Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 19.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 19.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.06.1963 - AZ: 102 VI 61
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1972, 8481
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Erteilung eines Vertriebenenausweises A beanspruchen kann.
Der Kläger war ungarischer Berufsoffizier. Er wohnte bis zum Jahre, 1944 mit seiner Familie in .... Am Ende des zweiten Weltkrieges war er Oberstleutnant. Während des Rückzugs kam er mit ungarischen Verbänden nach Alderbach in Bayern. Er kehrte nicht mehr nach Ungarn zurück. Seine Ehefrau, eine Ungarin, hatte ihn mit der damals dreizehnjährigen Tochter begleitet. Von März 19... bis Ende 19... leitete er das ungarische Büro in ... in Bayern. Beim Ausländeramt der Landeshauptstadt München gab er am 20. Juli 1953 Ungarisch als Muttersprache an.
Den Antrag des Klägers sowie die Anträge seiner Ehefrau und seiner Tochter auf Erteilung des Vertriebenenausweises A lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Antragsteller seien keine deutschen Staatsangehörigen und auch keine deutschen Volkszugehörigen. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er hielt den Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter gleichfalls nicht für deutsche Volkszugehörige.
Im Revisionsverfahren haben die Ehefrau und die Tochter des Klägers ihre Revision zurückgenommen. Insoweit ist das Revisionsverfahren durch Beschluß vom 27. April 1965 eingestellt worden. Der Kläger beantragt mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1963 aufzuheben und dem Kläger den Vertriebenenausweis A zuzuerkennen, hilfsweise, die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes und erhebt Verfahrensrügen.
Die Beklagte ist nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage mit Recht zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) - BVFG -. Der Anspruch auf einen derartigen Ausweis setzt voraus, daß der Kläger Heimatvertriebener nach § 2 Abs. 1 BVFG ist. Heimatvertriebener ist er nur, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben, daß der Kläger kein Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift ist, weil er weder als deutscher Staatsangehöriger noch als deutscher Volkszugehöriger, vertrieben wurde; denn er besaß in dem dafür maßgebenden Zeitpunkt weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit.
Auszugehen ist von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden. Die Verfahrensrügen, die der Kläger dagegen erhoben hat, greifen nicht durch (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Rüge, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof den als Beweismittel angebotenen Bundessprecher der Deutschen aus Ungarn, ..., nicht so erschöpfend vernommen habe, daß eine ausreichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 BVFG möglich gewesen sei, ist unvollständig. Vollständig wäre die Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erst dargelegt, wenn der Kläger u.a. mitgeteilt hätte, zu welchem weiteren Beweisthema der als sachverständiger Zeuge vom Verwaltungsgerichtshof bereits vernommene ... hätte vernommen werden sollen, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsauffassung aus Veranlassung gehabt hätte, diesen Zeugen darüber zu vernehmen, was der Zeuge ausgesagt hätte und welche Folgerungen sich aus seiner Aussage für die Entscheidung ergeben hätten. Erst diese Darlegung hätte es dem Senat ermöglicht zu entscheiden, ob der Verwaltungsgerichtshof die ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat und ob das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.
Auch die weitere Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt, den persönlichen Eindruck, den er vom Kläger gewonnen habe, näher aufzuklären, ist unvollständig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, was, womit, aus welchem Anlaß, mit welchem Erfolg und mit welchen Folgen für die Entscheidung hätte aufgeklärt werden sollen.
Sofern der Kläger damit meint, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht dargelegt, worauf er seinen Eindruck stütze, rügt er eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Sie liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Kläger spreche 18 Jahre nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes noch sehr schlecht deutsch; er habe im Jahre 1953 Ungarisch als Muttersprache angegeben; es sei nicht erkennbar, daß der Kläger bestrebt gewesen sei, die Lücken in seinen deutschen Sprachkenntnissen zu füllen oder sich stärker für deutsche Literatur zu interessieren. Darin liegt die Feststellung nur lückenhafter deutscher Sprachkenntnisse und keiner Kenntnisse deutscher literarischer Kulturgüter. Das ist eine ausreichende und übrigens schon vom Verwaltungsgericht auf Grund eigenen Eindrucks gebrauchte Begründung.
Ferner rügt der Kläger zu Unrecht, der Verwaltungsgerichtshof habe Denkgesetze bei der Tatsachenfeststellung verletzt, indem er dem persönlichen Eindruck von dem Kläger entnommen habe, dieser sei in Ungarn nach dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten ... im Jahre 1933 der Assimilationskraft des Madjarentums erlegen, während er sich doch im Jahre 1942 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ein solcher Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor; denn nur der Kläger meint, er habe sich im Jahre 1942 zum deutschen Volkstum bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof, hat dagegen verneint, daß der Kläger sich damals zum deutschen Volkstum bekannt habe.
Daher ist von dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt auszugehen. Als der Kläger sich danach entschloß, im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zu bleiben, war er nicht deutscher, sondern ungarischer Staatsangehöriger. Darüber besteht kein Streit. Er war entgegen seiner Ansicht auch nicht deutscher Volkszugehöriger und wurde somit nicht als deutscher Staatsangehöriger und auch nicht als deutscher Volkszugehöriger vertrieben, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG voraussetzt.
Wer deutscher Volkszugehöriger ist, bestimmt § 6 BVFG. Nach dieser Vorschrift hätte sich der Kläger noch in Ungarn zum deutschen Volkstum bekennen müssen. Ferner hätte dieses Bekenntnis durch Bestätigungsmerkmale, wie sie in der Vorschrift beispielhaft aufgezählt sind, bestätigt sein müssen.
Nach den Feststellung an des Verwaltungsgerichtshofs trifft, beides nicht zu.
Ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum setzt eine in seiner ungarischen Heimat Dritten gegenüber wahrnehmbar abgegebene, mit dem entsprechenden Bewußtsein und Willen übereinstimmende verbindliche Erklärung voraus, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören und zugerechnet zu werden (vgl. BVerwGE 26, 344; Urteile vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 - [MDR 1960, 1040 = DÖV 1960, 804 = ZLA 1960, 361]; vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 - [RzW 1968, 91 = ZLA 1968, 109]; vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 118.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8 = ZLA 1969, 38]; Beschlüsse vom 8. April 1970 - BVerwG VIII B 120.69 - und vom 14. April 1971 - BVerwG VIII B 99.70 -). Ein solches Bekenntnis hat der Kläger in seiner ungarischen Heimat nach den getroffenen Feststellungen nicht abgelegt.
Allerdings ist der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu folgen, daß die Verehelichung des Klägers mit einer Nationalungarin auf eine starke Hinneigung des Klägers zum Ungarntum hindeute und eine Vermutung gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe, die nur durch gewichtige Gründe widerlegt werden könne. Eine solche Vermutung begründet die Heirat des Klägers allein nicht. Bei der Frage, wen man heiratet, hat das Volkstum des künftigen Ehegatten regelmäßig keine Bedeutung. Die Eheschließung wirkt Dritten gegenüber nicht als Bekenntnis zum Volkstum des Ehegatten, sondern zu seiner Person. Auf der Bekenntnisneutralität der Ehe mit einem Angehörigen eines anderen Volkstums beruht auch die Regelung in § 1 Abs. 3 BVFG, für die andernfalls kein Raum wäre. Zwar mag es Fälle geben, in denen eine andere Beurteilung geboten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Daher beantwortet sich die Rechtsfrage, derentwegen der Senat die Revision zugelassen hat, dahin, daß die Eheschließung allein grundsätzlich bekenntnisneutral ist (vgl. BVerwGE 12, 110; Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 - [JR 1963, 74 = DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255]; vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283] und vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 51.66 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9 = ZLA 1969, 40]). Das angefochtene Urteil ist jedoch gleichwohl richtig.
Erklärungen bei Volkszählungen oder gegenüber Behörden, die ein Bekenntnis des Klägers zu einem Volkstum ergeben könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Der Kläger hat ausdrücklich verneint, solche Erklärungen abgegeben zu haben. Davon ist auszugehen. Anderweitige Erklärungen des Klägers ergeben, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht entschieden hat, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den Volksdeutschen von ... gefördert. Er hat ihm die Ableistung des Wehrdienstes in seiner Abteilung im Kriegsministerium in Budapest ermöglicht. Das ist ein bekenntnisneutraler Vorgang. Nach dem Inhalt der Zeugenbekundung, demgemäß der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt festgestellt hat, beruhte die Förderung des Zeugen auf dessen deutschen Sprachkenntnissen und nicht auf dessen Volkstum. Der Kläger hat nun diesem Zeugen gegenüber im Jahre 1942 im Kriegsministerium erwähnt, er sei deutscher Abstammung. Von diesem Inhalt der Erklärung ist auszugehen. Wenn sich der Kläger darauf beruft, er habe sich damals als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gegeben, so legt er einen Sachverhalt zugrunde, der den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht und daher unberücksichtigt bleiben muß. Dieser Erklärung, er sei deutscher Abstammung, fehlt der Bekenntnis Charakter. Sie enthält keine Aussage darüber, daß sich der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung seiner Abstammung gemäß selbst dem deutschen Volkstum zurechnete und von anderen zurechnen lassen wollte. Erst darin läge die Kundgabe des Bewußtseins, Deutscher zu sein, und des Willens, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören.
Auch in der weiteren Äußerung des Klägers gegenüber dem Zeugen von ... er, der Kläger, sei auch Deutscher, liegt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Sie steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der sich anschließenden Äußerung des Klägers, der Zeuge müsse vorsichtig sein, sich als Deutscher zu erkennen zu geben. Sie ist in diesem Zusammenhang zu sehen und nicht auseinanderzureißen, wie es der Kläger will. Zusammengefaßt bedeutet die Erklärung, daß der Kläger dem Zeugen Diskretion auch in seinen, des Klägers, Belangen nahelegte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den entsprechenden Willen des Klägers festgestellt. Daraus folgt, daß der Kläger nicht den Willen bekundet hat, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, und daß er erst recht nicht den Willen hierzu für Dritte wahrnehmbar und verbindlich bekundet hat; denn die darin zum Ausdruck kommende Vorsicht des Klägers, die angesichts seiner Stellung als ungarischer Offizier im ungarischen Kriegsministerium verständlich ist, widerspricht einer vom Kläger gewollten Festlegung. Ein Gesprächspartner, dem die eigene Einstellung nur mit der Bitte um Diskretion mitgeteilt wird, ist auch kein Dritter im Sinne der Begriffsbestimmung des Senats für das Bekenntnis. Dritter ist nur, wer als Teil der Allgemeinheit angesprochen ist. Darum hat der Senat geheime nachrichtendienstliche Tätigkeiten nicht als Bekenntnis angesehen (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 118.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BWG Nr. 8 = ZLA 1969, 38]). Das im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Motiv, der Kläger habe vermeiden wollen, daß er Schwierigkeiten bekomme und der Zeuge von ... aus Rache von seiner Einheit wegversetzt werde, bestätigt nur, daß dem Verwaltungsgerichtshof darin zu folgen ist, daß sich der Kläger damit nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Die Behauptung des Klägers, seine Familie habe in Raab als deutsche Familie gegolten, widerspricht den getroffenen Feststellungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, daß die Familie des Klägers in Raab als deutsche Familie galt. Der Zeuge ... hat das auch nicht bestätigt, wie der Kläger meint. Er hat nur ausgesagt, rückblickend sehe er die Familie des Klägers heute als deutsche Familie an. Das hat dem Verwaltungsgerichtshof nicht genügt. Was der Kläger dazu vorbringt, ist eine andere Würdigung der Aussage des Zeugen, die unberücksichtigt bleiben muß.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, daß alle übrigen Umstände gleichfalls kein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum ergeben. Der gesellige Verkehr mit Volksdeutschen Familien in ... enthält kein Bekenntnis. Es ist nicht festgestellt, daß er über das Gesellschaftliche, am Persönlichen Orientierte hinausging. Der Kläger selbst war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht sonderlich an der deutschen Sprache und Kultur interessiert. Er sprach 18 Jahre nach Kriegsende noch sehr schlecht deutsch und konnte nicht beantworten, ob seine Kinder daheim deutsch oder ungarisch erzogen wurden, weil seine Frau den Haushalt geführt habe. Sie war Ungarin. Der Kläger schickte seine Kinder auch nicht in deutsche Schulen, wo dies - wie in Budapest- möglich war. Zwar trugen die Kinder deutsche Lieder und Gedichte vor, wenn deutsche Gäste zugegen waren. Sie lernten auch deutsche Märchen kennen. Das alles ist jedoch eine Folge deutscher Sprachkenntnisse und hat keinen Bekenntnisgehalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht feststellen können, daß der Kläger den Willen hatte, dem deutschen Volkstum zugerechnet zu werden, und diesen Willen durch Darbietungen seiner Kinder oder deren Lernstoff kundgeben wollte. Die Beschäftigung deutscher Erzieherinnen und Hausgehilfinnen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Frage der Zweckmäßigkeit oder der mehrsprachigen Ausbildung der Kinder ohne Bezug auf ein Bekenntnis.
Der Senat hat im Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 52.65 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 6 - RzW 1968, 91) angenommen, daß erst nachträglich eingetretene Umstände als Hinweise auf ein zurückliegendes Bekenntnis Bedeutung haben können. Aus der Zeit nach Kriegsende sind jedoch allenfalls Tatsachen festgestellt, die darauf hindeuten, daß sich der Kläger nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Er hatte nach Kriegsende eine führende Stellung in den entwaffneten ungarischen Truppenverbänden inne, in die er auf ungarischen Vorschlag berufen worden war, und er war bei der IRO registriert und beschäftigt, die sich der Betreuung von Nichtdeutschen widmete. Daß er Landsleuten seine deutschen Sprachkenntnisse vermittelte, ist die Folge der Verhältnisse. Das gilt gleichermaßen für den Umstand, daß der Kläger nunmehr seine Tochter in eine deutsche Schule schickte; denn er sah sich gezwungen, in der späteren Bundesrepublik zu bleiben.
Daher hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis mit Recht die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf