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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1981, Az.: BVerwG 7 CB 110.81

Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde; Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 CB 110.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.12.1980 - AZ: VG 12 A 1924.80
OVG Berlin - 08.07.1981 - AZ: OVG 3 B 34.81

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung zur zweiten Wiederholung der Diplomarbeit. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

1.

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG) erstrebt, hat ebenfalls keinen Erfolg.

3

a)

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht ausreichen (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62 und Nr. 125). Soweit die Beschwerde sich gegen die Verfahrensweise und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts wendet und sodann zusammenfassend ausführt, das Bundesverwaltungsgericht müsse der Einengung des Untersuchungsgrundsatz und der Ausuferung der Anwendung des Entlastungsgesetzes entgegentreten, ist eine entscheidungserhebliche konkrete Rechtsfrage nicht dargelegt. Soweit sie die Frage aufwirft, in welcher Form "im Prüfungsbereich" Mitteilungen zuzustellen sind und wer die Beweislast trägt, fehlt es an der Darlegung der allgemeinen, über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der Rechtssache. Davon abgesehen sind diese Fragen nicht klärungsbedürftig. Es ist geltendes Recht, daß die Art der Bekanntmachung, sofern eine bestimmte Bekanntmachungsart nicht vorgeschrieben ist, im Ermessen der Behörde liegt. Eine förmliche Zustellung ist auch für Verwaltungsakte nicht generell vorgeschrieben (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976, GVBl. S. 2735; hierzu Knack, Kommentar zum VwVfG, 1976, § 41 Rdnr. 5 ff.; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Kommentar zum VwVfG, 1978, § 41 Rdnr. 9 ff.; Kopp, Kommentar zum VwVfG, 2. Aufl. 1980, § 41 Rdnr. 22). Für das Prüfungsverfahren gelten insofern keine Besonderheiten. Insbesondere ist § 41 VwVfG auch für Prüfungsverfahren anwendbar (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung) einschließlich der Beweislastregelung in § 41 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVfG. Im übrigen geht die Beschwerde fehl, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger die Beweislast dafür trage, daß er das Schreiben der Beklagten vom 14. August 1979 nicht erhalten hat. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht, daß der Kläger das Schreiben erhalten hat. Worauf diese Schlußfolgerung beruht, ist auf den Seiten 7 und 8 der Ausfertigung des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. Auf die Frage der Beweislast, die sich nur bei der Unaufklärbarkeit bestimmter rechtserheblicher Umstände stellt, kam es somit nicht an.

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b)

Die Revision ist auch nicht wegen Abweichens des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Selbst wenn die Beschwerde mit ihrer Behauptung, das Berufungsgericht habe gegen das Urteil des beschließenden Senats vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - (MDR 1980, 340) verstoßen, den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt hätte, läge eine Abweichung nicht vor. In diesem Urteil ist ausgeführt, daß die Beteiligten nur dann gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG ordnungsgemäß gehört worden sind, wenn der Zugang der Anhörungsmitteilung; des Gerichts nachgewiesen ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keinen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten. Vielmehr hat es das Anhörungsschreiten, dieser Rechtsprechung entsprechend, den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis zustellen lassen. Die Annahme der Beschwerde, aus dem Urteil ergebe sich, daß die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Vernehmung des Klägers als Partei erfordere, trifft nicht zu.

5

c)

Auch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision nicht zuzulassen, denn die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

6

Die Beschwerde hält den Untersuchungsgrundsatz für verletzt, weil das Berufungsgericht das Entlastungsgesetz angewandt und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden hat. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Die Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG, wonach eine einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn wenn das erstinstanzliche Urteil auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruht, kommt eine Zurückweisung der Berufung nicht in Betracht. Hat aber die erste Instanz die Sachaufklärungspflicht erfüllt, so stellt es - außer in dem Fall nachträglich aufgetretener Klärungsbedürftigkeit, der hier nicht vorliegt - keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht dar, wenn das Berufungsgericht nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entscheidet. Ob das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ist (Beschluß des Senats vom 3, September 1981 - BVerwG 7 B 172.81 -). Solche Mängel sind hier nicht zu erkennen. Es ist keine grobe Fehleinschätzung, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht genügt hat und daß eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz keine weitere Sachaufklärung bringen werde. Insbesondere mußte sich dem Berufungsgericht nicht die Überlegung aufdrängen, daß durch eine persönliche Anhörung des Klägers oder seine Vernehmung als Beteiligter der Sachverhalt über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus weiter hätte aufgeklärt werden können.

7

Keinen Verfahrensfehler stellt es dar, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht über die Besetzung des Spruchkörpers unterrichtet hat. Hierzu war es nicht verpflichtet. Dem Kläger stand es frei, sich durch Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan und die Anordnung des Senatsvorsitzenden nach § 21 g GVG/§ 4 VwGO zu informieren.

8

2.

Die Revision ist unzulässig, denn sie genügt den zwingenden Anforderungen der §§ 33, 139 Abs. 2 VwGO nicht, weil sie keinen der in § 133 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend macht. Sie muß deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß verworfen werden.

9

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass