Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1973, Az.: BVerwG VIII C 130.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 130.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.06.1970 - AZ: VI B 35.69
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 1 GG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 3 RuStG
- § 4 Abs. 1 RuStG
- § 17 RuStG
- § 25 Abs. 1 RuStG
- § 39 RuStG
- § 7 Abs. 1 1. StAngRegG
- § 10 1. StAngRegG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG
- § 2 Abs. 3 HHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und Eingliederungshilfen nach § 9 a des Häftlingshilfegesetzes - HHG - vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 498), jetzt gültig in der Fassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 29. Juli 1971 (BGBl. I S. 1173). Er ist im Jahre 1905 in Berlin geboren, diente im zweiten Weltkrieg in der deutschen Wehrmacht, betrieb seit 1945 ein Radiogeschäft in Berlin (West) und verlegt 1948 sein Geschäft und seinen Wohnsitz nach Stettin. Dort wurde er 1949 wegen eines Wirtschaftsvergehens zu sechs Monaten Arbeitslager verurteilt, die er verbüßte. Wegen Abhörens des RIAS und entgeltlicher Fluchthilfe wurde er 1953 erneut verhaftet und 1954 zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt; 1955 wurde er entlassen. 1956 kam er nach West-Berlin.
Seine Anträge hatten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf seine deutsche Staatsangehörigkeit Ansprüche geltend mache, obwohl er sich als polnischer Staats- und Volkszugehöriger ausgegeben habe und als solcher in Gewahrsam genommen worden sei; er habe außerdem bei seiner Übersiedlung nach Stettin aus eigennützigen Gründen die Gefahren auf sich genommen, die sich für ihn unter einem kommunistischen Regime ergeben konnten, und dürfe deshalb nicht zu Lasten der Allgemeinheit unter Berufung auf seine etwa bestehende deutsche Staatsangehörigkeit Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die für deutsche Staatsangehörige als Opfer des kommunistischen Systems bestimmt seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist begründet.
Leistungen der Häftlingshilfe dürfen dem Kläger nicht versagt werden mit der Begründung, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufe, obwohl er sich als polnischer Staats- und Volkszugehöriger ausgegeben habe und als solcher in Gewahrsam genommen worden sei.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG - in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - erhalten Leistungen der Häftlingshilfe deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks zugehörige, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.
Ob der Kläger deutscher Staatsangehöriger war und geblieben ist, ist zweifelhaft.
In den Akten befindet sich die Fotokopie eines Kriegsurlaubsscheins vom 30. März 1943, nach dessen Inhalt er damals Soldat der deutschen Wehrmacht war. Dieser Dienst in der deutschen Wehrmacht kommt in Betracht als ein Beweisanzeichen dafür, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Nach § 1 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) war wehrpflichtig jeder "deutsche" Mann; nach § 18 Abs. 1 war Deutscher im Sinne dieses Gesetzes jeder Reichsangehörige, auch wenn er außerdem im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit war. Nach § 18 Abs. 4 bedurfte, wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besaß, zum Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers, der die Befugnis hierzu dem Reichskriegsminister übertragen konnte, an dessen Stelle später der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht trat. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - 1. StAngRegG - vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65, mehrfach geändert) hat der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt; deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist. Diese Vorschrift bezieht sich aber auf Personen, die vor ihrem Dienst in der Wehrmacht nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen; sie bezieht sich in erster Linie auf Personen, die aus den während des Krieges eingegliederten oder besetzten Gebieten in eine der in § 10 aufgeführten Organisationen eingetreten sind.
In seinem Ehescheidungsverfahren vor dem Landgericht Berlin, das nach seiner Übersiedlung nach Stettin auf Betreiben seiner in Berlin zurückgebliebenen Ehefrau durchgeführt wurde, hatte der Kläger - in einer schriftlichen Stellungnahme aus Stettin - sich selbst als polnischen Staatsangehörigen bezeichnet. Das Ehescheidungsurteil aus dem Jahre 1950 enthält die Angabe, er sei bis 1948 deutscher Staatsangehöriger gewesen.
In der deutschen Übersetzung der polnischen Anklageschrift wird der Kläger als polnischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger bezeichnet; sie enthält auch eine Angabe über seine Eltern: "Sohn des B. und M., geb. K.".
Auf Grund welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen er von den polnischen Behörden als Pole in Anspruch genommen worden ist und ob dies im Einklang stand mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 des Grundgesetzes - GG - Bestandteil des Bundesrechts sind, den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, ist nicht ersichtlich.
Im Revisionsverfahren hat der Kläger die Fotokopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt, nach der er am 22. Februar 1905 als Sohn des ledigen Dienstmädchens Monica Kowalski geboren ist.
§ 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStG - vom 22. Juli 1913 (BGBl. S. 583) zählt die Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit auf. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Ob der Vater des Klägers oder, wenn letzterer nichtehelich ist, dessen Mutter deutsche Staatsangehörige war, ist bisher nicht festgestellt worden.
§ 17 RuStG zählt die Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit auf, darunter den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Nach § 25 Abs. 1 RuStG verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Kläger behauptet, während seines Aufenthalts im polnisch verwalteten Gebiet die Verleihung oder Feststellung seiner polnischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt zu haben.
§ 7 Abs. 1 1. StAngRegG bestimmt, daß ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (26. Februar 1955) verliert, wenn er das Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat genommen hat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Staaten. Diese Vorschrift findet auf den Kläger, wenn er im Jahre 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, schon aus diesem Grunde keine Anwendung.
Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden; der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird. Aus diesem Grunde können, obwohl diese Vorschrift im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes enthalten ist und obwohl Art. 18 GG die verwirkbaren Grundrechte erschöpfend aufzählt, die Verwirkung der deutschen Staatsangehörigkeit und das Ausmaß der Verwirkung nicht einmal durch das Bundesverfassungsgericht wegen Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgesprochen werden. Auf eine in ihrem Ausmaß auf den Anwendungsbereich des Häftlingshilfegesetzes beschränkte Verwirkung der deutschen Staatsangehörigkeit läuft aber die Begründung des Berufungsgerichts hinaus, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger unter Berufung auf seine deutsche Staatsangehörigkeit Ansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz geltend mache, obwohl er sich als polnischer Staats- und Volkszugehöriger ausgegeben habe und als solcher in Gewahrsam genommen worden sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings ein einseitiges stillschweigendes Aufgehen der deutschen Staatsangehörigkeit durch "Verleugnung" für möglich gehalten (BVerfGE 2, 98 [BVerfG 08.12.1952 - 1 PBvV 1/52] [99 f.]). Die vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzte Ausnahme Situation kommt beim Kläger aus mehrfachen Gründen nicht in Betracht: Er ist im Jahre 1905 in Berlin gehören und hat nach seiner Behauptung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben; er hat auch nach dem Zusammenbruch in den Jahren 1945 bis 1948 in Berlin (West) gelebt und in dieser Zeit ständig den Willen bekundet, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden.
Nach § 2 Abs. 3 HHG kann die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum begründet. Diese Vorschrift ist auf den Kläger nicht anwendbar, weil er sich vor seiner Übersiedlung nach Stettin im Jahre 1948 noch nicht in polnischem Gewahrsam befunden hatte und nach seiner Rückkehr nach Berlin im Jahre 1956 sich nicht erneut in das polnisch verwaltete Gebiet begeben hat.
Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers konnten die Verwaltungsbehörden dadurch beheben, daß sie ihm aufgaben, sie durch Vorlegung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 39 RuStG) nachzuweisen. Auch im Berufungsurteil durfte nicht offenbleiben, ob er deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar stellt § 1 Abs. 1 HHG deutsche Staatsangehörigkeit und deutsche Volkszugehörigkeit als Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis dieses Gesetzes einander gleich. Aber die beiden Alternativen stehen nicht wahlweise zur Verfügung, sondern schließen einander aus. Wer deutscher Staatsangehöriger ist, kann nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes sein. Auf die deutsche Volkzugehörigkeit des Klägers kommt es nur dann an, wenn er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß er auch geltend macht, er sei "Deutscher" nach Art. 116 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ... in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Oberbegriff "Deutscher" im Sinne des Grundgesetzes umfaßt also deutsche Staatsangehörige und sonstige Deutsche. Daß der Kläger, wenn er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Er ist auch nicht deutscher Volks zugehöriger im Sinne des § 1 Abs. 1 HHG, weil insoweit die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 6 BVFG anzuwenden wäre; eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift käme für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht aus einer "Heimat" vertrieben wurde, in der er sich als Angehöriger einer deutschen Minderheit zum deutschen Volkstum hätte bekennen können. Die im Berufungsurteil wiedergegebene Erklärung des Klägers, er fühle sich dem - seit Jahrhunderten in Pommern und Westpreußen ansässigen - kaschubischen Stamm zugehörig, wäre insoweit ohne Bedeutung; ebensowenig ist es von Bedeutung, ob er sich als polnischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger ausgegeben hat und daß die polnischen Strafverfolgungsbehörden ihn als polnischen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen bezeichnet haben. Es kommt nur darauf an, ob er deutscher Staatsangehöriger ist und gewesen ist.
Dadurch, daß das Berufungsgericht die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers aus materiellrechtlichen Erwägungen offengelassen hat, hat es materielles Bundesrecht verletzt Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, es sei denn, daß das Berufungsurteil aus einem anderen Grunde sich als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Letzteres ist nicht der Fall.
Das Berufungsurteil wäre im Ergebnis richtig, wenn Tatsachen festgestellt wären, die ergäben, daß der Kläger die politischen Gründe seines Gewahrsams zu vertreten hat. Solche Tatsachen sind weder für die erste Gewahrsamszeit, die er auf Grund einer Verurteilung wegen eines "Wirtschaftsvergehens" in einem polnischen Arbeitslager verbracht hat, noch für die zweite Gewahrsamszeit, während der ihm das gemeinsame Abhören des RIAS und entgeltliche Fluchthilfe zur Last gelegt wurden, festgestellt.
Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe sich ganz ohne Not unter Verleugnung der jetzt von ihm in Anspruch genommenen deutschen Staatsangehörigkeit und unter Berufung auf eine angebliche polnische Staatsangehörigkeit nach Stettin begeben und dort niedergelassen und er sei weder als deutscher Staatsangehöriger noch als deutscher Volkszugehöriger, sondern als polnischer Staats- und Volkszugehöriger, als den er sich ausgegeben habe, in Gewahrsam genommen worden, dann wird damit zwar nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach angenommen, der Kläger habe sich sein Schicksal selbst zuzuschreiben, weil er sich in die Gefahr begeben habe, und habe es deshalb zu vertreten. In seiner Entscheidung BVerwGE 12, 230 (233)[BVerwG 10.05.1961 - VIII C 118/60] hat der erkennende Senat bereits entschieden, das Vertretenmüssen beziehe sich nicht auf die Tatsache der Verhaftung, sondern auf die politischen Gründe des Gewahrsams. Hierzu fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen.
Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke