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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1966, Az.: BVerwG I C 28.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG I C 28.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.12.1963 - AZ: 33 V 61

Fundstelle

  • DÖV 1967, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966
durch
die Bundesrichter Hering, Lullies, Oppenheimer, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im Jahre 1912 als uneheliches Kind in Kleintal, Kreis Cilli/Untersteiermark, geboren. Seine Mutter starb im Jahre 1917 bei einem Kriegseinsatz als Rote-Kreuz-Schwester. Wie der Kläger angibt, gehörte seine Mutter dem deutschen Volkstum an. Von Geburt ist der Kläger österreichischer Staatsbürger; mit Errichtung des jugoslawischen Staates wurde er jugoslawischer Staatsangehöriger. Solange die Untersteiermark zu Österreich gehörte, besuchte er eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache; später wurde die Unterrichtssprache Jugoslawisch. Er wurde Schneider und heiratete eine Slowenin. Die Ehe wurde im Jahre 1957 geschieden. Im zweiten Weltkrieg erhielt er die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Er wurde Mitglied des Steirischen Heimatbundes mit dem vorläufigen Ausweis Nr. 110431. Als Schneider arbeitete er bei der Panzerjäger-Ersatzabteilung in Cilli. In seinem Arbeitsbuch wurde unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" eingetragen: Deutsches Reich.

2

Nach dem Kriege, so hat er vorgetragen, habe er Schwierigkeiten in Jugoslawien gehabt, sein Vermögen sei beschlagnahmt worden, durch häufigen Wohnungswechsel sei er weiteren Verfolgungen entgangen. Schließlich habe er Jugoslawien verlassen müssen. Mit Rücksicht hierauf wurde ihm, als er 1958 in das Bundesgebiet einreiste, bescheinigt, daß er ausländischer Flüchtling sei.

3

Im vorliegenden Verfahren begehrt er, als deutscher Staatsangehöriger anerkannt zu werden. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, weil der Kläger, wie auch die Behörde meint, nicht Volksdeutscher sei. Wie das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, hat sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger durch sein gesamtes Verhalten in der Zeit vor der Besetzung des Landes durch die deutschen Truppen und danach bis zum Inkrafttreten des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes den Willen zum Ausdruck gebracht habe, dem deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören und sich ihr vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er ist der Meinung, daß seinem Beitritt zum Steirischen Heimatbund und seiner Beschäftigung bei der deutschen Panzerjägerabteilung nicht genügend Bedeutung beigemessen sei. Er verweist auf die Verfolgungen, denen er nach 1945 ausgesetzt gewesen sei. Er sei seiner Abstammung nach deutsch. Wie sich aus von ihm vorgelegten Schreiben des österreichischen Bundesministeriums des Innern und der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz ergebe, sei der Name seiner. Mutter auf deutsche Weise "Weidetz" geschrieben worden. Er hafte sein Deutschtum nie verleugnet und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen. Das Berufungsgericht tue ihm Unrecht, wenn es an seiner Aussprache im Deutschen Anstoß genommen habe. Er sei mit fünf Jahren Waisenkind geworden und habe daher Schwierigkeiten gehabt, die deutsche Sprache richtig zu erlernen.

5

Der Beklagte hält an dem angefochtenen Urteil fest. Er ist der Meinung, daß es für die Frage, ob der Kläger deutscher Volks zugehöriger sei, auf den Zeitpunkt der Sammeleinbürgerung im Jahre 1941 ankomme. Aber selbst wenn man die vom Berufungsgericht vertretene, dem Kläger günstigere Auffassung zugrunde lege, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes maßgebend sei, könne diese Einbürgerung keinen Bestand haben, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Der Beklagte überreicht einen Abdruck des Gutachtens des Prof. Dr. Maunz über die Staatsangehörigkeitsverhältnisse von Personen, die auf Grund der Verordnung vom 14. Oktober 1941 in die deutsche Staatsangehörigkeit aufgenommen worden sind.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus, daß nach seiner Auffassung das Erste Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz auch auf den Personenkreis anzuwenden sei, der damals als Teil der heimattreuen Bevölkerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe. Er betont aber, daß die Zugehörigkeit zum Steirischen Heimatbund nicht ausreiche, um die deutsche Volkszugehörigkeit als nachgewiesen anzusehen.

7

II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.

8

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits findet sich in § 1 Abs. 1 Buchst. e des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG -. Danach sind deutsche Staatsangehörige u.a. die deutschen Volkszugehörigen geworden, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (RGBl. I S. 648) verliehen worden ist, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.

9

Die Zweifelsfragen, ob sich die Vorschrift nur auf solche Personen bezieht, die von dem früheren Heimatstaat als Angehörige nicht mehr in Anspruch genommen werden, und inwieweit Angehörige der "heimattreuen Bevölkerung" sich auf sie berufen können, hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG I C 21.64 - (DÖV 1966, 241) entschieden. Auf dieses Urteil wird verwiesen. Neue Gesichtspunkte haben sich im vorliegenden Verfahren hierzu nicht ergeben.

10

Unstreitig ist der Kläger im Jahre 1941 deutscher Staatsangehöriger geworden. Er hat zwar nur die Staatsangehörigkeit auf Widerruf erhalten; der Widerruf ist aber bis 8. Mai 1945 nicht ausgesprochen worden. In einem solchen Falle steht, wie es in § 28 1. StARegG heißt, die deutsche Staatsangehörigkeit "auf Widerruf" der deutschen Staatsangehörigkeit gleich. Ausgeschlagen hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Es geht allein um die Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger ist. Denn nur unter dieser Voraussetzung werden diejenigen, denen damals die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, von dem Gesetz als deutsche Staatsangehörige anerkannt.

11

Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, ist von § 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) - BVFG - auszugehen. Die Vorschrift bestimmt den Begriff des Volksdeutschen. Sie ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts anzuwenden (vgl. Entscheidungen des erkennenden Senats vom 23. Februar 1959 - BVerwG I C 120.57 - [BVerwGE 8, 175]; vom 12. Juli 1960 - BVerwG I C 217.58 - [DÖV 1960, 756]; vom 23. März 1964 - BVerwG I B 158.63 - und vom 19. April 1966 - BVerwG I C 58.63 -). Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Er Ziehung, Kultur bestätigt wird.

12

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände und des Gesamtverhaltens des Klägers beurteilt werden. Insoweit stimmt der Senat mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof überein. Doch kann er nicht allen rechtlichen Gesichtspunkten folgen, unter denen der Verwaltungsgerichtshof den von ihm festgestellten Sachverhalt geprüft hat. In zwei Fragen weicht der Senat von den Auffassungen ab, von denen sich das Berufungsgericht hat leiten lassen:

13

1)

Wie der Senat im Urteil vom 24. Februar 1966 ausgeführt hat, ist für die Frage, ob derjenige, der sich auf das Erste Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz beruft, deutscher Volkszugehöriger ist, die Zeit kurz vor den Vertreibungsmaßnahmen maßgebend, denen die Deutschen im Osten ausgesetzt waren. Das Berufungsgericht hält den Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum darüber hinaus auch für die Zeit nach Beginn der Vertreibung für erforderlich. Es geht von dem Inkrafttreten des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes aus und verlangt den Nachweis zu diesem Zeitpunkt, weil, wie es in seinem Urteil ausführt, so das spätere Verhalten der von den Sammeleinbürgerungen Betroffenen, insbesondere ein "etwaiger Wandel im subjektiven Bekenntnis durch ein Abrücken von der während der Annexion an den Tag gelegten Haltung oder ein späteres Verleugnen des deutschen Volkstums rechtlich angemessen berücksichtigt" werde. Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Die Betroffenen wären überfordert, wenn für die gesamte Zeit bis zum Inkrafttreten des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes im Jahre 1955 - man denke an die ersten Jahre der gegen die Deutschen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen - der Nachweis eines Bekenntnisses zum Deutschtum verlangt würde. Gewiß lassen sich aus der Tatsache, daß ein Betroffener seines Deutschtums wegen verfolgt worden ist, Rückschlüsse ziehen; aber sein eigenes Verhalten während der Verfolgung wird häufig hierfür nicht geeignet sein. In dieser Zeit ging es den Betroffenen vielfach nur um das Überleben. Nach dem Sinn des Gesetzes muß es genügen, wenn das Bekenntnis für die Zeit vor dem Einsetzen der Verfolgungsmaßnahmen festgestellt ist.

14

2)

Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der Frage, ob der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht hat, von den Maßstäben ausgegangen, nach denen der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. April 1960 (DÖV 1960, 804 [BVerwG 27.04.1960 - BVerwG VIII C 157/59]) den bei ihm anhängigen Fall entschieden hat. Es hat geprüft, ob das Gesamtverhalten des Klägers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erkennen läßt, aus dem sich der Wille ergibt, Angehöriger des deutschen Volkstums als "einer national geprägten Kulturgemeinschaft" zu sein und sich dieser Gemeinschaft "vor jeder anderen nationalen Kultur" verbunden zu fühlen. Wie der Senat im Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 58.63 - ausgeführt hat, müssen diese Maßstäbe den geschichtlichen Gegebenheiten der einzelnen Volksgruppen angepaßt werden. Wo das deutsche Volkstum nicht in der Weise, wie es die Entscheidung des VIII. Senats vom 27. April 1960 voraussetzt, "national geprägt ist" und wo die Kulturen ineinander übergehen und sich ergänzen, versagen diese Maßstäbe. Bei Prüfung der Frage, ob ein Bekenntnis zum Deutschtum vorliegt, müssen daher die Besonderheiten der betreffenden Volksgruppen berücksichtigt werden. Auch sind die persönlichen Verhältnisse des einzelnen - Stand, Beruf, Bildung - in Betracht zu ziehen, die auf die Art und Weise Einfluß haben, in denen sich ein Bekenntnis zum Deutschtum ausdrückt. Die Maßstäbe dafür sind bei einem Betroffenen, der als Waise und uneheliches Kind aufgewachsen ist, anders als bei einem Studierten, der vielfach Beziehungen zu Deutschland hatte, wie dies in dem vom VIII. Senat entschiedenen Rechtsstreit der Fall war.

15

Wenn sich feststellen ließe, daß der Kläger die Verfolgungen, deretwegen er als ausländischer Flüchtling anerkannt ist, wegen seines Deutschtums erlitten hat, würde dies ein wesentlicher Hinweis darauf sein, daß er sich vor dem Einsetzen der allgemeinen Verfolgung der Deutschen in Jugoslawien als Deutscher bekannt hat. Aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, läßt sich dies jedoch nicht entnehmen. So bleiben nur der Beitritt des Klägers zum Steirischen Heimatbund, der Umstand, daß er von den deutschen Verwaltungsstellen während der Besetzung als Deutscher behandelt wurde, und seine Behauptung, daß seine Mutter Volksdeutsche gewesen sei. Das kann, muß aber nicht in jedem Falle ausreichen. Da nicht ausgeschlossen ist, daß die Würdigung dieses Sachverhalts zugunsten des Klägers ausfällt, wenn die historischen Gegebenheiten der deutschen Volksgruppe in der Untersteiermark (vgl. hierzu Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa Bd. V) und die persönlichen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt werden, wird das Berufungsgericht den Sachverhalt nochmals unter den dargelegten Gesichtspunkten prüfen müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Hering
Lullies
Oppenheimer
Dr. Heinrich
Dr. Paul