Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1958, Az.: BVerwG V C 319.56

Bestimmung des Wohnsitzes im Vertriebenenrecht nach den Vorschriften der §§ 7ff. BGB; Wohnsitz der Ehefrau bei der Vereinbarung von dauerndem Getrenntleben der Eheleute im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 319.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landesverwaltungsgericht Hamburg
OVG Hamburg - 18.03.1955

Fundstellen

  • DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 367 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Wohnsitz bestimmt sich auch im Vertriebenenrecht nach den Vorschriften der §§ 7 ff. BGB.

  2. 2.

    Hatten Eheleute in einem gerichtlichen Vergleich dauerndes Getrenntleben vereinbart, so konnte die Ehefrau nach § 10 BGB einen selbständigen Wohnsitz begründen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1955 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist in Königsberg/Ostpreußen geboren und heiratete dort im Jahre 1917. Als ihr Ehemann im Jahre 1937 als Justizwachtmeister nach Hamburg versetzt wurde, untervermietete sie ihre Königsberger Wohnung und folgte ihm nach. 1938 trennte sie sich von ihrem Ehemann und mietete in Hamburg eine eigene Wohnung. Es kam damals zwischen den Eheleuten in einem Sühnetermin vor dem Amtsgericht Harburg zu einem Vergleich, in dem das dauernde Getrenntleben der Eheleute vereinbart wurde. Die Ehe wurde auch in der Folgezeit nicht geschieden. Im Jahre 1940 kehrte die Klägerin mit ihren beiden Söhnen nach Königsberg zurück und bezog dort, da es ihr nicht gelang, ihre bisherige Wohnung freizubekommen, eine andere Wohnung. Im Verlaufe der Kriegsereignisse flüchtete sie im Januar 1945 zunächst in die Gegend von Dresden und begab sich von dort im August 1948 nach Hamburg. Ihr Ehemann verstarb am 7. Januar 1951. Seitdem bezieht die Klägerin eine Witwenpension.

2

Die Klägerin beantragte, ihr einen Vertriebenenausweis A auszustellen. Die Beklagte lehnte dies am 22. Juni 1954 ab und beharrte bei der Ablehnung auch in dem Einspruchsbescheid vom 26. August 1954, da die Klägerin auch nach der Trennung von ihrem Ehemann nach§ 10 BGB dessen Wohnsitz in Hamburg geteilt und zur Zeit der Vertreibung keinen Wohnsitz in Königsberg gehabt habe.

3

Die Klägerin hat darauf Klage erhoben, der das Landesverwaltungsgericht stattgegeben hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

4

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er vertritt die Auffassung, daß bei sinngemäßer Auslegung des § 10 BGB eine berechtigterweise vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau einen eigenen Wohnsitz begründen könne.

5

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

6

Da es sich um eine Vornahmeklage handelt, ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Der Beurteilung des Rechtsstreits ist also das Bundesvertriebenengesetz in der nunmehr geltenden Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zugrunde zu legen.

7

Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG haben Heimatvertriebene einen Anspruch auf den Ausweis A. Heimatvertriebener ist nach den §§ 1 und 2 BVFG u.a., wer als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten hatte und ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin den beantragten Ausweis nach den§§ 1, 2 und 15 BVFG nur erhalten kann, wenn sie ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Flucht im Januar 1945 in Königsberg gehabt hat. Es steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 0162.55 - und vom 29. Mai 1957 - BVerwGE 5, 104, 108 [BVerwG 29.05.1957 - BVerwG V C 327.56] und 110 -) im Einklang, daß der Begriff des Wohnsitzes in den §§ 1 und 2 BVFG nach den Bestimmungen der §§ 7 ff. BGB auszulegen und anzuwenden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich bereits in Rahmen des Lastenausgleichsrechts und des Vertriebenenrechts entschieden, daß auf die Bestimmung des Wohnsitzes § 10 BGB Anwendung zu finden habe (Entscheidungen vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 108.53 -, vom 22. April 1955 - NJW 1955 S. 1044 [BVerwG 22.04.1955 - BVerwG IV C 44.54] -, vom 12. Oktober 1955 - Mtbl. BAA 1956 S. 143 - und vom 14. Juni 1956 - BVerwG IV C 039.55 -). Der nunmehr erkennende Senat hat diese Rechtsprechung hinsichtlich der §§ 1 und 2 BVFG erneut überprüft und hält daran fest, daß der Wohnsitz der Ehefrau sich auch im Rahmen des Vertriebenenrechts nach § 10 BGB bestimmt.

9

Die Revisionsrüge der Klägerin, daß§ 10 BGB bei dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes bereits durch Art. 3 Abs. 2 und Art. 117 GG außer Kraft gesetzt gewesen sei (ebenso Straßmann-Nitsche, Kommentar zum BVFG Anm. 3 zu § 1) greift demgegenüber nicht durch. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob § 10 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen sein sollte, so ergibt sich aus Art. 117 Abs. 1 GG eindeutig, daß der Verfassungsgeber einen solchen Widerspruch bis zur Anpassung des Wohnsitzrechts an Art. 3 Abs. 2 GG, längstens bis zum 31. März 1953 als nicht verfassungswidrig, mithin rechtmäßig hinnehmen wollte. Wenn der Verfassungsgeber hätte anordnen wollen, daß§ 10 BGB schon vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden sollte, so hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen, da es sich insoweit um eine Norm mit rückwirkender Kraft gehandelt haben würde. Eine solche Rückwirkung ergibt sich aber insbesondere nicht aus den§§ 1 und 2 BVFG. Dort ist lediglich auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Flucht abgestellt. Es muß mithin davon ausgegangen werden, daß der Wohnsitz nach den damals geltenden, im Zeitpunkt der Flucht maßgebenden Vorschriften zu beurteilen ist. Da es an einer ausdrücklichen Anordnung der Rückwirkung fehlt, muß der allgemeine Grundsatz Anwendung finden, daß ein abgeschlossenes Ereignis nach dem zur Zeit dieses Ereignisses maßgebenden Recht zu beurteilen ist.

10

Ist demnach davon auszugehen, daß - jedenfalls für die Zeit bis zum 31. März 1953 - die Vorschrift des§ 10 BGB anwendbar ist, so folgt daraus doch nicht, daß die Klägerin einen eigenen Wohnsitz nicht habe begründen können.

11

Zwar kann nach dem Wortlaut des § 10 BGB die Ehefrau nur solange einen selbständigen Wohnsitz haben, als der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz nicht teilt, weil der Ehemann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Ort begründet, an den ihm die Frau nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist.

12

Dieser Wortlaut ist jedoch nach der Auffassung des erkennenden Senats zu eng und bedarf einer dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift entsprechenden erweiternden Auslegung. So haben schon Dernburg (Das bürgerliche Recht, 3. Aufl. Bd. I § 57, V, 2 S. 158), Eck (Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches, S. 41), Crome (System des deutschen bürgerlichen Rechts, Bd. I, § 46 S. 223) und Kohler (Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Bd. I, § 104, IV, S. 274) der Ehefrau das Recht zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes zugebilligt, wenn der Mann bei der Wahl des Wohnsitzes sein Recht mißbraucht und die Frau gemäß § 1354 Abs. 2 BGB der Entscheidung des Mannes daher nicht Folge zu leisten braucht. Dieser in der Rechtsprechung und im übrigen Schrifttum nicht anerkannten Auffassung ist neuerdings der Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB. (10. Aufl.) beigetreten, der in Anm. 1 zu § 10 BGB die Meinung vertritt, die Ehefrau müsse vernünftigerweise einen selbständigen Wohnsitz dann begründen können, wenn sie berechtigterweise vom Mann getrennt lebe.

13

In Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt schließt der erkennende Senat sich dieser Auffassung mindestens für den Fall an, daß, wie hier geschehen, die Eheleute in einem gerichtlichen Vergleich ausdrücklich dauerndes Getrenntleben vereinbart haben.

14

Zwar ist die Vorschrift des § 10 BGB zwingendes Recht und entgegenstehende Vereinbarungen über den Wohnsitz der Eheleute sind nichtig (RGZ 23, 176). Wenn aber Eheleute in der bezeichneten Form nicht nur eine Trennung des Wohnsitzes vereinbaren, sondern ein dauerndes völliges Getrenntleben, so würde es in der Tat der Vernunft widersprechen, der Ehefrau, die mit dem Ehemann nichts mehr verbindet als das rechtliche Band der Ehe, gegen ihren und ihres Mannes übereinstimmenden Willen das Recht zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes zu versagen.

15

Dem läßt sich jedenfalls dann, wenn die Befugnis der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes auf den Fall der Vereinbarung dauernden Getrenntlebens in einem gerichtlichen Vergleich beschränkt wird, auch nicht entgegenhalten, daß dies zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 59, 337-340) geltend gemacht, daß die von ihm vertretene strenge Auslegung des § 10 BGB den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs weit besser diene, da die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Auslegung die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben könne, leicht festzustellen seien, während die Ansicht, daß sie einen Wohnsitz selbständig auch dann zu begründen vermöge, wenn sie dem Mann gemäß § 1354 Abs. 2 BGB nicht zu folgen brauche, eine Entscheidung erfordere, die möglicherweise mit der größten Schwierigkeit verbunden sei. Demgegenüber hat der Oberbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daßähnliche Voraussetzungen, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe, auch dann geprüft werden müßten, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Ort begründe, an den die Frau nicht folge und zu folgen nicht verpflichtet sei. An Hand eines gerichtlichen Vergleichs über dauerndes Getrenntleben der Eheleute läßt sich das Recht der Frau zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes leichter feststellen als im Falle der Begründung des ehemännlichen Wohnsitzes im Ausland, bei der es u.U. auf die schwierige Rechtsfrage ankommt, ob die Ehefrau dem Mann zu folgen verpflichtet ist. Im übrigen ist nicht zu verkennen, daß sich gerade aus der vom Reichsgericht vertretenen strengeren Auslegung des§ 10 BGB tatsächliche Schwierigkeiten ergeben können. Wenn die Eheleute dauernd getrennt leben und auf beiderseitige Unterhaltsansprüche verzichtet haben, weiß nämlich die Ehefrau häufig nicht, wo ihr Ehemann seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

16

Konnte die Klägerin demnach seit 1938 einen selbständigen Wohnsitz begründen, so unterliegt es nach den Feststellungen des Berufungsurteils keinem Zweifel, daß die Klägerin, die bis 1937 ihren Wohnsitz in Königsberg/Ostpreußen gehabt hatte, im Jahre 1940 abermals einen selbständigen Wohnsitz in Königsberg begründet und ihn nunmehr behalten hat, bis sie im Januar 1945 im Zuge der Kriegsereignisse von dort flüchten mußte. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene ist daher gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 1 und 2 BVFG begründet.

17

Der Revision der Klägerin mußte demnach stattgegeben werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf