Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1956, Az.: BVerwG IV C 0162.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 0162.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1954 - AZ: VII A 932/54
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erteilung des Flüchtlingsausweises "A"
Amtlicher Leitsatz
Der nach § 7 Abs. 3 BGB zur Aufgabe des Wohnsitzes notwendige rechtsgeschäftliche Wille wird durch eine Zwangsmaßnahme - hier: Ausweisung - gebrochen; der Wohnsitz ist mit dem Zeitpunkt des endgültigen Inkrafttretens der Zwangsmaßnahme in Verlust geraten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, VII. Senat, vom 18. Dezember 1954 - Az.: VII A 932/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A. Er lebte bis 1937 in seinem Geburtsort P. (Krs. Dirschau/Westpreußen) und leitete dort seit 1922 ein seinem Vater gehöriges Sägewerk und Baugeschäft als Prokurist. Im Jahre 1937 wurde er von den Polen ausgewiesen und ging über Danzig nach Berlin. In Danzig, wo er im Hause seiner Eltern ein Zimmer besaß, wollte er deshalb nicht bleiben, weil dort seine Sicherheit nicht gewährleistet war. In Berlin bezog er, nachdem er zunächst ein Rückwanderungslager durchlaufen hatte, ein möbliertes Zimmer, heiratete 1939 und zog in die Wohnung seiner Ehefrau in Berlin-Tempelhof, Während dieser Zeit war er bei der Lufthansa in untergeordneter Stellung und später bei der "Wirtschaftsgruppe Sägeindustrie" tätig. Vom 7. Oktober 1939 bis 21. Juli 1945 war er Soldat, zuletzt in englischer Gefangenschaft. Er wandte sich, aus der Gefangenschaft entlassen, nach Minden, wo er heute ansässig ist. Seine Ehefrau hat die eheliche Wohnung in Berlin bis jetzt noch inne.
Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger vor: Die Polen hätten ihm in Aussicht gestellt gehabt, die Ausweisung zurückzunehmen, wenn er für Polen zum Nachteil Deutschlands Spionage treiben würde. Dies habe er aber abgelehnt. Er habe den Aufenthalt in Berlin immer nur als vorübergehend angesehen in der Hoffnung, bald wieder in seine Heimat zurückkehren zu können. Demzufolge habe er auch den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in Pelplin belassen, was darin zum Ausdruck komme, daß er noch von Berlin aus seinem jüngeren Bruder Geschäftsanweisungen nach P. gesandt und somit das väterliche Geschäft praktisch auch weiterhin geleitet habe. Seine im Handelsregister Danzig eingetragene Prokura sei nie gelöscht worden. Zur wirtschaftlichen Unterstützung habe ihm sein jüngerer Bruder des öfteren Geld aus den Erträgnissen des väterlichen Geschäfts nach Berlin gebracht. Sein Wohnsitz in P. sei demnach erst 1945 durch die endgültige Unmöglichkeit der Rückkehr verlorengegangen.
Der Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A wurde von beiden Verwaltungsinstanzen mit der Begründung zurückgewiesen, den Wohnsitz in P. habe der Kläger bereits 1937, also nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs, verloren. Die Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Minden abgewiesen und die Berufung vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, der Kläger habe seinen Wohnsitz in P. bereits 1937 durch die Ausweisung verloren, weil durch diese die tatsächliche Betätigung seines Niederlassungswillens nicht nur vorübergehend ausgeschlossen worden sei. Der nach § 7 Abs. 3 BGB erforderliche Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes werde im Falle der Ausweisung durch die Zwangsmaßnahme ersetzt. In Berlin habe der Kläger einen neuen Wohnsitz begründet, denn er habe hier geheiratet und eine neue Berufsstellung ausgeübt. Auch während des Krieges habe er diesen neuen Wohnsitz beibehalten, obgleich er, nachdem die deutschen Truppen Polen besetzt hatten, nach P. hätte zurückkehren können. Wenn er, wie er vortrage, während des Krieges jeden Wehrmachtsurlaub in P. oder Danzig verbracht habe, so reiche dies nicht aus, um die Annahme einer neuen Wohnsitzbegründung zu rechtfertigen. Von einer wirklichen Weiterführung des väterlichen Geschäfts von Berlin aus könne nicht die Rede sein.
Nachdem der erkennende Senat durchBeschluß vom 9. November 1955 - BVerwG IV B 09.55 - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hatte, hat der Kläger gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1954 Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der §§ 1, 2, 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - und führt aus, Pelplin sei auch nach der Ausweisung der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse geblieben; er habe daher seinen Wohnsitz dort im Jahre 1937 noch nicht verloren. Der nach § 7 Abs. 3 BGB erforderliche rechtsgeschäftliche Wille der Wohnsitzaufgabe könne nicht durch eine Zwangsmaßnahme wie die Ausweisung ersetzt werden. Außerdem stehe die Ausweisung praktisch schon mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges in Zusammenhang, da sich schon vor Dezember 1937 in der Politik das Herannahen einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Polen abgezeichnet habe. Wenn er ausgewiesen worden sei, weil er sich nicht zur Spionage gegen Deutschland bereitgefunden habe, dann sei die Ausweisung im weiteren Sinne ein Ereignis, das mit dem zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehe. Das angefochtene Urteil nehme weiter zu Unrecht an, daß Berlin bis Kriegsende der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers bestimmende Wohnsitz gewesen sei. Er habe seine ganze Habe in P. zurückgelassen und das väterliche Geschäft von Berlin aus weitergeführt, während er in Berlin keine eigenen Möbel besessen und nur eine untergeordnete Stellung innegehabt habe. Zumindest sei der Wohnsitz in P. nach Beendigung des Polenfeldzuges erneut begründet worden. Dabei komme es nicht darauf an, daß seine Ehefrau nicht nach P. gezogen sei. Der Umzug mit Möbeln während der Einberufung des Klägers in eine fremde Umgebung sei für die Ehefrau nicht zumutbar gewesen. Unter gewöhnlichen Umständen wäre er, der Kläger, nach dem Kriege nicht in Berlin geblieben, sondern sein Leben hätte sich in der Gegend Pelplin-Danzig abgespielt. Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in der Schlußverhandlung I. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei. Die Ausweisung stehe nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges; denn solche Ereignisse könnten niemals vor Beginn des Krieges liegen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in P. durch die Ausweisung verloren. Wenn man seiner Auffassung beipflichten würde, müßten alle Vertriebenen ihren Wohnsitz noch im Vertreibungsgebiet haben. Nach seiner Heirat sei Berlin Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse gewesen. Während des Krieges habe er seinen Wohnsitz nicht nach P. zurückverlegt, obgleich die Möglichkeit dazu bestanden habe. Daraus müsse geschlossen werden, daß er auch nach dem Kriege nicht habe zurückkehren wollen. Sein Vorbringen, daß er Geschäftsführer des väterlichen Unternehmens geblieben sei, könne nicht-überzeugen. Er wäre sonst zweifellos "uk" gestellt worden.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen tritt dem angefochtenen Urteil bei.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Den Ausweis A kann der Kläger gemäß § 15 BVFG nur erhalten, wenn er Heimatvertriebener im Sinne der §§ 1, 2 BVFG ist. Danach ist Voraussetzung, daß er seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1937 oder bereits vorher einmal im Vertreibungsgebiet hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren hat. Das angefochtene Urteil führt rechtsirrtumfrei aus, daß der Kläger seinen in P., das im Vertreibungsgebiet liegt, innegehabten Wohnsitz im Jahre 1937 verloren hat, und daß dieser Verlust nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges steht.
An die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden, falls nicht in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Soweit der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen hervorgehen soll, daß sein Niederlassungswille und auch eine tatsächliche Niederlassung in P. nach der Ausweisung noch bestanden habe, kann dieses Vorbringen daher keine Berücksichtigung mehr finden. Der Senat hat vielmehr bei seiner Entscheidung von der mit keiner Verfahrensrüge angegriffenen Feststellung des Vorderrichters auszugehen, daß die tatsächliche Niederlassung in P. und Danzig nach der Ausweisung aufgehoben war und eine Erneuerung der tatsächlichen Niederlassung während des Krieges nicht stattgefunden hat. Zu entscheiden ist demnach darüber:
- a)
ob der Wille, der nach § 7 Abs. 3 BGB zur Aufhebung des Wohnsitzes notwendig ist, durch eine Zwangsmaßnahme ersetzt werden kann und
- b)
falls der Wohnsitz des Klägers auf diese Weise verloren ging, ob der Verlust im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges steht.
Zu a): Für den Begriff "Wohnsitz" ist mangels einer eigenen Bestimmung des BVFG grundsätzlich der Wohnsitzbegriff des BGB maßgebend (vgl. Werber-Bode-Ehrenforth, Komm, zum BVFG Anm. 3 zu § 1). Gemäß § 7 BGB bedeutet der Wohnsitzbegriff zweierlei: die tatsächliche Niederlassung und den Willen zur ständigen Niederlassung (Domizilwillen). Daraus, daß beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, folgt, daß ein Wohnsitz schon dann nicht vorhanden ist, wenn eine von ihnen nicht oder nicht mehr gegeben ist. So begründet einerseits eine auf nur begrenzte Zeit berechnete Aufenthaltsnahme ohne Domizilwillen keinen Wohnsitz; andererseits kann auch durch den Domizilwillen allein, dessen Umsetzung in die Tat mangels einer tatsächlichen Niederlassung nicht ausführbar ist, kein Wohnsitz begründet werden. Damit beantwortet sich die eingangs gestellte Rechtsfrage, ob der Wohnsitz auch ohne rechtsgeschäftlichen Willen durch Zwang aufgehoben werden kann, von selbst. Der Gesetzgeber hat zwar den Fall der zwangsweisen Aufhebung in § 7 Abs. 3 BGB nicht erwähnt. Das brauchte aber auch nicht zu geschehen, da sich aus § 7 Abs. 1 BGB zwangsläufig ergibt, daß der Wohnsitz mit dem Wegfall einer der beiden notwendigen Voraussetzungen endet. In diesem Sinne hat das Reichsgericht bereits in seinem Urteil vom 31. Juli 1936 - RGZ 152, 53 - entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Eine andere Auslegung erscheint auch, wie die Beklagte richtig ausführt, deshalb nicht möglich, weil sonst das BVFG und fast sämtliche Gesetze des Flüchtlingsrechts von unrichtigen Voraussetzungen ausgingen. Der Ausgangspunkt ist stets der, daß durch die Vertreibung der Wohnsitz auch gegen den Willen des Betroffenen aufgehoben werden bzw. verlorengehen kann.
Der Kläger konnte seinen Domizilwillen nicht mehr betätigen. Die Verhinderung war nicht nur eine vorübergehende, sondern dauernde; die Ausweisung war endgültig und der Kläger konnte objektiv nicht mit einer baldigen Rückkehrmöglichkeit durch die Besetzung Polens rechnen. Subjektive Vorstellungen in dieser Richtung sind unbeachtlich. Der Kläger hat demnach seinen Wohnsitz in P. bereits 1937 durch die Ausweisung verloren.
Soweit der Kläger in Danzig einen Wohnsitz gehabt haben sollte, hat er ihn selbst aufgegeben; denn er verließ Danzig nicht infolge Ausweisung, sondern weil man ihm riet, nach Deutschland zu gehen, also auf Grund seiner eigenen Willensentschließung.
Zu b): Der Verlust des Wohnsitzes in P. steht nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs. Es braucht für den vorliegenden Fall nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob auch eine Flucht vor Beginn der eigentlichen kriegerischen Handlungen schon im Zusammenhang mit Kriegsereignissen stehen und ob hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt werden kann; denn die Flucht bzw. die Ausweisung des Klägers steht allenfalls mit Ursachen, nicht aber mit den Ereignissen des Krieges in Zusammenhang. Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - BVerwG IV C 052.55 - ausführlich dargelegt ist, kann die in Polen betriebene Minderheitenpolitik wohl zu den Ursachen, nicht aber zu den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gerechnet werden. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger wäre auch dann ausgewiesen worden, wenn die Spannungen zwischen Deutschland und Polen eine friedliche Lösung gefunden hätten, es also gar nicht zu Kriegsereignissen gekommen wäre.
Die Revision war daher zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge