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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1953, Az.: BVerwG I B 57/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1953
Aktenzeichen
BVerwG I B 57/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1955, 15 (Volltext)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 3. September 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Kohlbrügge als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 21. Januar 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin und ihr während des Rechtsstreits verstorbener Ehemann, die bis zum Jahre 1939 mehr als ein Jahrzehnt in H... (Ostpommern) gewohnt hatten, siedelten im Jahre 1939, nachdem der Ehemann der Klägerin als Dreher für die A... Werke in A... dienstverpflichtet worden war, mit sämtlichen Familienmitgliedern unter Aufgabe ihrer Wohnung in H... (Ostpommern) nach A... über. Im Jahre 1948 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann von ihrer jetzigen Wohnsitzgemeinde W... den Flüchtlingsausweis A. Durch Bescheid vom 25. Januar 1952 teilte ihnen die Gemeinde W... mit, daß ihnen die Flüchtlingseigenschaft A nicht zustehe, weil sie sich seit Januar 1939 in A... (also nicht jenseits der Oder-Neiße-Linie) aufgehalten hätten. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Kreisflüchtlingsamt des Landkreises Peine mit Bescheid vom 22. April 1952 zurückgewiesen. Die Klage beim Landesverwaltungsgericht Hannover - Auswärtige Kammer Hildesheim - hatte Erfolg. Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 21. Januar 1953 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 19. Februar 1953 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. März 1953, eingegangen beim Berufungsgericht am 15. März 1953, legte die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.

2

Die Beschwerde wird damit gründet, daß die Frage, ob jemand, der in das Gebiet westlich der Oder-Neißelinie dienstverpflichtet wurde, nicht doch den Wohnsitz östlich der Oder-Neiße-Linie beibehielt, wenn er die Absicht hatte, nach Beendigung der Dienstverpflichtung bzw. des Krieges dorthin zurückzukehren, grundsätzliche Bedeutung habe.

3

Die nach §§ 53 Abs. 3, 79 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I. S. 625) - BVerwGG - zulässige, auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

4

Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin durch den Umzug ihrer Familie im Jahre 1939 nach A... ihren früheren Wohnsitz in H... (Ostpommern) aufgegeben habe und infolgedessen den Flüchtlingsausweis A nicht beanspruchen könne, weil sie am 1. Januar 1945 nicht ihren Wohnsitz in den deutschen Provinzen östlich der Oder-Neiße-Linie gehabt habe. Die Frage der Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ist zwar eine Rechtsfrage aus dem Bundesrecht (§ 7 BGB), die grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist aber auf Grund langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung und auf Grund eingehender Erörterungen im Schrifttum als geklärt anzusehen und infolgedessen nicht mehr klärungsbedürftig. Nach den in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätzen bedarf es zur Aufhebung des Wohnsitzes außer der tatsächlichen Aufhebung der Niederlassung eines rechtsgeschäftlichen Willensaktes dahingehend, die Niederlassung aufzugeben, d.h. den Ort nicht mehr als Lebensmittelpunkt zu betrachten. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, d.h. ob tatsächlich die Niederlassung aufgehoben worden ist und zugleich ein entsprechender, auf die Aufgabe der Niederlassung gerichteter Willensakt stattgefunden hat, ist keine Rechtsfrage, sondern eine im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheidende Tatfrage. Daß der Ehemann der Klägerin möglicherweise die Absicht gehabt hat, den neuen Wohnsitz in A... später wieder aufzugeben und nach H... zurückzukehren, steht der Begründung des neuen Wohnsitzes in A... nicht entgegen (vgl.RG in Soergel, Das Recht, Beilage Bd. Jahrg. 1920 Nr. 200). Auch die Begründung eines Doppelwohnsitzes (in H... und A... kommt nicht in Frage, da ein doppelter Wohnsitz nur dann vorhanden ist, wenn jemandem gleichzeitig in mehreren Orten eingerichtete Wohnungen zur Verfügung stehen, die er zum dauernden, wenn auch nicht ununterbrochenen Aufenthalt dergestalt benutzt, daß von jedem Orte aus, sobald an ihm Aufenthalt genommen wird, die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit bestimmt werden (Pr. OVG Bd. 54 S. 185 Bd. 70 S. 311). Ein Anlaß, etwa im Hinblick auf die durch den Krieg entstandenen Verhältnisse die in Rechtsprechung und Schrifttum zur Frage der Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes entwickelten Grundsätze zu überprüfen, besteht nicht. Insofern geht die Beschwerdebegründung fehl. Daß ein Dienstverpflichteter trotz Verlegung seiner Wohnung an den Ort der Dienstverpflichtung seinen ursprünglichen Wohnsitz beibehalten hat, ist durchaus denkbar, nämlich dann, wenn aus seinem Gesamtverhalten hervorgeht, daß er den rechtsgeschäftlichen Willen zur Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nicht gehabt hat, oder dann, wenn er neben dem neubegründeten Wohnsitz den alten Wohnsitz als Doppelwohnsitz beibehalten hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann aber stets nur an Hand des besonderen Tatbestandes im Einzelfall beurteilt werden.

5

Somit ist nicht zu erwarten, daß im vorliegenden Fall durch ein etwaiges Revisionsverfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden könnte.

6

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG sind demnach nicht erfüllt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen zu Buchst. b und c aaO. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die von dem Berufungsgericht hinsichtlich der Rechtsfrage der Wohnsitzbegründung und -aufgabe vertretene Ansicht von der Entscheidung eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweichen sollte.

7

Da hiernach keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist, mußte die Beschwerde der Zurückweisung unterliegen

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Dr. Elsner
Kohlbrügge