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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG VIII C 118.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 118.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 25.02.1960 - AZ: 1 S 195/59

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 230 - 236
  • AS XII, 230
  • MDR 1961, 882 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1987-1989 (Volltext mit amtl. LS) "Vertretenmüssen"
  • ZLA 1962, 59

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 HHG setzt nicht das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Zuzugsgenehmigung voraus.

  2. 2)

    Das Vertretenmüssen bezieht sich nicht auf die Tatsache der Verhaftung, sondern auf die politischen Gründe des Gewahrsams.

  3. 3)

    Wer vor Dienststellen in Westberlin und im Bundesgebiet über sowjetzonale Vorgänge und Verhältnisse Angaben gemacht hat und deswegen in der sowjetischen Besatzungszone in Gewahrsam genommen wird, hat die politischen Gründe dieses Gewahrsams nicht zu vertreten, wenn seine Angaben der Wahrheit entsprochen haben.

  4. 4)

    Führt die amtliche Sachaufklärung nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu dem Ergebnis, daß sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG nicht feststellen läßt, dann geht dies zu Lasten desjenigen, der die Erteilung der Bescheinigung beantragt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begab sich im Dezember 1951 aus der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - nach Westberlin, kehrte aber schon im Januar 1952 in die SBZ zurück, nachdem ihr Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling abgelehnt worden war. Am 9. Mai 1952 kam sie erneut nach Westberlin. Zur Begründung ihres Antrags auf Notaufnahme gab sie an, nach ihrer unüberlegten Rückkehr sei ihr vorgehalten worden, daß sie einen Staatsfeind bei sich aufgenommen und ihm zur Flucht verhelfen habe, es habe sich um den Büroangestellten Georg K. gehandelt, den sie im Mai 1951 kennengelernt, und vom 14. bis 25. Juni 1951 bei sich aufgenommen habe. Es sei ihr Zimmer durchsucht worden nach Sachen, die K. bei ihr hinterlassen hatte. Sie selbst sei vor die Wahl gestellt worden, sich entweder in das Uran-Bergwerk Aue oder zur Volkspolizei zu verpflichten. Ihre Notaufnahme wurde abgelehnt.

2

Mit K., der im Juni 1951 nach Westberlin geflüchtet und hier auf Grund seiner Angaben im August 1951 als politischer Flüchtling anerkannt werden war, begab sich die Klägerin im Dezember 1952 in den Sowjetsektor von Berlin, um Einkäufe zu machen. Beim Verlassen des Sowjetsektors wurde K. festgenommen; er besaß einen auf einen anderen Namen lautenden sowjetzonalen Personalausweis, aus dem er das Lichtbild entfernt und durch sein eigenes ersetzt hatte.

3

Als die Klägerin sich am 8. Dezember 1952 auf einem im Sowjetsektor gelegenen Polizeirevier nach K. erkundigte, wurde auch sie festgenommen. Gegen beide fand ein Strafverfahren vor dem Ostberliner Stadtgericht statt, in welchem die Klägerin wegen "Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender tendenziöser Gerüchte" und wegen Gebrauchs einer verfälschten Urkunde zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt wurde; es wurde außerdem eine Reihe von Sühnemaßnahmen gegen sie verhängt. Die Gesamtstrafe wurde gebildet aus 3 Jahren Gefängnis wegen der politischen Straftat und 6 Monaten Gefängnis wegen des Urkundenvergehens. Nach der Urteilsbegründung wurde ihr zur Last gelegt, im Notaufnahmeverfahren und im Verfahren auf Anerkennung als politischer Flüchtling bei den Westberliner Behörden, bei der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit und bei einer Westberliner Dienststelle des britischen Geheimdienstes der Wahrheit zuwider Angaben über eine Verfolgung aus politischen Gründen gemacht zu haben, ferner Bergwerke angegeben zu haben, in denen Uranerz gefördert werde, sowie einen von K. gefälschten Personalausweis zu Einkäufen in Ostberlin mitbenutzt zu haben.

4

Nach Verbüßung der Gefängnisstrafe wurde die Klägerin am 7. April 1956 nach Westberlin entlassen. Sie erhielt nunmehr die Notaufnahme. Ihr Antrag auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling wurde abgelehnt, ihr Einspruch wurde zurückgewiesen, der Ablehnungsbescheid wurde rechtskräftig. Abgelehnt wurde auch ihr Antrag, ihr wegen der in Ostberlin erlittenen Freiheitsstrafe eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), auszustellen; ihr Einspruch wurde zurückgewiesen. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht jedoch die Verpflichtung der Behörde ausgesprochen, ihr die beantragte Bescheinigung zu erteilen. Unter Abänderung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, daß die Klägerin am 10. August 1955 in Westberlin keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt gehabt, sondern hier vom 9. Mai 1952 bis zu ihrer Verhaftung in Ostberlin ohne die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) vorgeschriebene besondere Erlaubnis gelebt habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Ostberliner Gefängnis habe sie zwar die Notaufnahme erhalten, doch liege ihr auf die Strafverbüßung folgender Übertritt nach Westberlin nach dem gesetzlichen Stichtag. Ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes hänge deshalb davon ab, ob sie die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertritbenengesetzes - BVFG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), erfülle; sie habe aber nicht flüchten müssen, sondern sei abgeschoben worden.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit der Begründung, daß ihr seit dem 9. Mai 1952 bestehender Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Westberlin nicht von einer im Notaufnahmeverfahren zu erteilenden Erlaubnis abhängig gewesen sei.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Nach § 1 Abs. 1 HHG erhält, von den in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, die Leistungen des Häftlingshilfegesetzes nur, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin seit ihrem Übertritt nach Westberlin am 9. Mai 1952. Aus ihrer damaligen Erklärung, hier mit ihrem Verlobten K. zusammenleben zu wollen, folgt, daß sie hier Aufenthalt genommen hat mit dem rechtsgeschäftlichen Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, sowie hier den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse einzurichten. Wie das Bundesvertriebenengesetz (vgl. BVerwGE 5, 110;  9, 269) [BVerwG 29.10.1959 - II C 173/58]geht auch das Häftlingshilfegesetz von dem Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus. Zur bürgerlich-rechtlich wirksamen Begründung eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts ist die Notaufnahme nicht erforderlich.

9

In der ursprünglichen Fassung des § 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) war allerdings vorgesehen, daß Rechte nach diesen Gesetz nur geltend gemacht werden konnten von Personen, die bis zu dem dort vorgesehenen Stichtag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt "befugt" im Bundesgebiet oder in Westberlin genommen hatten. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wurde diese Vorschrift aber so ausgelegt, daß die später erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückwirke (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Erl. 4 zu § 4; Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 GG, Erl. 3 zu § 4). Das Wort "befugt" ist seit der Neufassung des § 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG durch das Erste Änderungsgesetz hierzu vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) weggefallen, so daß im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG die Erfüllung des Stichtags nicht mehr von der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis abhängig ist (Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl., Erl. 3 zu § 4). In das zwei Jahre später erlassene Häftlingshilfegesetz wurde eine solche Einschränkung von vornherein nicht mehr aufgenommen. Ihren Wohnsitz in Westberlin hat die Klägerin weder durch das Betreten des Sowjetsektors noch durch ihre dortige Strafhaft verloren. Mit dem Betreten des Sowjetsektors, sei es, um dort einzukaufen, sei es, um sich nach dem Verbleiben K.'s zu erkundigen, war nicht die Absicht verbunden, den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Westberlin aufzuheben. Ihr Verhalten führte zwar zu einer mehrjährigen Unterbrechung ihres tatsächlichen Aufenthalts in Westberlin; dies geschah jedoch gegen ihren Willen und hatte nicht den Verlust des Wohnsitzes zur Felge. Im Sowjetsektor hatte sie in der Strafanstalt für längere Zeit einen dauernden oder gewöhnlichen Aufenthalt; ihr Westberliner Wohnsitz wurde aber hierdurch nicht berührt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 19. Aufl., Erl. 1 zu § 7).

10

Die Klägerin ist aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden.

11

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG werden die Hilfsmaßnahmen dieses Gesetzes nur solchen Personen zuteil, die aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Mit dem Begriff der politischen Gründe sind, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132, ausgeführt hat, die der kommunistischen Regierungsweise eigentümlichen, mit den im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbaren Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs gemeint. Beweggründe kennen allerdings ein Teil dieser Gründe und als solche mitzuberücksichtigen sein. Es kommt insoweit aber nicht auf die Beweggründe des Häftlings für sein Verhalten an, sondern auf die Beweggründe der Repräsentanten der Gewahrsamsmacht. Die Leistungen des Häftlingshilfegesetzes können daher der Klägerin nicht etwa, deshalb versagt werden, weil es nicht politische Beweggründe, insbesondere nicht eine des Sowjetsystem ablehnende und bekämpfende Haltung, gewesen sind, die sie zum Betreten des Sowjetsektors von Berlin veranlaßt haben. Von entscheidender Bedeutung ist es, daß sie wegen "Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender und tendenziöser Gerüchte", auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 38, also wegen einer nach Auffassung der Machthaber in der SBZ gegen deren politische Ordnung gerichteten Straftat verurteilt und mit Sühnemaßnahmen belegt wurde. Hierbei kann das erst mehr als 5 Monate nach der Verhaftung ergangene Strafurteil zugrunde gelegt werden, weil es, wie der erkennende Senat in seinem vorgenannten Urteil BVerwGE 9, 132 ausgeführt hat, nicht ausschließlich darauf ankommt, aus welchen Gründen der Häftling in Gewahrsam "genommen" wurde, sondern es auch erheblich ist, aus welchen Gründen er in Gewahrsam "gehalten" wurde; in der Regel wird davon ausgegangen werden können, daß die Gründe einer Verurteilung mit denjenigen der Verhaftung, wenn diese später zur Verurteilung geführt hat, im wesentlichen zusammenfallen. Die Klägerin ist allerdings auch wegen des Gebrauchs einer verfälschten Urkunde, also wegen eines unpolitischen Vergehens, bestraft worden. Für die unpolitische Straftat ist eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis ausgeworfen und bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt worden. Die für die politische Straftat angesetzte Strafe von 3 Jahren Gefängnis hatte aber für die Gesamtstrafe von 3 1/4 Jahren Gefängnis das Übergewicht. Bei dem Nebeneinander politischer und unpolitischer Haftgründe wird eine zeitliche Aufteilung nach politisch bedingter und nicht politisch bedingter Haft in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Im vorliegenden Falle ergibt sich allerdings die Verteilung der Haftzeiten auf politische und unpolitische Gründe aus dem von der Klägerin vorgelegten Strafurteil, dessen Gründe das für die politische und für die unpolitische Straftat jeweils angesetzte Strafmaß ergeben; aber auch hier ist mit Rücksicht auf die Gesamtstrafenbildung eine genaue Abgrenzung der politisch bedingten Haftzeit von der Gesamthaftzeit nicht möglich, so daß zugunsten der Klägerin die Gesamthaftseit als politisch bedingt angesehen werden kann.

12

Es war deshalb zu prüfen, ob die Klägerin die politischen Gründe ihres Gewahrsams nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten hat.

13

Wie das erkennende Gericht in seinem Urteil BVerwGE 9, 132 [139 f.] unter Hinweis auf die Bedeutung des gleichen Ausdrucks im bürgerlichen Recht und im Bundesvertriebenengesetz ausgeführt hat, bezeichnen die Worte "zu vertreten" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ein bestimmtes Verhältnis zur Ursache des Gewahrsams. Die politischen Gründe seines Gewahrsams sind dem Häftling nicht zuzurechnen, soweit er ausschließlich oder überwiegend ein Opfer der in der SBZ bestehenden politischen Verhältnisse geworden ist; er muß sie sich aber selbst zurechnen lassen, wenn ihm ein anderes Verhalten als dasjenige, das zu seinem Gewahrsam führte, zuzumuten war.

14

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind es die politischen Gründe des Gewahrsams, die zu vertreten sind, nicht die Tatsache des Gewahrsams. Der Klägerin kann daher nicht, wie der Beklagte meint, entgegengehalten werden, daß es den Umständen nach besonders leichtsinnig gewesen sei, den Sowjetsektor von Berlin zu betreten. Zwar hätte sie es, wenn sie den Sowjetsektor nicht betreten hätte, den sowjetzonalen Sicherheitsorganen nicht ermöglicht, ihrer habhaft zu werden und sie dem Ostberliner Stadtgericht zu überstellen. Sie hat es aber nicht zu vertreten, daß sie in Gewahrsam genommen wurde; es ist vielmehr zu prüfen, ob sie es zu vertreten hat, warum sie in Gewahrsam genommen wurde.

15

Die politischen Gründe des Gewahrsams der Klägerin bestanden nach dem Urteil des Ostberliner Stadtgerichts in der "Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender tendenziöser Gerüchte", begangen durch Angaben bei den Westberliner Notaufnahme- und Flüchtlingsbehörden, bei der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit und beim Westberliner britischen Geheimdienst. Die Angaben bezogen sich teils darauf, daß sie in der SBZ aus politischen Gründen verfolgt worden sei, teils auf Bergwerke, in denen Uranerz gefördert werde. Ob die Klägerin diese Gründe ihres Gewahrsams zu vertreten hat, ist "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" zu beurteilen. Über die amtliche Begründung hinaus (BT-Drucks., 2. W.P., Nr. 1450), die hiermit nur die Gleichstellung mit zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Schuld ausgeschlossen wissen will, ergibt der Wortlaut des Zusatzes, daß nicht die "volksdemokratische" Auffassung, sondern die in den Demokratien westlicher Prägung herrschende freiheitlich-demokratische Auffassung zum Maßstab genommen werden soll. Für die Ansprüche der Klägerin ist es deshalb ohne Bedeutung, daß ihre Angaben vor Dienststellen in Westberlin vom Ostberliner Stadtgericht als Angriff auf die im Sowjetsektor von Berlin und in der SBZ herrschenden politischen Verhältnisse angesehen und dort als politische Straftat gewürdigt wurden. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich in Westberlin und im Bundesgebiet zur Erlangung der für politische Häftlinge bestimmten besonderen Vergünstigungen auf Umstände berufen darf, die zu ihrer Verurteilung durch das Ostberliner Stadtgericht führten. Da diese Umstände in ihren Angaben vor Dienststellen in Westberlin bestehen, kann sie sich auf diese nicht berufen, soweit es sich um Angaben handelt, die sie auch unter Anlegung eines freiheitlich-demokratischen Maßstabs, also nach den im Anwendungsbereich des Häftlingshilfegesetzes bestehenden rechtsstaatlichen und demokratischen Vorstellungen, hätte vermeiden können und müssen.

16

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin jedenfalls nicht zu vertreten wahre Angaben, die sie vor den Notaufnahme- und Flüchtlingsbehörden gemacht hat. Wenn sie sich befugt in Westberlin aufhalten wollte, war sie genötigt, sich zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis dem Verfahren vor der Notaufnahmebehörde zu unterziehen und dort die Gründe ihres Übertritts nach Westberlin darzulegen. Sie war auch berechtigt, ihre Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu betreiben und im Rahmen dieses Verfahrens die zur Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Der Bestrafung unwahrer Angaben gemäß § 98 BVFG ist zu entnehmen, daß der Antragsteller verpflichtet ist, unwahre Angaben zu unterlassen. Hat die Klägerin in diesem Falle unwahre Angaben gemacht, um auf solche Weise ihr nicht zustehende gesetzliche Vergünstigungen zu erreichen, und ist sie wegen dieser Angaben im Sowjetsektor von Berlin in Gewahrsam genommen worden, dann kann sie sich im Häftlingshilfeverfahren nicht auf diese Gründe ihres Gewahrsams berufen, weil ihr die Unterlassung der unwahren Sachdarstellung zuzumuten war. Eine gesetzlich begründete Notwendigkeit, auch vor der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit und vor einer Dienststelle des britischen Geheimdienstes auszusagen, bestand für sie nicht. Doch kann auch hier "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" davon ausgegangen werden, daß sie zwar nicht verpflichtet, aber doch befugt war, sowohl über ihre persönlichen Erlebnisse als auch über politische und sonstige Verhältnisse in der SBZ auszusagen. Die Befugnis hierzu folgt aus dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG jedermann gewährleisteten Recht, seine Meinung frei zu äußern. Aus den allgemeinen Gesetzen ergeben sich in dieser Hinsicht keine Schranken im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG; die im Sowjetsektor von Berlin und in der SBZ bestehenden politischen. Einrichtungen und Verhältnisse genießen im Bundesgebiet und in Westberlin nicht den Schutz der allgemeinen Gesetze. Auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Irreführung der Kampfgruppe oder eines westlichen Geheimdienstes kann sie sich jedoch, wenn ihr diese Angaben nach Betreten des Sowjetsektors von Berlin dort zum Verhängnis geworden sind, im Häftlingshilfeverfahren auch nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht berufen.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Klägerin vor den genannten Dienststellen in Westberlin die Angaben gemacht hat, die ihr im Urteil des Ostberliner Stadtgerichts zur Last gelegt worden sind. Ist in diesem Urteil der Sachverhalt insoweit zutreffend wiedergegeben, dann bedarf es der Prüfung, ob ihre Angaben unwahr gewesen sind und ob ihr ein anderes Vorhalten zuzumuten war. Soweit sie zur Unterlassung unwahrer Angaben gesetzlich verpflichtet war, war ihr dies auch zuzumuten.

18

Auch außerhalb der gesetzlichen Pflicht zur Wahrheit war ihr die Unterlassung unwahrer Angeben grundsätzlich zuzumuten; ob ausnahmsweise, etwa zum Schütze von in der SBZ lebenden Angehörigen, Grenzen der Wahrheitspflicht bestehen, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bestehen.

19

Eigene Feststellungen sind dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO versagt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In dem neuen Verfahren vor diesem stehen für die zur Bildung der Überzeugung des Berichts erforderliche Beweiserhebung neben den Verwaltungsakten in der vorliegenden Sache auch die im Notaufnahmeverfahren und im Flüchtlingsausweis-Verfahren der Klägerin und des Georg K. entstandenen Akten, gegebenenfalls die Auskünfte weiterer Westberliner Stellen zur Verfügung; in Betracht kommen ferner die Vernehmung des Georg K., falls dieser inzwischen aus der Ostberliner Strafhaft entlassen wurde und sich in Westberlin oder im Bundesgebiet befindet, sowie die Vernehmung der Klägerin selbst.

20

Bleibt trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten ungewiß, ob die Klägerin die ihr im Urteil des Ostberliner Stadtgerichts zur Last gelegten Angaben gemacht hat, so geht diese Ungewißheit zu Lasten der Klägerin. Das gleiche gilt, wenn sie die ihr zur Last gelegten Angaben zwar gemacht hat, es aber ungewiß bleibt, ob sie vor den genannten Dienststellen in Westberlin die Wahrheit gesagt hat. Wer die im Häftlingshilfegesetz vorgesehenen Leistungen in Anspruch nimmt, muß die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ergibt. Es trifft ihn zwar keine Beweisführungspflicht oder Beweislast im eigentlichen Sinne. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HHG erhebt die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde von Amts wegen die erforderlichen Beweise, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforscht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Führt aber die amtliche Prüfung des Sachverhalts nicht zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen, dann trägt derjenige den Nachteil der Nichtaufklärung, der aus der Erfüllung der Voraussetzungen Rechte für sich ableitet (vgl. auch die in anderem Zusammenhange ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 3, 267 [273] und 5, 31 [34] , vom 26. Oktober 1956 - BVerwG II C 46.55-, vom 2. November 1956 - BVerwG II C 256.54 - und vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 478.59 -).

21

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke