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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1960, Az.: BVerwG VIII C 478.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 478.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1959 - AZ: I A 250/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Zinser, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger diente in den Jahren 1922 bis 1934 bei der Reichswehr in S.. Durch Urteil des Sondergerichts in Breslau vom 8. Oktober 1935 wurde er wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934 verurteilt. Der Oberstaatsanwalt in Köln hat diese Strafe, deren Höhe nicht festgestellt werden konnte, am 23. Dezember 1955 erlassen. Der Kläger behauptet, er sei vom 1. Februar 1935 als Angestellter auf Lebenszeit oder als Beamter auf Lebenszeit bei dem Amtsgericht oder Landgericht in S. in den Justizdienst übernommen und wegen der Verurteilung entlassen worden. Er beantragte, ihn im Wege der Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst wiederanzustellen und seine Beförderung zum Obersekretär nachzuholen. Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil sich nicht mit einer am Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ja nicht einmal mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, habe feststellen lassen, daß der Kläger Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen sei und daß er zu dem Personenkreis der Wiedergutmachungsberechtigten gehöre.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt; er rügt sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts und führt aus, seine bisher dargereichten Beweisunterlagen müßten ihm zu seinem Recht verhelfen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung, d.h. auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Das Revisionsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn hiergegen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO = § 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG). Es kann selbst keine tatsächlichen Feststellungen treffen; ihm sind für seine Nachprüfung also enge Grenzen gesetzt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt. Voraussetzung für den Wiedergutmachungsanspruch ist, daß der Kläger - wie er behauptet - als Beamter oder Angestellter, also als Angehöriger des öffentlichen Dienstes, wegen seiner Verurteilung und damit wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und durch Entlassung in seinem Dienstverhältnis geschädigt worden ist (§§ 1, 2, 5 Abs. 1. Nr. 1 c oder Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 559]). Allein wegen seiner Eigenschaft als Versorgungsanwärter war er nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1 ff. BWGöD. Da er sich in Beweisnot befindet, ist ihm zwar eine Beweiserleichterung dahin zu gewähren, daß zum Beweise für die Richtigkeit seiner Behauptung, er sei Beamter oder Angestellter gewesen, statt einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit, nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, als ausreichend anzusehen ist(Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 -, DÖV 1960 S. 27 = MDR 1960 S. 77 = NJW/RzW 1960 S. 44). Es besteht aber nach dem angefochtenen Urteil nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus politischen Gründen entlassen worden ist. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, weil hiergegen zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden sind.

7

Die Ausführungen, die der Kläger zur Begründung seiner Revision gemacht hat, enthalten keine zulässigen Verfahrensrügen. Soweit tatsächliche Feststellungen mit der Rüge von Verfahrensmängeln angegriffen werden, müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, früher § 56 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Diesem Erfordernis ist nicht genügt. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß die Aufklärungspflicht verletzt sei. Hätte er die Nichtvernehmung von Zeugen rügen wollen, dann wäre es auch nötig gewesen, diese Zeugen durch Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen zu benennen (BVerwGE 5, 12; vgl. auch BVerwGE 6, 69 undUrteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 241.57 -). Bei der Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, hätten Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen sich die Verletzung ergibt. Alles dies ist nicht geschehen. Ein allgemeiner Hinweis und eine Bezugnahme auf früheres Vorbringen reicht zur Begründung von Verfahrensrügen nicht aus(Beschluß vom 20. April 1959 - BVerwG VIII C 8.59 -). Die Begründung der Revision bietet keinen Anhalt dafür, in welcher Weise das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Ansicht des Klägers, noch weiter hätte aufklären sollen. Auf eine Rückfrage des Berufungsgerichts hatte der Kläger zudem u.a. erklärt, es sei ihm trotz größter Mühe nicht gelungen, eine Person ausfindig zu machen, die ihm genaue Beweisunterlagen geben könne. Daß der Sachverhalt soweit ungeklärt bleibt, geht zu Lasten des Klägers; denn es kann niemandem Wiedergutmachung gewährt werden, wenn nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachen besteht, die Voraussetzung für den Anspruch sind.

8

Unerörtert kann somit bleiben, ob der Kläger - wie der Beklagte behauptet - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD wegen Mitgliedschaft in der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist.

9

Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung eine Gleichstellung gemäß dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt, liegt eine Klageänderung vor; diese ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 60 BVerwGG = § 142 VwGO).

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Die Revision war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Dr. Zinser
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke