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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1959, Az.: BVerwG II C 241.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 241.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.11.1956 - AZ: OS I 206/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1900 geborene Kläger (Anfechtungskläger) trat im Jahre 1917 als Eisenbahnaushelfer in den Dienst der Eisenbahn. Am 1. Mai 1923 wurde er zum außerplanmäßigen und im Jahre 1924 zum planmäßigen Reichsbahnobersekretär ernannt. Im Jahre 1934 wurde ihm nach einer allgemeinen Regelung die Dienstbezeichnung Reichsbahninspektor ohne Gehaltsverbesserung zuerkannt. Am 1. Januar 1935 wurde, er Reichsbahnoberinspektor, am 1. Januar 1938 Reichsbahnamtmann und am 1. März 1939 Reichsbahnamtmann auf Dienstposten von besonderer Bedeutung, am 1. Mai 1940 wurde er zum Reichsbahnrat und am 1. Januar 1943 zum Oberreichsbahnrat befördert.

2

Der Kläger war seit dem 1. April 1928 Mitglied der NSDAP und vor dem Jahre 1933 politischer Leiter.

3

Mit Bescheid vom 12. September 1952 entschied die Beklagte (Anfechtungsgegnerin) gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor, zum Reichsbahnamtmann, zum Reichsbahnamtmann auf Posten von besonderer Bedeutung, zum Reichsbahnrat und zum Oberreichsbahnrat mit der Maßgabe unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger als am 1. Januar 1942 zum Reichsbahnoberinspektor befördert gelte.

4

Die Beklagte wies den Einspruch des Klägers hiergegen durch Bescheid vom 28. Mai 1953 zurück.

5

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat durch Urteil vom 16. September 1954 die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 12. September 1952 und den Einspruchsbescheid vom 28. Mai 1953 aufzuheben,

6

abgewiesen.

7

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 9. November 1956 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Gegen die Klage beständen keine formellrechtlichen Bedenken. Sie sei jedoch unbegründet; denn sämtliche Beförderungen des Klägers nach dem Jahre 1933 hätten wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben, und seine Beförderung zum Oberinspektor könne nur mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt anerkannt werden.

9

In einem noch vorhandenen Bericht der Reichsbahndirektion Hannover vom 27. Dezember 1938 an den Reichsverkehrsminister heiße es, daß der Kläger am 1. Januar 1935 wegen seiner Verdienste um die nationalsozialistische Erhebung zum Reichsbahnoberinspektor befördert worden sei. Der Bericht zeige eindeutig, daß der Kläger, jedenfalls was den Zeitpunkt anbetreffe, diese Beförderung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken gehabt habe. Diese Bevorzugung gehe auch aus einem Vergleich mit anderen Beamten im Bereich der Reichsbahndirektion Münster hervor, die das gleiche Rangdienstalter wie der Kläger gehabt hätten. Selbst bei Unterstellung guter Leistungen sei die bevorzugte Beförderung des Klägers zum Oberinspektor, was ihren Zeitpunkt anbetreffe, nicht gerechtfertigt. Es erübrige sich daher, auf die Angaben des Oberreichsbahnrats a.D. Precht und des Bundesbahnoberinspektörs Steinhoff einzugehen.

10

Die fehlerhafte Erstbeförderung begründe die Vermutung, daß auch bei den späteren darauf aufgebauten Beförderungen das. Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen habe. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß anfänglich starke politische Gründe sich auch auf die weitere Gestaltung der Laufbahn des Beamten maßgeblich ausgewirkt haben, wenn nicht besondere und schwer genug wiegende Umstände hinzugetreten sind, die der ursprünglich unter politischen Vorzeichen stehenden Laufbahn später eindeutig sachlichen Charakter gegeben haben. Derartige Umstände seien aber bei der weiteren Laufbahn des Klägers nicht zu erkennen. Es seien im Gegenteil Anhaltspunkte vorhanden, aus denen sich ergebe, daß auch bei den weiteren Beförderungen politische Förderungsabsichten im Vordergrund gestanden hätten.

11

Es falle zunächst auf, daß die Reichsbahndirektion Hannover den Kläger bereits zwei Monate vor seiner Versetzung vom Bahnhof Mannheim-Waldhof nach Bremen dem Reichsverkehrsministerium in Berlin zur Beförderung zum Amtmann vorgeschlagen habe. Dies habe in keiner Weise der üblichen Beförderungspraxis entsprochen. Hinzu komme noch, daß nach den Vorschriften für die Laufbahn der Beamten des gehobenen nichttechnischen Reichsbahndienstes in Stellen der Reichsbahnamtmänner nur "hervorragend bewährte Beamte" hätten aufrücken können. Auf Grund der maßgebenden Beurteilung des Klägers vom 10. Dezember 1937 sei nicht die Überzeugung begründet, daß der Kläger ein "hervorragend bewährter" Beamter gewesen sei, auf die Bekundung des Oberreichsbahnrates Janke komme es daher nicht mehr an. Der Kläger sei außerdem schon vorzeitig zum Oberinspektor befördert und bereits drei Jahre später Amtmann geworden. Keiner der in der Übersicht über die Reichsbahnamtmänner im Bezirk der Reichsbahndirektion Münster aufgeführten Amtmänner sei bereits drei Jahre nach der Beförderung zum Oberinspektor Amtmann geworden. Erst während des Krieges fänden sich kürzere Zwischenzeiten. Aus alle dem gehe hervor, daß für den Dienstherrn des Klägers bei der Beförderung zum Amtmann und bei der damit ohne weitere fachliche Begründung verbundenen Beförderung zum Reichsbahnamtmann auf Dienstposten von besonderer Bedeutung wiederum politische Gründe ausschlaggebend gewesen seien.

12

Auch die Beförderungen zum Reichsbahnrat und Oberreichsbahnrat seien zu beanstanden. Zunächst falle bei der Laufbahn des Klägers, auf, daß er vor seiner Versetzung nach Bremen dem Betriebsdienst angehört habe und daß er dann sogleich ohne weitere. Ausbildung auf eine besonders, wichtige Stelle im Verkehrsdienst gekommen sei. Wie dem Gericht aus mehreren Prozessen der, Bundesbahn bekannt sei, sei dieser plötzliche Wechsel vom Betriebsdienst in den Verkehrsdienst etwas Ungewöhnliches und lasse den Schluß zu, daß einem derartigen Wechsel politische Förderungsabsichten zugrunde gelegen hätten. Hinzu komme, wie der Kläger selbst angebe, daß er auf Veranlassung des Staatssekretärs K. von Mannheim-Waldhof nach Bremen versetzt worden sei. Es könne durchaus zutreffen, daß er auf Grund von Differenzen mit der NSDAP von Münster weg versetzt worden sei und daß er später Gelegenheit gefunden habe, dem Staatssekretär K. seine vermeintlich ungerechte Behandlung vorzutragen. Daraus folge aber, daß die nunmehr erfolgte Versetzung nach Bremen dem Kläger zur Rehabilitierung einen besonderen Vorteil habe geben sollen. Es sei gerichtsbekannt, daß dem Staatssekretär K. besonders die Betreuung und Förderung der "alten Kämpfer" obgelegen habe. Dies alles spreche dafür, daß der Kläger schon mit der Absicht nach Bremen versetzt worden sei, um ihn auf diesem Posten als "alten Kampfer" weiter zu fördern. Dem entspreche der weitere Verlauf seines dienstlichen Werdeganges. Am 29. November 1938 habe die Reichsbahndirektion Hannover ihre Dezernenten aufgefordert, Beamte zu benennen, die für die Stellung eines Verkehrsamtsvorstandes geeignet seien. Der Kläger sei hierauf vom Dezernenten 5, Troeder, unter Hinweis darauf, daß er Ehrenzeichenträger sei, vorgeschlagen worden. Troeder sei Beauftragter des Führerstabes der NSDAP bei der Reichsbahndirektion Hannover und später Gaustellenleiter I der Fachschaft Reichsbahn im Amt für Beamte der Gauleitung der NSDAP Süd Hannover-Braunschweig gewesen. Somit sei die Anregung, den Kläger auf die Vorschlagsliste zu setzen, von einer vornehmlich politischen Stelle ausgegangen. Der zuständige Fachdezernent habe sich zwar dem Vorschlag angeschlossen und eine günstige Beurteilung über den Kläger abgegeben; das Verwaltungsgericht habe jedoch mit Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger im November 1938 nicht die objektiven Voraussetzungen für den Posten eines Verkehrsamtsvorstandes erfüllt habe. Nach einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 26. August 1937 seien als Anwärter für diesen Posten nur Beamte von hervorragender Befähigung in Betracht gekommen; eine hervorragende Befähigung des Klägers stehe jedoch nicht fest. Mit seiner Aufnahme in die Vorschlagsliste sei der entscheidende Schritt für seine weitere Beförderung getan worden. In der am 1. Mai 1940 erfolgten Ernennung des Klägers zum Reichsbahnrat liege eine Bevorzugung gegenüber der sonst üblichen Förderung der Laufbahnbeamten. Es sei gerichtsbekannt, daß in der damaligen Zeit Normalbewerber frühestens fünf bis sechs Jahre nach dem erstmaligen Vorschlag bei Freiwerden eines Verkehrsamts-Vorstandspostens in die engere Wahl gezogen worden seien. Es bedeute daher auch insoweit eine ungewöhnliche und nur durch politische Förderungsabsichten erklärliche Maßnahme, daß der Kläger bereits eineinhalb Jahre nach Aufnahme in die Vorschlagsliste Reichsbahnrat geworden sei.

13

Auch die im Jahre 1943 erfolgte Beförderung zum Oberreichsbahnrat sei eine politische Förderungsmaßnahme. Es sei ein ungewöhnlicher Ausnahmefall, daß ein Beamter zweieinhalb Jahre nach der Beförderung zum Reichsbahnrat bereits Reichsbahnoberrat wurde. Die Vergleichsbeamten S., H. und Dr. B. seien bis 1945 nicht mehr zum Reichsbahnoberrat befördert worden. Diese bevorzugte Beförderung des Klägers sei nur aus einem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. April 1941 erklärlich, in dem es heiße, Altparteigenossen seien, sofern bei ihnen die dienstlichen Voraussetzungen in jeder Hinsicht gegeben seien, außer der Reihe zu befördern. Der Erlaß habe daneben vorgesehen, Beamte, die sich durch besondere Befähigung und Leistungen über den Durchschnitt weit hinaushoben, ebenfalls außer der Reihe zu befördern. Es möge durchaus sein, daß der Kläger das Verkehrsamt Ludwigshafen ohne Beanstandung geleitet habe; es lägen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er sich dabei durch besondere Befähigung und Leistungen weit über den Durchschnitt ausgezeichnet habe.

14

Abschließend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die zeitliche Verschiebung, die die Beklagte hinsichtlich der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor vorgenommen habe, sei, wie die Laufbahn des Vergleichsbeamten Dresemann zeige, nicht zu beanstanden. Daß der Kläger bis zum Jahre 1945 bei normaler Laufbahn noch die Stellung eines Amtmannes erreicht hätte, könne nicht festgestellt werden.

15

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1956 aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht geltend: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Angaben der Beklagten über die fachliche Beurteilung des Klägers als richtig unterstellt, ohne die hiergegen erhobenen Einwendungen zu prüfen und insbesondere ohne die angebotenen Beweise darüber zu erheben, daß die in den Personalakten niedergelegte fachliche Beurteilung "hervorragend befähigter Beamter" zutreffend und hinsichtlich der laufbahnmäßigen Beförderung des Klägers maßgeblich gewesen sei. Fehlerhaft sei weiter, daß das Berufungsgericht zuungunsten des Klägers mehrere Tatsachen als "gerichtsbekannt" festgestellt habe, ohne dem Kläger vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch insoweit seien Verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden. Darüber hinaus bestreite der Kläger, daß die jeweils in Bezug genommenen Tatsachen wirklich in gebührendem Maße gerichtsbekannt seien. Dies sei insbesondere dafür zu bestreiten, daß der Wechsel vom Betriebsdienst in den Verkehrsdienst etwas Ungewöhnliches im Sinne der Laufbahnbestimmungen darstelle. Das gelte weiter für die Feststellung, daß sogenannte Normalbewerber nach der Erfahrung des Gerichts frühestens fünf bis sechs Jahre nach dem erstmaligen Vorschlag bei Freiwerden eines Verkehrsamts-Vorstandspostens in die engere Wahl gezogen worden seien.

17

Die Revision trägt weiter vor, bei Prüfung der Laufbahnverhältnisse habe das Berufungsgericht in jedem Falle die Tatsache berücksichtigen müssen, daß der Kläger nicht nur im Direktionsbezirk Münster, sondern in verschiedenen Direktionsbezirken der ehemaligen Deutschen Reichsbahn tätig gewesen sei. Es sei deshalb in jedem Falle fehlerhaft, als Vergleichsmaßstab lediglich die Laufbahnverhältnisse im Direktionsbezirk Münster zugrunde zu legen, die, was auch gerichtsbekannt sein müßte, ausgesprochen ungünstig gewesen seien.

18

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

20

II.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

21

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des materiellen Bundesrechts oder des Verfahrensrechts (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

22

Die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Urteils lassen einen Rechtsfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat zu jeder einzelnen der streitigen Beförderungen festgestellt, daß sie überwiegend aus politischen Gründen vorgenommen wurde. Auch die Ausführungen zur. Verschiebung des Zeitpunktes der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor sind rechtsfehlerfrei. Zu Unrecht rügt die Revision, daß diese Beförderung auf einen zu späten fiktiven Zeitpunkt festgesetzt sei. Sie übersieht, daß eine Beförderung, die aus politischen Gründen der in Rede stehenden Art zu früh vorgenommen wurde, erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden darf, zu dem sie aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden wäre.

23

An die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Die Revision greift allerdings die tatsächlichen Feststellungen an. Sie rügt in erster Linie die mangelhafte Sachaufklärung. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhafterweise das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, ohne auf die Einwendungen des Klägers einzugehen, vor allem ohne die von diesem angebotenen Beweise darüber zu erheben, "daß die in den Personalakten niedergelegte fachliche Beurteilung 'hervorragend befähigter Beamter', zutreffend und hinsichtlich der laufbahnmäßigen Beförderungen maßgeblich gewesen" sei. Die Revision hat aber nicht, wie § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG es ausdrücklich vorschreibt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel angeführt, aus denen sich der gerügte Aufklärungsmangel ergibt. Sie hat insbesondere nicht die Zeugen, die nach ihrer Meinung hätten vernommen werden müssen, und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet, ebensowenig hat sie während der Revisionsbegründungsfrist dargetan, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Aufklärungsmangel beruht oder doch beruhen kann. Die Bezugnahme auf das Vorbringen in den Vorinstanzen einschließlich des dort angeblich "substantiiert vorgetragenen Beweisantritts" genügt nicht den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG. Denn es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, die vom Kläger in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften und dgl. mehr auf etwaiges rechtserhebliches Vorbringen oder auf Beweisangebote zu durchforschen. Gerade dies den Revisionsgerichten zu ersparen, ist der Zweck des § 57 BVerwGG. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 69) soll allerdings die schlichte Rüge der Nichtvernehmung genügen, wenn die Namen der Zeugen und die Beweisfragen aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hervorgehen und außerdem in den Entscheidungsgründen gesagt ist, weswegen das Gericht von der Beweiserhebung abgesehen hat. Der Senat hat zugunsten der Revision die Richtigkeit dieser Rechtsprechung unterstellt. Demgemäß hat das Revisionsgericht hier geprüft, ob das Berufungsgericht als Zeugen die Oberreichsbahnräte a.D. P. und J. sowie den Bundesbahnoberinspektor St. hätte vernehmen müssen, auf die sich der Kläger nach Maßgabe des Tatbestands des angefochtenen Urteils für seine fachliche Befähigung berufen hat. Insoweit ist indessen die Aufklärungsrüge jedenfalls unbegründet.

24

Auf die Zeugen P. und St. hat sich der Kläger, wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit der Beförderung zum Oberinspektor berufen. Zu dieser Beförderung hat das Berufungsgericht festgestellt, keiner der Beamten, die ebenso wie der Kläger im Jahre 1924 Inspektor geworden sind, sei bereits 1935 zum Oberinspektor befördert worden. Es hat außerdem festgestellt, in einem noch vorhandenen Bericht der Reichsbahndirektion Hannover vom 27. Dezember 1938 ah den Reichsverkehrsminister heiße es wörtlich: "Am 1. 1. 1935 wurde er (der Kläger) wegen seiner Verdienste um die nationalsozialistische Bewegung zum ROI befördert." Angesichts dieser beiden Feststellungen hätte sich dem Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen P. und St. im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor nur aufdrängen müssen, wenn sie bekunden könnten, der Kläger sei befähigter gewesen als alle anderen Beamten, die im Jahre 1924 zum Inspektor befördert worden sind, und dies sei der Ernennungsbehörde bekannt gewesen. Daß der Kläger dies im Berufungsverfahren in das Wissen der Zeugen Precht und Steinhoff gestellt hat, hat die Revision nicht vorgetragen. Dafür ist auch nichts den schriftlichen Erklärungen dieser Zeugen zu entnehmen, die sich in den Ersatzpersonalakten bzw. in den Verwaltungsstreitakten befinden. Hiernach durfte das Berufungsgericht es für entbehrlich halten, auf die Angaben der Zeugen P. und St. "einzugehen". Schon der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Juni 1956 - III ZR 238.54 - [NJW 1956, 1480]) hat ausgeführt, der Tatrichter könne einen Beweisantrag ablehnen, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststeht.

25

Der Zeuge J. wird in den Gründen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Amtmann erwähnt. Seine Vernehmung hätte sich dem Berufungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn der Kläger in sein Wissen die Tatsache gestellt hätte, daß die vom Berufungsgericht als maßgeblich bezeichnete Beurteilung im Beförderungsvorschlag vom 10. Dezember 1937 in Wahrheit der Beförderung des Klägers zum Amtmann nicht zugrunde gelegen hat, die Ernennungsbehörde vielmehr die Beförderung des Klägers zum Amtmann deshalb vorgenommen hat, weil sie ihn für einen "hervorragend bewährten" Beamten hielt, ihm also eine Qualifikation zusprach, die im Beförderungsvorschlag vom 10. Dezember 1937 nicht zum Ausdruck gelangt ist. Es kommt nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - lediglich darauf an, welche Vorstellungen die Ernennungsbehörde bei der Beförderung des Klägers zum Amtmann hatte, nicht also darauf, welche Qualifikation ihm wirklich oder nach der Überzeugung des Zeugen J. zukam. Daß der Zeuge J. zu den hiernach rechtserheblichen Fragen etwas hätte bekunden können und daß dies dem Berufungsgericht bekannt war, ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht geltend gemacht worden, ergibt sich auch weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der schriftlichen Erklärung des Zeugen J. auf Blatt 20 der Personalersatzakten. Der Erklärung dieses Zeugen ist lediglich zu entnehmen, daß er den Kläger für überdurchschnittlich begabt und daß jer die Beförderung des Klägers zum Amtmann im Alter von 40 Jahren für normal hält. Im übrigen ist dieser Erklärung zu entnehmen, daß der Zeuge J. nur kurze Zeit den Kläger in seinem Bereich hatte. Hiernach durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß es auf die Bekundung des Zeugen J. "nicht mehr ankommt".

26

Mangelnde Sachaufklärung rügt die Revision weiterhin, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, seiner Entscheidung die Laufbahnverhältnisse im Direktionsbezirk Münster zugrunde zu legen. Auch diese Revisionsrüge geht fehl. Die Revision hätte, um den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG zu genügen, jedenfalls darlegen müssen, daß sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie hätte sich also nicht auf die unsubstantiierte Behauptung beschränken dürfen, die Laufbähnverhältnisse im Direktionsbezirk Münster seien "ausgesprochen ungünstig" gewesen. Sie hätte vielmehr außerdem dartun müssen, daß dem Berufungsgericht bekannt gewesen ist, daß sich die Laufbahnverhältnisse in diesem Bezirk ungünstiger gestaltet hatten als in anderen Bezirken. Dagegen, daß letzteres der Fall gewesen ist, spricht der Umstand, daß das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen festgestellt hat, die vom Kläger überreichte Liste mit Vergleichsbeamten verschiedener anderer Direktionsbezirke zeige ebenfalls, daß die Laufbahn des Klägers zu den Ausnahmefällen gehöre und ganz außergewöhnlich sei.

27

Die Revisionsrüge schließlich, das Berufungsgericht habe den Kläger zu einigen "gerichtskundigen" Tatsachen nicht gehört, geht ebenfalls fehl. Soweit mit dieser Rüge eine Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden soll, vermag sie nicht durchzugreifen, weil dem Kläger die Erheblichkeit der als gerichtskundig festgestellten Tatsachen bekannt war, er also Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern, und sich dazu zum Teil auch geäußert hat. Bereits in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 1954 hat der Kläger zu der im Einspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 1953 enthaltenen Behauptung Stellung genommen, der Wechsel vom Betriebsdienst in den Verkehrsdienst falle ganz aus dem Rahmen einer normalen Laufbahn und sei etwas Ungewöhnliches gewesen. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, dem Kläger nahezulegen, sich hierzu zu äußern. Das gleiche gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Normalbewerber frühestens fünf bis sechs Jahre nach dem erstmaligen Vorschlag bei Freiwerden eines Verkehrsamts-Vorstandspostens in die engere Wahl gezogen worden seien, denn schon der angefochtene Bescheid vom 12. September 1952 ist damit begründet, daß dies die Praxis der Beklagten sei. Soweit die Revision insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision hätte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG darlegen müssen, welche Beweismittel sich dem Berufungsgericht hinsichtlich der als gerichtskundig bezeichneten Tatsachen angeboten haben und daß das angefochtene Urteil auf der Nichterhebung der sich anbietenden Beweise beruht oder beruhen kann, daß also die in Rede stehenden Tatsachen unrichtig festgestellt sind. Daran fehlt es hier. Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt hat. Mit Recht hat es Tatsachen verwertet, die ihm "aus zahlreichen Prozessen" bekannt waren (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. 3 b zu § 64; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 18. Aufl., Anm. I 2 zu § 291, Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung 23. Aufl., Anm. 1 b und B zu § 291).

28

Die Revision ist nach alledem gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel