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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1971, Az.: BVerwG VIII B 99.70

Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Begehrung des Ausweises A für Heimatvertriebene

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 99.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.07.1970 - AZ: 165 VI 69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
den Bundesrichter Dr. Raschke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt den Ausweis A für Heimatvertriebene gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt. Ihr Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses Beschwerde erhoben. Diese ist jedoch unbegründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung, beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Beschwerdeführerin macht Grundsätzlichkeit der Rechtssache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, daß gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in § 6 BVFG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt worden. Von einer Revision in der vorliegenden Sache wäre eine weitergehende Klärung nicht zu erwarten.

5

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Abweichungen sind nicht gegeben. Nach der Entscheidung BVerwGE 26, 344 ist es Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, daß die Erklärung, Deutscher zu sein, in der Heimat abgegeben wurde mit dem Ziele, dort als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden, und hat dieses gesetzliche Merkmal allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit der deutschen Volksgruppe zugerechnet würde. Nach dieser Rechtsprechung sind für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich jemand in seiner Heimat im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat, in erster Linie maßgebend die Erklärungen, die er dort bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat. Eine solche einer Amtsstelle gegenüber abgegebene Erklärung, Deutscher zu sein, bewies eindeutig den Willen des Erklärenden, in seiner Heimat hinsichtlich des Volkstums allein als Angehöriger des deutschen Volkes angesehen und behandelt zu werden, und hatte in aller Regel auch dies zur Folge. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Ergebnis, wie die Beschwerdeführerin meint, in Widerspruch stehen sollte zu den Urteilen vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 - (MDR 1960, 1040 = DÖV 1960, 804) und vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 - (NJW/RzW 1968, 91). Ob ein in dieser Weise abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum den objektiven Gegebenheiten und dem sonstigen Verhalten des Erklärenden entsprach, ist nach dem Gesetz unerheblich, sofern es nur nicht ohne jede Beziehung zur Wirklichkeit abgegeben worden ist, sondern durch objektive Merkmale bestätigt wird, welche zeigen, daß die Entscheidung des Erklärenden für das Deutschtum nicht völlig willkürlich erfolgt ist.

6

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Verwaltungsgerichtshof bei der Klägerin das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bejaht hat.

7

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt kann an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum kein Zweifel bestehen. Hiernach hat die Klägerin durch Äußerungen gegenüber Behörden ihrer früheren Heimat stets zu erkennen gegeben, daß sie sich dem Deutschtum zugehörig fühle, und hat sie insbesondere bei amtlichen Aufforderungen, ihre Volkszugehörigkeit anzugeben, sich immer als Deutsche bezeichnet. Sie hat ein solches Verhalten bis in die letzte Zeit in der Heimat uneingeschränkt beibehalten, indem sie sich bei allen ihr persönlich zu Gebote stehenden Gelegenheiten als deutsche Volkszugehörige bekannt hat und aus diesem Grunde in ihrer Heimat allgemein und insbesondere auch für die amtlichen Stellen als solche gegolten hat. So hat sie denn auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs u.a. bei der Volkszählung im Jahre 1938/39 ihre Nationalität als "deutsch" angegeben und einen Personalausweis besessen, in dem ihre Nationalität als "deutsch" bezeichnet war.

8

Ob der Begriff "Nationalität", wie die Beschwerdeführerin dem Gutachten des Osteuropa-Instituts München vom 2. Februar 1970 entnimmt, in der Sowjetunion in einem engeren Sinne zu verstehen gewesen ist als der Begriff des "Volkstums" des § 6 BVFG und ob die Klägerin, weil sie die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschte, danach überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre, sich als Deutsche zu bezeichnen, ist im gegebenen Falle unerheblich, da der Umstand, daß sie es doch gleichwohl getan hat, vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden ist und sie danach das Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des Gesetzes zweifelsfrei erfüllt.

9

Steht dies aber fest, so könnte ihr die Anerkennung als deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG nur dann versagt werden, wenn dieses ihr Volkstumsbekenntnis durch keinerlei Merkmale, wie sie im Gesetz - nur beispielsweise - aufgeführt sind, bestätigt würde. Solche objektive Merkmale sind jedoch vorhanden. Sie sind darin zu sehen, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von deutschen Eltern abstammt, einen Deutschen geheiratet hat und ihren Sohn als Deutschen hat erziehen lassen.

10

Da demnach der Verwaltungsgerichtshof mit Recht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Raschke
Dr. Hopf