Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1973, Az.: BVerwG VIII B 77.72
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 77.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.05.1972 - AZ: VII OE 14/71
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt den Vertriebenenausweis A. Sie ist in W. geboren und aufgewachsen und heiratete im Jahre 1932 in P. einen tschechoslowakischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubensbekenntnisses. Durch die Heirat verlor sie ihre österreichische Staatsangehörigkeit und erwarb sie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Diese Ehe wurde wieder geschieden. Im Jahre 1964 verließ sie mit ihrem Ehemann die Tschechoslowakei und gelangte über Österreich in die Bundesrepublik. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt, die Klägerin, die nicht deutsche Staatsangehörige gewesen sei, habe sich bis zum Beginn der allgemeinen Verfolgung und Vertreibung der Deutschen in der Tschechoslowakei zum deutschen Volkstum bekannt. Das Verhalten im Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen könne der Klägerin nicht nachteilig sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie ist unbegründet.
Die Beklagte stützt ihre Beschwerde allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO. Darnach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die vorliegende Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, daß im hier gegebenen Fall geklärt werden könne, ob die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), auch dann sei, wenn sie sich nach Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe, obwohl ihr das möglich gewesen sei, oder wenn sie sich zu einem anderen Volkstum bekannt habe. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt.
Der Senat hat dauernd daran festgehalten, daß die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nach den Verhältnissen im Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zu beurteilen ist. Bereits daraus ergibt sich, daß das Verhalten des Ausweisbewerbers nach diesem Zeitpunkt für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit rechtlich unerheblich ist. Diese Überlegung führt weiter zwingend zu dem Schluß, daß es nicht darauf ankommt, ob der Ausweisbewerber nach dem maßgebenden Zeitpunkt es lediglich unterlassen hat, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, oder sich den Verhältnissen gebeugt und zu einem anderen Volkstum bekannt hat.
Diese Folgerung ist der weiteren Rechtsprechung des beschließenden Senats so offenkundig zu entnehmen, daß sie nicht mehr klärungsbedürftig ist. In den Urteilen vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 - (DÖV 1962, 622 = JR 1963, 74) und vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 49.64 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4 = NJW/RzW 1968, 43 - ZLA 1967, 348) hat der beschließende Senat ausgesprochen, die Verleugnung des deutschen Volkstums wegen der gegen die Deutschen gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen sei unerheblich, wenn sie nach den gegen sie eingeleiteten Vertreibungsmaßnahmen erfolgt sei. In diesen Entscheidungen ist nicht darnach unterschieden, in welche Form die Verleugnung gekleidet war, und zwar deshalb nicht, weil es darauf nicht ankam. Der Senat hat ferner in den Urteilen vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 71.66 und BVerwG VIII C 51.68 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10) diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß es nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 in den Vertreibungsgebieten keine deutsche Volksgruppe in dem Sinne mehr gegeben habe, daß man sich zu ihr hätte bekennen können. Er hat ferner im. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 49.64 - (a.a.O.) in diese Überlegung auch den Fall einbezogen, daß sich das deutsche Volkstum im Vertreibungsgebiet durch Umsiedlung aufgelöst hatte. Daraus hat der beschließende Senat gefolgert, daß vom Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG unmöglich geworden sei. Damit ist es unvereinbar, ein wie immer geartetes Bewahren des deutschen Volkstums zu verlangen, wie es die Beklagte mit der von ihr aufgeworfenen Frage im Ergebnis tut. Schließlich hat der beschließende Senat in. Verfolgung dieser Grundsätze im Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 118.65 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8 = ZLA 1969, 38) und im übrigen ständig ausgesprochen, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach dem maßgeblichen. Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung rechtlich unerheblich ist.
Daraus folgt, ohne daß es weiterer Klärung bedarf, daß es für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht darauf ankommt, ob sich der Ausweisbewerber nach dem Zusammenbruch einem anderen Volkstum zugewendet hat. Weiter ergibt sich daraus ohne Notwendigkeit weiterer Klärung, daß es nicht darauf ankommt, ob er es unterlassen hat, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, als ihm das wieder möglich und zumutbar war.
Diese Folgerung gilt auch für den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geregelten Fall der Vertriebeneneigenschaft. Der beschließende Senat hat diese Grundsätze im Lichte dieser Vorschrift entwickelt und ständig auf sie angewandt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt darin kein Widerspruch zum Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn wie der Senat immer wieder betont hat, beruhen diese Grundsätze nicht auf der Auslegung des § 1 BVFG, sondern auf der des § 6 BVFG. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in § 1 BVFG wird durch die Vorschrift in § 6 BVFG bestimmt. Daß nach § 6 BVFG das Verhalten nach dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen ist, beruht darauf, daß die Aufgabe des deutschen Volkstums nach diesem Zeitpunkt in Anpassung an die Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen erfolgte. Sie kann den Ausweisbewerbern darum nicht angelastet werden, abgesehen davon, daß diese Verhältnisse im Hinblick auf die Aufgabe des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum anders zu beurteilen sind als das Verhalten vor dem maßgeblichen Zeitpunkt. Zwar ist der Beklagten darin beizutreten, daß die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zweifelhaft werden kann, wenn die Aussiedlung sehr spät eingeleitet wurde. Dies beruht jedoch nicht auf den zu § 6 BVFG entwickelten Grundsätzen. Wie in diesen Fällen zu entscheiden sein wird, kann hier dahingestellt bleiben, weil der hier gegebene Sachverhalt dafür keinen Anlaß bietet.
Auch die Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum immer voraussetzt, daß in den Vertreibungsgebieten eine allgemein anerkannte nationale Minderheit bestand, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Der beschließende Senat hat, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, zur Auslegung der Vorschrift des § 6 BVFG u.a. ausgeführt, sie gehe in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus, die für die Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben. Diese Erwägung behandelt einen Auslegungsgesichtspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG. Sie stellt keine Rechtsvoraussetzung für das dort vorgesehene Bekenntnis dar. Der beschließende Senat hat deshalb nur in den Ostvertreibungsgebieten bei der Anwendung des Bekenntnisbegriffes die Bedeutung der dort vorhandenen anerkannten Volksgruppe erwogen, ohne daraus Folgerungen auf die Vertreibung. Deutscher aus Gebieten zu ziehen, in denen es keine anerkannte deutsche Volksgruppe gab. Auf diesen Überlegungen beruht das Urteil des beschließenden Senats vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 49.64 - (a.a.O.). Folgerungen für die Vertreibung Deutscher aus Vertreibungsgebieten, in denen es keine anerkannte deutsche Volksgruppe gab, sind auch hier nicht zu ziehen. Der hier gegebene Fall hat eine Vertreibung aus einem Ostvertreibungsgebiet zum Gegenstand.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Raschke
Türke