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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1978, Az.: BVerwG 6 B 56.78

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 56.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.09.1974 - AZ: II 104/74
VGH Baden-Württemberg - 03.02.1978 - AZ: IV 1679/74

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 4. Juli 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert außer der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (BVerwGE 13, 90 [91, 92]; ständige Rechtsprechung).

2

Diesen Anforderungen ist mit dem Hinweis der Beschwerde, die erstrebte Revisionsentscheidung werde für eine Reihe gleichgelagerter Fälle bedeutsam sein, nicht genügt. Denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist (u.a. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 -).

3

Auch das weitere Beschwerdevorbringen kann schon aus formellen Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es ebenfalls nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Zwar bezweifelt die Beschwerde, daß die in Art. III § 2 des 2. BBesErhG getroffene Regelung, nach der lineare Besoldungserhöhungen die den Klägern gewährte Ausgleichszulage "aufzehren", mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine konkrete Rechtsfrage in dem oben gekennzeichneten Sinne läßt sich diesem Vorbringen aber nicht entnehmen. Die Beschwerde greift insoweit vielmehr in Vernachlässigung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit einem solchen Angriff kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchdringen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]).

4

Der beschließende Senat war auch nicht gehalten, das vorinstanzliche Vorbringen der Kläger auf den möglichen konkreten Gehalt der von der Beschwerde angedeuteten verfassungsrechtlichen Problematik zu durchforschen; denn die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dient und gerade verhindern soll, daß dieses genötigt wird, den Sachverhalt und das vorinstanzliche Parteivorbringen auf rechtsgrundsätzliche Fragestellungen zu untersuchen.

5

Die Beschwerde müßte aber auch erfolglos bleiben, wenn sie in diesem Punkt dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügte. Denn der beschließende Senat hat - worauf das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat - durch Urteile vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 38.72 - (ZBR 1975, 148 = VerwRspr.Bd. 26 Nr. 203) und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 246.73 - (ZBR 1976, 349) entschieden, daß der Abbau von Besoldungsunterschieden zum Zwecke der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern einen sachlichen Grund für die Herabsetzung von Dienstbezügen darstellt und daß es sowohl mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Herabsetzung der Dienstbezüge mit Hilfe von "Aufzehrklauseln" im Zuge künftiger Erhöhungen der Dienstbezüge zu vollziehen. Von der Zulässigkeit solcher Klauseln ist der Senat bereits im Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - (RiA 1972, 32) ausgegangen.

6

Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dem Berufungsgericht habe sich die entsprechende Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 - (BVerfGE 32, 199 ff., 224 ff.) [BVerfG 15.11.1971 - 2 BvF 1/70] entwickelten Grundsätze "aufdrängen" müssen, bezeichnet sie ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern greift wiederum die Rechtsfindung des Berufungsgerichts an.

7

Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.

Dr. Becker
Dr. Franke
Dr. Schinkel