Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1980, Az.: BVerwG 6 B 69.79
Rechtsanwendung der Vorinstanz; Grundsätzliche Bedeutung; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 69.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 15.08.1978 - AZ: 4 K 327/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1979 - AZ: VI A 2177/78
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - i.d.F. vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Mit einem Angriff gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden; dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt.
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.475 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde kann schon aus formellen Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie trägt vor, die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts benachteilige insbesondere die Rechtsreferendare, wenn sie nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zwar weiterhin im öffentlichen Dienst verblieben, aber in einem anderen Bundesland und als Angestellte tätig seien. Denn sie hätten keinen Einfluß darauf, ob sie dann in ein Beamtenverhältnis oder in ein Angestelltenverhältnis berufen würden. Diese willkürlich unterschiedliche Behandlung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung weise insoweit - wie auch die entsprechende, für die Angestellten geltende tarifvertragliche Regelung - eine der Ausfüllung durch den Richter bedürftige Lücke auf. Diese Ausführungen der Beschwerde werden dem Erfordernis der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage in dem oben bezeichneten Sinn nicht gerecht. Das Beschwerdevorbringen wendet sich vielmehr der Sache nach in Verkennung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Mit einem solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden; dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1978 - BVerwG 6 B 56.78 - und vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]).
Die Beschwerde müßte aber auch dann erfolglos bleiben, wenn sie den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen würde. Die dem Vorbringen des Klägers - unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts - sinngemäß zu entnehmende Rechtsfrage, ob dem Beamten auch dann die jährliche Sonderzuwendung zu gewähren ist, wenn er während einer Beurlaubung im Monat Dezember in einem Angestelltenverhältnis bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig ist, ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Soldaten sind in § 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SZG) in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238) abschließend geregelt. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift muß der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen und darf nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt sein. Eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge schließt demnach stets den Anspruch auf Gewährung der Sonderzuwendung aus, und zwar auch dann, wenn der betreffende Bedienstete in diesem Zeitraum als Angestellter oder Arbeiter bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt war. Diese sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergebende Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sonderzuwendung bestätigt. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, stellt die Sonderzuwendung eine Treue- und Leistungsprämie für den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Personenkreis dar (vgl. Urteile vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 [Buchholz 238.95 SZuWG Nr. 3] und vom 15. Juli 1977 - BVerwG 6 C 24.75 - [Buchholz 237.0 § 90 LBG Baden-Württemberg Nr. 1], Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 8]). Dieser Zielsetzung des Sonderzuwendungsgesetzes würde es offenkundig widersprechen, wenn die Sonderzuwendung auch an solche Bedienstete gewährt würde, die während des Monats Dezember aufgrund eines nicht in § 1 Abs. 1 SZG bestimmten Rechtsverhältnisses tätig sind. Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, daß kein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers und damit auch keine vom Richter zu schließende Gesetzeslücke vorliegt.
Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Versagung der Sonderzuwendung an Beamte, die während der Beurlaubung im Monat Dezember bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind, beruht - wie ausgeführt - auf sachgerechten Erwägungen. Der betroffene Bedienstete ist zwar schlechter gestellt als derjenige Beamte, der - ohne den Dienstherrn zu wechseln - im Monat Dezember im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung folgt jedoch nicht aus den Vorschriften des Sonderzuwendungsgesetzes, sondern aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (MBl. NW. 1973 S. 2108) in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 7. November 1974 (MBl. NW. 1975 S. 86), wonach der Angestellte die Sonderzuwendung dann erhält, wenn er seit dem 1. Oktober ohne Unterbrechung u.a. als Angestellter oder als Beamter im öffentlichen Dienst gestanden hat. Ob die Regelung des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages, die die Gewährung der ungekürzten Zuwendung davon abhängig macht, daß der Angestellte während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben öffentlichen Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten hat, gegen den Gleichheitssatz verstößt oder aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierauf haben die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.475 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim