemachten grob beleidigenden Äußerungen über führende sowjetzonale Persönlichkeiten stellten schon nach ihrer Form kein Verhalten dar, das nach rechtsstaatlichen Grundsätzen im Kampf gegen politische Gegner gebilligt werden könne. Auch unter den damaligen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone seien sie fehl am Platze und mit ihrem diskriminierenden Inhalt als politisches Kampfmittel völlig ungeeignet gewesen. Wenn der Kläger wegen dieses Verhaltens zur Rechenschaft gezogen worden sei, so habe er dessen Folgen in vollem Umfange seinem kritiklosen, leichtfertigen Verhalten zuzuschreiben und könne dafür nicht die Vergünstigungen des Häftlingshilfegesetzes erhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Durch die vom Kläger begehrte Bescheinigung ist der Nachweis darüber zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Häftlingshilfe gegeben sind; das folgt aus § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, das in der Fassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) gilt und zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 1971 (BGBl. I S. 1173) geändert wurde. Die Bescheinigung erbringt u.a. den Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des den Personenkreis des Gesetzes umschreibenden § 1 Abs. 1 HHG vorliegen. Nach dieser Vorschrift gehören zum Personenkreis des Gesetzes nur "deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige". Ob der Kläger danach zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehört, ist zweifelhaft.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger staatenlos ist; denn es sei - in dem Verfahren wegen Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises - festgestellt worden, daß er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Rechtskräftig entschieden wurde in jenem Verfahren aber nur, daß die Behörde nicht verpflichtet sei, ihm einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. In jenem Verfahren war auch nur geprüft worden, ob die Behauptung des Klägers richtig sei, er sei im Jahre 1936 eingebürgert worden. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob er auf anderem Wege als durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geworden ist oder ob er die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt oder ob er staatenlos ist, ist in jenem Verfahren nicht vorgenommen worden. In jenem Verfahren ist auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, daß er nicht deutscher Staatsangehöriger ist; die Klage war nicht auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet, sondern auf die Verpflichtung der Behörde, ihm einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Nur hierüber wurde rechtskräftig entschieden, und hierauf beschränkt sich die daraus folgende Bindungswirkung der Entscheidung (§ 121 VwGO) die Bindung erstreckt sich auch nicht auf die Gründe jener Entscheidung.
Den Umständen nach besteht die Möglichkeit, daß der Kläger österreichischer Staatsangehöriger ist: Er ist im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie geboren und hat während des ersten Weltkrieges im österreichischen Heer gedient. Er kann deshalb die österreichische Staatsangehörigkeit durch Geburt oder auf andere Weise erlangt haben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er die österreichische Staatsangehörigkeit über das Ende des ersten Weltkriegs hinaus behalten hat. Dies wird nicht ohne Heranziehung der für die Gebiete der ehemals österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem ersten Weltkrieg abgeschlossenen Friedensverträge sowie der einschlägigen österreichischen Gesetze aus der damaligen Zeit zu beurteilen sein. Es ist weiterhin möglich, daß der Kläger als Folge der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich im Jahre 1930 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat. Heranzuziehen wären etwa die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit in Österreich vom 3. Juli 1930 (RGBl. I S. 790) und die zweite Verordnung hierzu vom 30. Juni 1939 (RGBl. I S. 1072) sowie die Verordnungen vom 11. Juli 1939 (RGBl. I S. 1235) und vom 9. Juli 1942 (RGBl. I S. 452) über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in den Alpen- und Donau-Reichsgauen. Diese Verträge, Gesetze und Verordnungen sind nicht Bundesrecht; das Bundesverwaltungsgericht kann insoweit gemäß § 137 Abs. 1 VwGO die Rechtslage nicht selbst prüfen.
Der Klärung bedarf auch die Frage, ob der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Durch das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) wurden die vorgenannten Verordnungen vom 3. Juli 1938 und vom 30. Juni 1939 mit Wirkung vom 27. April 1945 aufgehoben, und es wurde bestimmt, daß die deutsche Staatsangehörigkeit derer, die nach jenen Verordnungen am 26. April 1945 deutsche Staatsangehörige waren, mit Ablauf dieses Tages erloschen ist.
Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift erloschen ist, hatten das Recht, sie durch eine innerhalb bestimmter Frist abzugebende Erklärung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlöschens wiederzuerwerben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatten. Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß dieses Gesetz auf den Kläger angewendet worden ist. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1963, durch das die Verpflichtung der Behörde, dem Kläger einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, verneint wurde, beschränkte sich auf die Bemerkung, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger als ehemaliger Österreicher auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß es auf ihn anwendbar gewesen wäre und daß von ihm abgegebene Erklärungen, insbesondere sein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, den Anforderungen dieses Gesetzes genügten.
Ist der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger, dann darf nicht offenbleiben, ob er deutscher Volkszugehöriger ist. Zwar stellt § 1 Abs. 1 HHG deutsche Staatsangehörigkeit und deutsche Volkszugehörigkeit als Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis dieses Gesetzes einander gleich. Aber die beiden Alternativen stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Wer deutscher Staatsangehöriger ist, kann nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes sein. Auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers kann es nur dann ankommen, wenn er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ... in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Oberbegriff "Deutscher" im Sinne des Grundgesetzes umfaßt also deutsche Staatsangehörige und sonstige Deutsche. Daß der Kläger, wenn er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat, sondern bereits vor dem ersten Weltkrieg in diesem Gebiet ansässig war (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1973 - BVerwG VIII C 130.72 -).
Der Begriff "Deutscher Volkszugehöriger" im § 1 Abs. 1 HHG deckt sich mit der Verwendung dieses Begriffs im Bundesvertriebenengesetz. Das folgt aus dem inneren Zusammenhang des Häftlingshilfegesetzes mit dem Bundesvertriebenengesetz, der in der Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 9, 132 (134)[BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] näher dargelegt ist; der innere Zusammenhang ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf das Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Im Sinne dieser Vorschrift hat sich zu seinem Volkstum "bekannt" derjenige, der durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, einem bestimmten Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat; maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich jemand in seiner Heimat zum deutschen Volkstum "bekannt" hat, sind in erster Linie die Erklärungen, die er in seiner Heimat bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat (BVerwGE 26, 344). Die Ablegung des Bekenntnisses mit dem Ziele, in seiner Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden, kam in der Regel nur dort in Betracht, wo in einem in sich abgeschlossenen Staatswesen als dessen Staatsbürger Angehörige mehrerer verschiedener Volksgruppen gelebt und auf diese Weise dem Mehrheits- oder Staatsvolk bestimmte vom Staate anerkannte und respektierte nationale Minderheiten gegenüber gestanden haben; die genannte Vorschrift geht deshalb in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben (a.a.O. S. 349).
Im Deutschen Reich innerhalb der Grenzen von 1937, also der Heimat des Klägers, lagen solche Verhältnisse allerdings nicht vor. Kommt es für die Entscheidung auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers an, dann ist zu prüfen, ob bei diesem gleichwohl Verhältnisse vorliegen, die zu einer Anerkennung seiner deutschen Volkszugehörigkeit führen können (vgl. BVerwGE 5, 239; Urteile vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V C 437.56 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 4 = JR 1959, 435 = MDR 1959, 417 = DÖV 1959, 586 = DVBl. 1959, 434 = ZLA 1959, 284], vom 9. Juni 1959 - BVerwG I C 6.58 - [Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 3] und vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279]).
Dabei könnte sich dann eine Besonderheit ergeben, wenn sich herausstellen sollte, daß der Kläger österreichischer Staatsangehöriger ist. Als österreichischer Staatsangehöriger könnte er zugleich österreichischer Volkszugehöriger und damit nicht deutscher Volkszugehöriger sein (vgl. BGH, NJW/RzW 1962, 37; 1964, 180; 1968, 219 Nr. 20). Doch würde es im besonderen Falle des Klägers dann der Prüfung bedürfen, ob dieser wegen seines mit der deutschen Heimat verbundenen Schicksals nicht dennoch als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden müßte (vgl. BGH, NJW/RzW 1967, 118 [119 Nr. 3]). Die raumfremde - hier österreichische - Staatsangehörigkeit würde seiner Anerkennung als Volksdeutscher nicht notwendig entgegenstehen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V C 437.56 - [a.a.O.]).
Die Frage, ob der Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit oder - aus einem anderen Grunde als dem der Einbürgerung - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ob er deutscher Volkszugehöriger ist, ist erheblich, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig darstellt (§. 144 Abs. 4 VwGO).
Leistungen der Häftlingshilfe erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG dann, wenn sie ... in der sowjetischen Besatzungszone ... aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Diese Voraussetzungen sind nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erfüllt.
Der Kläger ist aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden.
Daß der gesamte Gewahrsam von der Festnahme bis zur Flucht "aus politischen Gründen" verhängt worden war, scheint keinem Zweifel zu unterliegen, weil das ihm im sowjetzonalen Strafurteil zur Last gelegte Verhalten ausschließlich politische, gegen das sowjetzonale System gerichtete Straftaten betraf. Daß auf ihn das politische Strafrecht der DDR angewendet wurde, ist indessen für die politische Natur der Gewahrsamsgründe nicht allein ausschlaggebend; es muß sich um die der kommunistischen Regierungsweise eigentümlichen, mit den im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbaren Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs gehandelt haben; der Kläger muß ein Opfer der politischen Verhältnisse in der DDR geworden sein (BVerwGE 9, 132 [134]). Politischer Art sind nur solche Gewahrsamsgründe, die auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückzuführen sind, welche die sowjetische Besatzungszone in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten genommen hat; Gewahrsamsgründe dagegen, die nicht auf diese Sonderentwicklung zurückzuführen sind und von denen auch die Bewohner der westlichen Besatzungsgebiete betroffen wurden, sind nicht "politisch" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 12, 236 [241]). Ein Verhalten, wie es der Kläger drüben gezeigt hat, wäre auch iii Bundesgebiet verfolgt worden. Der Beklagte weist in seiner Revisionsbeantwortung auf das Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen - von ihm bestrittener - Beleidigungen des Bundeskanzlers (Adenauer) und anderer führender Persönlichkeiten der Bundesrepublik hin. Es kommt deshalb darauf an, ob der Gewahrsam im übrigen nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der DDR bedingt war, ob sich also sein Schicksal von demjenigen der Personen mit vergleichbarer politischer Belastung in der Bundesrepublik so erheblich unterscheidet, daß es nur auf die besonderen politischen Verhältnisse in der DDR zurückgeführt werden, kann (BVerwGE 9, 132 [135 ff.]). In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nach der Auffassung des sowjetzonalen Sachverständigen und des sowjetzonalen Gerichts vermindert zurechnungsfähig war. Für die Bejahung politischer Gründe genügt es aber unter diesen Umständen, daß das Oberlandesgericht Hamm die Strafvollstreckung aus dem sowjetzonalen Urteil für unzulässig erklärt hat; Voraussetzung dieser Entscheidung war, daß das sowjetzonale Urteil nach der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen stand. Gemäß § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) bindet die Entscheidung des Oberlandesgerichts alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Hierzu hat der erkennende Senat entschieden, daß die Bindung an die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowjetzonaler Strafurteile im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Verwaltungsprozeß sich nicht auf das der Entscheidung zugrunde liegende sowjetzonale Strafurteil als solches oder auf seine Gründe erstreckt und daß im Verwaltungsprozeß die Gerichte durch die Rechtskraft eines sowjetzonalen Strafurteile an der Nachprüfung seiner Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nicht gehindert werden (BVerwGE 19, 226).
Die politischen Gründe seines Gewahrsams hat der Kläger nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertreten.
Zur Frage, wann politische Meinungsäußerungen "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" zu vertreten oder nicht zu vertreten sind, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 - (NJW 1960, 356; DÖV 1960, 65 [BVerwG 09.09.1959 - BVerwG VIII C 355/59]; ROW 1960, 73) ausgeführt: Der Beurteilung sei die im Anwendungsbereich des Häftlingshilfegesetzes maßgebliche freiheitliche Auffassung zugrunde zu legen, die in Art. 5 GG und in Art. 10 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 685) Ausdruck gefunden hätten. Der Wille des Gesetzgebers, das Recht der freien Meinungsäußerung in diesem Sinne auch für die sowjetische Besatzungszone anzuerkennen, sei in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG durch die Worte "nach freiheitlich demokratischer Auffassung" ausgesprochen. Nicht zu vertreten seien deshalb Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Grundgesetzes gefallen wären, wenn dessen Geltungsbereich sich auf die sowjetische Besatzungszone erstreckt hätte. Nach Art. 5 Abs. 2 GG finde allerdings das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Eine weitere Schranke sei gemäß Art. 5 Abs. 2 GG das Recht der persönlichen Ehre. Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen wurde in jener Entscheidung dargelegt, die aus einer Meinungsäußerung sich ergebende politische Zwangslage habe nicht zu vertreten, wer von einem Grundrecht Gebrauch mache, ohne dabei im besonderen aufreizend und herausfordernd zu wirken; von einem Bewohner der sowjetischen Besatzungszone dürfe nicht verlangt werden, vernunftgemäße Überlegungen darüber anzustellen, ob er sich dadurch einer Gefährdung durch das sowjetzonale System aussetzen könne, weil sonst der Schutz weitgehend gegenstandslos wäre, den die Bundesrepublik den freiheitlichen und wirklich demokratischen Kräften Mitteldeutschlands gewähren wolle.
In jenem durch das angeführte Urteil entschiedenen Falle wurde einem strafrechtlich voll verantwortlichen, durch besondere Dienstpflichten und durch seine Berufsentscheidung an das sowjetzonale Herrschaftssystem gebundenen Volkspolizeikommissar zugestanden, daß er seine schwer beleidigenden Äußerungen gegen führende sowjetische und sowjetzonale Persönlichkeiten nicht zu vertreten habe. Auch dem Kläger gegenüber kann der Standpunkt nicht vertreten werden, den das Berufungsgericht eingenommen hat. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei bei der Abgabe seiner der Ingewahrsamnahme zugrunde liegenden Äußerungen zurechnungsunfähig gewesen. Dann kann nicht gesagt werden, daß er die Folgen seines Verhaltens in vollem Umfange seinem kritiklosen, leichtfertigen Verhalten zuzuschreiben habe.
Bei der Auslegung des Begriffs Vertretenmüssen kann nicht von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensgrundsätzen ausgegangen werden. Maßgebend ist vielmehr die Zurechnung der Ingewahrsamnahme. Ob der Gewahrsam dem System oder dem Häftling zuzurechnen ist, bestimmt sich durch Abwägung aller Umstände am Maßstab dessen, was dem Häftling im Hinblick auf die voraussehbaren Folgen, gemessen am Maßstab der Lage, in der sich die Bevölkerung Mitteldeutschlands überwiegend befindet, zu unterlassen zuzumuten war (BVerwGE 9, 132 [140]). Es kann deshalb zwar nicht schlechthin der strafrechtlichen Unverantwortlichkeit das häftlingshilferechtliche Nichtvertretenmüssen gleichgestellt werden. In der Regel hat jedoch derjenige, der zurechnungsunfähig ist, die eigene Notlage, in die er durch ein an sich strafbares, aber wegen seiner Zurechnungsunfähigkeit von ihm nicht zu verantwortendes Verhalten geraten war, nicht zu vertreten. So ist es auch hier.
Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, daß dem Häftlingshilfegesetz, soweit es den Begriff des Vertretenmüssens betreffe, ersichtlich die Erwägung zugrunde liege, denjenigen nicht für Haftzeiten zu entschädigen, der objektiv keinen sinnvollen Widerstand geleistet habe. Inwiefern der Widerstand des Klägers sinnlos gewesen ist, ist im Berufungsurteil nicht ausgeführt. Zu § 3 des Bundesvertriebenengesetzes hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 - (Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 18 = DVBl. 1961, 88 = ROW 1961, 67 = ZLA 1961, 135) entschieden, eine Zwangslage, die durch einen politisch, sinnvollen Widerstand gegen das Sowjetzonenregime verursacht worden sei, sei im allgemeinen nicht zu vertreten; politisch sinnvoll sei der Widerstand dann, wenn er sich in Handlungen äußere, die dazu bestimmt und, wenigstens in der Vorstellung des Täters, auch dazu geeignet seien, das abgelehnte Regime über den Rahmen des Einzelfalles hinaus zu beeinträchtigen. Es kann nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als sicher angenommen werden, daß der Kläger von dieser Vorstellung ausgegangen ist, wenn er in öffentlichen Wahlversammlungen als Diskussionsredner aufgetreten ist und als solcher die ihm zur Last gelegten beleidigenden Äußerungen gemacht hat.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, weil es Bundesrecht - § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG - verletzt. Wegen der Nichtaufklärung der österreichischen oder der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers ist die Sache nicht spruchreif; sie war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke