Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.1954, Az.: BVerwG I B 108/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 108/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.04.1953
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BayerFlG
- § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BayerFlG
- § 10 BGB
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 9. Februar 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Baring als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wohnte bis zum Jahre 1940 bei ihrer Mutter in Berlin; sie war in der Kleiderfabrik ihrer Schwägerin beschäftigt. Im März 1940 verzog sie mit dieser nach Posen, wohin deren Betrieb verlagert worden war. Im April 1941 kehrte die Klägerin vorübergehend nach Berlin zurück und verehelichte sich mit Franz K.... Dieser war seit dem Jahre 1937 bei einer Berliner Firma als Automateneinrichter tätig und von 1939 bis zum Kriegsende für diese Firma überdies dienstverpflichtet. Nach der Eheschließung nahm die Klägerin ihre Tätigkeit in Posen wieder auf. Im September 1941 kam sie zur Geburt ihres ersten Kindes nochmals nach Berlin, kehrte jedoch nach kurzer Zeit wieder nach Posen zurück. Im Jahre 1943 übernahm sie die Leitung eines Ausweichbetriebes der Kleiderfabrik ihrer Schwägerin ... im Warthegau.
Im Januar 1945 flüchtete die Klägerin nach Berlin und zog von hier aus nach kurzer Zeit nach Weida in Thüringen weiter; im Juli 1945 kehrte sie von dort nach Berlin in die Wohnung ihrer Mutter zurück. Anfang August 1950 meldete sie sich polizeilich nach D... ... ab. Ihre Schwägerin hatte bereits im September 1949 beim Stadtrat - Flüchtlingsamt - D... einen Antrag auf Zuzugsgenehmigung für die damals bereits illegal zugezogene Klägerin und ihren minderjährigen Sohn gestellt, dem das Bayerische Landeszuzugsamt mit Bescheid vom 1. Juni 1950 entsprach. Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises wurde durch Bescheid vom 15. Mai 1951 abgelehnt; ihre Beschwerde wies die Regierung von Niederbayern zurück.
Darauf erhob die Klägerin Anfechtungsklage, die vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen wurde. Ihre Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück; die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin sei nicht denjenigen Personen deutscher Staatsangehörigkeit zuzurechnen, die am 1. Januar 1945 in den deutschen Ostprovinzen östlich der Oder und der Görlitzer Neiße beheimatet waren und von dort geflüchtet sind. Der Ehemann der Klägerin habe vor und nach der Verehelichung seinen Wohnsitz in Berlin gehabt; diesen Wohnsitz habe die Ehefrau gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes erworben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob in einem Falle dieser Art die Flüchtlingseigenschaft verneint werden dürfe.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - hätte die Revision dann zugelassen werden müssen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist jedoch hier nicht der Fall.
Die Entscheidung der beiden Vorinstanzen beruht auf der Anwendung des § 10 BGB. Dieser hat den folgenden Wortlaut:
"(1) Die Ehefrau teilt den Wohnsitz des Ehemanns. Sie teilt den Wohnsitz nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Ort begründet, an den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist.
(2) Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz nicht teilt, kann die Frau selbständig einen Wohnsitz haben."
In ständiger Praxis der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte werden als in den deutschen Ostprovinzen "beheimatet" diejenigen Personen angesehen, die dort (am 1. Januar 1945) ihren dauernden Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hatten. Diese Rechtsauffassung wird an sich auch von der Klägerin geteilt; nur ist sie der Ansicht, daß sie ihren dauernden Wohnsitz für sich und wohl auch für ihren Ehemann in Posen begründet habe. Dieser Ansicht stehen jedoch Sinn und Wortlaut des § 10 BGB für den hier maßgebenden Zeitabschnitt entgegen, so daß es nicht darauf ankommt, ob § 10 BGB gemäß Art. 3 Abs. 2 und 117 Abs. 1 des Grundgesetzes infolge der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung vom 1. April 1953 ab seine Gültigkeit verloren hat. Seit ihrer Verehelichung teilte die Klägerin den Wohnsitz ihres Mannes - Berlin -. Der Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 BGB lag nicht vor; daher entfällt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch die Möglichkeit, die zweite Alternative des § 10 Abs. 2 BGB anzuwenden. Die erste Alternative des § 10 Abs. 2 BGB ("solange der Mann keinen Wohnsitz hat") lag ebenfalls nicht vor. Auch dafür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, daß die Eheleute etwa einen doppelten Wohnsitz - sowohl in Berlin als auch in den deutschen Ostprovinzen - gehabt hätten, oder daß der Ehemann für sich und seine Frau schon im Kriege den Wohnsitz nach Posen verlegt hätte, mag auch eine solche Absicht für den Fall einer erfolgreichen Beendigung des Krieges bestanden haben.
All das haben die beiden Vorinstanzen unter Berücksichtigung des Schrifttums eingehend erwogen. Sie haben ihre Entscheidung auf den sogen. gesetzlichen Wohnsitz der verheirateten Frau abgestellt und damit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung Rechnung getragen. Demgemäß kann nicht anerkannt werden, daß im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben wäre, die noch der Klärung bedürfte. Der Senat hat vielmehr schon durchBeschluß vom 3. September 1953 - BVerwG I B 57.53 - in gleichartigem Zusammenhang dahin entschieden: "Die Frage der Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ist zwar eine Rechtsfrage aus dem Bundesrecht (§ 7 BGB), die grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist aber auf Grund langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung und auf Grund eingehender Erörterungen im Schrifttum als geklärt anzusehen und infolgedessen nicht mehr klärungsbedürftig." Dieselbe Erwägung muß auch hier Platz greifen.
Da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG hier offensichtlich nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Dr. Baring