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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1968, Az.: BVerwG III C 121.67

Verfolgungsschäden in Vertreibungsgebieten; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit in § 5 der 7. FeststellungsDV; Freiwilliges Bekenntnis zu einem anderen, im Heimatstaat vorhandenen Volkstum ; Vermutung gegen die Zugehörigkeit eines jüdischen Verfolgten zum deutschen Volkstum ; Feststellung bei der Deportation erlittener Verluste an Betriebsvermögen, Grundvermögen und Hausrat; Gewährung von Hausratentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 121.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 05.05.1967 - AZ: III LA 3/66

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 305 - 313
  • DÖV 1969, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfolgungsschäden in Vertreibungsgebieten

Deutsche Volkszugehörigkeit

Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Amtlicher Leitsatz

Das Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit in § 5 der 7. FeststellungsDV bestimmt sich ebenso wie in § 11 LAG nach § 6 BVFG.

Daraus, daß die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG auf dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum beruht, folgt, daß sie dann ausgeschlossen ist, wenn sich der einzelne freiwillig zu einem anderen, in seinem Heimatstaat vorhandenen Volkstum bekannt hat.

Aus der Bildung oder dem Bestehen einer jüdischen Minderheit kann keine Vermutung gegen die Zugehörigkeit eines jüdischen Verfolgten zum deutschen Volkstum hergeleitet werden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 8. Mai 1895 in Gura Humora (Bukowina) geborene Kläger ist Jude. Er lebte und betrieb dort ein Eisenwarengeschäft, bis er am 10. Oktober 1941 nach Transnistrien (Ukraine) deportiert wurde. Nach der Besetzung Rumäniens durch russische Truppen gelangte er im April 1944 nach Rumänien (Dorohoi) zurück und befand sich sodann von Oktober 1944 bis Januar 1950 in Suczawa (Bukowina); anschließend wanderte er nach Israel aus. Bis 1918 war er österreichischer, danach rumänischer, ab 1951 ist er israelischer Staatsangehöriger.

2

Sein Antrag auf Feststellung bei der Deportation erlittener Verluste an Betriebsvermögen, Grundvermögen und Hausrat sowie auf Gewährung von Hausratentschädigung blieb im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren erfolglos und seine Klage wurde abgewiesen, weil er die deutsche Volkszugehörigkeit nicht habe beweisen oder glaubhaft machen können. Das Urteil vom 5. Mai 1967 ist im wesentlichen wie folgt begründet: Her Kläger könne Ansprüche nur aus § 5 der 7. FeststellungsDV herleiten; dazu fehle es aber an der dort geforderten deutschen Volkszugehörigkeit. Sie beurteile sich nach § 6 BVFG. Dessen Voraussetzungen genüge der Kläger nicht. Er habe nur Verbundenheit mit der deutschen Kultur glaubhaft machen können. Darin sei insbesondere deshalb nicht das geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken, weil in seiner engeren Heimat, der Bukowina, zahlreiche deutschsprechende Juden eine Absonderung vom deutschen Volkstum erstrebt hätten.

3

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, § 6 BVFG sei im Rahmen der 7. FeststellungsDV nicht anwendbar; jedenfalls könne bei rassisch Verfolgten wegen der rassischen Diskriminierung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht gefordert werden, während umgekehrt ein Bekenntnis zum jüdischen Volkstum außer Betracht bleiben müsse, weil die Juden kein Volk gewesen seien und der rumänische Staat in der Volkszählung von 1930 solche Bekenntnisse manipuliert habe. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte ist nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

5

II.

Der Streit geht in der Revision nur um die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers als eine der mehreren - im übrigen noch offenen - Voraussetzungen des allein aus § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, (nachfolgend VO) herzuleitenden Klaganspruchs. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der strittigen deutschen Volkszugehörigkeit zwar die zutreffende Gesetzesvorschrift herangezogen, sie aber nicht fehlerfrei angewendet hat.

6

Ob der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit besessen hat, beurteilt sich, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, allein nach § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ohne Heranziehung des § 4 Abs. 4 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315).

7

Nach allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung ist ein in einer Verordnung - wie hier - nicht eigenständig geregelter Begriff aus dem ermächtigenden Gesetz zu gewinnen. Das Lastenausgleichsgesetz selbst definiert den Begriff der "deutschen Volkszugehörigkeit" zwar nicht; aus seiner Verknüpfung mit dem Bundesvertriebenengesetz folgt aber, daß die in dessen § 6 gegebene Begriffsbestimmung maßgebend ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit ist - soweit es sich um. Vertriebene ohne die deutsche Staatsangehörigkeit handelt ein wesentlicher Bestandteil des für beide Gesetze maßgeblichen Vertriebenenbegriffes, der in beiden Gesetzen wörtlich übereinstimmend definiert ist (§ 11 LAG, § 1 BVFG); der Vertriebenenbegriff des Bundesvertriebenengesetzes ist überdies nach ausdrücklicher Vorschrift (§. 104 BVFG) an die Stelle entsprechender Begriffe in anderen Gesetzen getreten; weiterhin ist die Entscheidung über die Ausstellung des Vertriebenenausweises für alle Stellen und Behörden verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener zuständig sind (§ 15 Abs. 5 BVFG). Ist demnach für das Lastenausgleichsgesetz Vertriebener nur, wer es auch nach dem Bundesvertriebenengesetz ist, so kann die deutsche Volkszugehörigkeit, soweit sie Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft ist, auch nur wiederum die des § 6 BVFG sein.

8

Aus der Ermächtigungsvorschrift für die Einbeziehung der Verfolgungsschäden in den Lastenausgleich, § 359 Abs. 2 LAG (§ 11 a Abs. 2 FG, nachfolgend nicht weiter zitiert), ergibt sich nichts für eine andere Bestimmung der in § 5 Abs. 1 VO geforderten deutschen Volkszugehörigkeit. § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG grenzt den Gegenstand der VO dahin ab, daß Ausgleichsleistungen "entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes" vorzusehen sind; Satz 2 läßt die - soweit es sich um Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten handelt - notwendige Unterstellung "der Vertriebeneneigenschaft" zu. Aus dem Wort "Vertriebeneneigenschaft" kann nicht gefolgert werden, das Gesetz habe nicht nur zur Unterstellung des Vertreibungssachverhalts, sondern auch zur Unterstellung der persönlichen Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit ermächtigt. Diese Folgerung verbietet sich auf Grund der in Satz 1 gegebenen Eingrenzung "entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes". Für Lastenausgleichsansprüche ist ein Zusammenhang des Schadens mit der Eigenschaft des Geschädigten als Deutscher - d.h. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger - unerläßlich (§§ 11, 12 LAG). Im Falle der Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten liegt er in der Annahme, der Verfolgte hätte die Schäden - wenn sie nicht gleichsam durch die Verfolgung vorweggenommen worden wären - durch die (unterstellte) Vertreibung als Deutscher erlitten. Das ist auch in Teil II Nr. 7 a des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel (BGBl. 1953 II S. 35) ganz deutlich zum Ausdruck gekommen; für die Annahme, "daß der Verfolgte von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, ... die sich gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben", ist nur Raum, wenn der Verfolgte (zu Beginn des Verfolgungszeitraums, § 5 Abs. 1 VO) eben diese persönliche Voraussetzung erfüllte. Auch bei den ausgleichsfähigen Schäden der Vertriebenen aus Verfolgungsgründen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG ist dieser Zusammenhang gewahrt; Vertriebener aus Verfolgungsgründen ist nur, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 das Vertreibungsgebiet verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat. - Damit erledigen sich alle Schlüsse, die die Revision aus der - vermeintlich - weiten Passung des § 359 Abs. 2 Satz 2 LAG hinsichtlich der Auslegung der in § 5 Abs. 1 VO geforderten deutschen Volkszugehörigkeit gezogen hat. Im übrigen könnte bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber, da die Vertriebenen aus Verfolgungsgründen (gegebenenfalls) die vollen Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllen müssen (§.11 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 5 LAG), bei den aus der VO Berechtigten allein diese Anforderungen hätte mildern können, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen.

9

Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, bestätigt wird. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des in Vertriebenensachen zuständigen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 26, 344), daß mit dieser Vorschrift nicht irgendwelche nationalpolitischen Anforderungen gestellt werden, sondern nur - entsprechend dem Zweck des Gesetzes, die Eingliederung der deutschen Vertriebenen in die Bundesrepublik Deutschland zu regeln - die deutschen Vertriebenen (ohne deutsche Staatsangehörigkeit) von nichtdeutschen, durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse ebenfalls entwurzelten Personen abgegrenzt werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, nicht etwa deutsche Abstammung, deutsche Sprache oder deutsche Kultur, ist der vornehmlich geeignete Abgrenzungsmaßstab, da im Zusammenhang der Vertreibung nicht die objektive Eigenschaft als. Deutscher, sondern der Umstand entscheidend war, daß jemand im Vertreibungsstaat als Deutscher bekannt war. So gesehen verlangt das "Bekenntnis" nichts anderes, als daß sich der einzelne in seiner Heimat vor der Vertreibung nach außen als Deutscher zu erkennen gegeben hat. Bekenntnis ist daher zunächst einmal die formelle Aufnahme in, eine Volksliste oder dergleichen. Da das Gesetz kein Bekenntnis durch ausdrückliche Erklärung mit Worten verlangt, kann sich der einzelne, insbesondere wenn ihm eine Gelegenheit ausdrücklicher Erklärung nicht zu Gebote stand, auch durch sein schlüssiges Verhalten als Deutscher zu erkennen gegeben haben. In dem Verhalten muß - sonst würde im Ergebnis allein nach objektiven Merkmalen und nicht nach dem Bekenntnis gefragt - der verbindliche Wille, Deutscher zu sein, seinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben. Das hat das Verwaltungsgericht richtig dahin umschrieben, der einzelne müsse durch sein gesamtes Verhalten den Willen zum Ausdruck gebracht haben, als Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft angesehen zu werden und sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen.

10

Verfolgten bzw. Gruppenverfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft darf es hierbei nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihr Wille, sich als Deutscher zu erklären, oder die Bekundung dieses Willens durch die Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen beeinträchtigt war. Diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht, da eine konkrete Beeinträchtigung nicht geltend gemacht war, dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß es zugunsten des Klägers die Zeit nach Beginn des Jahres 1933 außer Betracht gelassen hat.

11

Daraus, daß die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG in erster Linie eine "Bekenntnisvolkszugehörigkeit" ist, folgt, daß sie auf der Ebene des Bekenntnisses dann und nur dann ausgeschlossen wird, wenn sich der einzelne freiwillig - sei es ausdrücklich oder konkludent - zu einem anderen, in seinem Heimatstaat vorhandenen Volkstum bekannt hat. Vorauszusetzen ist, daß Gegenstand des negativen Bekenntnisses ein Volkstum in dem Sinne war, in dem § 6 BVFG das deutsche Volkstum versteht, nämlich im Sinne einer national geprägten Kulturgemeinschaft, deren Mitglieder durch gemeinsame Merkmale der in Halbsatz 3 a.a.O. genannten Art verbunden sind. In der Regel wird weiter zu verlangen sein, daß dieses Volkstum als solches im jeweiligen Staat anerkannt wurde. Die Bestrebungen, ein solches Volkstum zu bilden, reichen für die Annahme des Bestehens einer besonderen nationalen Minderheit nicht aus. Das Eintreten für solche sich bildenden Minderheiten kann aber als Indiz dafür in Betracht kommen, daß es am Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefehlt hat. Andere Gründe, die das Bekenntnis ausschließen oder einschränken, bestehen nicht. Jeder kann sich im Sinne des Gesetzes zum deutschen Volkstum bekannt haben; er ist deutscher Volkszugehöriger, wenn sein Bekenntnis durch ein entsprechendes "Merkmal" bestätigt wird.

12

Gegen diesen Grundsatz verstößt das angefochtene Urteil:

13

Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, auf die sich der Kläger beruft, nämlich deutsche Schulbildung, deutsche Muttersprache, deutsche Sprache in Familie, Umgang und Beruf, ferner deutsche Kindererziehung, an sich und generell offenbar nicht als ungeeignet angesehen, Niederschlag eines Bekenntnisses zu sein. Das begegnet zwar keinen Bedenken. Fehlerhaft aber geht das Verwaltungsgericht "in Anbetracht der bedeutenden jüdisch-nationalen Bewegung" in der Bukowina von "ernstlichen Bedenken" (im Sinne der Beweislastregelung) gegen ein Bekenntnis der von dort stammenden Verfolgten zum deutschen Volkstum aus und bürdet dem Kläger als einem solchen Verfolgten den Nachweis (Glaubhaftmachung) von Merkmalen auf, aus denen sich ergeben müsse, daß er nicht Anhänger dieser Bewegung gewesen sei. Damit schließt es - entgegen dem Gesetz - das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Kollektivvermutung aus. Das Gesetz stellt - das folgt aus dem Begriff des Bekenntnisses - auf den Willen und das Verhalten des einzelnen ab. Das Verhalten irgendeiner Gruppe, der der einzelne angehört, kann ihn nicht präjudizieren. Gleichgültig, was das Verwaltungsgericht unter der jüdisch-nationalen Bewegung verstanden wissen will - die Kollektivvermutung als solche widerspricht dem Gesetz.

14

Dem Vorbehalt, unter dem das Verwaltungsgericht das behauptete Verhalten des Klägers betrachtet, liegt allerdings die an sich richtige Auffassung zugrunde, Niederschlag eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei nicht, was nicht mehr sei als unverbindliche Übernahme allgemein, auch unter Nichtdeutschen, verbreiteten deutschen Kulturgutes (vgl. im übrigen zur Bedeutung der Sprachzugehörigkeit BVerfGE 17, 224, 228) [BVerfG 12.02.1964 - 1 BvR 253/63]. Ob es sich aber nur darum handelt, kann erst nach Prüfung des gesamten Verhaltens des einzelnen beurteilt werden; das Ergebnis darf nicht vorweggenommen werden. Wenn und soweit in einem Vielvölkerstaat etwa die Sprache der deutschen Minderheit übliche Umgangssprache war, muß derjenige, der sich durch Zuwendung zu deutschen Kulturgütern zum deutschen Volkstum bekannt haben will, sicherlich mehr getan haben, als insoweit allgemein üblich war. Der Hintergrund, von dem sich sein Verhalten abheben muß, ist aber das Verhalten aller - jüdischen und nichtjüdischen - Bewohner seiner Heimat, die dem deutschen Volkstum ablehnend oder gleichgültig gegenüberstanden.

15

Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber die Verwendung der deutschen Sprache und die Erziehung der Kinder in der deutschen Sprache schon deshalb als Indiz eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausschließt, weil die Benutzung dieser Sprache bei den Juden in der Bukowina "die Regel war", so könnte das allenfalls unbedenklich sein, wenn es dort eine nationale jüdische Minderheit (jüdisches Volkstum in einem dem deutschen Volkstum entsprechenden Sinn) gegeben hat, deren Angehörige die deutsche Sprache als Umgangssprache gepflegt haben, und der Kläger dieser Minderheit angehört hat. Das ist im Urteil nicht eindeutig festgestellt. Das Ausmaß, in dem die jüdische Bevölkerung von der "nationalen Bewegung" erfaßt war, ist ausdrücklich offengelassen. Es sind auch für die jüdische Bevölkerung keine Merkmale festgestellt, die ein Volkstum kennzeichnen. Die gesellschaftliche und politische Absonderung der Juden von der "deutschen Volksgruppe" reicht nicht hin, eine nationale jüdische Minderheit anzunehmen. Das gleiche gilt für die von Staats wegen verfügte Anerkennung des Jiddischen als Nationalsprache der Juden.

16

Bei dem gegebenen Sachverhalt mußte das Verwaltungsgericht mithin prüfen, ob irgendein Bewohner Rumäniens im allgemeinen, der engeren Heimat des Klägers im besonderen, mit dem geltend gemachten - im einzelnen festzustellenden - Verhalten seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum kundgetan haben konnte. War das zu verneinen (weil diese Umstände als bekenntnismäßig indifferent anzusehen waren), dann war das Bekenntnis und mit ihm die deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen. War das zu bejahen, so hätte auch beim Kläger das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bejaht werden müssen, es sei denn, daß er sich - ausdrücklich oder durch Verhalten - zu einem anderen, die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließenden Volkstum bekannt hatte.

17

In beiden Richtungen fehlt es an für die Beurteilung erforderlichen Feststellungen, weil das Verwaltungsgericht den Kläger auf Grund der nicht statthaften Vermutung ausgeschlossen hat. In beiden Richtungen bedarf es hierzu weiterer Aufklärung des Sachverhalts sowie tatrichterlicher Würdigungen. Insbesondere kann das Revisionsgericht etwaige Erklärungen des Klägers in der von ihm erwähnten, im Urteil aber unerörtert gelassenen Volkszählung nicht im Sinne von Ausschließungsgründen würdigen.

18

Bei dem bisherigen Verfahrensstand ist die deutsche Volkszugehörigkeit daher offen und mithin zu Unrecht verneint. Das Urteil muß aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, damit das Verwaltungsgericht die fehlende Prüfung nachholen kann.

19

Für die weitere Sachaufklärung, zu der den Parteien ergänzender Sachvortrag anheimzugeben ist, wird bemerkt: Zunächst wird zu prüfen sein, ob der Kläger anläßlich der Volkszählung ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes freiwilliges Bekenntnis zu einem etwa bestehenden jüdischen Volkstum (in einem dem § 6 BVFG entsprechenden Sinn) oder zu einer sich bildenden nationalen jüdischen Minderheit abgelegt hat. Dafür sind die gesamten Umstände der Volkszählung, insbesondere ihre Fragen und ihre Handhabung von Bedeutung. Wenn der Kläger ohne seinen Willen eingetragen worden ist, fehlt es von vornherein an einem negativen Bekenntnis. Daran fehlt es aber auch dann, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß hinsichtlich der Juden - deutsch- und anderssprachigen - nicht nach Volkstum, sondern lediglich nach Abstammung gefragt war. Ein jüdisches Volkstum in einem dem deutschen Volkstum vergleichbaren Sinn wird nicht angenommen werden können, wenn sich keine anderen gemeinsamen Merkmale als Abstammung und Religion ergeben. Hinsichtlich des Jiddischen wird es insoweit auf die Bedeutung ankommen, die diese Sprache für die Juden in der Bukowina (nicht etwa für die Ostjuden insgesamt) gehabt hat. Läßt sich ein jüdisches Volkstum nicht mit Sicherheit feststellen, so ist - da dieser Umstand im Zusammenhang der Ausschließungsgründe, von Bedeutung ist und im übrigen zu einer Erschwerung des Nachweises eines Bekenntnisses führen kann - zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß ein solches nicht bestanden hat.

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Ergeben sich keine Ausschließungsgründe, so können in zeitlicher Hinsicht "Bekenntnisse" aus der gesamten Zeit, in der ein Bekenntnis zu einem deutschen Volkstum als einem Minderheitenvolkstum möglich war, hier der gesamten Zeit seit der Ausgliederung der Heimat des Klägers aus der österreichisch-ungarischen Monarchie, in Betracht zu ziehen sein. Das Bekenntnis muß zwar für den Stichzeitpunkt zu bejahen, kann aber insoweit auch aus früheren Erklärungen und Äußerungen zu erschließen sein.

21

Wenn ein jüdisches Volkstum nicht anzunehmen ist, kann von Bedeutung sein, ob der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und den volkstumsmäßigen Verhältnissen seines Heimatortes etwa solchen deutschsprechenden Juden zuzurechnen ist, die in dem hier in Rede stehenden Gebiet in der Zeit der österreichisch-ungarischen Monarchie zu einem nicht nach Juden und Nichtjuden getrennten Deutschtum zählten und in der Folge - unberührt von jüdisch-nationalen Absonderungsbestrebungen - den deutschen Lebenszuschnitt unverändert beibehalten haben. Solchenfalls könnte vom Kläger nicht mehr an Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt werden, als dem entspricht, was ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe nachweisen muß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf