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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1977, Az.: BVerwG 6 C 24.75

Beamter; Beurlaubung ohne Bezüge; Weihnachtszuwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 24.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 21.01.1975 - AZ: VI 180/72

Fundstellen

  • Buchholz 232 § 23 BBG Nr 24
  • DokBer B 1977, 323

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß der im Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubten Beamten von der Gewährung der Weihnachtszuwendung ist rechtmäßig.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mundlichen Verhandlung vom 21. Januar 1975 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war von September 19... bis März 19... Beamter des beklagten Landes, seit März 19... als Universitätsdozent im Beamtenverhältnis auf Widerruf. In der Zeit vom 1. Oktober 19... bis zum 30. September 19... war er wegen eines Studienaufenthalts in den USA ohne Bezüge beurlaubt.

2

Mit Schreiben vom 18. Dezember 19... teilte das Rektorat der Universität in F. dem Kläger mit, er könne wegen seiner Beurlaubung im Dezember 19... für das Jahr 19... eine Weihnachtszuwendung nicht erhalten, und zwar auch nicht anteilig für die Monate Januar bis September 19..., in denen er nicht beurlaubt gewesen sei.

3

Mit Schreiben vom 20. März 19... beantragte der Kläger erneut, ihm für die Monate Januar bis September 19... anteilig die Weihnachtszuwendung für 19... zu gewähren. Das Rektorat der Universität in F. lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 17. April 19... unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger - WZwVO - vom 23. Dezember 1964 (Ges. Bl. S. 455) ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Rektorat der Universität in F. durch Bescheid vom 28. Juni 19... zurück.

4

Der Kläger hat sodann Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die A.-L.-Universität in F. unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm für das Jahr 19... anteilig für die Monate Januar bis September Weihnachtszuwendung zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1975 ergangenes Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO zu Recht die Gewährung der Weihnachtszuwendung versagt worden, weil er im Dezember 19... ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei. Die Bestimmung des §.2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO verstoße weder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Weihnachtszuwendung erscheine es nämlich nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt, daß durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO diejenigen Beamten, die für den ganzen Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt seien, ungeachtet ihrer in den Monaten Januar bis November tatsächlich geleisteten Dienste aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen würden. Die Weihnachtszuwendung des Beamtenrechts entspreche der Weihnachtsgratifikation, die Angestellte und Arbeiter in privaten Arbeitsverhältnissen wie im öffentlichen Dienst zum Jahresende erhielten. Nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, werde die arbeitsrechtliche Weihnachtsgratifikation aus Anlaß des Weihnachtsfestes als zusätzliche Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste und gezeigte Betriebstreue, als Anreiz zum weiteren Verbleiben im Betrieb und als finanzielle Hilfe zu den durch das Weihnachtsfest entstehenden erhöhten Aufwendungen gewährt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Weihnachtsgratifikation entstehe dementsprechend nur, wenn sein Arbeitsverhältnis noch in dem Zeitpunkt fortbestehe, in dem sie bestimmungsgemäß gezahlt werde, also "zu Weinachten". Einen allgemein geltenden Rechtssatz des Inhalts, daß eine zu Weihnachten fällig werdende Gratifikation anteilig gezahlt werden müsse, wenn der Arbeitnehmer vor dem Auszahlungstermin ausscheide, gebe es nicht. Nach aller Regel sei durch Tarif-, oder Einzelarbeitsvertrag bestimmt, daß der Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation nur dann endgültig behalten könne, wenn er noch für eine bestimmte Zeitspanne nach ihrer Auszahlung - etwa bis zum 31. Januar des neuen Jahres - im Betrieb verbleibe. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WZwVO, die übrigens inhaltlich voll mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des derzeit geltenden Tarifvertrages über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte vom 24. November 1964 in der Fassung vom 15. April 1969 (GABl. 1969 S. 753)übereinstimme, habe der Verordnungsgeber für die der arbeitsrechtlichen Weihnachtsgratifikation gleichzubehandelnde beamtenrechtliche Weihnachtszuwendung eine den erwähnten arbeitsrechtlichen Grundsätzen entsprechende, sachgerechte und damit rechtsverbindliche Regelung getroffen. Das gelte auch für den Fall des Klägers, der als Hochschullehrer ohne Bezüge beurlaubt im Dezember zu einem Studienaufenthalt im Ausland geweilt habe. Liege dieser Studienaufenthalt auch im dienstlichen Interesse, so sei es andererseits doch die freie Entscheidung des Hochschullehrers, ob er auch im wohlverstandenen eigenen Interesse eine solche Studienchance wahrnehme. Eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn könne daher nicht etwa damit, begründet werden, daß der Hochschullehrer seine Beurlaubung nicht zu vertreten habe. Die Willkürlichkeit der Regelung des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO sei nicht etwa deshalb offenkundig, weil verwaltungs- und kassentechnische Gründe dafür maßgebend gewesen seien. Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg in seiner Stellungnahme, vom 22. Juli 1974 unwiderlegt ausgeführt habe, seien - wie näher dargelegt wird - derartige Überlegungen nicht angestellt worden.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegt, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat (§ 134 VwGO). Der Kläger verfolgt mit der Revision sein bisheriges Klageziel gegen das beklagte Land weiter.

8

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, daß die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO insoweit rechtswidrig und daher unanwendbar sei, als sie im Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubte Beamte von der Gewährung der Weihnachtszuwendung ausschließe.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO für rechtmäßig.

11

II.

Der Kläger war in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitraum Beamter des Landes Baden-Württemberg. Die ursprünglich an die A.-L.-Universität in F. delegierte Zuständigkeit für die Festsetzung und Anweisung der Weihnachtszuwendung ist nach § 1 Nr. 1 Buchst. d der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1972 (Ges. Bl. S. 632) in Verbindung mit § 1 der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24. Juni 1974 (Ges. Bl. S. 225) mit Wirkung vom 1. Dezember 1974 auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übergegangen. Das Rubrum war deshalb dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Die zulässig unter Umgehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Klägers (§ 134 VwGO) ist unbegründet.

13

Der Kläger begehrt - anteilige - Weihnachtszuwendung für das Jahr 19. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs ist die Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger - WZwVO - vom 23. Dezember 1964 (Ges. Bl. S. 455) in der Fassung der Siebten Verordnung des Finanzministeriumsüber die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger vom 25. November 1970 (Ges. Bl. S. 496). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO ist Voraussetzung für den Anspruch auf Weihnachtszuwendung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WZwVO genannten Berechtigten - zu denen der Kläger gehörte - am 1. Dezember im öffentlichen Dienst stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger, der vom 1. Oktober 19... bis zum 30. September 19... zu einem Studienaufenthalt in den Vereinigten Staaten ohne Bezüge beurlaubt war, unstreitig nicht, so daß ihm - und auch das ist unstreitig - nach dem im hier maßgebenden Zeitraum geltenden Recht weder ein Anspruch auf volle noch auf anteilige Weihnachtszuwendung zustand. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, daß der generelle Ausschluß der im Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubten Beamten von der Gewährung einer Weihnachtszuwendung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), rechtswidrig ist. Dem kann mit dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden.

14

Die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte hat erst nach 1949 in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder Eingang gefunden. Die Weihnachtszuwendung (nunmehr jährliche Sonderzuwendung) gehört daher nicht zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten zustehen und deshalb durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert sind (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - [ZBR 1967, 364], vgl. neuerdings auch Beschluß vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 - 2 BvH 1045/75 -). Regelungen, die nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen sind, stehen zur freien Disposition des Normengebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen (vgl. auch dazu den angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977). Diese Bindungen überschreitet die hier strittige Regelung nicht.

15

Die Weihnachtszuwendung für Beamte hat ihren Ursprung in den "Weihnachtsgratifikationen" oder vergleichbaren Zuwendungen, die im Laufe der arbeitsrechtlichen Entwicklung Angestellten und Arbeitern in privaten Arbeitsverhältnissen und später auch Angestellten und Arbeitern imöffentlichen Dienst zum Jahresende gewährt worden sind. Aus der arbeitsrechtlichen Entwicklung und der Ausgestaltung dieser Leistungen können sich zwar Anhaltspunkte für die Beurteilung und Auslegung der vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen ergeben. Für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage kommt es aber maßgebend auf die Konzeption, die Ausgestaltung und den daraus zu entnehmenden Sinn und Zweck der im Rahmen des Beamtenrechts getroffenen Regelung an. Nach dem Gesamtinhalt der hier zu beurteilenden Regelung, die abgesehen von der Höhe der Zuwendung auch im Laufe der Fortentwicklung bis in die jüngste Zeit inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben ist, und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung stellt die Weihnachtszuwendung eine zusätzliche besondere Zahlung als Anerkennung für geleistete Dienste, eine auch in die Zukunft gerichtete Treueprämie und, wie sich insbesondere aus der historischen Entwicklung und aus dem Zeitpunkt der Zahlung ergibt, eine Sonderleistung zur Deckung des im Weihnachtsmonat entstehenden besonderen Bedarfes dar (vgl. dazu BVerwGE 32, 326 [330], Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG VI C 167.73 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 7], Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG VI B 44.76 -). Im Rahmen einer so konzipierten und ausgestalteten Sonderleistung kann es nicht als Überschreitung der dem Normengeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit angesehen werden, wenn, wie § 2 Abs. 1 Nr. 1 WZwVO bestimmt, von dieser Sonderleistung Beamte ausgeschlossen werden, die während eines bestimmten Zeitraumes (Weihnachtsmonat), der zugleich einen Anknüpfungspunkt für die Sonderleistung darstellt, ohne Bezüge beurlaubt sind. Es liegt im Rahmen der dem Normengeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit und es ist als sachgerechte und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbare Differenzierung anzusehen, Beamte im vollen Umfang von der Sonderleistung der Weihnachtszuwendung auszuschließen, deren Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung zwar fortbesteht, aber in der Weise gelockert ist, daß einerseits die wesentlichste Beamtenpflicht, die Dienstleistung, ruht und andererseits die wesentlichste Pflicht des Dienstherrn, die amtsgemäße Alimentation, suspendiert ist. Hieraus folgt zugleich, daß der Ausschluß dieser Beamten von der Gewährung der Weihnachtszuwendung auch nicht die dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (§ 90 LBG), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, verletzt.

16

Der Ausschluß der im Monat Dezember ohne Bezüge beurlaubten Beamten erscheint entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb als sachlich nicht einleuchtende und daher willkürliche Ungleichbehandlung, weil diese Regelung nicht berücksichtigt, ob und in welchem Ausmaß die Beurlaubung im dienstlichen Interesse liegt. Selbst wenn eine Beurlaubung ohne Bezüge im Einzelfall auch im dienstlichen Interesse liegt oder sonstigen öffentlichen Belangen dient, ändert das nichts am Rechtscharakter der Beurlaubung und den sich daraus ergebenden oben dargelegten dienstrechtlichen Folgen. Hieran generalisierend und ohne weitere Differenzierung anzuknüpfen, ist nicht willkürlich. Hinzu kommt, daß eine Beurlaubung ohne Bezüge nicht gegen den Willen des Beamten, sondern nur mit seinem Einverständnis verfügt werden kann, wobei regelmäßig die Initiative von dem Beamten selbst ausgeht. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß bei einer Beurlaubung, wie sie hier in Frage steht, auch darüber zu entscheiden ist, ob sie mit vollen oder teilweise gewährten Bezügen oder unter Fortfall der Bezüge ausgesprochen werden soll. Bei dieser Entscheidung ist bereits neben den Einkünften aus einer während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit die Frage des dienstlichen Interesses an der Beurlaubung und dessen Ausmaß zu prüfen (vgl. dazu § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter vom 16. Dezember 1963 [Ges. Bl. S. 215]). Eine nochmalige, weitergehende und differenziertere Prüfung des dienstlichen Interesses im Rahmen der Weihnachtszuwendungsverordnung - zu der dann sachgerecht auch die Berücksichtigung der aus einer während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit bezogenen Einkünfte hinzutreten müßte - wird weder vom Gleichbehandlungsgrundsatz noch von der Fürsorgepflicht gefordert. Abgesehen davon wäre eine solche Regelung kaum praktikabel.

17

Die Revision kann sich zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 44, 167 berufen. Dort ging es um die Frage, ob die jährliche Sonderzuwendung nach Berliner Landesrecht, die der hier in Streit stehenden Weihnachtszuwendung entspricht und auch in dieser Entscheidung als zusätzliches Entgelt bezeichnet wird, bei der Tuberkulosehilfe für Beamte als im Rahmen der Ermittlung des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Einkommens im Sinne der §§ 76 ff. BSHG als Einkommen, das dem Lebensunterhalt dient, anzusehen und zur Ermittlung des sozialhilferechtlich erheblichen Einkommens auf zwölf Monate - bei kürzerer Dienstzeit auf entsprechend weniger Monate - zu verteilen ist. Aus der positiven Beantwortung dieser Frage in jener Entscheidung kann nichts für die hier zu beurteilende Frage der Anspruchsvoraussetzungen für die Weihnachtszuwendung und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, mit der sich jene Entscheidung nicht zu befassen hatte, abgeleitet werden.

18

Die Revision des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.703,85 DM festgesetzt.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke