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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1957, Az.: BVerwG V C 327.56

Qualifizierung des Begriffes Wohnsitz i.S.d. §§ 1 und 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) als die ständige Niederlassung eines Vertriebenen befindlichen Ort

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG V C 327.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 15000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.04.1955

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 104 - 108
  • DÖV 1958, 429 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1957, 635 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1489 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wohnsitz im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG ist der Ort im Raum, in dem sich die ständige Niederlassung eines Vertriebenen befand.

  2. 2.

    Die Tatsache, daß die Verwaltung einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde und der Arbeitsplatz eines Vertriebenen ostwärts dieser Linie lagen, ist für die Wohnsitzbestimmung ohne Bedeutung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Rapp
in der mündlichen Verhandlung
am 29. Mai 1957
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. April 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der von 1934 bis 1945 als Verwaltungsangestellter im Dienst der Stadt Gruben stand, wohnte mit seiner Familie in dem westlich der Neiße gelegenen Teil der Stadt. Seine Arbeitsstelle befand sich ostwärts der Neiße. Im Februar/März 1945 wurde Gruben wegen des Näherrückens der Front geräumt. Dabei wurde der Kläger mit seiner Familie in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik evakuiert. Nach Kriegsende kehrte der Kläger nicht mehr nach Guben zurück. Sein Antrag auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises C wurde vom Kreisflüchtlingsamt abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde vom Regierungspräsidenten zurückgewiesen. Gleichzeitig mit der gegen diese Entscheidung erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage stellte der Kläger den Antrag auf Ausstellung des Flüchtlingsausweises A. Auch dieser Antrag wurde vom Kreisflüchtlingsamt und vom Regierungspräsidenten abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Verbindung beider Klagen den Landkreis zur Erteilung des Flüchtlingsausweises C verpflichtet und die Klage imübrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

2

Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der abweisenden Bescheide der Verwaltungsbehörden den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm den Flüchtlingsausweis A zu erteilen.

3

Er hat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Begriff des Wohnsitzes unrichtig ausgelegt. Der Wohnsitz stelle den räumlichen Mittelpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse dar, von denen die Wohnung nur ein, wenn auch wichtiger Teil sei. Sie allein bei der Wohnsitzbestimmung zu berücksichtigen, widerspreche dem Gesetz. Als Wohnsitz sei vielmehr die kleinste räumliche Verwaltungseinheit anzusehen, in der die Wohnung liege,

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er führt aus: Das Bundesvertriebenengesetz bringe den Wohnsitz des Vertriebenen in Verbindung mit den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten. Darunter fielen nur die ostwärts der Demarkationslinie liegenden Gebiete. Der Begriff des Wohnsitzes sei in derartigen Fällen mit dem der tatsächlichen Niederlassung, d.h. der Wohnung gleichzusetzen.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis A. Heimatvertriebener ist nach§§ 1 und 2 BVFG u.a. ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten hatte und ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Flucht verloren hat. Der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger und verlor seihen bisherigen Wohnsitz durch seine im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehende Evakuierung. Für die Frage, ob der Kläger Heimatvertriebener ist, ist deshalb entscheidend, ob sein damaliger Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten lag. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint.

8

Eine Bestimmung des Begriffs des Wohnsitzes hat der Gesetzgeber im Bundesvertriebenengesetz nicht gegeben. Rechtsprechung und Schrifttum haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß, wie in zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen, auch für das Bundesvertriebenengesetz in der Regel der Wohnsitzbegriff des BGB § 7 ff. maßgebend sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Auffassung in zahlreichen Entscheidungen Ausdruck verliehen (vgl. die Urteile vom 22. April 1955 - BVerwG IV C 44.54 - [Mtbl. BAA 1955 S. 173 = NJW 1955 S. 1044]; vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 67.55 - [Mtbl. BAA 1956 S. 143 = ZLA 1956 S. 55]; vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 0162.55 -; und die Beschlüsse vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 108.53 -; vom 14. Juni 1956 - BVerwG IV C 039.55 -). Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht von dem Wohnsitzbegriff des BGB ausgegangen.

9

Die Vorschriften der §§ 7 ff. BGB enthalten keine ausdrückliche Bestimmung des Wohnsitzbegriffs. Es werden vielmehr nur die Voraussetzungen der Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes normiert. Das Gesetz bestimmt, daß durch die ständige Niederlassung einer Person an einem Ort für sie der Wohnsitz an diesem Ort begründet wird. Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. Dezember 1907 (RGZ 67, 191) die Auffassung, als Wohnsitz sei stets die kleinste räumliche Verwaltungseinheit anzusehen, in der eine Wohnung liege. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Reichsgerichts, die von der Rechtslehre und der Rechtsprechung übernommen wurde (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. § 7 Anm. 1), hat als Ort des Wohnsitzes neben dem Ortsganzen, innerhalb dessen die Niederlassung gelegen ist, auch den Ort im Raum, den Flächenabschnitt angesehen, auf dem sich die ständige Niederlassung einer Person befindet und ihn im gleichen Umfange als den räumlichen Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person bezeichnet, wobei die Lebensverhältnisse als Begriff rechtlicher, nicht tatsächlicher Natur aufzufassen sind. Daraus ergibt sich, daß es verfehlt, zum mindesten nicht notwendig ist, bei der Bestimmung des Wohnsitzes jeweils nur den kleinsten räumlichen Bezirk der örtlichen Verwaltungseinheit zugrunde zu legen. Es kann dabei ebensogut von dem räumlichen Punkt der Niederlassung ausgegangen werden. Es stellt demnach auch keine Abweichung von der Begriffsbestimmung des Reichsgerichts dar, wenn das Berufungsgericht den westlich der Neiße gelegenen Ortsteil Gubens als den flächenmäßigen Ort angesehen hat, in dem der Kläger seine Niederlassung und damit seinen Wohnsitz hatte.

10

Die Kennzeichnung des Wohnsitzes als Mittelpunkt des gesamten Lebens kann in manchen Fällen, z.B. bei der Begründung eines doppelten Wohnsitzes, zu Schwierigkeiten führen. Rechtslehre und Rechtsprechung pflegen deshalb neuerdings nicht mehr vom räumlichen Mittelpunkt, sondern vom räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person zu sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1954 [RLA 1954 S. 339]; Soergel, BGB 8. Aufl. § 7 Anm. 1, Zschacke, Zum Wohnsitzbegriff im Vertriebenenrecht [ZLA 1956 S. 177]); vom dauernden Hauptstützpunkt für die persönliche Existenz (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 7 Anm. 5) oder dem Ort, an dem rechtlich und tatsächlich die Lebensbetätigung zentralisiert erscheint (Oertmann, BGB 2. Aufl. § 7 Anm. 1 b). Auch daraus ergibt sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse kann zwar im Einzelfall verschieden gelagert sein, in der Regel kommt aber der Wohnung des Betroffenen als Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse eine besondere Bedeutung zu. Ob in besonders gelagerten Einzelfällen auch der Arbeitsplatz oder etwa gar die gemeindliche Organisation für die Bestimmung des Wohnsitzes von wesentlicher Bedeutung sein kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die vom Kläger als für die Festlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse für wesentlich angesehenen weiteren Merkmale, nämlich Kirche, Schule, Sportplatz, Versammlungsstätten, Sparkasse, Finanzamt und deren Lage im Ortsbereich, keine zur Prüfung der Frage des Wohnsitzes heranzuziehenden Gesichtspunkte, weil sie im Leben des einzelnen keine solche Rolle spielen, daß sie für die gesamten Lebensverhältnisse von ausschlaggebender Bedeutung sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Lage der Gemeindeverwaltung ostwärts der Neiße an sich den Schwerpunkt der klägerischen Lebensverhältnisse beeinflußt hat. Eine andere Beurteilung der Rechtslage könnte sich demnach nur dann ergeben, wenn man die Auffassung des Klägers teilt, der Schwerpunkt seiner und seiner Familie Lebensverhältnisse habe sich nicht an dem Platz seiner Niederlassung, sondern an seiner Arbeitsstelle bei der Gemeindeverwaltung ostwärts der Neiße befunden. Der Senat folgt jedoch der auch im Schrifttum vertretenen Meinung, auf die Lage der Arbeitsstätte, des Geschäftsbereichs oder des Kundenkreises komme es bei der Feststellung des Wohnsitzes nach dem Bundesvertriebenengesetz deshalb nicht oder nur im untergeordneten Maße an, weil bei der gesetzgeberischen Regelung des Vertriebenen- und Flüchtlingsproblems der Verlust der Heimat und der Niederlassung im Vordergrund der Erwägungen gestanden habe und deshalb materielle Verluste bei der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Vertriebenen und des Sowjetzonenflüchtlings nur eine unwesentliche Rolle gespielt hätten, so daß es nicht angängig erscheine, derartige Verluste dem Verlust der Heimat und des Wohnsitzes gleichzustellen (vgl. Schumann, Der Wohnsitzbegriff im Vertriebenenrecht [Flüchtlingsberater 1952 S. 297], Wronka, Zur Flüchtlingseigenschaft der Grenzstadtbewohner an der Demarkationslinie, [Flüchtlingsberater 1951 S. 161]). Aber selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände eine gegenteilige Auffassung rechtfertigen sollten, ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts für eine so starke Bindung des Klägers an seine Arbeitsstelle, daß nicht seine Wohnung, der Mittelpunkt seines Familienlebens, sondern seine Dienststelle als das Zentrum seiner persönlichen Lebensgestaltung anzusehen wäre.

11

Wollte man den Wohnsitz Vertriebener nicht nach ihrer früheren Niederlassung, sondern nach ihrer Arbeitsstelle bestimmen, könnte das im Einzelfall zu dem absonderlichen und dem Sinngehalt desBürgerlichen Gesetzbuches und des Bundesvertriebenengesetzes widersprechenden Ergebnis führen, daß die Mitglieder einer Familie bei an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Ortsteilen gelegenen Arbeitsplätzen nicht denselben Wohnsitz hätten, obwohl sie in einer Wohnung zusammengewohnt haben. Überdies könnten dann auch westlich der Oder-Neiße-Linie wohnhafte Personen, die bis zum Verlust ihrer Arbeitsstätte durch die Kriegsfolgen als sogenannte Pendler in einem ostwärts dieser Linie gelegenen Ort in Arbeit standen, Anspruch auf den Flüchtlingsausweis A erheben, obwohl sich ihre Niederlassung niemals geändert hat. Daß eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck desBundesvertriebenengesetzes widerspricht, bedarf keiner weiteren Ausführung. Gesetzliche Bestimmungen sind aber, falls bei ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall Zweifel entstehen, so auszulegen, wie das dem vermutlichen Willen des Gesetzgebers entspricht.

12

Im Bundesvertriebenengesetz wurde mit gutem Grund zwischen den beiden Hauptgruppen der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge unterschieden; denn zwischen beiden besteht ein grundsätzlicher und wesentlicher Unterschied. Die einen haben ihre Heimat auf Befehl oder unter dem Zwang einer fremden Macht verloren, während die anderen ihre Heimat von sich aus verließen, weil ihnen dort Nachteile drohten. Der Anlaß zum Verlassen der Heimat war demnach bei den einen, den Vertriebenen, ein allgemeiner, objektiver, bei den Sowjetzonenflüchtlingen dagegen ein individueller, subjektiver. Würdigt man die Frage des Wohnsitzes unter diesen Gesichtspunkten, dann ergibt sich auch hieraus, daß der Begriff des Wohnsitzes in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten nur auf die Gebietsteile bezogen werden kann, die tatsächlich unter fremde Verwaltung gekommen sind, also nur auf die Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, und daß deshalb die Vorschriften der§§ 1 und 2 BVFG auch nur auf die früheren Bewohner dieser Gebiete angewandt werden können, wobei es ohne Bedeutung ist, ob und in welcher Rechtsform Gebiete diesseits und jenseits der Demarkationslinie vor der Zerschneidung zusammengehört haben. Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, weil der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Begriffs der Vertriebenen ihn nicht auf die einzelne Gemeinde als Ausgangspunkt der Vertreibung abgestellt hat, sondern nur auf bestimmte Gebiete, aus denen die Vertreibung erfolgt sein muß. Es ist aber unzweifelhaft, daß der Kläger nicht aus einem territorialen Gebiet weichen mußte, das zu einem solchen Vertreibungsgebiet gehörte.

13

Hiernach mußte die vom Kläger eingelegte Revision erfolglos bleiben.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser
gez. Rapp