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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 C 76.78

Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss; Anhörung der Beteiligten als Voraussetzung für den Erlass eines Beschlusses; Wesentlicher Verfahrensmangel bei fehlendem Nachweis des Zugangs des richterlichen Anhörungsschreibens; Genügendes Bestreiten des Zugangs als Voraussetzung für die Feststellung des fehlenden Zugangsnachweises bei nicht erfolgter Zustellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 76.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 13.12.1976 - AZ: R/N 86 V 72
VGH Bayern - 06.07.1978 - AZ: Nr. 248 XI 77

Fundstellen

  • BayVBl 1980, 216
  • DVBl 1980, 598 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1980, 109
  • DÖV 1980, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1981, 86
  • MDR 1980, 340 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 340
  • NJW 1980, 1710
  • NJW 1980, 1810-1811 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 889 - 891
  • VerwRspr. 31, 889
  • VwRspr 1980, 889-891 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Beteiligten sind gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG nur dann ordnungsgemäß gehört, wenn der Zugang der Anhörungsmitteilung des Gerichts nachgewiesen ist. Das Fehlen des Nachweises begründet einen wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahren der zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses und zur Zurückverweisung führt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Inhaber einer von der Regierung von Niederbayern am 27. November 1968 erteilten Genehmigung zum allgemeinen Linienverkehr Haberskirchen-Dingolfing (befrist bis 1. Juni 1972) und einer von derselben Behörde am 8. August 1966 erteilten Genehmigung zum Ortslinienverkehr Dingolfing (befristet bis 31. Januar 1974). Beide Genehmigungen nahm die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 26. Oktober 1971 gemäß § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes wegen Unzuverlässigkeit des Klägers zurück. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht im Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 6. Juli 1978 aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen.

2

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel. Er macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe ihm die - mit Erklärungsfrist von zwei zwei Wochen verbundene - Ankündigung, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht zugestellt. Er habe das Schreiben auch nicht erhalten. Wäre es zugestellt worden, so hätte er schon damals einen Anwalt aufgesucht und die Berufung ausführlicher begründen lassen. Dieses Recht sei ihm genommen worden. Überdies sei, wie eine spätere Akteneinsicht ergeben habe, der Inhalt des Anhörungsschreibens unklar gewesen; es habe nicht über die nur beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten belehrt, die gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluß gegeben seien. Er habe auch nicht den Schriftsatz des Beklagten erhalten, mit dem dieser das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts beantwortet habe.

3

Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

4

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG hat das Berufungsgericht die Beteiligten zu hören, bevor es von seiner Befugnis aus Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG Gebrauch macht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Diese Verfahrensvorschrift ist hier nicht beachtet worden.

6

Dabei kann offenbleiben, ob das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts, das nach dem Inhalt der vorliegenden Akten vom Berichterstatter dieses Gerichts am 24. Mai 1978 gefertigt worden ist und den Absendevermerk vom 6. Juni 1978 enthält, entsprechend der Ansicht des Klägers hätte förmlich zugestellt werden müssen, was - ebenfalls ausweislich der vorliegenden Akten - nicht geschehen ist. Das Entlastungsgesetz schreibt eine solche Zustellung nicht vor. Die Zustellungsnotwendigkeit könnte allenfalls aus § 56 Abs. 1 VwGO hergeleitet werden, wonach Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts, die eine Frist in Lauf setzen, zuzustellen sind. Das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts hat den Beteiligten die Möglichkeit einer Äußerung binnen zwei Wochen gegeben; diese richterliche Fristsetzung wirkt sich prozessual dahin aus, daß vor ihrem Ablauf das Berufungsgericht nicht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entscheiden darf. Ob das Anhörungsschreiben eine richterliche Frist im Sinne des § 56 Abs. 1 VwGO ist, kann aber offenbleiben.

7

Die Verfahrensrüge der Revision erweist sich hier schon deshalb als begründet, weil angesichts des Fehlens der förmlichen Zustellung auch nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, daß der Kläger das Anhörungsschreiben erhalten hat. Der Kläger hat ausdrücklich in Abrede gestellt, das Schreiben erhalten zu haben, und sich zur Erläuterung dieses Vorbringens darauf berufen, daß er sich während der in Betracht kommenden Zusendezeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe. Er hat die Revision ausdrücklich auf die Verfahrensrüge des Unterbleibens seiner Anhörung gestützt. Das genügt, um bei fehlender Zustellung festzustellen, daß der Zugang des Anhörungsschreibens nicht nachgewiesen und demzufolge die vorgeschriebene Anhörung des Klägers unterblieben ist.

8

Das Fehlen der in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG vorgeschriebenen Anhörung des Klägers ist Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO). Zudem kann der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen. Die Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG soll den Beteiligten Gelegenheit bieten, ihre Sachargumente noch einmal vorzutragen und gegebenenfalls die Gründe darzutun, aus denen sie eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei ordnungsmäßiger Durchführung des Anhörungsverfahrens von seiner Befugnis, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht hätte.

9

Die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen dagegen nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne von Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gehört nicht, daß der Kläger von dem Inhalt der Stellungnahme in Kenntnis gesetzt wird, die der Beklagte im Anhörungsverfahren abgegeben hat. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn diese Stellungnahme - wie hier - kein Vorbringen von Tatsachen im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO enthält. Ebensowenig ist erforderlich, daß das Berufungsgericht im Anhörungsverfahren auf die beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten eines gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG ergangenen Beschlusses hinweist. Es genügt, daß sich die Anhörung auf die Voraussetzungen dieses Gerichtsbeschlusses bezieht, wobei allerdings ein Beteiligter, der nicht durch einen Anwalt vertreten ist, darauf aufmerksam zu machen ist, daß eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen