Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG VIII C 49.62
Voraussetzungen der Erteilung eines Heimatvertriebenenausweises; Erfordernis des Nachweises einer Ursächlichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit für die Vertreibung; Bestimmung des Wohnsitzes bei im auswärtigen Dienst eingesetzten Diplomaten; Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Voraussetzungen der nachträglichen Einziehung eines Vertriebenenausweises oder eines Flüchtlingsausweises; Abgrenzung von fehlerhaften Angaben des Antragsstellers zu einer unzutreffenden Würdigung von Tatsachen durch die Behörde; Zulässigkeit einer Besetzungsrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 49.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.09.1961 - AZ: IV 971/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 117 - 121
- AS 19, 117
- ZLA 1965, 251
Amtlicher Leitsatz
Im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG hat ein im auswärtigen Dienst seines Landes eingesetzter Diplomat, der nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen in seine Heimat nicht zurückgekehrt ist, auch dann einen wohnsitz in seinem Heimatstaate verloren, wenn er seine bisherige Niederlassung bei Antritt seiner Mission im Auslande im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben hatte.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 1961 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 1960 werden aufgehoben. Ferner werden die Bescheide des Landratsamts Überlingen vom 19. August 1959 und vom 13. Oktober 1959 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde 1893 in Ungarn geboren. Sein Vater, der einem deutschen Adelsgeschlecht entstammte, war damals königlich-ungarischer Honved-Oberst; seine Mutter war Ungarin. Nach dem Besuch der Elementarschule und des Gymnasiums studierte der Kläger an der Handelsakademie in Wien. An der Universität Preßburg promovierte er zum Doktor der Staatswissenschaften. Während des ersten Weltkrieges diente er in Wien bei einer Artillerie-Abteilung. Im Jahre 1920 oder 1921 trat er als Hilfskonzipist in das ungarische Außenministerium ein. 1935 wurde er Konsul in ..., 1940 Legationsrat in ... 1943 Generalkonsul in ... Im Herbst 1944 wurde er zum ungarischen Gesandten und Leiter der Gesandtschaft in ... ernannt. wegen seiner Absage an die Pfeilkreuzler-Regierung wurde er im Dezember 1944 in Ungarn in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Auch nach dem Einmarsch der sowjetischen Armee in Ungarn blieb er in einem von der ... Regierung genehmigten oder geduldeten Sonderstatus in ... und nahm dort bis zur Amtsübernahme durch den von der neuen ungarischen Regierung ernannten Gesandten gegen Ende 1945 die ungarischen Belange wahr. Sein Diplomatenpaß wurde bis zum 31. Dezember 1956 verlängert. Im Jahre 1952 starb seine erste Ehefrau. Zwei Jahre später heiratete er die in ... lebende Witwe eines Vetters, jedoch blieb er persönlich bis Ende 1958 in ...
Gegen Ende 1957 reichte er bei der deutschen Botschaft in ... einen Antrag auf Einbürgerung ein. In dem beigefügten Lebenslauf gab er unter anderem an; Von einer Rückkehr nach Ungarn habe er Abstand genommen, weil er nicht geneigt gewesen sei, einem unter russischer Besatzung stehenden Vaterland zu dienen. Deshalb sei ihm die ungarische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. - Durch Einbürgerungsurkunde vom 3. November 1958 wurde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
Anfang des Jahres 1959 beantragte er die Gewährung eines Ruhegehaltes. Zum Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit verwies er auf die Stammtafeln des Geschlechts der ... Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden.
Im Juni 1959 stellte er den Antrag auf Ausstellung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Im Antragsformular gab er in der Spalte "Volkszugehörigkeit" an, es seien sein Vater deutscher Volkszugehöriger, seine Mutter und seine erste Ehefrau ungarische Volkszugehörige gewesen. Die Frage nach dem Besuch deutscher Schulen bejahte er unter Hinweis auf den Besuch der Handelsakademie in ... Die Frage nach seiner Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen beantwortete er durch einen Hinweis auf seine Zugehörigkeit zum Familienverband des Geschlechts der ... in Deutschland. Auf die Frage nach seiner Wohnsitzgemeinde im Zeitpunkt der Vertreibung gab er an, ... sei sein letzter Aufenthaltsort im damaligen Reichsgebiet gewesen. An anderer Stelle wies er darauf hin, daß er seit dem Herbst 1944 Leiter der ungarischen Gesandtschaft in ... gewesen und von dort nicht mehr nach ... zurückgekehrt sei. - Das Landratsamt gab dem Antrage statt, jedoch wurde der Ausweis durch einen Vermerk gekennzeichnet, der die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ausschloß.
Wegen einer Rückfrage des Regierungspräsidiums, aus welchen Gründen bei der Ausweiserteilung angenommen worden sei, daß der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt habe, und weshalb auch der Tatbestand der Vertreibung als erfüllt angesehen worden sei, bestellte das Landratsamt den Kläger zu einer Rücksprache. Als ihr Ergebnis wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, es deute nichts darauf hin, daß der Kläger sich in Ungarn zum deutschen Volkstum bekannt habe, er selbst habe ferner eingeräumt, daß er nicht in seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger aus Ungarn vertrieben worden sei, sondern aus Gründen, die auf seine Tätigkeit als ungarischer Gesandter in ... zurückzuführen seien. Darauf ordnete das Landratsamt die Einziehung des Vertriebenenausweises an mit der Begründung, die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung hätten nicht vorgelegen.
Einspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil wird unter anderem ausgeführt:
Die tatsächlichen Voraussetzungen, die die Annahme einer Vertreibung rechtfertigten, hätten nicht vorgelegen. Der Vertreibungstatbestand sei nur erfüllt, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet infolge von Einwirkungen verloren habe, die sich gegen ihn wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit gerichtet hätten. Erst nachträglich sei bekanntgeworden, daß für den Entschluß des Klägers, nicht nach Ungarn zurückzukehren, seine Furcht, von dort wegen seines deutschen Volkstums vertrieben zu werden, weder bestimmend noch neben anderen Gründen mitursächlich gewesen sei. Das rechtfertige die Einziehung des Ausweises. Sofern die Behörde dagegen bei der Ausstellung des Ausweises auf Grund der Angaben des Klägers möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, er sei deutscher Volkszugehöriger und er habe seinen Wohnsitz in Ungarn gehabt, würde das die Einziehung des Ausweises nicht gerechtfertigt haben. Zu beiden Punkten habe der Kläger vollständige und richtige Angaben gemacht.
Wenn die Behörde demzufolge bei der Ausstellung des Ausweises zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei und daß er einen Wohnsitz in Ungarn gehabt habe, so könnte das nur auf einer unzutreffenden Auslegung von Rechtsvorschriften beruhen. Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Falles rechtfertige noch nicht die Einziehung des Ausweises. Zu diesen Fragen habe es daher einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht bedurft.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat zu der Frage Stellung genommen, ob davon ausgegangen werden könne, daß bei der Ausstellung des Ausweises die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung vorgelegen haben, daß der Kläger in Ungarn einen Wohnsitz gehabt und diesen infolge Vertreibung verloren habe.
II.
Die Revision ist begründet.
Schriftlich hat der Kläger gerügt, das Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel: Das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil in der Berufungsverhandlung ein blinder Richter mitgewirkt habe.
Der Rüge kann nicht nachgegangen werden. Sie wurde erstmals erhoben im Schriftsatz vom 26. Juni 1963. Der Beschluß über die Zulassung der Revision war dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten bereits am 3. Juli 1962 zugestellt worden. Die Frist zur Revisionsbegründung ist nicht verlängert worden. Sie endete mithin am 3. September 1962 (§§ 132 Abs. 5 Satz 4, 139 Abs. 1 VwGO). Wie sich aus § 139 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 143 VwGO ergibt, kann eine Revision nach dem Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung nicht mehr begründet werden. Die Rüge ist daher unzulässig. Mit ihr wird auch kein Mangel des Verfahrens geltend gemacht, den das Bundesverwaltungsgericht ohne Rücksicht darauf, ob er gerügt wurde, von Amts wegen zu berücksichtigen hätte. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kann daher nicht Stellung genommen werden zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht wegen der Mitwirkung eines blinden Richters fehlerhaft besetzt ist.
In der Sache selbst hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landratsamt durfte die Einziehung des Ausweises nicht anordnen.
Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erhalten Heimatvertriebene den Ausweis A. Heimatvertriebener ist nach § 2 Abs. 1 BVFG ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Wer als Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BVFG: Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhange mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Ausweises A hat mithin nur eine solche Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, wurde bei der Ausstellung des Ausweises irrtümlich angenommen, der Ausweisbewerber erfülle diese Voraussetzungen, so wurde ihm der Ausweis zu Unrecht erteilt. In einem solchen Fall ist der Ausweis nach § 18 BVFG einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 273;Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 18 Nr. 2 = DÖV 1961 S. 188 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154) ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß nach § 18 BVFG ein Vertriebenen- oder ein Flüchtlingsausweis demnach nicht eingezogen werden darf, wenn die Behörde die ihr bekannten Tatsachen bei der Ausstellung des Ausweises lediglich unzutreffend gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat. Der Ausweisinhaber soll also, wie sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, nur dann Gefahr laufen, seinen Ausweis zu verlieren, wenn er die Behörde in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unzureichend unterrichtet hat mit der Folge, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausging. Wurde der Ausweis dagegen auf Grund einer zutreffenden Sachdarstellung erteilt, so entfällt die Möglichkeit, ihn wieder einzuziehen (vgl. auch dieUrteile vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 471.59 -, ZLA 1961 S. 283, undvom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 444.59 -, ZLA 1962 S. 141). Diese Grundsätze für die Auslegung des § 18 BVFG entsprechen auch dem Standpunkt des Beklagten.
Für die Prüfung der Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises vorgelegen haben, kommt es nur auf solche Tatsachen an, deren Vorliegen in den §§ 1 bis 4 BVFG für die Anerkennung als Vertriebener, Heimatvertriebener oder Sowjetzonenflüchtling vorausgesetzt wird. War die Behörde dagegen bei der Erteilung des Ausweises unzutreffend oder unvollständig unterrichtet lediglich über solche Tatsachen oder tatsächlichen Umstände, auf die es nach den rechtlichen Maßstäben der §§ 1 bis 4 BVFG für die Erteilung des Ausweises nicht ankam, so rechtfertigt das nicht die Einziehung des Ausweises. Ein solcher Fall ist nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hier gegeben: Die Einziehung des Ausweises wurde mit der Begründung verfügt, die Behörde sei bei dessen Ausstellung auf Grund der damals vorliegenden Angaben des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen, daß er aus Ungarn aus Gründen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum vertrieben worden sei. In diesem Punkte seien die Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Ausstellung des Ausweises nicht vollständig gewesen. Erst nachträglich habe er angegeben, daß er wegen der Verfolgung, die ihm wegen seiner diplomatischen Tätigkeit gedroht habe, von einer Rückkehr nach Ungarn Abstand genommen habe und daß für diesen Entschluß seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum weder ausschließlich ursächlich noch neben anderen Gründen mitursächlich gewesen sei. Bei Kenntnis dieser Tatsachen wäre der Ausweis nicht ausgestellt worden; denn für die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft werde in § 1 Abs. 1 BVFG durch die Worte "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" in rechtlicher Beziehung vorausgesetzt, daß ursächlich für dessen Vertreibung seine deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit gewesen sei. - Diese auch im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt nur voraus, daß der Ausweisbewerber in seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger von Vertreibungsmaßnahmen betroffen wurde; die Vorschrift verlangt dagegen nicht, daß seine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit auch die nachweisbare Ursache für die gegen ihn persönlich gerichtete Vertreibungsmaßnahme war. Hierzu wirdim Urteil vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 -, DÖV 1962 S. 395 = ZLA 1961 S. 279, inhaltlich unter anderem folgendes ausgeführt:
§ 1 Abs. 1 BVFG fordere zwar, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" verloren habe. Hätte der Gesetzgeber die Vertriebeneneigenschaft aber davon abhängig machen wollen, daß für den Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit ursächlich war, so hätte es nahegelegen, das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges auch durch die Fassung des Gesetzes - etwa durch den Gebrauch des Wortes "wegen" - zum Ausdruck zu bringen. Die Umstände legten jedoch die Schlußfolgerung nahe, daß der Gesetzgeber beim Erlaß des Gesetzes einen ursächlichen Zusammenhang solcher Art nicht zur Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft habe machen wollen. Es sei nämlich bei der Beratung des Gesetzes bekannt gewesen, daß den Vertriebenen der Grund für ihre Vertreibung nur in seltenen Fällen mitgeteilt wurde. Die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft hätte deshalb in vielen Fällen an dem Beweisnotstand des Antragstellers scheitern müssen, wenn es hierfür auf die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Vertreibung und dem Deutschtum des Betroffenen hätte ankommen sollen. Als Beispiele von Vertreibungstatbeständen würden im Gesetz nebeneinander die Ausweisung und die Flucht aufgezählt. In den Fällen einer Flucht wäre aber der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges der hier erörterten Art in aller Regel nicht möglich. Es seien keine Gründe ersichtlich, die den Gesetzgeber hätten veranlassen können, die Gruppe der Personen, die vor dem Einmarsch der fremden Truppen aus ihrer Heimat geflüchtet waren, in dieser Hinsicht anders zu behandeln als die Gruppe der Deutschen, die nach dem Einmarsch der sowjetischen Besatzungstruppen aus ihrer Heimat vertrieben wurden. - Im übrigen wird auf die Gründe des Urteils vom 22. März 1961 verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine abweichende Ansicht nicht näher begründet. Das erkennende Gericht sieht daher keine Veranlassung, seinen Standpunkt in dieser Frage zu ändern. § 1 Abs. 1 BVFG ist also dahin auszulegen, daß Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger von Vertreibungsmaßnahmen betroffen wurde und deshalb seinen Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet verloren hat. Als Vertreibungsmaßnahmen allerdings kommen in der Regel nur solche Anordnungen, Befehle oder sonstige Maßregeln in Betracht, die von den Gewalthabern im Vertreibungsgebiet - also von "hoher Hand" - erlassen oder getroffen wurden, um die deutsche Bevölkerung zum Verlassen des Landes zu nötigen. Für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft einer Person, die im Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen außerhalb der Heimat weilte und dorthin nicht zurückgekehrt ist, genügt es daher in der Regel, daß sie im Falle einer Rückkehr von den gegen die Deutschen allgemein gerichteten Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre und aus diesem Grunde das Land alsbald wieder hätte verlassen müssen; dabei wird vorausgesetzt, daß sie überhaupt den Willen gehabt hätte, in die Heimat zurückzukehren, wenn dort die Deutschen nicht allgemein aus dem Lande vertrieben worden wären, oder daß ihr aus diesem Grunde eine Rückkehr dorthin nicht hätte zugemutet werden können.
Da das Landratsamt bei der Ausstellung des Ausweises nach den Gründen des angefochtenen Urteils offenbar davon ausgegangen ist, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei, hatte es also zur Feststellung seiner Vertriebeneneigenschaft nur zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Ungarn seinen Wohnsitz in seinem Heimatland im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren hätte. Nach den geschichtlichen Erfahrungen steht fest, daß die Angehörigen der deutschen Bevölkerungsgruppen in Ungarn nach dem Einmarsch der sowjetischen Besatzungstruppen, soweit sie nicht verschleppt wurden, allgemein drangsaliert wurden mit dem Ziele, sie zum Verlassen des Landes zu nötigen. Auch dann, wenn der Kläger nicht mit einer Verfolgung wegen seiner Tätigkeit im diplomatischen Dienst seines Landes hätte zu rechnen brauchen, wäre er auf jeden Fall von diesen Maßnahmen betroffen worden, zumal er außerdem noch Angehöriger eines deutschen Adelsgeschlechtes war. Seiner Anerkennung als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG steht es daher nicht entgegen, daß er zur Nichtrückkehr nach Ungarn ausschließlich oder ausschlaggebend bestimmt wurde durch die Gewißheit, daß man ihn dort wegen seiner Tätigkeit im diplomatischen Dienst verfolgen würde. Es genügt, daß er von dem Vertreibungsschicksal auch dann betroffen worden wäre, wenn ihm wegen seiner Tätigkeit im diplomatischen Dienst keine Verfolgung gedroht hätte. Die Ausstellung des Ausweises A war mithin nicht aus dem Grunde rechtswidrig, daß der Kläger von einer Rückkehr nach Ungarn nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit, sondern wegen der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im diplomatischen Dienst seines Landes zu erwartenden Verfolgung abgesehen hat.
Da das Berufungsurteil in diesem Punkte auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht, kann es keinen Bestand haben; denn die Entscheidung selbst stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.
Voraussetzung für die Anerkennung des Klägers als Vertriebener ist nach § 1 Abs. 1 BVFG, daß er von den Vertreibungsmaßnahmen in Ungarn in seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger betroffen worden wäre. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist nach § 6 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Mit dieser Vorschrift hat lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollen, die von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich gegenüber den in gleicher Lage befindlichen Nichtdeutschen abzugrenzen; eine Bewertung des Verhaltens des Betroffenen in bezug auf seine Treue und Anhänglichkeit zum deutschen Volk oder gar zum Deutschen Reich läßt sich hierauf nicht stützen(Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255). Das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum wird also nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß er als Sohn eines Honved-Offiziers deutscher Abstammung in den ungarischen diplomatischen Dienst trat oder daß er sich als Diplomat für die politischen Belange seines Heimatlandes möglicherweise auch dann einsetzen mußte und eingesetzt hat, wenn diese im Widerspruch standen zu den politischen Interessen des Deutschen Reiches.
Im übrigen setzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur das Bewußtsein und den willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volk anzugehören(Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 = ZLA 1960 S. 361). Das Gesetz fordert eine Bestätigung dieses Bekenntnisses durch äußere Merkmale. Wenn bei der Ausstellung des Ausweises auf Grund des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts davon ausgegangen wurde, solche äußeren Merkmale seien gegeben, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden: Es ist nicht rechtsfehlerhaft, das Studium des Klägers an der Handelsakademie in ..., die Tatsache, daß er seinen Kriegsdienst nicht in einem ungarischen, sondern in einem österreichischen Truppenteil leistete und daß er sich dem Familienverbande des Geschlechts der Freiherren von ... zurechnete, als Merkmale einer objektiven Bestätigung seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu werten. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Art seiner Verwendung im ungarischen diplomatischen Dienst, wie die Revision meint, als Beweisanzeichen dafür anzusehen ist, daß er sich selbst innerhalb seines Dienstbereichs zum deutschen Volkstum bekannt hat. Jedenfalls würde die Einziehung des Ausweises nicht damit begründet werden können, daß das Landratsamt die ihm bei der Ausweiserteilung bekannten Tatsachen unter dem Gesichtspunkt des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG nachträglich in rechtlicher Hinsicht anders würdigen zu müssen glaubte als bei der Erteilung des Ausweises. Ein Wechsel der rechtlichen Beurteilung des bei der Ausstellung des Ausweises bekannten Sachverhalts rechtfertigt nicht die in § 18 BVFG vorgesehene Maßnahme.
Der Anerkennung des Klägers als Vertriebener würde es schließlich in rechtlicher Beziehung auch nicht entgegenstehen, wenn er im Zeitpunkt der Vertreibung in Ungarn keine Niederlassung hatte oder unterhielt, die er als den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse betrachtete. Vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen in Ungarn hatte der Kläger in ... keinen Wohnsitz begründet. Er hatte sich in ..., wie dies durch § 7 BGB vorausgesetzt wird für die Begründung eines Wohnsitzes, "ständig niedergelassen". Er hatte in ... lediglich in Vollzug der ihm als Angehörigem des diplomatischen Dienstes erteilten Weisung, dort die Interessen seines Landes zu vertreten, Aufenthalt genommen, wobei die Dauer des Aufenthaltes nicht abhängig war von seinen persönlichen Plänen und Absichten, sondern von der Dauer seines Auftrages, der jederzeit geändert oder aufgehoben werden konnte. Wenn schon der dienstliche Wohnsitz eines Beamten wegen des selbständigen Inhalts der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über den Wohnsitz gegenüber den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Begründung und Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes nicht notwendig mit dem Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 BGBübereinstimmen muß, so gilt das erst recht für die Angehörigen des diplomatischen Dienstes, die ihren Staat bei einer fremden Macht vertreten: Ihnen fehlt bei der Aufenthaltnahme an dem ihnen für die Ausübung ihres Dienstes bestimmten Ort im Ausland regelmäßig der Wille, sich dort "ständig" niederzulassen. Exterritoriale werden daher rechtlich so behandelt, als ob sie außerhalb ihres Heimatstaates keinen Wohnsitz hätten (RGR Kommentar zum BGB, 10. Aufl., Anm. 1 zu § 7). Sie werden nach herrschender Meinung so behandelt, als wären sie im Heimatlande wohnen geblieben (Palandt, BGB, 23. Auflage, Anm. 1 zu § 7). Eine andere Beurteilung wäre im Rahmen des Vertriebenenrechts jedenfalls unvereinbar mit der Regelung, die durch § 1 Abs. 1 BVFG bezweckt wurde:
Durch das Bundesvertriebenengesetz soll den Deutschen geholfen werden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ihre Heimat verloren und deshalb Zuflucht im Bundesgebiet gesucht haben. Der Begriff Heimat ist mehrdeutig: Er kann sowohl das Land, die Landschaft oder den Ort, wo jemand seinen Wohnsitz hat, als auch die Herkunft einer Person aus einem Lande, einer Landschaft oder einem Ort bezeichnen, ohne daß damit die Vorstellung einer noch bestehenden räumlichen Beziehung verbunden sein müßte. Es lag daher nahe, bei der begrifflichen Bestimmung des Kreises der Personen, die als Vertriebene gelten sollten, auf die Verwendung des unklaren Begriffs Heimat zu verzichten und für die Abgrenzung des Personenkreises auf Rechtsbegriffe mit eindeutigem Inhalt zurückzugreifen. Als ein solcher Rechtsbegriff bot sich in erster Linie der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB an. Inhalt und Tragweite des Begriffs waren bereits geklärt, überdies war er auch geeignet für eine rechtliche Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen das Vertreibungsschicksal als erfüllt anzusehen sein sollte; denn wo jemand seine ständige Niederlassung begründet oder unterhält, will er heimisch sein und seine Heimat haben. Weil durch die Bestimmung des Wohnsitzes als Begriffsmerkmal aber nicht alle Fälle eines vertreibungsbedingten Heimatverlustes erfaßt wurden, wird in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BVFG bestimmt, daß auch derjenige Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, "ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben", sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 des § 1 BVFG genannten Vertreibungsgebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte.
Der im auswärtigen Dienst seines Landes eingesetzte Diplomat verläßt seine Heimat nicht, um eine neue Heimat zu suchen. Er wird zwar häufig die Niederlassung an seinem bisherigen Wohnsitz im Heimatlande aufgeben, wenn er sich an seinen Dienstort im Auslande begibt. Ein Verzicht auf sein Heimatrecht, nämlich auf sein Recht, nach Beendigung seiner Mission zum dauernden Aufenthalt in sein Vaterland zurückzukehren und sich dort von neuem an einem Orte seiner Wahl niederzulassen, ist damit aber regelmäßig nicht verbunden. Einer Regelung der Wohnsitzfrage im bürgerlichen Recht bedurfte es aus diesem Anlaß nicht. Doch wird auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts dem wohnsitzrechtlichen Sonderstatus der im auswärtigen Dienst eingesetzten Diplomaten hinsichtlich der prozessualen Belange durch § 15 ZPO Rechnung getragen, der ihren bisherigen Wohnsitz als fortbestehend fingiert und beim Fehlen eines solchen den Sitz der Bundesregierung zu ihrem Wohnsitz bestimmt. Durch diese Vorschrift wird einem Lebensbedürfnis Rechnung getragen, das sich aus der Eigenart des diplomatischen Dienstes ergibt. Bei der Abfassung des § 1 Abs. 1 BVFG ist es offenbar nicht bedacht worden, daß der Wohnsitzbegriff des § 7 BGB bei enger Auslegung nicht geeignet ist, die Zugehörigkeit der Angehörigen des diplomatischen Dienstes zum Kreise der Vertriebenen klarzustellen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß bei der Anknüpfung an den Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs beabsichtigt war, Deutsche, die ebenso wie ihre anderen deutschen Landsleute ihre Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Vertreibung verloren hatten, bei sonst gleichem Schicksal aus dem Kreise der Berechtigten nur deshalb auszuschließen, weil sie von dem Schicksal der Vertreibung als Angehörige des diplomatischen Dienstes ihres Heimatstaates betroffen wurden. Würde man also entgegen der im Kommentar von Palandt (a.a.O.) als herrschend bezeichneten Ansicht davon ausgehen, daß die Diplomaten, die beim Antritt ihrer Mission im Ausland ihre den bisherigen Wohnsitz begründende Niederlassung aufgehoben hatten, damit auch gleichzeitig ihren Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgegeben hätten, so müßte zur Lückenausfüllung im Wege der Analogie auf die in § 15 ZPO vorgezeichnete Regelung zurückgegriffen werden, um dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 BVFG bei dessen Anwendung in Fällen dieser Art gerecht zu werden.
Bezüglich der Vertriebeneneigenschaft deutscher Volkszugehöriger, die im auswärtigen Dienst ihres zu den Vertreibungsgebieten zählenden Heimatstaates eingesetzt waren, ist daher davon auszugehen, daß sie einen allgemeinen oder "fiktiven" Wohnsitz in ihrem Heimatlande auch dann behalten hatten, wenn sie ihre Niederlassung am bisherigen Heimatwohnsitz beim Antritt ihres Dienstes im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben hatten. Sofern sie daneben einen besonderen Wohnsitz im Ausland unterhielten, käme es für die Anerkennung ihrer Vertriebeneneigenschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG darauf an, ob die Vertreibung zum Verlust des für ihre persönlichen Verhältnisse bestimmenden Wohnsitzes geführt hat; das kommt im Falle des Klägers nicht in Betracht.
In tatsächlicher Beziehung bedarf es daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger an seinem früheren Wohnsitz in Ungarn eine Niederlassung behalten hatte. Auch wenn er diese seit seiner Verwendung im Ausland aufgehoben hatte, behielt er in Ungarn einen Wohnsitz; jedenfalls ist er, um dem Sinn des § 1 BVFG gerecht zu werden, rechtlich so zu behandeln, als ob er seinen Wohnsitz in Ungarn behalten hätte. Auf das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung hätte es auch keinen Einfluß, wenn das Landratsamt bei der Ausstellung des Ausweises unter Zugrundelegung einer anderen rechtlichen Beurteilung der Wohnsitzvoraussetzungen bei pflichtgemäßer Behandlung des Falles gehalten gewesen wäre, zuvor aufzuklären, ob der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung in Ungarn überhaupt noch eine Niederlassung im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB unterhielt. Bei Erfüllung der übrigen rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG stand dem Kläger der Vertriebenenausweis jedenfalls auch dann rechtlich zu, wenn er in Ungarn keine Niederlassung unterhalten hatte. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung dieses Sachverhalts bedarf es mithin nicht.
Die Voraussetzungen des § 18 BVFG für die Einziehung des dem Kläger erteilten Ausweises A lagen somit nicht vor. Der Klage war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihn vorangegangenen Entscheidungen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke