Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG VIII C 49.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 49.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.01.1964 - AZ: 28 VI 63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RzW 1968, 43
- ZLA 1967, 348
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anwendbarkeit der sogenannten Schutzmachttheorie bei der Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes.
- 2.
Zur Frage des deutschen Volkstums jüdischer Emigranten aus Österreich, die als deutsche Staatsangehörige einen Wohnsitz in Lettland begründet hatten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1964 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 1961 und die Widerspruchsentscheidung der Regierung von Oberbayern vom 8. März 1961 sowie die Entscheidung der Beklagten vom 23. April 1959 aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, der Klägerin den Vertriebenenausweis A zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die damals in Wien lebende Klägerin und ihr Ehemann, Angehörige der mosaischen Glaubensgemeinschaft, wurden im März 1938 durch Sammeleinbürgerung unter Verlust ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit deutsche Staatsangehörige. Im September 1938 flüchteten sie aus Furcht vor den die Juden in Deutschland bedrohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach Lettland. Sie begründeten ihren Wohnsitz in Riga. Im August 1940 wurde ihre Ehe durch ein lettisches Gericht geschieden. Die Klägerin heiratete kurz darauf den damals lettischen, später sowjetischen Staatsangehörigen Evelson, dessen Name unter sowjetischer Herrschaft in Jevelson geändert wurde. Bei der Annäherung der deutschen Truppen im Juni 1941 flüchtete sie mit ihrem Ehemann in das Innere Rußlands. Ihr wurde Sibirien zum Aufenthalt zugewiesen. Im September 1948 kehrte sie mit ihrem Ehemann nach Lettland zurück. Ihrem Antrage entsprechend wurde sie im Juli 1958 in die Bundesrepublik zurückgeführt.
Unter Berufung auf ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit, die sie erst durch die Zuerkennung der Staatsangehörigkeit der Sowjetunion verloren habe, beantragte sie die Ausstellung des Ausweises A für Heimatvertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz. Der Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin falle nicht unter das Bundesvertriebenengesetz. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit sei durch die Eheschließung mit einem lettischen Staatsangehörigen erloschen. Ihr Mann sei mit Wirkung vom 5. August 1940 sowjetischer Staatsangehöriger, sie selbst aber staatenlos geworden. Mit Wirkung vom 27. April 1945 habe sie auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft zurückerlangt, diese jedoch verloren, als ihr im Jahre 1954 die sowjetische Staatsangehörigkeit zuerkannt wurde. Das Bundesvertriebenengesetz erstrecke seine Wirkungen nicht auf Personen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens - am 5. Juni 1953 - österreichische Staatsbürger gewesen seien. Seit dem April 1945 habe die Klägerin als Österreichische Staatsbürgerin ihren Rückhalt in dem wiedererstandenen österreichischen Bundesstaat gehabt. Es bedürfe daher keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Heimatvertriebene im übrigen erfüllt seien.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil er es unterlassen habe, zu ihrem Fall ein Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht an der Universität München oder das Rechtsgutachten einer anderen sachkundigen Stelle einzuholen. Das materielle Recht sei verletzt, weil auf ihren Fall die sogenannte Schutzmachttheorie zu Unrecht angewandt worden sei. Verkannt worden sei auch die rechtliche Bedeutung der Tatsache, daß sie von der deutschen Botschaft in Moskau und ebenso von den sowjetischen Behörden als unter die Deutsch-Sowjetische Repatriierungsvereinbarung vom 8. April 1958 fallend behandelt worden sei.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht den Anspruch der Klägerin auf den Ausweis A verneint.
Die zur Begründung des Berufungsurteils herangezogene sogenannte Schutzmachttheorie besagt im wesentlichen folgendes: Wenn ein vertriebener Deutscher weder deutscher Staatsangehöriger noch Angehöriger des Vertreibungsstaates sei, sondern die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitze, so sei zunächst dieser dritte Staat als sogenannte Schutzmacht zu seiner Aufnahme und Betreuung verpflichtet. Das Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) anzuwenden ist, beruhe auf der Voraussetzung, daß kein dritter Staat gehalten sei, sich des Vertriebenen anzunehmen. Es sei auf Fälle, in denen der Vertriebene auf Grund seiner Staatsangehörigkeit gegen einen dritten Staat Anspruch auf Aufnahme und Betreuung habe, daher nicht anzuwenden.
Im Wortlaut des Bundesvertriebenengesetzes findet diese Theorie keine unmittelbare Stütze. Die Frage, ob sie aus den Gründen der Entstehung und der Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes, auf die ihre Verfechter sich berufen, gleichwohl als richtig anerkannt werden müßte (dazu vgl. u.a. die Entscheidungen BVerwGE 5, 239 und BGHZ 26, 359; ferner die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 033.54-, vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V C 437.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 1 Nr. 4 = JR 1959 S. 435 = MDR 1959 S. 417 = DÖV 1959 S. 586 = DVBl. 1959 S. 434 = ZLA 1959 S. 284, und vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 -, DÖV 1962 S. 395 = ZLA 1961 S. 279), kann im vorliegenden Falle jedoch offenbleiben. Selbst wenn man ihr folgen müßte, wäre sie auf den Fall der Klägerin unanwendbar:
Die Schutz- und Betreuungspflicht des dritten Staates, auf die diese Theorie verweist, kann erst dann aktuell werden, wenn der die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzende Vertriebene hilfsbedürftig wird. Ein solcher Fall tritt regelmäßig erst dann ein, wenn er aus seinem Heimatstaat vertrieben worden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an stellt sich die Frage, ob er nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zu betreuen oder auf die Betreuungspflicht der Schutzmacht zu verweisen ist. Es kommt daher auch nach der Schutzmachttheorie darauf an, ob der Vertriebene im Zeitpunkt der Vertreibung die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besaß; denn nur unter dieser Voraussetzung könnte er auf die aus seiner Staatsangehörigkeit entspringenden besonderen Rechte verwiesen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Er hat es zu Unrecht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, die die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvertriebenengesetzes besaß. Die Klägerin mag damals, im Jahre 1953, wieder österreichische Staatsangehörige gewesen sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Anwendung nichtrevisiblen Rechtes festgestellt hat, war sie jedoch sowjetische und nicht mehr österreichische Staatsangehörige, als sie im Jahre 1958 das Gebiet der UDSSR verließ. Die im Berufungsurteil aus der sogenannten Schutzmachttheorie hergeleiteten Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes auf den Fall der Klägerin sind daher gegenstandslos.
Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BVFG einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Ausweises A. Denn sie ist Heimatvertriebene im Sinne von § 2 Abs. 1 BVFG. Dies ergeben die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind.
Nach § 2 Abs. 1 BVFG ist Heimatvertriebener ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), die Gesamtheit der Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreich-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Erste Voraussetzung ist hiernach, daß die Klägerin Vertriebene ist.
Die Klägerin ist Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG. Sie erfüllt zwar nicht den Regeltatbestand des § 1 Abs. 1 BVFG. Von den dort normierten typischen Vertreibungsmaßnahmen wurde sie persönlich nicht betroffen. Sie ist aber als Aussiedlerin im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG den Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG gleichgestellt:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aufgezählten Gebiete verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß der Wohnsitz in diesen Gebieten erst nach dem 8. Mai 1945 begründet wurde. Zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aufgezählten Gebieten gehören u.a. Lettland und die Sowjetunion. Die Klägerin hat die Sowjetunion im Juli 1958, also nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, verlassen. Ihren Wohnsitz in Lettland hatte sie im September 1938, also vor dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Stichtage, begründet. Die besonderen Voraussetzungen der Nr. 3 des § 1 Abs. 2 BVFG liegen demnach vor.
Die Klägerin erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVFG: Sie war im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung deutsche Volkszugehörige.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts setzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum das Bewußtsein und den Willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volk anzugehören; eine deutschfreundliche Einstellung und Betätigung reicht hierfür nicht aus (vgl. das Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 = ZLA 1960 S. 361).
Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem derjenige, der als Volksdeutscher die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes in Anspruch nehmen will, sich im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt, also den Willen gehabt haben muß, als Angehöriger der deutschen Volksgruppe seines Heimatlandes angesehen und behandelt zu werden, liegt grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Keinesfalls kann eine Verleugnung des deutschen Volkstums, die in diesen Verfolgungsmaßnahmen ihre Ursache hatte, dazu führen, daß ein von ihnen Betroffener seine Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von §§ 1, 6 BVFG einbüßt, obschon er zuvor den Anforderungen des § 6 BVFG entsprochen hat (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255).
Die Tatsache, daß die Klägerin ihre Heimat früher in Österreich hatte und von dort nach Lettland gegangen ist, ist in bezug auf ihre Volkszugehörigkeit unerheblich. Eine besondere österreichische Volksgruppe hat es in den Vielvölkerstaaten des europäischen Ostens und Südostens nie gegeben. Die hierfür in Betracht kommenden Staatsbürger jener Staaten haben sich vielmehr, soweit sie sich nicht zu einem anderen Volkstum bekannten, immer nur als Deutsche und damit als Angehörige der deutschen Volksgruppe bezeichnet. Als solche wurden sie auch von der übrigen Bevölkerung ihres Heimatstaates angesehen.
Am 6. Oktober 1939, nach der Beendigung des Polenfeldzuges, wurde durch eine Reichstagsrede Hitlers die Aktion zur Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen aus den baltischen Staaten in das Deutsche Reich eingeleitet. Der Umsiedlungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Lettland wurde am 30. Oktober 1939 geschlossen (vgl. Ehrenforth, Kommentar zum BVFG, Bem. (zu 2.) zu § 1). Die deutschen Volkszugehörigen, die sich zur Teilnahme an der Umsiedlung entschlossen hatten, mußten - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - das Land bis zum 15. Dezember 1939 verlassen haben. Die Umsiedlung erfolgte auf freiwilliger Grundlage. Ein Verzicht auf die Teilnahme an ihr konnte im jeweiligen Einzelfalle naturgemäß sehr verschiedenartige Gründe haben und rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluß, daß es bei dem Betreffenden an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefehlt hat. Nach dem Abschluß der Umsiedlungsaktion aber, die von beiden vertragschließenden Staaten mit dem Ziele durchgeführt worden ist, die gesagte deutsche Volksgruppe Lettlands in das Reichsgebiet zurückzuführen und in das deutsche Staatsvolk einzugliedern, kam für die in Lettland verbliebenen deutschen Volkszugehörigen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG, welches das Vorhandensein einer anerkannten nationalen deutschen Minderheit in dem betreffenden Gastlande voraussetzt (vgl. das Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 -), praktisch nicht mehr in Betracht. Hieraus ergibt sich, daß von den lettländischen Staatsangehörigen, die sich bis zum Abschluß der Umsiedlungsaktion zum deutschen Volkstum bekannt hatten, diejenigen, die Lettland im Wege der Umsiedlung verlassen haben, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG als Vertriebene anzuerkennen sind, diejenigen hingegen, die damals in Lettland verblieben und erst zu einem späteren Zeitpunkt das Vertreibungsgebiet verlassen haben, ihre Vertriebeneneigenschaft aus dem § 1 Abs. 1 oder dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG herleiten kennen. Daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch in der Zeit nach der Umsiedlungsaktion beibehalten worden ist, kann von diesen beiden letztgenannten Gruppen nicht verlangt werden.
Entsprechendes hat aber auch für diejenigen in Lettland wohnhaften Deutschen zu gelten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Von diesem Personenkreis wird im Bundesvertriebenengesetz ein besonderes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht verlangt; denn ein solches Bekenntnis ergibt sich ohne weiteres aus dem Besitz und dem Beibehalten der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, hat demnach in der gleichen Zeit ohne weiteres auch die Voraussetzungen eines deutschen Volkszugehörigen im Sinne von § 6 BVFG erfüllt. Dies aber kommt auch der Klägerin zugute. Auf ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit kann sie sich im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG formell nicht berufen, weil sie diese im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung nicht mehr besaß. Da sie aber in Lettland zur Zeit der Umsiedlung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, erfüllt sie damit auch gleichzeitig die Voraussetzungen, die gemäß § 6 BVFG an einen deutschen Volkszugehörigen zu stellen sind. Hierauf kann sie sich, nachdem sie in der Zeit nach der Umsiedlungsaktion die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben und sich möglicherweise auch nicht mehr als Deutsche bezeichnet hat, im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gleichwohl berufen.
Als Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG fällt die Klägerin aber auch unter die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 1 BVFG. An dem dort bezeichneten Stichtage, dem 31. Dezember 1937, hatte sie ihren Wohnsitz zwar nicht in Lettland, sondern noch in Österreich. Da Österreich und Lettland aber zu den Gebieten gehören, die gemäß § 2 Abs. 1 (2. Halbsatz) BVFG als "einheitliches Vertreibungsgebiet" gelten, ist dieser Tatsache für ihre Anerkennung als Heimatvertriebene keine rechtliche Bedeutung beizumessen.
Der Klage war daher unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und der im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke