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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1958, Az.: BVerwG V C 475.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 475.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.01.1956 - AZ: V B 110.55

Fundstellen

  • DÖV 1959, 235 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1959, 396
  • MDR 1959, 244-245 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1959, 109

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 10 BGB teilt eine Ehefrau, die vor dem 1. April 1953 die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, den in der Bundesrepublik oder in Westberlin gelegenen Wohnsitz ihres Ehemannes, obwohl der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 7 der Verfassung der DDR in der SBZ bereits vor dem 1. April 1953 geltendes Recht war.

  2. 2.

    Eine Ehefrau kann in Vertretung ihres Ehemannes neben dessen Wohnsitz einen weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitz begründen, besonders dann, wenn der Ehemann durch äußere Umstände gehindert ist, seinen Niederlassungswillen an dem weiteren Wohnsitz alsbald in die Tat umzusetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1942 mit dem Tierarzt Dr. Otfried W. verheiratet. Bis dahin hatte sie in Berlin-Charlottenburg gewohnt. Ihr Ehemann wurde im Jahre 1942 Soldat: sie selbst zog im Jahre 1943 nach Asch (Sudetenland) und im Juli 1945 von dort zu ihrer Schwiegermutter nach Halle. Ihr Ehemann kehrte im November 1945 aus englischer Kriegsgefangenschaft zurück und nahm seinen Wohnsitz in Westberlin. Die Klägerin verzog im August 1946 von Halle nach Bernau bei Berlin. Dort leitete sie die W. KG, deren Komplementär ihr Vater war, während sie selbst Kommanditistin dieser Gesellschaft war. Nach Angaben der Klägerin wurde das Unternehmen am 28. März 1953 "beschlagnahmt". Am Tage zuvor war die Klägerin mit den drei minderjährigen Kindern zu ihrem Ehemann nach Westberlin geflüchtet, weil sie auf Grund einer Warnung ihre Verhaftung wegen konstruierter Steuerschulden befürchtete. Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises C hatte im Verwaltungswege keinen Erfolg.

2

Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, ihre Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sein Urteil im. wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne nicht als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werden, weil sie zur Zeit ihrer Flucht ihren Wohnsitz nicht in der sowjetischen Besatzungszone gehabt habe. Die Feststellung, wo eine vor dem 1. April 1953 geflüchtete Ehefrau ihren Wohnsitz gehabt habe, richte sich nach § 10 BGB. Die Klägerin habe daher seit ihrer Eheschließung den Wohnsitz ihres Ehemannes geteilt; dieser sei jedenfalls seit November 1945 Berlin-Charlottenburg gewesen. Der Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin deren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone gebilligt und diesen damit unter Umständen zu einem gemeinschaftlichen Wohnsitz gemacht habe, stehe die Tatsache entgegen, daß der Ehemann sich bereits am 20. November 1945 bei seinen Schwiegereltern in Berlin-Charlottenburg polizeilich angemeldet habe. Die gesetzlichen Bestimmungen der sowjetischen Besatzungszone, wonach die Klägerin unabhängig von dem Wohnsitz ihres Ehemannes angeblich einen eigenen Wohnsitz habe begründen können, seien für die hier zu entscheidende Frage rechtlich ohne Bedeutung. Auch Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Klägerin habe schließlich auch nicht aus § 1 des Handelsgesetzbuches als "Kauffrau" einen eigenen Wohnsitz begründen können. Nach alledem könne es dahingestellt bleiben, ob für die Klägerin eine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

3

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1956 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1954 aufzuheben. Sie ist der Auffassung, daß § 10 BGB keine Anwendung finden könne. Nach der Heirat hätten sie und ihr Ehemann getrennt gewohnt. Der Ehemann habe sein möbliertes Zimmer beibehalten, und die Klägerin sei bei ihren Eltern wohnen geblieben. Bis zu seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft habe der Ehemann der Klägerin als Soldat niemals die Absicht und den Willen gehabt, für seine Familie in Berlin einen Wohnsitz zu begründen.

4

Der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und der Auffassung des Berufungsgerichts angeschlossen.

6

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

7

Die Klägerin hat lediglich eine Anfechtungsklage erhoben. Gleichwohl geht das Ziel der Klage bei sinnvoller Auslegung des Vorbringens der Klägerin auf die von ihr beantragte und durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung abgelehnte Erteilung des Flüchtlingsausweises. Die Klage ist deshalb als (versteckte) Vornahmeklage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zu beurteilen.

8

Voraussetzung für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 BVFG ist, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches; auf ihn findet auch § 10 Abs. 1 BGB Anwendung. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht auf Art. 3 Abs. 2 GG berufen. Denn diese Vorschrift ist nach Art. 117 Abs. 1 GG erst am 1. April 1953 in Kraft getreten. Die Klägerin hat die SBZ aber, bereits vor diesem Zeitpunkt verlassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der SBZ nach Art. 7 der Verfassung der DDR schon vor dem 1. April 1953 galt. Denn hier handelt es sich um die Auslegung des Wohnsitzbegriffes im Bundesvertriebenengesetz, also in einem Gesetz der Bundesrepublik. Dieser Begriff richtet sich daher nach der in der Bundesrepublik bestehenden Rechtsordnung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1956 (BVerfGE 5, 17 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 190/55]) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn dort ging es nicht um die Auslegung eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz der Bundesrepublik, sondern darum, ob ein Deutscher, der nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen schon mit 18 Jahren volljährig geworden ist, diesen Status nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik behält.

9

Auch die etwaige Eigenschaft der Klägerin als Kauffrau im Sinne des § 1 HGB könnte an dem Grundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts ändern. Denn die Ausnahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erschöpfend in § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 2 BGB geregelt. Keiner der dort genannten Fälle liegt hier vor. Die extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie sie dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Januar 1958 (BVerwG. V C 319.56 - DÖV 1958 S. 426 = MDR 1958 S. 367 [BVerwG 15.01.1958 - BVerwG V C 319.56] -) zugrunde liegt, greift hier nicht Platz, weil es sich bei dem damals zu entscheidenden Fall um einen Sonderfall handelte, der hier nicht vorliegt.

10

Auch § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BVFG kommen der Klägerin nicht zugute. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BVFG setzt voraus, daß die Klägerin keinen Wohnsitz hatte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BGB teilte sie im Zeitpunkt ihrer Flucht aber den Wohnsitz ihres Ehemannes. Davon, daß der Ehemann der Klägerin in diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz gehabt hätte, kann jedoch nicht die Rede sein. § 1 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BVFG setzt voraus, daß die Klägerin ihren Wohnsitz in der SBZ durch Eheschließung verloren, hat. Die Klägerin hat aber durch ihre im Jahre 1942 erfolgte Eheschließung keinen Wohnsitz in der späteren SBZ verloren, sondern ist erst im Juli 1945 erstmalig in die SBZ verzogen.

11

Die Klägerin teilte demnach im Zeitpunkt ihrer Flucht den Wohnsitz ihres Ehemannes. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Ehemann im November 1945 einen Wohnsitz 1945 in Westberlin begründet. Das schließt jedoch nicht aus, daß er später noch einen weiteren Wohnsitz begründet hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß auch eine Ehefrau in Vertretung des Ehemannes einen gemeinschaftlichen Wohnsitz der Ehegatten begründen kann. Es hat auch geprüft, ob ein solcher Fall hier vorliegt und hat diese Frage deshalb verneint, weil der Ehemann bereits im November 1945 seinen Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg begründet habe. Dieser Auffassung kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen. Denn nach der Begründung seines Wohnsitzes in Berlin-Charlottenburg konnte nicht, nur der Ehemann der Klägerin selbst an einem anderen Orte einen weiteren Wohnsitz, sondern auch die Klägerin mit seinem Einverständnis und Willen in seiner Vertretung einen weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitz begründen, besonders dann, wenn der Ehemann durch äußere Umstände verhindert war, seinen Niederlassungswillen an diesem Ort alsbald in die Tat umzusetzen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Klägerin im August 1946 mit Einverständnis und Willen ihres Ehemannes deshalb nach Bernau übergesiedelt sein könnte, weil sie dort den inzwischen eingerichteten und von ihrem Ehemann von Berlin aus geleiteten Betrieb der W. KG beaufsichtigen sollte, bis es ihm nach Klärung der allgemeinen Verhältnisse möglich war, ihr dorthin zu folgen. Das könnte dafür sprechen, daß die Klägerin im August 1946 in Vertretung ihres an der eigenen Übersiedlung nach Bernau noch gehinderten Ehemannes dort einen gemeinschaftlichen Wohnsitz, der Ehegatten begründet hat. Die Tatsache, daß der Ehemann selbst bereits im November 1945 einen Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg begründet hatte, würde jedenfalls allein der Gründung eines weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitzes in Bernau im August 1946 nicht entgegenstehen. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die in dieser Beziehung erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. Infolgedessen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob aus den Umständen bei der Übersiedlung der Klägerin nach Bernau zu entnehmen ist, daß die Klägerin dort mit Einverständnis und Willen ihres Ehemannes und in dessen Vertretung einen weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitz begründet hat. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so käme es darauf an, welcher der beiden Wohnsitze - Berlin-Charlottenburg oder Bernau - nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BVFG als der bestimmende anzusehen ist. Da § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur eine Auslegungsregel enthält, aus dem Aufenthalt der Familie des Ehemannes in Bernau also noch nicht ohne weiteres die Eigenschaft dieses Ortes als des bestimmenden Wohnsitzes folgt, könnte es für die Feststellung des bestimmenden Wohnsitzes von Bedeutung sein, ob der Ehemann der Klägerin in Berlin-Charlottenburg eine eigene Wohnung hatte oder nur zur Untermiete wohnte und ob die Klägerin selbst in Bernau über eine Familienwohnung verfügte, ferner ob der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Ehemannes der Klägerin in Berlin-Charlottenburg oder hauptsächlich bei dem von ihm von Berlin-West aus geleiteten Betrieb in Bernau lag. Sollte die in dieser Richtung von dem Berufungsgericht anzustellende Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß der bestimmende Wohnsitz im Zeitpunkt der Flucht der Klägerin Bernau war, so bleibt schließlich zu untersuchen, ob sie von dort flüchten mußte, um sich einer Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu entziehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf