Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 51.66
Vertriebenenrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Heimatvertriebene als deutsche Volkszugehörige mit Erziehung im Geiste deutscher Kultur; Möglichkeit einer Gleichstellung mit Vertriebenen auf Grund einer Ehe mit einer deutschen Volkszugehörigen; In der Heimat abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur als Voraussetzungen für die Möglichkeit des Erhaltes der deutschen Volkszugehörigkeit; Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen einem Volksbekenntnistum als solches und dessen Bestätigung durch bestimmte Merkmale und daraus folgende unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 51.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.03.1966 - AZ: 132 VI 65
- VGH Bayern - 10.03.1966 - AZ: 127 VI 65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1969, 40
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1907 in Ungarn geborene Kläger kam von dort im Mai 1949 in das Bundesgebiet. Nach seinen Angaben hatte er bis zu seiner Gefangennahme im Jahre 1945, zuletzt mit dem Dienstgrade eines Hauptmannes, als Berufsoffizier in der ungarischen Armee gedient. Von den Engländern sei er als Kriegsgefangener an Ungarn ausgeliefert worden; dort habe man ihn zweimal ins Gefängnis gebracht, weil er sich wiederholt geweigert habe, in die ungarische Rote Armee einzutreten.
Die Klägerin wurde im Jahre 1913 in Ungarn als Tochter des Oberförsters ... B. und dessen Ehefrau ... M. geb. M. geboren. Ihrer Ehe mit dem Kläger entstammen die beiden Söhne L. und C.. Sie wurde 1950 verhaftet und im Jahre 1953 von einem Militärgericht in Budapest unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, die sie voll verbüßt hat. Nachdem der Kläger für sie eine Einreiseerlaubnis erwirkt hatte, kam sie im März 1963 in das Bundesgebiet.
Beide Kläger besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Im März 1963 beantragten sie die Ausstellung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Der Kläger gab an, er sei von seiner Mutter Ilona geb. B., einer deutschen Volkszugehörigen, im Geiste deutscher Kultur erzogen worden. In erster Linie berufe er sich jedoch auf die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Ehefrau, die Aussiedlerin aus Ungarn sei. Die Klägerin machte geltend, sie sei von ihrem Vater her deutsche Volkszugehörige gewesen und dies auch während ihrer Ehe mit dem Kläger geblieben. Ihr Mann habe sich, wenn auch mit Rücksicht auf seine Stellung als Berufsoffizier nicht öffentlich, zum deutschen Volkstum bekannt. Wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit sei sie während der Haft mißhandelt und im Verfahren vor dem Militärgericht benachteiligt worden.
Die Anträge wurden abgelehnt mit der Begründung, es fehle am Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei in einem Teile Ungarns aufgewachsen, in dem nur wenige Deutsche gelebt hätten. Ihr Vater sei väterlicherseits deutscher Abstammung gewesen, die Volkszugehörigkeit ihrer Mutter sei ungeklärt geblieben. Der Umstand, daß die Klägerin in ihrer früheren Heimat als "Schwäbin" gegolten habe, lasse einen sicheren Schluß nur auf eine deutsche Abstammung zu. Die Abstammung von einem Vater deutscher Herkunft habe genügt, um sie in den Augen der übrigen fast ausschließlich ungarischen Bevölkerung als "deutsch" zu kennzeichnen. Schlüsse auf ihre wirkliche Volkszugehörigkeit ließen sich daraus jedoch nicht herleiten. Zwar habe ihr Vater sich jedenfalls noch im Jahre 1937 in der deutschen Sprache verständlich machen können. Es spreche aber gegen einen nachhaltigen Gebrauch der deutschen Sprache in ihrem Elternhause, daß sie während ihrer Haft die Zeugin B. gebeten habe, ihr deutschen Sprachunterricht zu erteilen. Das wäre unverständlich, wenn Deutsch ihre Muttersprache und im Elternhause die Umgangssprache gewesen wäre. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. In ihrer fast ausschließlich ungarischen Umgebung hätte sie sich höchstens in ihrem persönlichen Bereich zum deutschen Volkstum bekennen können. Hier könne indessen nicht daran vorbeigegangen werden, daß sie die Ehe mit einem nationalungarischen Offizier geschlossen habe. Dieser sei trotz deutschfreundlicher Einstellung bestrebt gewesen, nach außen hin seine Verbundenheit mit dem magyarischen Volke zu betonen und den Eindruck einer rein magyarischen Ausrichtung seiner ganzen Familie zu erwecken. Aber auch dann, wenn man ihre Eheschließung mit einem ungarischen Offizier bei der Prüfung ihrer Volkszugehörigkeit als ihre höchstpersönliche Entscheidung unberücksichtigt lasse, habe sie nicht die Möglichkeit genutzt, sich durch die Erziehung ihrer Söhne zum deutschen Volkstum zu bekennen. Beide Söhne hätten die Vornamen ungarischer Stammesführer erhalten; sie seien im ungarischen Sinne erzogen worden. Die Klägerin sei demnach im ungarischen Volkstum aufgegangen.
Unzutreffend sei die Auffassung, die Klägerin müsse sich in der Heimat schon deshalb zum deutschen Volkstum bekannt haben, weil ihr ihre deutsche Abstammung während der Haft und im Verfahren vor dem Militärgericht als Belastung angerechnet worden sei; daß Art und Grad des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abhängig seien von den Verhältnissen des einzelnen Falles und von der Wesensart dessen, der sich darauf berufe, und daß hier besonders zu berücksichtigen sei, daß die Klägerin für ihr Deutschtum habe einstehen müssen in einer Zeit, in der sogar eine Abkehr vom deutschen Volkstum die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht ausgeschlossen hätte. Dieser Auffassung sei entgegenzuhalten: Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum verlange notwendig eine Bekundung der Volkszugehörigkeit nach außen. Es genüge deshalb nicht, daß jemand, der sich auf ein solches Bekenntnis berufe, von den Behörden in seiner Heimat, möglicherweise nur aus Gründen seiner Abstammung, als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei und deshalb Nachteile erlitten habe. Die Klägerin habe nicht im hinreichenden Maße das Bewußtsein und den Willen gehabt, selbst Deutsche zu sein und keinem anderen Volke anzugehören als dem deutschen. Es bedeute noch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, daß sie sich im Gefängnis Deutschunterricht habe erteilen lassen wollen, sich hierzu der Gefängnisleitung gegenüber auch bekannt habe und deshalb bestraft worden sei.
Der Kläger könne mit seinem Begehren schon deshalb nicht durchdringen, weil er selbst nicht deutscher Volkszugehöriger sei und weil auch seine Ehefrau nicht als Heimatvertriebene anerkannt werden könne. Seine Flucht aus Ungarn stehe zudem in keinem ursächlichen Zusammenhang damit, daß ihm Jahre später seine Frau in das Bundesgebiet gefolgt sei.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre früheren Anträge. Hilfsweise beantragen sie, die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts: Der Verwaltungsgerichtshof habe die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin aus rechtsirrigen Erwägungen verneint.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Erwägungen, aus denen im Berufungsurteil die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin verneint worden ist, sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Wer im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes deutscher Volkszugehöriger ist, ergibt sich aus § 6 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883). Danach ist Voraussetzung ein in der Heimat abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur.
Durch die Unterscheidung zwischen dem Volkstumsbekenntnis als solchem und dessen Bestätigung durch bestimmte Merkmale bringt das Gesetz die rechtliche Verschiedenheit dieser beiden Anerkennungsvoraussetzungen zum Ausdruck. Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, wenn der Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit als erbracht gelten soll. Dabei kommt es in erster Linie auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, auf das Vorliegen bestimmter Merkmale nach Art der in § 6 BVFG hervorgehobenen besonderen Beispiele erst dann, wenn Tatsachen festgestellt sind, die den rechtlichen Erfordernissen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum genügen. Das Vorliegen der objektiven Bestätigungsmerkmale reicht daher für sich allein nicht aus, mögen diese auch, wie z.B. die Zugehörigkeit zur deutschen Kultur oder der Gebrauch der deutschen Sprache, bedeutsam sein. Deren rechtliche Bedeutung erschöpft sich nach der Begriffsbestimmung des § 6 BVFG in ihrer Eignung zur Bestätigung eines etwaigen Volkstumsbekenntnisses; ersetzen können sie dieses nicht (vgl. BVerwGE 26, 344 [345]). Umgekehrt wird das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß es an einzelnen bedeutsamen Bestätigungsmerkmalen wie z.B. der Sprache oder der Erziehung fehlt. Wenn der Nachweis des Volkstumsbekenntnisses erbracht ist, genügt das Vorliegen eines jeden geeigneten Bestätigungsmerkmales, mag dessen Bestätigungskraft auch hinter diejenige der gesetzlich hervorgehobenen Beispiele zurücktreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher mit Recht nicht als einen ausreichenden Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit gewertet, daß die Klägerin väterlicherseits von deutschen Vorfahren abstammt, vor ihrer Heirat einen deutschen Familiennamen trug, bei der Bevölkerung ihres Heimatgebietes als "Schwäbin" galt und während ihrer Haft sowie im Verfahren vor dem Militärgericht wegen ihrer deutschen Abstammung benachteiligt wurde; denn diese Tatsachen gehören begrifflich zur Kategorie der in § 6 BVFG bezeichneten bestimmten Merkmale, sie erfüllen noch nicht den Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum:
Im Sinne von § 6 BVFG setzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum das Bewußtsein und den Willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören; es wurde abgelegt mit dem Ziele, in der Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden. Es erfordert begrifflich, daß der Wille, als Angehöriger des deutschen Volkes zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber des Bundesvertriebenengesetzes in einem wertungsfreien Sinne verstanden. Er soll nicht dazu dienen, Verdienste um das Deutschtum und Treue zu diesem zu belohnen, er hat allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit, dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung, der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist (vgl. BVerwGE 26, 344 [349 f.]). Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob sich jemand in der Heimat in diesem Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat, sind dabei in erster Linie die Erklärungen, die er dort bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat.
Diesen rechtlichen Maßstäben werden die Gründe des angefochtenen Urteils jedoch nicht gerecht, soweit sie auf der Erwägung beruhen, die Klägerin habe in der fast ausschließlich von Ungarn bewohnten Gegend, in der sie gelebt habe, nur in ihrem engeren persönlichen Bereich Gelegenheit gehabt, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vielmehr hätte es der Prüfung bedurft, welche Angaben sie bei amtlichen Befragungen, insbesondere aber bei solchen Gelegenheiten über ihre Volkszugehörigkeit gemacht hat, bei denen die Bevölkerung Ungarns, wie dies z.B. bei Volkszählungen der Fall gewesen ist, allgemein aufgefordert wurde, die Muttersprache und die Nationalität (Volkszugehörigkeit) zu bezeichnen. Zu dieser Frage fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Auf rechtsirrigen Erwägungen beruht auch die weitere im Berufungsurteil getroffene Feststellung, die Klägerin habe nicht das Bewußtsein und den Willen gehabt, dem deutschen Volke anzugehören und als Deutsche angesehen zu werden, sie sei vielmehr im Ungarntum aufgegangen. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist wiederholt klargestellt worden (vgl. die Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963, 74 = DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255 und vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 -, Buchholz BVerwG 412.3, §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283), daß weder die Wahl eines Gatten fremder Volkszugehörigkeit noch eine Erziehung der aus dieser Verbindung entstammenden Kinder im Volkstum des nichtdeutschen Ehegatten den anderen Ehegatten rechtlich daran hindern konnte, sich weiterhin zum deutschen Volkstum zu bekennen. Das gilt auch dann, wenn der nichtdeutsche Ehegatte aus besonderen Gründen, z.B. wegen seiner Stellung im öffentlichen Leben oder wegen seines beruflichen Fortkommens, Wert darauf gelegt hat, als Angehöriger des herrschenden Staatsvolkes zu gelten. Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof abgewichen mit der Erwägung, bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe, könne nicht daran vorbeigegangen werden, daß sie einen in der ungarischen Armee als Berufsoffizier dienenden Nationalungarn zum Manne genommen habe, der seiner beruflichen Stellung wegen besonderen Wert darauf gelegt habe, in der Öffentlichkeit den Eindruck einer rein magyarisch ausgerichteten Familie zu erwecken. Erwägungen dieser Art stehen auch im Widerspruch zu dem Grundgedanken, auf dem die Regelung in § 1 Abs. 3 BVFG beruht, wonach unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen auch der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen einem Vertriebenen rechtlich gleichgestellt wird. Dieser Grundgedanke geht dahin, daß der in einer völkischen Mischehe lebende Deutsche dadurch in der Regel nicht daran gehindert worden ist, sich weiterhin zu seinem Volkstum zu bekennen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Erziehung der Söhne der Kläger zum ungarischen Volkstum und des Einverständnisses der Klägerin, ihnen die Namen früherer ungarischer Stammesführer zu geben. Als Ausdruck des Willens, sich auch persönlich vom deutschen Volkstum abzuwenden, hätten diese Tatsachen allenfalls dann gewürdigt werden können, wenn die Klägerin in ihrer Ehe allein das Recht gehabt hätte, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Davon kann jedoch mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. In der Regel jedenfalls wird der Wille eines Ehegatten, an seinem deutschen Volkstum festzuhalten und sich Weiterhin zu diesem zu bekennen, noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er einer Erziehung der Kinder im Volkstum des nichtdeutschen Ehegatten zustimmt oder dabei mitwirkt, Diesem Grundgedanken wird in § 2 Abs. 2 BVFG dadurch Rechnung getragen, daß die nichtdeutschen Abkömmlinge eines Heimatvertriebenen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen einem Heimatvertriebenen gleichgestellt werden.
Die Möglichkeit, daß die Klägerin sich ihrer deutschen Volkszugehörigkeit bewußt war und an dieser durch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum weiterhin festhalten wollte, wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie die deutsche Sprache nicht oder nur unvollkommen beherrscht hat. Die Sprache gehört zu den in § 6 BVFG hervorgehobenen Beispielen der bestimmten Merkmale, durch die ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt sein muß, wenn der Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit als erbracht gelten soll. Es geht wegen der bereits oben dargelegten lediglich akzessorischen Bedeutung der bestimmten Merkmale aber nicht an, aus dem Fehlen eines bedeutsamen objektiven Merkmals zu folgern, daß es deshalb auch am Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefehlt habe. Als Beweisanzeichen für einen möglicherweise fehlenden Willen, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, könnten allenfalls die besonderen Beweggründe gelten, die einen Antragsteller veranlaßt haben, statt der von ihm beherrschten deutschen Sprache sich im Verkehr mit seiner Umgebung ausschließlich oder vorwiegend einer anderen Sprache zu bedienen, zumal dann, wenn er aufgrund der Zusammensetzung der Bevölkerung an sich die Möglichkeit und eine hinreichende Veranlassung gehabt hätte, weiterhin die deutsche Sprache zu bevorzugen. In der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache ist ein solches Beweisanzeichen aber in der Regel dann nicht zu erblicken, wenn der Antragsteller in einer fast ausschließlich fremdvölkischen Umgebung aufgewachsen war und möglicherweise auch keine Gelegenheit gehabt hat, eine deutsche Schule zu besuchen, so daß er schon aus diesen Gründen gezwungen war, sich vorwiegend oder fast ausschließlich in einer anderen als der deutschen Sprache zu verständigen (vgl. hierzu auch Ehrenforth, Komm, zum BVFG, § 6 Bem. 2 c Buchst. bb). Es ist daher eine nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles verschieden zu beurteilende Tatfrage, welche Schlußfolgerungen aus dem Nichtgebrauch der deutschen Sprache für das Vorliegen oder das Fehlen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG zu ziehen sind.
Die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, kann nach dem derzeitigen Stande der Sachaufklärung nicht abschließend beurteilt werden. Nach Maßgabe des bisherigen Sachvortrages kann es jedenfalls rechtlich nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat. Sie hat bislang allerdings noch keine Erklärungen darüber abgegeben, welche Angaben sie über ihre Volkszugehörigkeit bei amtlichen Befragungen gemacht hat. Das ist aber möglicherweise darauf zurückzuführen, daß sie hierzu in den Tatsacheninstanzen noch nicht befragt worden ist. Denkbar ist auch, daß sie irrtümlich davon ausgegangen ist, zum Nachweis ihrer deutschen Volkszugehörigkeit genüge es, daß sie in ihrer fast ausschließlich von Ungarn bewohnten Umgebung wegen ihres deutschen Mädchennamens und wegen ihrer Abstammung von deutschen Voreltern für eine "Schwäbin", also eine Volksdeutsche, gehalten und als eine solche auch behandelt wurde, zumal sie sich, wie im Berufungsurteil festgestellt wird, in ihrer Heimat Dritten gegenüber wiederholt auf ihre deutsche Abstammung berufen hat und während ihrer Haft mißhandelt sowie im Verfahren vor dem Militärgericht benachteiligt worden ist, weil sie als Deutsche angesehen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu zwar zutreffend ausgeführt, daß das in § 6 BVFG vorausgesetzte persönliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht dadurch ersetzt werden kann, daß jemand bei der Bevölkerung des Gebietes, in dem er lebte, als Deutscher angesehen und gegebenenfalls auch als ein solcher benachteiligt wurde. Da der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit vom Gesetzgeber in einem wertungsfreien Sinne verstanden wird und nicht dazu dienen soll, Verdienste um das Deutschtum und die Treue zu diesem zu belohnen, kann es für den noch fehlenden Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in der Tat auch nicht ausreichen, daß die Klägerin während der Haft wegen ihrer deutschen Abstammung mißhandelt und rechtlich benachteiligt worden ist, zumal es sich bei diesen Vorkommnissen um Ereignisse gehandelt hat, die erst nach dem für die Ablegung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebenden Zeitpunkt, dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus Ungarn, eingetreten sind. Es bedarf jedoch noch der Prüfung, ob sie möglicherweise deshalb während der Haft und im Verfahren vor dem Militärgericht als Deutsche behandelt worden ist, weil sie in amtlichen Unterlagen auf Grund der Angaben, die sie vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen den Behörden gegenüber gemacht hatte, als deutsche Volkszugehörige geführt wurde. Eine Tatfrage ist es auch, ob sie sich mit dem Willen, als deutsche Volkszugehörige angesehen zu werden, bei den im Berufungsurteil festgestellten Gelegenheiten auf ihre deutsche Herkunft berufen hat. Diese Möglichkeit ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben, daß bei der Bevölkerung, unter der die Klägerin gelebt hat, bereits derjenige als "Schwabe" oder Deutscher angesehen wurde, der deutscher Abstammung war und dessen deutsche Herkunft durch den Familiennamen klargestellt wurde. In erster Linie wird es jedoch darauf ankommen, in welcher Weise bei den in Ungarn durchgeführten Volkszählungen die Nationalität der Befragten ermittelt wurde und welche Angaben die Klägerin bei diesen Gelegenheiten gemacht hat.
Aus den dargelegten Gründen bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung, bevor über die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin abschließend entschieden werden kann.
Aus demselben Grunde kann nach dem bisherigen Stande der Sachaufklärung nicht abschließend darüber entschieden werden, ob der Kläger Vertriebener und Heimatvertriebener ist. Da er nicht mehr geltend macht, für seine Person deutscher Volkszugehöriger zu sein, wäre er gemäß § 1 Abs. 3 BVFG einem Vertriebenen nur dann gleichgestellt, wenn er seinen Wohnsitz in Ungarn als Ehegatte einer Vertriebenen verloren hat. Sollte die Klägerin Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein, so hängt seine Gleichstellung mit einem Vertriebenen demnach davon ab, ob er aus Gründen seiner Ehe mit ihr seinen Wohnsitz in Ungarn verloren hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sich zur Flucht aus Ungarn entschloß, beide Kläger sich darüber einig waren, daß auch die Klägerin ihre damalige Heimat verlassen mußte, etwa weil anderenfalls die eheliche Gemeinschaft und der Fortbestand der Ehe für die Zukunft gefährdet gewesen wären. Die Möglichkeit einer dahin gehenden Übereinkunft ist um so weniger auszuschließen, als der Klägerin im Verfahren vor dem Militärgericht zur Last gelegt worden ist, ihrem Ehemann bei seiner Flucht aus Ungarn geholfen zu haben. In diesem Falle würde es der Gleichstellung des Klägers mit einem Vertriebenen gemäß § 1 Abs. 3 BVFG nicht entgegenstehen, daß die Klägerin Ungarn erst sehr viel später als der Kläger verlassen hat, zumal dann nicht, wenn sie durch wichtige Gründe daran gehindert wurde, ihn auf seiner Flucht zu begleiten oder ihm unverzüglich zu folgen, und wenn sie in der Folgezeit durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, die ihr ein Verlassen des Landes als vorläufig undurchführbar oder unzumutbar erscheinen lassen mußten, gehindert wurde, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger entsprechend der vor seiner Flucht ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Übereinkunft alsbald wieder herzustellen. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe die Klägerin veranlaßt haben mögen, dem Vorhaben einer gemeinsamen Flucht zuzustimmen (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 -, ZLA 1962 S. 237). Der zeitliche Abstand zwischen der Flucht des Klägers und dem Weggang der Klägerin aus Ungarn steht daher entgegen der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils der Annahme nicht notwendig entgegen, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Ungarn als Ehegatte einer Vertriebenen verloren hat.
Da der Sachverhalt auch in diesem Punkte weiterer Aufklärung bedarf, bevor über die Gleichstellung des Klägers mit einem Vertriebenen abschließend entschieden werden kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher