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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1961, Az.: BVerwG VIII C 471.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 471.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 27.05.1959 - AZ: OS II 53/57

Fundstellen

  • NJW 1961, 2274 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1961, 283

Amtlicher Leitsatz

Zur Einziehung eines Ausweises wegen unrichtiger Tatsachenwürdigung

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961
in Frankfurt am Main
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1959 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist ehemaliger Berufssoldat. Nach Kriegsende wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in der sowjetischen Besatzungszone. Zuletzt war er hier bei einer Bauleitung als Buchhalter und Sachbearbeiter tätig. Am 15. Juli 1953 verließ er die sowjetische Besatzungszone. Die Klägerin folgte ihm mit den Kindern am 2. August 1953. Beiden Klägern wurde die Notaufnahme bewilligt.

2

Im September 1953 stellten die Kläger den Antrag, ihnen Ausweise C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen. Sie trugen, und zwar im wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Notaufnahmeverfahren, zur Begründung ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik der Behörde gegenüber vor: Der Kläger habe am 14. Juli 1953 in dem seiner Bauleitung übergeordneten Sonder-Baubüro an einer Geburtstagsfeier teilgenommen. Es seien mehrere der maßgebenden Persönlichkeiten der Dienststelle, die alle der SED angehört hätten, anwesend gewesen. Diese hätten ihm eine Fälle stellen wollen. Sie hätten ihn veranlaßt, einige Schnäpse zu trinken. Dann hätten sie ihn gefragt, aus welchem Grunde er nicht der "Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft" angehöre; es sei die Pflicht eines jeden, den westlichen Saboteuren entgegenzutreten. Der Kläger habe erwidert: Er liebe nur eine echte Freundschaft, und zwar mit allen Völkern. Auch könne er für das Geld, das er für den Mitgliedsbeitrag würde verwenden müssen, für seine Familie zusätzlich ein Pfund Margarine kaufen. Er habe als Verheirateter mit drei Kindern ohnehin nur einen Arbeitslohn von 295 DM, während Betriebsangehörige, welche Mitglieder der SED seien, höhere Gehälter bezögen. Wegen dieser Äußerungen habe man ihn als "westlich Angehauchten" und als "Spion" bezeichnet; er habe das Ziemer verlassen müssen. Aus Empörung und aus Genugtuung, diesen Leuten einmal die Wahrheit gesagt zu haben, habe er bei der Heimfahrt gemeinsam mit einem Bauarbeiter auf dem Bahnsteig das Deutschlandlied gesungen. An seinem Wohnort habe er dann vor dem Hause des Leiters des Sonder-Baubüros geäußert: "Euch Bolschewistengünstlinge müßte man hier im Hause ausrotten!". Kurz darauf seien zwei Kraftwagen mit Volkspolizisten an seinem Hause vorbeigefahren. Er habe vermutet, daß die Polizisten sein Haus gesucht, sich aber nicht zurechtgefunden hätten. Daher habe er sofort seine Wohnung verlassen und sich bis 3 Uhr nachts bei Bekannten aufgehalten. In der Morgenfrühe sei er dann zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Hier habe ihn jedoch der ihm gut gesinnte Bauleiter W. mitgeteilt, daß er fristlos entlassen worden sei. Der Techniker M. habe ihm geraten, sofort zu flüchten und sich in Sicherheit zu bringen. Er habe diesen Rat befolgt.

3

Der Beklagte verfügte am 11. Januar 1954, daß beiden Klägern Ausweise C zu erteilen seien.

4

Mit Verfügungen vom 10. Juni und vom K. Juli 1955 entzog jedoch der Beklagte den Klägern die Ausweise. Er begründete diese Maßnahme damit, daß der Kläger über die Ereignisse, die seiner Flucht vorangegangen seien, widerspruchsvolle und unglaubhafte Angaben gemacht habe. In Wirklichkeit erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Sowjetzonenflüchtlings. Die Behauptung, daß er auf dem Bahnsteig das Deutschlandlied gesungen habe, könne ihm nicht geglaubt werden. Er habe sich offensichtlich planmäßig in die Bundesrepublik abgesetzt. Unter diesen Umständen könne die Klägerin ebenfalls nicht als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werden.

5

Beide Kläger haben nach erfolglosen Einspruch Klage erhoben. Dabei haben sie ihre Angaben über die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt hätten, durch eingehendere Schilderungen ergänzt.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage hinsichtlich beider Kläger abgewiesen. Er hat in seinem Urteil ausgeführt:

7

Die Einziehungsverfügungen seien rechtmäßig. Für den Kläger habe eine unmittelbare Gefahr objektiv nicht bestanden. Auch eine nur subjektiv bedingte besondere Zwangslage habe nicht vorgelegen; denn wegen der Ereignisse des 14. Juli 1953 und der darauf folgenden Nacht habe der Kläger sich in Wirklichkeit nicht gefährdet gefühlt, und am Morgen des 15. Juli 1953 seien auf seiner Dienststelle keine Ereignisse eingetreten, die den Schluß rechtfertigten, daß seine Lage sich in objektiver Hinsicht zugespitzt und verschärft habe. Ihn stehe daher der Ausweis nicht zu. Dann aber habe auch die Klägerin den Ausweis zu Unrecht erhalten.

8

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts und beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er wendet sich gegen das Vorbringen der Kläger und vertritt die Ansicht, daß die Begründung des angefochtenen Urteils richtig sei.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Einziehungsverfügungen sind rechtswidrig.

13

Da die Ausweise C für Sowjetzonenflüchtlinge den Klägern von der zuständigen Behörde rechtswirksam erteilt worden sind, können sie ihnen nur unter den Voraussetzungen des § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) gilt, wieder entzogen werden. Diese Voraussetzungen sind jedoch, was der Verwaltungsgerichtshof verkannt hat, in der vorliegenden Sache nicht gegeben.

14

Ein zu Unrecht erteilter Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959, BVerwGE 9, 273, und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gemäß § 18 BVFG dann nicht einzuziehen, wenn die Behörde bei seiner Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat. Diese Rechtsansicht hat der Senat in seinem Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, DVBl. 1961 S. 292 = DÖV 1961 S. 188 = ZLA 1961 S. 154, gegenüber im Schrifttum vereinzelt geäußerten Bedenken ausdrücklich bestätigt und aufrechterhalten. Es besteht auch jetzt kein Grund, hiervon abzuweichen. Demnach aber sind die Ausweise der Kläger nicht einzuziehen.

15

Der Ausweis C wird nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BVFG den Sowjetzonenflüchtlingen erteilt. Die Kläger können gemäß § 3 Abs. 1 BVFG nur dann Sowjetzonenflüchtlinge sein, wenn sie von ihrem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone haben flüchten müssen, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Sie machen geltend, daß diese Voraussetzungen bei ihnen vorlägen. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er bestreitet in erster Linie, daß die Kläger durch eine politisch bedingte besondere Zwangslage zur Flucht veranlaßt worden seien, und macht geltend, die diesbezüglichen Behauptungen der Kläger seien unrichtig: Es treffe nicht zu, es könne ihnen nämlich nicht geglaubt werden, daß der Kläger auf dem Bahnhof das Deutschlandlied gesungen habe und aus Furcht vor den Folgen dieses Verhaltens in die Bundesrepublik geflüchtet sei, er habe sich vielmehr planmäßig dorthin abgesetzt, weil er genofft habe, auf Grund einer schon vor längerer Zeit eingereichten Bewerbung eine Anstellung bei der Dienststelle Blank zu erhalten.

16

Wäre diese Darstellung des Beklagten richtig, dann würde das nach der Rechtsprechung des Senats zu § 18 BVFG die Einziehung der Ausweise der Kläger rechtfertigen; denn in einen solchen Falle hätten, wie sich nachträglich herausgestellt hätte, die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Behörde bei der Erteilung der Ausweise ausgegangen ist, in Wirklichkeit nicht vorgelegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch den Angaben des Beklagten nicht gefolgt. Er hat entschieden, daß die Sachdarstellung, die die Kläger im Notaufnahme- und im Ausweisverfahren gegeben haben, glaubhaft sei; den Klägern könnten nur diejenigen Behauptungen nicht geglaubt werden, die sie nachträglich, d.h. erst im vorliegenden Einziehungsverfahren, aufgestellt haben. An diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Steht damit aber fest, daß die Kläger den Ausweis von der Behörde seinerzeit auf Grund einer in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Sachdarstellung erhalten haben, so entfällt die Möglichkeit, ihn wieder einzuziehen.

17

Daß der Verwaltungsgerichtshof dennoch die Einziehungsverfügungen für rechtmäßig erklärt hat, beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 18 BVFG. Im Berufungsurteil wird ausgesprochen, ein Ausweis könne auch dann eingezogen werden, wenn der vom Antragsteller dargelegte Sachverhalt seiner Natur nach schlechterdings nicht ausreichend gewesen sei, um seine Ausstellung zu rechtfertigen. Dem kann, wiesich dies aus den angeführten grundsätzlichen Entscheidungen des erkennenden Senats ergibt, in dieser allgemeinen Form jedenfalls dann nicht zugestimmt werden, wenn das in Fällen der vorliegenden Art zu einer Einziehung des Ausweises führt. Eine andere Tatsachenwürdigung kann, nag die der Ausweiserteilung zugrunde liegende ursprüngliche Tatsachenwürdigung auch noch so rechtsfehlerhaft gewesen sein, eine Einziehung des einmal erteilten Ausweises grundsätzlich ebensowenig rechtfertigen wie eine bloße Änderung der Rechtsauffassung, auf der die Ausweiserteilung beruht. Das Vertrauen des Ausweisinhabers auf den Bestand eines in einen ordnungsmäßigen Verwaltungsverfahren auf Grund vollständiger Unterlagen erteilten Ausweises wird im Rahmen des § 18 BVFG geschützt. Der Inhaber eines Ausweises läuft demnach nur dann Gefahr, seinen Ausweis zu verlieren, wenn er die Behörde in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unzureichend unterrichtet hat und die Behörde daher bei ihrer Entscheidung über die Ausweiserteilung von einen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.

18

Ob eine Einziehung des Ausweises wegen eines bei der Ausweiserteilung der Behörde unterlaufenen Rechtsfehlers in besonders gelagerten Ausnahmefallen (vgl. hierzu BVerwGE 9, 273 [277]) dennoch zulässig und geboten sein kann, ist vom erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung bisher offengelassen worden und kann auch in der vorliegenden Sache dahingestellt bleiben. Solches wäre allenfalls dann denkbar, wenn auch für den Antragsteller selbst an der Unbegründetheit des von ihn geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung, des Ausweises von vornherein ein ernstlicher Zweifel nicht hätte bestehen können (Urteil vom 9. November 1960, a.a.O.). So aber ist der vorliegende Sachverhalt nicht zu beurteilen.

19

Der Verwaltungsgerichtshof hält es für rechtsfehlerhaft, daß den Klägern Flüchtlingsausweise erteilt worden sind. Er führt aus, die Mitteilung von Seiten des Bauleiters W., daß der Kläger wegen der Ereignisse vom Vortage entlassen worden sei, und der Rat des Technikers M., nunmehr sofort zu flüchten, hätten die Annahme einer nur subjektiv bedingten Zwangslage nicht rechtfertigen können, es habe an einer objektiven Verschärfung und Zuspitzung der Lage des Klägers gefehlt.

20

Er deutet an, der Anspruch des Klägers auf den Ausweis hätte überdies an dem Gesichtspunkt scheitern müssen, daß die etwaige Zwangslage von ihn selbst zu vertreten gewesen sei.

21

Ob wirklich angesichts des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalts die Erteilung der Ausweise C an die Kläger zu Unrecht erfolgt ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls war die Fehlerhaftigkeit dieses Verwaltungsaktes offensichtlich, sie war für den Kläger nicht so eindeutig erkennbar, daß sein Vertrauen auf den Bestand seines Ausweises keinen Schutz verdiente. Der Begriff der subjektiv bedingten Zwangslage und seine Merkmale ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden; ihre Abgrenzung und die Prüfung ihrer Voraussetzungen sind im Einzelfalle oft schwierig. Auch ist zu bedenken, daß die herausfordernden Äußerungen des Klägers in den Räumen des Sonder-Baubüros und vor dem Hause des Dienststellenleiters sowie auch das Singen des Deutschlandliedes vorangegangen waren, Vorfälle, die an sich schon ein Unsicherheitsgefühl hätten rechtfertigen können. Unter solchen Umständen kann auch eine bloße Warnung möglicherweise als objektive Zuspitzung und Verschärfung der Lage des Betroffenen angesehen werden.

22

Entsprechendes muß auch für den Gesichtspunkt des Vertretenmüssens gelten. Auch hier handelt es sich um einen Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber nicht näher bestimmt, sondern dessen Abgrenzung er der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen hat; seine Anwendung im Einzelfalle ist daher ebenfalls schwierig, und zwar gerade auch dann, wenn es sich, wie hier, um kritische politische Stellungnahmen und um Äußerungen des Unmuts über die in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Verhältnisse handelt. Auch hier läßt sich daher nicht sagen, daß es als offensichtlich und ohne weiteres dem Gesetz widersprechend auch vom Kläger hätte erkannt worden müssen, wenn die Behörde seinen Antrag nicht am Gesichtspunkt des Vertretenmüssens scheitern ließ. Schließlich ist auch zu bedenken, daß selbst das Verwaltungsgericht die Einziehung der Ausweise mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, daß es sich nicht von der Rechtswidrigkeit ihrer Ausstellung habe überzeugen können.

23

Kann aber demnach der Ausweis des Klägers auf Grund der Vorschrift des § 18 BVFG nicht eingezogen werden, so hat das gleiche auch für den. Ausweis der Klägerin zu gelten. Sie ist dem Kläger zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik gefolgt. Ihre Zwangslage bedarf daher, weil der Kläger als Sowjetzonenflüchtling anerkannt ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 6) keiner besonderen Prüfung; sie ist vielmehr zu vermuten. Eine Einziehung ihres Ausweises kommt daher nicht in Betracht.

24

Demnach mußte unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke