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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 35.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 35.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.12.1943 - AZ: 66 VI 62

Fundstellen

  • MDR 1966, 787 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1966, 283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Anerkennung als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG wird durch die Worte "als Ehegatte eines Vertriebenen" nicht vorausgesetzt, daß der Antragsteller gerade wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit seines vertriebenen Ehegatten in einer für seinen Wohnsitzverlust ursächlichen Weise von Vertreibungsmaßnahmen betroffen wurde.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenschaft als Heimatvertriebener im Sinne von § 2 Abs. 2 BVFG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1965
in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1943 wird aufgehoben.

Ferner werden aufgehoben das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 1962 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Oktober 1961 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. November 1960.

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Vertriebenesnausweis A zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1893 in Rumänien als rumänischer Volkszugehöriger geboren. Seit 1916 war er mit einer aus Hessen stammenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese verlor durch die Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit; sie wurde rumänische Staatsangehörige wie der Kläger. Die Eheleute begründeten ihren Wohnsitz in Bukarest. Der Kläger diente als Berufsoffizier in der rumänischen Armee. Seit 1935 wurde er als Militärattaché im diplomatischen Dienst verwendet, und zwar von 1940 bis 1943 bei der rumänischen Gesandtschaft in Berlin. Seit 1943 vertrat er als Gesandter die Interessen seines Landes in Berlin. Nach dem Umsturz in Rumänien im August 1944 wurde das Personal der rumänischen Gesandtschaft im Riesengebirge untergebracht; später wurde es interniert. Der Kläger selbst wurde einige Zeit darauf nach Bad Aussee gebracht und dort bis 1947 festgehalten. Nach seiner Freilassung begab er sich zu seiner Ehefrau nach Bad Kissingen. Seitdem lebt er im Bundesgebiet. Seine Frau starb im Jahre 1948.

2

Der Kläger erhebt Anspruch auf die Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Im Verwaltungsverfahren gab er zur Begründung seines Antrages an: Seine Ehefrau sei deutsche Volks zugehörige gewesen; ihren Wohnsitz habe sie in Rumänien gehabt und diesen durch Vertreibung verloren. Er selbst sei deshalb nicht nach Rumänien zurückgekehrt, weil nach dem Umsturz dort sein Leben und seine Freiheit aus politischen Gründen gefährdet gewesen seien. Die Ausstellung des Ausweises wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Der Kläger verfolgte sein Begehren im Verwaltungsrechtswege weiter. Seine Klage und seine Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Der Kläger, der selbst weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger sei, gelte nicht als Heimatvertriebener, weil seine Ehefrau keine Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen sei. Nach ihrer Eheschließung sei sie keine deutsche Volkszugehörige geblieben. Es sei zwar richtig, daß sie nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur eine deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Es spreche jedoch alles dagegen, daß sie sich auch zum deutschen Volkstum bekannt habe. Davon abgesehen fehle es in ihrer Person aber auch am Tatbestand einer Vertreibung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Ihre Rückkehr nach Rumänien sei unterblieben, weil ihrem Ehemann die Rückkehr dorthin aus politischen Gründen verwehrt gewesen sei. Wäre das nicht der Fall gewesen, so hätte sie, zumal sie seit 1916 die rumänische Staatsangehörigkeit besessen habe, ungefährdet dorthin zurückkehren können. Die den Kläger an der Rückkehr in seine Heimat hindernden politischen Gründe seien kein Vertreibungstatbestand im Sinne des Gesetzes.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung des Ausweises A. Diesen Ausweis erhält gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), wer Heimatvertriebener ist. Wer Heimatvertriebener ist, ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 1 BVFG. Danach ist der Kläger, da er weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger ist, zwar kein Heimatvertriebener im Sinne der Vorschriften in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 BVFG. Er ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 BVFG einem Heimatvertriebenen gesetzlich gleichgestellt.

8

Nach § 2 Abs. 2 BVFG gilt als Heimatvertriebener auch ein "vertriebener Ehegatte", wenn der andere Ehegatte als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (§ 2 Abs. 1 BVFG) gehabt hat. Im Sinne dieser Vorschrift ist der Kläger ein "vertriebener Ehegatte"; er erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen, unter denen ein nichtdeutscher Staatsangehöriger, der auch nicht die deutsche Volkszugehörigkeit besitzt, gemäß § 1 Abs. 3 BVFG einem Vertriebenen gleichgestellt ist.

9

Nach § 1 Abs. 3 BVFG gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebieten verloren hat.

10

Die Ehefrau des Klägers war eine Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG. Vertriebener ist danach unter anderem, wer als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in einem Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren hat. In der Person der Ehefrau des Klägers waren diese Voraussetzungen gegeben.

11

Sie war deutsche Volkszugehörige.

12

Im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Was unter dem Rechtsbegriff "Bekenntnis" zu verstehen ist, wird in der Vorschrift nicht erläutert. Aus dem Schweigen des Gesetzes ergibt sich jedenfalls, daß es auf die Art und Weise, wie das Bekenntnis abgelegt wird, nicht ankommt. Das Bekenntnis kann deshalb in verschiedener Form, sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten, abgelegt werden (so zutreffend Ehrenforth, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, 1959, Erl. 2 a zu § 6). Der Tatbestand eines Bekenntnisses liegt allerdings begrifflich nicht bereits dann vor, wenn lediglich eine deutschfreundliche Gesinnung an den Tag gelegt wurde. "Zum Deutschtum bekennen kann man sich nur in dem Bewußtsein und mit dem Willen, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Nur derjenige hat sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, der dort durch sein gesamtes Verhalten den Willen zum Ausdruck gebracht hat, als Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft angesehen zu werden und sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen" (vgl. das Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 - ZLA 1960 S. 361, unter Hinweis auf Straßmann-Nitsche, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl., Erl. 1 zu § 6). Wer sich vor der Vertreibung im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu einem fremden Volkstum bekannt hat, hat daher auch dann nicht die Eigenschaft eines deutschen Volkszugehörigen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wenn er im übrigen nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur der deutschen Bevölkerung seines Heimatlandes zuzurechnen wäre. Besteht nämlich das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Äußerung des Willens, als Angehöriger des deutschen Volkes zu gelten, so kann durch Willensäußerung die deutsche Volkszugehörigkeit sowohl erworben als auch, wenn sie zuvor, z.B. kraft Abstammung, bestand, verloren werden.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist demnach im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein deutscher Staatsangehöriger, der durch die Heirat mit einem fremden Staatsangehörigen seine deutsche Staatsangehörigkeit, aber damit nicht zugleich seine deutsche Volkszugehörigkeit verloren hatte, seine Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes dadurch aufgegeben haben kann, daß er sich durch Äußerung eines dahin gehenden Willens vom eigenen Volkstum ab- und dem Volkstum seines Ehegatten zugewandt hat. Träfe es zu, daß die Ehefrau des Klägers sich mit Rücksicht auf die durch ihre Ehe eingegangenen Bindungen und auf die Stellung ihres Mannes im rumänischen Staatsdienst zum rumänischen Volkstum bekannt hat, wie dies im angefochtenen Urteil festgestellt wird, so wäre sie demnach keine deutsche Volkszugehörige geblieben.

14

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine tatsächliche Feststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO, an die das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe dieser Vorschrift gebunden wäre, sondern um das Ergebnis einer der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren gemäß § 127 Abs. 1 VwGO unbeschränkt unterworfenen rechtlichen Würdigung.

15

Mit den Worten "bekannt hat" und "Bekenntnis" verwendet das Gesetz zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks durch Auslegung zu ermitteln ist. Seine Anwendung in einem konkreten Fall erfordert die rechtliche Würdigung von Verhaltensweisen nach den durch Auslegung gewonnenen rechtlichen Maßstäben. Mit der Feststellung, die Ehefrau des Klägers habe ein "Bekenntnis" zum Rumänentum abgelegt, wird im Berufungsurteil lediglich der Rechtsbegriff des Gesetzes wiedergegeben. Es fehlt jedoch an der Feststellung von Tatsachen, in denen das Bekenntnis erblickt wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht prüfen, ob der Rechtsbegriff "Bekenntnis" im hier zu entscheidenden Falle zutreffend ausgelegt und angewandt wurde. Dieser Mangel nötigt indessen nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Denn die Urteilsgründe ergeben, daß der Verwaltungsgerichtshof zu der Annahme, die Ehefrau des Klägers habe sich zum Rumänentum bekannt, auf Grund von Erwägungen gelangt ist, die einer Prüfung nach rechtlichen Maßstäben nicht standhalten, und daß andererseits ausreichende tatsächliche Feststellungen dafür vorliegen, daß die Ehefrau des Klägers umgekehrt sich zum Deutschtum bekannt hat.

16

Auf Grund der folgenden Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ehefrau des Klägers sich zum Rumänentum bekannt habe: Sie habe sich den Bindungen, die sich aus ihrer Ehe mit einem rumänischen Offizier ergaben, nicht entziehen können. Die Stellung ihres Mannes habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zugelassen; sie habe von ihr vielmehr ein Bekenntnis zum Rumänentum gefordert, wenn sie seine Laufbahn nicht gefährden wollte. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie die politischen und persönlichen Bindungen, denen sie durch ihre Ehe unterworfen war, nicht anerkannt hätte. Wollte man annehmen, sie habe eine Deutsche im Sinne eines ausschließlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und nicht in erster Linie Rumänin sein wollen, so unterstelle man ihr eine mit der Stellung des Klägers unvereinbare Haltung. Daß sie sich als Rumänin habe bekennen müssen und bekannt habe, erscheine dem Verwaltungsgerichtshof als selbstverständlich.

17

Diesen Erwägungen kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Die Ehefrau des Klägers war durch den Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit und durch die Rücksichtnahme auf die Stellung ihres Mannes im rumänischen Staatsdienst nur verpflichtet, sich dem rumänischen Staat und der von ihm betriebenen Politik gegenüber loyal zu verhalten. Die Bindungen, denen sie in ihrer Ehe unterworfen war, forderten von ihr daher Staatstreue und damit gleichzeitig eine positive Einstellung zum rumänischen Staatsvolk, das aber nicht nur aus Rumänen, sondern aus den Angehörigen zahlreicher Nationalitäten und insbesondere auch aus zahlenmäßig großen und kulturell wichtigen Gruppen deutscher Volkszugehöriger bestand. Mit dem von ihr geforderten staatstreuen Verhalten war ein Festhalten an ihrer durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht betroffenen deutschen Volkszugehörigkeit vereinbar. Sie hatte erfahren, daß dem Kläger nichts in den Weg gelegt worden war, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, und daß diese den Vorgesetzten ihres Mannes bekannte Tatsache seiner dienstlichen Laufbahn nicht geschadet hatte, obwohl sie auch während ihrer Ehe, wie im angefochtenen Urteil tatsächlich festgestellt worden ist, in ihrem ganzen Verhalten eine deutschfreundliche Einstellung offenbart hatte. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Erwägung, die Ehefrau des Klägers sei mit Rücksicht auf die Stellung und das Fortkommen ihres Mannes im rumänischen Staatsdienst gehalten gewesen, sich zum Rumänentum zu bekennen, offenbar von einem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, es habe einem Offizier der rumänischen Armee dienstlich geschadet, wenn seine einem nichtrumänischen Volkstum angehörende Ehefrau sich nicht zum Rumänentum in dem Sinne bekannte, daß sie als Angehörige des rumänischen Volkstums gelten wolle. Ein solcher Erfahrungssatz ist jedoch unbekannt.

18

Ein Hinderungsgrund, an ihrem deutschen Volkstum festzuhalten, ergab sich für die Ehefrau des Klägers auch nicht aus ehelicher Verpflichtung. Die Ehe verpflichtet beide Eheteile zu gegenseitiger Achtung. Bei einer Mischehe zwischen Angehörigen verschiedenen Volkstums schließt diese Verpflichtung die Achtung auch des fremden Volkstums des anderen Ehegatten in sich ein. Die Tatsache des Eingehens einer solchen Ehe kann daher für sich allein in aller Regel nicht eine Vermutung dafür begründen, daß der eine der Ehegatten sich von dem Volkstum, zu dem er sich bisher bekannte, nunmehr abgewandt habe. Hierzu bedarf es des Vorliegens besonderer zusätzlicher Umstände. Im Berufungsurteil werden jedoch keine Tatsachen festgestellt, die ergäben, daß die Ehefrau des Klägers ihre deutsche Herkunft und ihre Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft verleugnet und den Willen offenbart hatte, fortan nicht mehr als deutsche, sondern als rumänische Volkszugehörige angesehen zu werden.

19

Für die Ehefrau des Klägers bestand somit kein verpflichtender Grund für eine Abkehr vom eigenen und eine Zuwendung zum rumänischen Volkstum. Von der irrigen Annahme ausgehend, daß eine solche Verpflichtung bestanden habe, hat der Verwaltungsgerichtshof das tatsächlich festgestellte Verhalten der Ehefrau des Klägers rechtsirrig nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG, sondern nur als Ausdruck einer deutschfreundlichen Einstellung gewertet. Dazu wird im angefochtenen Urteil ausgeführt:

20

Aus den vom Kläger beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen und aus der Aussage der Frau P. könne zwar entnommen werden, daß die Ehefrau des Klägers ihre deutsche Herkunft im gesellschaftlichen Verkehr nicht geleugnet oder verborgen habe. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß sie ihre innere Bindung an die alte Heimat bewahrt und es begrüßt habe, daß sie diese pflegen konnte, als ihr Mann zunächst als Militärattaché und später als Gesandter in Berlin tätig war. Es habe auch nahegelegen, daß sie gerade wegen ihrer deutschen Herkunft im gesellschaftlichen und persönlichen Verkehr die damals deutschfreundliche Politik der rumänischen Regierung vorbehaltlos und in jeder Weise unterstützt habe und diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern versuchte. Wenn ihr deshalb bestätigt werde, sie habe sich stets zu ihrem Deutschtum und zu ihrer alten deutschen Heimat bekannt und sich damals als Deutsche gefühlt, so ergebe sich daraus jedoch nicht, daß sie sich auch im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe.

21

In tatsächlicher Beziehung ist der Verwaltungsgerichtshof danach davon ausgegangen, daß das in den eidesstattlichen Erklärungen und in der Aussage der Frau P. bezeugte Verhalten der Ehefrau des Klägers den Tatsachen entsprach. Danach steht aber fest, daß die Ehefrau des Klägers immer dann, wenn die Gelegenheit dies erforderte, ihre deutsche Herkunft offenbart und, wie insbesondere die Aussage der Frau P. ergibt, offen erklärt hat, eine Deutsche zu sein. Wer in dieser Weise im Ausland nicht nur seine deutsche Herkunft, sondern zugleich auch seine Eigenschaft als Deutscher bezeugt, bekundet damit sein Bewußtsein, selbst Deutscher zu sein, und damit gleichzeitig auch den Willen, in der fremden Umgebung als Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft angesehen zu werden und sich dieser Kulturgemeinschaft vor jeder anderen verbunden zu fühlen. Mehr verlangt das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum, wie bereits dargelegt wurde, nicht.

22

Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur eine Deutsche war. Danach fehlt es auch nicht an den in § 6 BVFG geforderten bestimmten Merkmalen, in denen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum seine Bestätigung gefunden haben muß.

23

Die Ehefrau des Klägers hatte auch ihren Wohnsitz in Rumänien und sie hat diesen entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG "infolge Vertreibung" verloren.

24

Zu der Frage, ob die Ehefrau des Klägers ihren Wohnsitz und - bei mehrfachem Wohnsitz - den "bestimmenden" Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Rumänien gehabt hat, wird im Berufungsurteil nicht Stellung genommen, weil es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin am Tatbestand der Vertreibung fehlte. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen indessen aus für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, wo die Ehefrau des Klägers ihren Wohnsitz hatte.

25

Das Bundesvertriebenengesetz setzt überall dort, wo es für den Eintritt einer Rechtsfolge auf den Wohnsitz abhebt, diesen als einen bereits bekannten Rechtsbegriff voraus. Maßgebend für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes im Bundesvertriebenengesetz sind daher die Vorschriften in §§ 7 bis 11 BGB (vgl. das Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 475.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 1 Nr. 3 = JR 1959 S. 396 = NJW 1959 S. 1053; ständige Rechtsprechung). Nach § 10 BGB in seiner bis zum 1. April 1953 geltenden Fassung, auf die es in den Fällen des § 1 BVFG ankommt, teilte die Ehefrau den Wohnsitz des Mannes. Die Ehefrau des Klägers hatte danach ihren Wohnsitz in Rumänien; denn dort hatte ihr Ehemann als Angehöriger des diplomatischen Dienstes seines Landes seinen Wohnsitz (vgl. BVerwGE 19, 117). Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt wird, fehlte den Angehörigen des diplomatischen Dienstes bei der Aufenthaltnahme an dem für die Ausübung ihres Dienstes bestimmten Ort im Ausland regelmäßig der Wille, sich dort "ständig" niederzulassen. Exterritoriale werden daher jedenfalls im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes so behandelt, als ob sie außerhalb ihres Heimatlandes keinen Wohnsitz hätten, als ob sie vielmehr im Heimatlande wohnen geblieben wären. Der Kläger hat demzufolge in Berlin keinen Wohnsitz gehabt, sondern nur einen solchen in Rumänien. Da der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt dafür bietet, daß er regelwidrig für seine Familie während ihres Aufenthaltes in Deutschland einen besonderen Wohnsitz begründet hatte, hatte mithin auch seine Ehefrau ihren ausschließlichen Wohnsitz in Bukarest.

26

Die im Urteil der ersten Instanz geprüfte Frage, wo der bestimmende Wohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG gewesen ist, stellt sich daher im vorliegenden Falle nicht.

27

Die Ehefrau des Klägers befand sich zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen in Deutschland. Durch Ausweisung oder Flucht - diese Tatbestände werden in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG als Beispiele von Vertreibungsmaßnahmen angeführt - hat sie ihren Wohnsitz in Rumänien daher nicht verloren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 5, 110 [111]) sind jedoch hinsichtlich des Vertreibungstatbestandes diejenigen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen einem Vertriebenen gleichzubehandeln, die ihren Wohnsitz im Ausland schon vor dem Zusammenbruch verlassen hatten, sich anschließend in Deutschland aufhielten und dann in ihr Heimatland infolge der dort durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten. Das gilt auch für die Ehefrau des Klägers: Die nach dem Umsturz in Rumänien einsetzende Vertreibung, Verfolgung und Verschleppung der Deutschen stand einer Rückkehr in die ausländische Heimat entgegen.

28

Im angefochtenen Urteil wird allerdings verneint, daß hierdurch bereits der Tatbestand der Vertreibung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllt sei. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen den Vertreibungsmaßnahmen und den Beweggründen, die die Ehefrau des Klägers veranlaßt hätten, von einer Rückkehr Abstand zu nehmen; sie sei nur deshalb nicht nach Rumänien zurückgekehrt, weil ihrem Manne dort aus politischen Gründen eine Verfolgung gedroht habe. Wäre das nicht der Fall gewesen, so hätte sie, zumal sie seit 1916 die rumänische Staatsangehörigkeit besessen habe, ungefährdet in ihre Heimat zurückkehren können. - Auf die Beweggründe, die die Ehefrau des Klägers veranlaßten, in Deutschland zu bleiben, kommt es indessen für die Erfüllung des Vertreibungstatbestandes nicht an.

29

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 -, DÖV 1962 S. 395 = ZLA 1961 S. 279, ferner den in BVerwGE 19, 117 nicht veröffentlichten Teil der Gründe des Urteils vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 49.62 -) setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG zwar voraus, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet infolge der Vertreibungsmaßnahmen des zweiten Weltkrieges "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" verloren hat, ist es nach jener Vorschrift jedoch nicht erforderlich, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit des Antragstellers auch die Ursache für die gegen ihn selbst gerichtete Vertreibungsmaßnahme gewesen ist. Es sind aber keine Gründe ersichtlich, die den Gesetzgeber veranlaßt haben könnten, Personen, die schon vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen geflüchtet waren, in dieser Hinsicht anders zu behandeln als die Deutschen, die die Heimat erst unter dem Druck von Vertreibungsmaßnahmen verließen. Auch aus der die Vertriebeneneigenschaft der "Aussiedler" betreffenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ergibt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, daß es selbst nach Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen auch weiterhin für einen Deutschen unzumutbar ist, in den von der deutschen Bevölkerung planmäßig entblößten Gebieten zu leben, gleichgültig, ob er selbst jemals von irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden ist oder betroffen worden wäre, und gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen er zu der Erkenntnis gelangt ist, in seiner alten Heimat nicht weiter leben zu wollen oder zu können (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 -, ZLA 1962 S. 237).

30

Im wesentlichen übereinstimmend hiermit hat auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der im Wortlaut dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entsprechenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - entschieden (vgl. BVerwGE 8, 141), daß als "Aussiedler" auch solche Personen anzusehen sind, die sich ohne jeden unmittelbaren Druck und ohne von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen persönlich betroffen worden zu sein, zum Verlassen der Heimat entschlossen haben. Dem in diesem Urteil darüber hinaus vertretenen Standpunkt, die Worte "als Deutscher" in § 11 Abs. 2 LAG und in § 1 Abs. 2 BVFG bedeuteten "wegen ihres Deutschtums", vermag der erkennende Senat allerdings für die Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes nicht zu folgen. Zur Entscheidung dieser Frage bedurfte es nicht gemäß § 11 Abs. 3 VwGO einer Anrufung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts, weil die abweichenden Ansichten die Auslegung verschiedener Gesetze betreffen.

31

Es bedarf mithin keiner Erforschung der Beweggründe, die die Ehefrau des Klägers subjektiv bestimmten, nicht nach Rumänien zurückzukehren. Sie sind unerheblich. Es genügt die Tatsache, daß die in Rumänien ansässige deutsche Bevölkerung ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und ohne individuellen Unterschied allgemein vertrieben wurde und daß es der Ehefrau des Klägers schon aus diesem Grunde objektiv nicht zuzumuten war, als deutsche Volkszugehörige nach Rumänien zurückzukehren und damit ein Ungewisses Schicksal auf sich zu nehmen. Diese Tatsache hat das Berufungsgericht nicht zutreffend beurteilt. Denn es ist allgemein bekannt, daß die deutsche Bevölkerung in Rumänien, soweit sie nicht verschleppt wurde, nach dem politischen Umsturz kollektiv verfolgt und mit dem Ziele der Vertreibung drangsaliert wurde, ohne daß die rumänische Staatsangehörigkeit den dort lebenden deutschen Volkszugehörigen einen Schutz gegen solche Maßnahmen geboten hätte. Deshalb wird Rumänien in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unter den Gebieten aufgeführt, aus denen die Deutschen allgemein vertrieben wurden (vgl. hierzu auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1963 in NJW/RzW 1963 S. 376 und vom 3. Juli 1963 in NJW/RzW 1963 S. 557).

32

War somit die Ehefrau des Klägers eine Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG, so ist der Kläger "als Ehegatte eines Vertriebenen" gemäß § 1 Abs. 3 BVFG einem Vertriebenen gleichgestellt; denn in dieser Eigenschaft hat er seinen Wohnsitz in Rumänien, das zu den in § 1 Abs. 1 BVFG bezeichneten Gebieten gehört, verloren. Durch die Fassung "als Ehegatte eines Vertriebenen" in § 1 Abs. 3 BVFG wird nicht verlangt, daß dieser selbst unmittelbar von Vertreibungsmaßnahmen mitbetroffen worden sein muß. Der Zweck der Regelung in § 1 Abs. 3 BVFG besteht in dem Schutz der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft. Mit dieser Sinngebung entspricht § 1 Abs. 3 BVFG auch der Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG, wonach Deutscher im Sinne des Grundgesetzes unter anderem auch der ist, der als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

33

Mithin ist der Kläger auch vertriebener Ehegatte im Sinne von § 2 Abs. 2 BVFG. Da seine Ehefrau als deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz in Rumänien gehabt hatte, kommt es nur noch darauf an, ob Rumänien als "Vertreibungsgebiet" im Sinne von § 2 Abs. 1 BVFG anzusehen ist. § 2 Abs. 1 BVFG enthält zwei verschiedene Begriffsbestimmungen: den Begriff "Vertreibungsgebiet" und den Begriff "einheitliches Vertreibungsgebiet". Nach § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz BVFG ist unter dem Begriff "Vertreibungsgebiet" schlechthin das Gebiet desjenigen Staates anzusehen, aus dem ein Deutscher vertrieben worden ist. Da § 2 Abs. 2 BVFG nur auf den Wohnsitz im "Vertreibungsgebiet" im Sinne von § 2 Abs. 1 BVFG abstellt, sind die Voraussetzungen für die Gleichstellung des Klägers mit einem Heimatvertriebenen erfüllt.

34

Der Klage war demnach unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und der im Verwaltungsverfahren erlassenen ablehnenden Bescheide stattzugeben.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke