Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1966, Az.: BVerwG I C 58.63

Anspruch eines Deutschen auf Einbürgerung; Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit im Einbürgerungsverfahren nach Ausstellung eines Vertriebenausweises A; Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG I C 58.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.03.1963 - AZ: 37 V 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der aus Ungarn stammende Kläger macht auf Grund des § 6 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung mit der Begründung geltend, daß er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei.

2

Er ist im Jahre 1903 in Ungarn als Sohn des im ersten Weltkrieg gefallenen k.u.k. Majors Josef Johann B. und seiner im Jahre 1939 in München verstorbenen Mutter Paula Elsa v. P. geboren. Wie er vorgetragen hat, hat er die deutsche Volksschule in Zipser Neudorf und sodann die k.u.k. Militär-Unterrealschule in Marosvasarhely und die k.u.k. Militär-Oberrealschule in Eisenstadt besucht. Nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie ist die Mutter des Klägers nach seinen Angaben von den Behörden der CSR aus Zipser Neudorf nach Ungarn verdrängt worden. In Budapest hat der Kläger seine Schulbildung abgeschlossen. Er wurde Artillerieoffizier und in den ungarischen Generalstab berufen. Auf amtliche Aufforderung seiner Vorgesetzten ließ er seinen Namen B. in den jetzigen Namen B. ändern.

3

Im Kriege wurde er der deutschen 4. Luftflotte zugeteilt. Bei der deutschen Kapitulation befand er sich im Landkreis Pfarrkirchen. Seine erste Frau, eine Madjarin, kehrte mit ihrem im Jahre 1939 geborenen Sohn Geza Imre nach Ungarn zurück. Der Kläger selbst blieb in Deutschland. Die Ehe wurde in Budapest geschieden. Anfang der 50 er Jahre ließ sich der Kläger bei der IRO registrieren, um, wie er vorgetragen hat, nach USA auszuwandern. Daraus wurde nichts. Er erhielt eine Stelle beim Sender Freies Europa und heiratete wieder. Seine zweite Frau ist von Geburt deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe ist ein Sohn namens Thomas Julian hervorgegangen. Im Jahre 1956 flüchtete sein Sohn aus erster Ehe zu ihm nach Deutschland.

4

Im August 1954 erhielt der Kläger den Vertriebenenausweis A. Im Anschluß daran wurde er als früherer ungarischer Oberstleutnant auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG "gleichgestellt". Im Gegensatz zu den Behörden, die die Entscheidung über den Vertriebenenausweis und die "Gleichstellung" getroffen haben, ist die Einbürgerungsbehörde nicht der Ansicht, daß der Kläger als Volksdeutscher angesehen werden könne. Sie bestreitet zwar nicht, daß er deutscher Abstammung ist; auch hat sie nicht bestritten, daß seine Muttersprache Deutsch ist. Sie ist aber der Meinung, daß sich der Kläger vom deutschen Volkstum abgewandt habe. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnte sie ab. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. In zweiter Instanz wurde sie vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

5

In dem Urteil des Berufungsgerichts heißt es u.a.: Der Kläger beherrsche Deutsch und Madjarisch in gleicher Weise. Aus dem Gebrauch der einen oder anderen Sprache lasse sich bei ihm kein Bekenntnis zum Volkstum entnehmen. Es komme auf sein gesamtes sonstiges Verhalten an. Entscheidend sei, daß er seinen Namen habe madjarisieren lassen. Dies sei nach einem Gutachten des Osteuropa-Instituts ein deutliches Zeichen der Abkehr vom Deutschtum. Ob er mehr oder weniger bereitwillig dem dabei auf ihn ausgeübten Druck nachgegeben habe, sei nicht ausschlaggebend. Zu beurteilen sei die Folge seiner Handlungsweise, nämlich, daß er bei Deutschen wie bei Madjaren als Madjare habe gelten müssen. Den madjarischen Namen habe er später beibehalten, eine Madjarin geheiratet, seinem Sohn den typisch ungarischen Namen Geza gegeben, was ebenfalls nach einer gutachtlichen Äußerung des Osteuropa-Instituts dafür spreche, daß er weitgehend im Madjarentum aufgegangen sei, bevor er Ungarn verlassen habe.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des § 6 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes sowie der §§ 6 und 15 des Bundesvertriebenengesetzes. Um seine Revision zu begründen, legt er verschiedene Bescheinigungen vor, u.a. des deutschen Staatsangehörigen Dr. Geza Klein über die Verwendung des Namens Geza in zipser-deutschen Familien; des Oberbürgermeisters a.D. Dr. L. daß der Kläger sich beim Sender Freies Europa als Volksdeutscher beworben habe und eingestellt worden sei; des österreichischen Staatsarchivs über die Schulsprache in den vom Kläger besuchten Schulen; des Leiters des Osteuropa-Instituts, der sein früher erstattetes Gutachten widerruft, und insbesondere eine beglaubigte Abschrift aus seinen in Budapest befindlichen Personalakten. Hierzu trägt er vor, daß er die beglaubigte Abschrift erst jetzt aus Budapest habe beschaffen können.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er äußert sich zu der Frage, inwieweit die Vertriebenenausweise gemäß § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes die Einbürgerungsbehörden binden.

8

Der Beklagte hält an dem angefochtenen Urteil fest. Er vertritt den Standpunkt, daß die Bescheinigungen des Klägers und seine Ausführungen hierzu als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich seien.

9

II.

Die Revision hatte Erfolg.

10

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung ergibt sich aus § 6 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG -. Danach muß auf seinen Antrag eingebürgert werden, wer auf Grund des Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, es sei denn, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet. Dafür, daß der Kläger eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes bilden könnte, ist nichts vorgetragen worden. Es geht allein um die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 116 GG gegeben sind. Art. 116 GG bezeichnet als Deutschen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Kläger besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Zu entscheiden ist, ob er als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anzusehen ist.

11

Der Ansicht des Klägers, daß die Frage seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Einbürgerungsverfahren nicht mehr zu prüfen war, weil ihm durch die Ausstellung des Vertriebenenausweises A die Eigenschaft eines Volksdeutschen bereits bescheinigt sei, pflichtet der Senat nicht bei. Zwar bestimmt § 15 BVFG, daß die Ausstellung der Vertriebenenausweise für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen an Vertriebene ... zuständig sind. Doch ist diese Vorschrift erst, durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) - 2. ÄndG BVFG - in das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - eingefügt worden. Der Ausweis des Klägers ist im Jahre 1954 vor Erlaß des 2. ÄndG BVFG ausgestellt worden. Ob sich § 15 BVFG auf die Einbürgerungsbehörden bezieht, wenn die Ausweise später ausgestellt sind, kann hier dahingestellt bleiben. An die vor Erlaß des 2. ÄndG BVFG ausgestellten Ausweise sind die Einbürgerungsbehörden jedenfalls nicht gebunden. Dagegen spricht das summarische Verfahren, in dem die Ausweise seinerzeit zum Teil ausgegeben wurden. Wenn die Einbürgerungsbehörden an diese Ausweise gebunden werden sollten, hätte es einer ausdrücklichen Vorschrift im Gesetz bedurft. Zu Recht haben die Behörden und die Gerichte daher im Einbürgerungsverfahren erneut geprüft, ob der Kläger als Volksdeutscher anzusehen ist. Dabei kann der Umstand, daß ihm bereits früher ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden ist, nur von Bedeutung sein, wenn bei der erneuten Prüfung zwar die Umstände im wesentlichen für den Kläger sprechen, jedoch letzte Zweifel nicht aufzuklären sind; sie müßten dann zu Lasten der Behörde gehen (vgl. zu § 15 BVFG n.F. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 3666).

12

Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist in § 6 BVFG näher umschrieben. Diese Vorschrift ist im Rahmen des Art. 116 GG anzuwenden (Urteil vom 23. Februar 1959 - BVerwG I C 120.57 -). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Unbestritten ist der Kläger deutscher Abstammung. Auch ist nicht im Streit, daß seine Muttersprache Deutsch ist. Strittig ist allein die Frage seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Dem Kläger ist zuzugeben, daß bei den Maßstäben für die Prüfung der Frage, ob ein Bekenntnis zum Deutschtum vorliegt, die historischen Gegebenheiten der betreffenden deutschen Volksgruppe in Betracht zu ziehen sind. Auch die persönlichen Verhältnisse, insbesondere Stand und Beruf, können auf die Art und Weise Einfluß gehabt haben, in denen dieses Bekenntnis zum Ausdruck gekommen ist. Das Urteil des VIII. Senats vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 = DÖV 1960 S. 804 -, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, schließt die Berücksichtigung der historisch gewordenen Verhältnisse der einzelnen deutschen Volksgruppen und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen nicht aus. Dieses Urteil betraf den Fall eines Bulgaren, der selbst nicht behauptet hat, daß er sich von seinem angestammten bulgarischen Volkstum abgekehrt und als Angehöriger des deutschen Volkstums gefühlt habe. Die Ausführungen in diesem Urteil können nicht ohne weiteres auf anders gelagerte Verhältnisse in anderen Ländern und Volkstumsgebieten, insbesondere nicht im übrigen Südosteuropa übertragen werden.

13

Im Falle des Klägers kommt diesen Überlegungen Bedeutung zu, weil der Kläger im Revisionsverfahren neue Tatsachen vorgebracht hat, die ausnahmsweise zu berücksichtigen sind. Zwar können neue Tatsachen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht vorgebracht werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das gilt dann nicht, wenn es sich um Vorbringen handelt, das einen Wiederaufnahmegrund abgeben würde (BVerwGE 10, 357). Um einen solchen Fall handelt es sich hier (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO). Der Kläger hat eine beglaubigte Abschrift aus seiner Personalakte beibringen können, die geeignet gewesen wäre, das Ergebnis des Verfahrens für ihn günstig zu beeinflussen. Wie er glaubhaft vorgetragen hat, ist es ihm mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, Abschriften aus dieser in Budapest liegenden Personalakte zu erhalten, nicht möglich gewesen, die Urkunde früher vorzulegen. Sie gibt ein Schreiben wieder, das er an seine vorgesetzte Dienstbehörde gerichtet haben will, als er zur Madjarisierung seines Namens aufgefordert wurde. Das Schreiben ist für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung.

14

In dem Schreiben, in dem der Kläger auf seine Vorfahren hinweist, die, wie er ausführt, deutsche Volkszugehörige und gleichzeitig treue ungarische Staatsangehörige gewesen seien, heißt es u.a.: "Trotz gründlicher Abwägung der Aufforderung glaube ich nicht, daß die Namensänderung dem gewünschten Zweck dienen könnte. Sie könnte weder ... noch an der Tatsache meiner Abstammung bzw. meiner Volkszugehörigkeit, die ich zu verschweigen weder in der Vergangenheit einen Grund hatte noch in der Zukunft haben werde, etwas ändern ... Ich habe das Empfinden, daß ich durch die Namensänderung nicht nur mit den Ansichten meines gefallenen Vaters, sondern auch mit der Familientradition und mit meinem eigenen Ehrgefühl in Widerspruch käme ...". Wenn der Kläger diese Erklärung seinerzeit seiner vorgesetzten Dienststelle gegenüber abgegeben hat, würde sie sich als so eindeutiges Bekenntnis zum Deutschtum darstellen, daß sie bei der Frage mit berücksichtigt werden müßte, ob die spätere, auf weiteren Druck seiner vorgesetzten Stellen erfolgte Madjarisierung seines Namens als eine Abkehr vom deutschen Volkstum zu werten ist. Das macht eine erneute Beweiswürdigung nötig, wobei die vorgelegte Urkunde der Prüfung bedarf. Da dem Revisionsgericht tatsächliche Feststellungen verwehrt sind, mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Lullies
Hering
Fischer
Dr. Heinrich