Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 36.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 36.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.11.1964 - AZ: 54 VI 63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1969, 33
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 19... in Lodz als ... Staats angehöriger geboren und im ... Bekenntnis erzogen. Nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager kehrte er nicht nach Polen zurück. Seit Oktober 1954 lebt er in München. Er begehrt seine Anerkennung als Heimatvertriebener gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883).
Zur Begründung seines Antrages auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene trug er u.a. vor, seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen, er selbst habe in Lodz eine deutschsprachige Schule besucht. Zur Erhärtung dieser und seiner übrigen Angaben berief er sich auf die von ihm beigebrachte schriftliche Erklärung des Gastwirts ....
Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sei nicht dargetan. Dieser Auffassung trat der Kläger mit dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch entgegen. Er berief sich dabei auf eine vor einem Notar in Israel abgegebene eidesstattliche Erklärung, in der sein Vater im wesentlichen folgendes angab: Er - der Vater - sei 1903 in Lodz geboren. Er habe eine Privatschule besucht, in der auch Unterricht in deutscher Sprache erteilt worden sei. Seine Ehefrau ... geb. ... habe das deutsche Gymnasium in Lodz besucht. Im Familienkreise sei vorwiegend deutsch gesprochen, den Kindern seien die Anfangsgründe der deutschen Literatur beigebracht worden. Nach 1933 habe seine Familie sich im Hinblick auf die Behandlung ihrer Glaubensgenossen in Deutschland nicht mehr im gleichen Sinne wie vorher zum Deutschtum bekannt.
Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Der deshalb erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. In den Urteilsgründen wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Da der Kläger bei Beginn des zweiten Weltkrieges noch nicht 17 Jahre alt gewesen sei, komme es für die Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit auf das Verhalten seiner Eltern in der Zeit bis 1933 an. Diese hätten sich als Angehörige der jüdischen Oberschicht in Lodz zum Deutschtum bekannt. Ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe angesichts der fremdvölkischen Umgebung, in der sie lebten, u.a. darin Ausdruck gefunden, daß sie sich im Familienkreise der deutschen Sprache bedienten, daß sie deutsche Konzerte und Veranstaltungen besuchten, ihren Kindern die Anfangsgründe der deutschen Literatur beibrachten und den Kläger eine Schule besuchen ließen, in der Deutsch Unterrichtsfach gewesen und auch in deutscher Sprache unterrichtet worden sei. Der Kläger entstamme einer der wenigen Familien jüdischer Herkunft, die nicht nur dem deutschen Kulturkreis zugeneigt, sondern in ihm so fest verwurzelt gewesen seien, daß von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG gesprochen werden müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage unter Aufhebung des ersten Urteils abgewiesen. Im Berufungsurteil wird die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers verneint. Es beruht insoweit im wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: Der Sachdarstellung des Klägers sei keine Tatsache zu entnehmen, die ergebe, daß seine Eltern sich bis 1933 nach den dem § 6 BVFG zu entnehmenden rechtlichen Maßstäben zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Dafür genüge es nicht, daß sie sich der deutschen Sprache und Kultur verbunden gefühlt hätten.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Erforschung des Sachverhalts zurückzuverweisen. Er rügt als Verletzung des Verfahrensrechts, daß der Sachverhalt durch Unterlassung einer der Sache nach gebotenen Beweisaufnahme unzureichend aufgeklärt worden sei, und als Verletzung des materiellen Rechts, daß der Verwaltungsgerichtshof § 6 BVFG unzutreffend ausgelegt und deshalb die Frage, wie in Polen ein Angehöriger des ... Bekenntnisses sich zum deutschen Volkstum bekennen konnte, zu formal beurteilt habe. Darauf sei es auch zurückzuführen, daß die Sach- und Rechtslage bei der Anhörung des Klägers nicht in dem gebotenen Umfange erörtert worden sei.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich zur Revision schriftlich geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht das der Klage stattgebende Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß der Kläger nicht als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG anzusehen ist.
Nach der genannten Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Maßgebend ist danach in erster Linie das Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Auf das Vorliegen von Bestätigungsmerkmalen nach Art der in § 6 BVFG hervorgehobenen Beispiele kommt es erst dann an, wenn Tatsachen festgestellt sind, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergeben. Wie das erkennende Gericht im Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 - (MDR 1960, 1040 = DÖV 1960, 804 - ZLA 1960, 361) dargelegt hat, setzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG das Bewußtsein und den Willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Es muß abgelegt worden sein mit dem Ziele, in der Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden. Der Tatbestand eines solchen Bekenntnisses erfordert begrifflich, daß der Wille, als Angehöriger der deutschen Volksgruppe zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde (vgl. BVerwGE 26, 544 sowie das den Beteiligten des Berufungsverfahrens übersandte Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 - [NJW/RzW 1968, 91 - ZLA 1968, 109]). Der maßgebende Zeitpunkt, in dem ein Ausweisbewerber sich in diesem Sinne in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben muß, liegt grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (vgl. die Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 - [JR 1963, 74 - DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255] und vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 49.64 - [Buchholz BVerwG 412.3, § 6 BVFG Nr. 4 = NJW/RzW 1968, 42 - ZLA 1967, 248]).
Der Kläger hat geltend gemacht, in den Jahren nach 1933 sei es für einen Angehörigen der ... Glaubensgemeinschaft in Polen im Hinblick auf die Behandlung der Glaubensgenossen in Deutschland nicht mehr zumutbar gewesen, sich noch weiterhin zum deutschen Volkstum zu bekennen. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht dadurch Rechnung getragen, daß er es für die Prüfung der Frage, ob der Kläger bzw. seine Eltern sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben, auf deren Verhalten in der Zeit bis 1933 abgestellt hat. Dazu wird in dem bereits erwähnten Urteil BVerwGE 26, 344 ausgeführt: Je nach den Umständen des Einzelfalles könne eine Abwendung vom deutschen Volkstum dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie zurückzuführen war auf die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus in der betreffenden Volksgruppe. In solchen Fällen sei dann hinsichtlich der Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abzustellen, sondern auf eine um soviel früher liegende Zeit, daß jener Gesichtspunkt das Verhalten des Ausweisbewerbers noch nicht habe beeinflussen können. Im Berufungsurteil fehlen zwar tatsächliche Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem die Ideen des Nationalsozialismus bei den Angehörigen der deutschen Volksgruppe in Lodz Fuß zu fassen begannen. Nach allgemeinen Erfahrungen ist jedoch davon auszugehen, daß die nach den Gründen des angefochtenen Urteils der streng religiösen Richtung des mosaischen Bekenntnisses angehörenden Eltern des Klägers sich durch die im Jahre 1933 einsetzende Verfolgung ihrer Glaubensgenossen in Deutschland mitbetroffen gefühlt haben und dadurch in ihrer Einstellung zum deutschen Volkstum beeinflußt worden sein können. Diese Erwägung rechtfertigt es, ihr Verhalten nach 1933 bei der Prüfung der Frage, ob sie sich zum deutschen Volkstum bekannt haben, unberücksichtigt zu lassen.
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof sei von rechtlich unzutreffenden Vorstellungen darüber ausgegangen, wie ein Angehöriger des mosaischen Bekenntnisses sich in Polen zum deutschen Volkstum hätte bekennen können. Die Frage des Volkstumsbekenntnisses ist von der Frage nach der Religionszugehörigkeit zu trennen. § 6 BVFG bietet keine Handhabe, hinsichtlich der Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum je nach der Religionszugehörigkeit in dem einen Falle strengere, in dem anderen Falle weniger strenge Maßstäbe an das Verhalten eines Ausweisbewerbers anzulegen. Die Zugehörigkeit eines Antragstellers zur mosaischen Glaubensgemeinschaft ist für die rechtliche Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit daher grundsätzlich unerheblich. Auch bei einem solchen kommt es für die Beurteilung dieser Frage allein darauf an, ob er sich in dem oben dargelegten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat oder aber zu einem anderen Volkstum, sei dies nun das jüdische, das einer anderen Minderheitsvolksgruppe oder das des Mehrheitsvolkes (vgl. BVerwGE 26, 344 und das bereits genannte Urteil BVerwG VIII C 16.64).
Der Verwaltungsgerichtshof hat es für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG anzusehen ist, ferner mit Recht nicht auf das persönliche Verhalten des Klägers, sondern darauf abgestellt, wie dessen Eltern sich in der Frage des Volkstumsbekenntnisses bis 1933 verhalten haben. Von dem damals erst zehn Jahre alten Kläger war bis zu diesem Zeitpunkt ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis noch nicht zu erwarten. Die Volkszugehörigkeit einer Person, die im Zeitpunkt der Vertreibung oder in der sonst für die Ablegung des Volkstumsbekenntnisses maßgebenden Zeit noch minderjährig war, richtet sich daher im Zweifel nach der Volkszugehörigkeit ihres gesetzlichen Vertreters. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihre Volkszugehörigkeit nach den in ihrer früheren Heimat seinerzeit gegebenen Verhältnissen auf der Grundlage der Volkszugehörigkeit ihres gesetzlichen Vertreters beurteilt worden ist (vgl. das erwähnte Urteil BVerwG VIII C 16.64). Diese rechtliche Beurteilung entspricht im übrigen auch dem Rechtsgedanken, auf dem die Regelung der Vertriebeneneigenschaft der nach der Vertreibung geborenen oder legitimierten Kinder in § 7 BVFG beruht. Da im vorliegenden Fall keine Tatsachen vorgetragen oder festgestellt worden sind, die eine Ausnahme nahelegen könnten, ist davon auszugehen, daß der Kläger in seiner früheren Heimat Polen dem gleichen Volkstum zugerechnet worden ist, zu dem auch sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter sich bekannt hat.
Die rechtliche Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts ergibt nicht, daß sein Vater sich in Polen in der Zeit bis 1923 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Maßgebend hierfür sind in erster Linie die Erklärungen, die er in seiner Heimat bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat (BVerwGE 26, 344).
Der Kläger behauptet nicht, sein Vater habe sich oder seine Kinder bei amtlichen Aufforderungen, die Volkszugehörigkeit anzugeben, wie sie z.B. bei den in Polen durchgeführten Volkszählungen an ihn gerichtet wurden, als Deutsche bezeichnet. Er erblickt das Bekenntnis seiner Eltern zum deutschen Volkstum vielmehr in folgenden Tatsachen: Sein Vater habe eine Privatschule besucht, in der in einigen Elementarfächern von deutsch sprechenden Lehrern in deutscher Sprache Unterricht erteilt worden sei. Seine Mutter habe das deutsche Gymnasium in Lodz absolviert. Im Familienkreise sei vorwiegend deutsch gesprochen worden, es seien deutsche Literatur und deutsche Schallplatten vorhanden gewesen, die Eltern hätten, bei geeigneten Gelegenheiten unter Mitnahme der Kinder, deutsche Konzerte und Veranstaltungen besucht; sein Vater habe die polnische Sprache nur unvollkommen beherrscht und sich im Geschäftsverkehr vorwiegend der deutschen Sprache bedient; der Familienname seines Vaters und der Mädchenname seiner Mutter seien Hinweise auf die deutsche Herkunft seiner Eltern; er selbst habe eine Privatschule besucht, auf der Deutsch Unterrichtsfach gewesen sei; wegen seines deutschen Gehabes sei er von seinen Mitschülern als "Jecke" bezeichnet worden.
Alle diese Tatsachen sind rechtlich jedoch nicht als Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG zu werten. Ihnen fehlt die verbindliche Kundgabe des Willens gegenüber Dritten, ausschließlich als Angehöriger des deutschen Volkes angesehen und als Deutscher behandelt zu werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um Tatbestände und Verhaltensweisen, die rechtlich zwar geeignet wären, ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Art der in § 6 BVFG als Beispiele hervorgehobenen besonderen Merkmale zu bestätigen. Sie sind jedoch nichts geeignet, das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu ersetzen. Diese rechtliche Beurteilung folgt zwingend aus der Fassung des § 6 BVFG und der aus ihr abzuleitenden rechtlichen Bedeutung der besonderen Merkmale, durch die das Volkstumsbekenntnis bestätigt sein muß.
Der Kläger beruft sich demgegenüber erfolglos darauf, daß sich aus den genannten Tatsachen die Zugehörigkeit seiner Eltern zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ergebe und daß es in ihrem Falle eines ausdrücklichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht bedürfe, weil sie unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verfolgt worden seien.
Es trifft allerdings zu, daß nach § 4 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663) bzw. nach dem inhaltsgleichen § 4 Abs. 4 BEG in der jetzt geltenden Fassung des Bundesentschädigungsschlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) ein "vertriebener Verfolgter" auch dann Anspruch auf Entschädigung hat, wenn sich "seine Zugehörigkeit zum deutschen Volke darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat", und daß danach ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ist. Wie jedoch bereits im angefochtenen Urteil rechtlich zutreffend dargelegt worden ist, wird die Regelung in § 6 BVFG durch diese Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes nicht berührt oder gar außer Kraft gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof befindet sieh mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 26, 344 und das bereits erwähnte Urteil BVerwG VIII C 16.64). Mit der Revision werden hierzu keine rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen in den genannten Urteilen nicht schon ausführlich Stellung genommen worden wäre. Statt einer weiteren Begründung wird daher auf die Gründe jener Urteile verwiesen. Zur Erlangung der Rechtsstellung eines Vertriebenen und Heimatvertriebenen im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BVFG reicht daher auch bei einem verfolgten Antragsteller die "Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis" für sich allein noch nicht aus. Als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes können vielmehr auch sie nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß sie sich in der Heimat ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben, wenn sie im Zeitpunkt der Vertreibung nicht deutsche Staatsangehörige gewesen sind. Es bedarf deshalb im vorliegenden Zusammenhange auch keiner Prüfung, ob die Eltern des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 4 BEG in der jetzt geltenden Fassung tatsächlich Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen sind oder ob sie der deutschen Kultur und Sprache lediglich innerlich aufgeschlossen gegenübergestanden und sich zu ihr stärker als z.B. zum polnischen Kultur- und Sprachkreis hingezogen gefühlt haben, ohne ihre Bindungen an eine ihnen von ihren Eltern und Voreltern überkommene Kultur aufzugeben.
Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf fehlerhafter Auslegung oder Anwendung des § 6 BVFG. Es hält der Nachprüfung auch stand, soweit der Kläger es mit Verfahrensrügen angreift.
Die Rüge, § 86 Abs. 1 VwGO sei durch unzureichende Sachaufklärung verletzt, geht fehl. Der Kläger erblickt den Mangel der Sachaufklärung darin, daß das Gericht es unterlassen habe, die von der Beklagten bezeichneten Zeugen zu hören, die über die Volkstumsverhältnisse in Polen und insbesondere über die Zusammensetzung der deutschen Volksgruppe in Lodz aussagen konnten. Auf die Vernehmung der von der Beklagten zudem auch nur hilfsweise benannten Zeugen kam es indessen nicht an. Sie wäre nur erforderlich gewesen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß diese die Eltern des Klägers gekannt hätten und in der Lage gewesen wären, Tatsachen zu bekunden, die für deren Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe von Lodz sprachen. Solche Anhaltspunkte ergaben sich indessen weder aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt noch aus den Angaben der Beklagten über das Wissen der Zeugen.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte insbesondere diejenigen Personen als Zeugen vernehmen müssen, die in ihren schriftlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hatten, die Eltern des Klägers und dieser selbst hätten sich in Lodz zum deutschen Volkstum bekannt. Der Kläger hat keine Tatsachen bezeichnet, die die genannten Personen über die bereits in ihren schriftlichen Erklärungen enthaltenen hinaus hätten bekunden können. Das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit der in den schriftlichen Erklärungen mitgeteilten Tatsachen ausgegangen. Soweit in diesen Erklärungen allerdings geäußert wird, die Eltern des Klägers oder dieser selbst hätten sich zum deutschen Volkstum bekannt, handelt es sich nicht um die Mitteilung von Tatsachen, sondern um Wertungen und rechtliche Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht sich nicht ungeprüft zu eigen machen durfte. Da der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, daß seine Gewährspersonen in der Lage seien, bei einer gerichtlichen Vernehmung weitere bislang noch unerwähnt gebliebene Tatsachen zu bekunden, aus denen sich ein Bekenntnis seiner Eltern zum deutschen Volkstum ergab, brauchte sich dem Gericht das Erfordernis ihrer Vernehmung als Zeugen um so weniger aufzudrängen, als der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskundig vertreten und daher in der Lage war, von sich aus alle Tatsachen vorzutragen, auf die es für die rechtliche Beurteilung der Frage seiner Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG ankommen konnte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Vernehmung seines Vaters.
Fehl geht schließlich auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die Rechtslage mit ihm nicht hinreichend erörtert, weil es dabei von rechtlich unzutreffenden Vorstellungen über die Auslegung des § 6 BVFG ausgegangen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 6 BVFG nicht fehlerhaft ausgelegt: Er ist, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, davon ausgegangen, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis für sich allein den Erfordernissen des § 6 BVFG noch nicht genügt und daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum über das Vorhandensein der in § 6 BVFG als Beispiele hervorgehobenen Bestätigungsmerkmale hinaus in einem Verhalten seinen Ausdruck gefunden haben muß, das als äußere Kundgabe des Bewußtseins und des Willens gewertet werden kann, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und als Deutscher angesehen zu werden. Der Kläger ist zudem in der Berufungsverhandlung persönlich gehört worden. Er hat nicht dargetan, daß er hierbei in rechtlich unzutreffender Weise über die Bedeutung und Auslegung des § 6 BVFG unterrichtet worden sei. Für eine solche Annahme ergibt sich auch kein Anhalt aus den Gründen des Berufungsurteils. Der Kläger hat auch nach der Übersendung des Urteils BVerwG VIII C 16.64 nicht dargetan, daß er in der Lage gewesen wäre, über seinen bisherigen Vortrag hinaus weitere rechtserhebliche Tatsachen zu behaupten, wenn er in der Berufungsverhandlung über die Rechtslage umfassender belehrt worden wäre, als dies nach seiner Behauptung der Fall gewesen sein soll.
Unter diesen Umständen kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachaufklärung nicht in Betracht. Der Revision war vielmehr auch hinsichtlich des dahin gehenden Hilfsantrages der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher