Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1981, Az.: BVerwG 4 C 68/78
Fernstraße; Planergänzung ; Planfeststellungsbeschluß; Gebot einheitlicher Planungsentscheidung; Planerische Gestaltungsfreiheit; Abwägungsgebot; Planänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 68/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg 28.11.1977 R/O 70 V 76 ua
- VGH München 09.05.1978 189-192 VIII 77
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 61, 307 - 313
- DVBl 1981, 935-936 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 249 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 32, 737 - 744
- VwRspr 1981, 737-744 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Vorbehalt einer Planergänzung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß und die daraufhin durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluß erfolgende Planänderung sind mit dem Gebot einer einheitlichen Planungsentscheidung dann vereinbar, wenn sie ihrerseits unter Beachtung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit insbesondere unter Einhaltung des Abwägungsgebots ergangen sind.
2. Die Änderung eines festgestellten und noch nicht abschließend ausgeführten Planes geschieht zwar durch einen im Entstehungsvorgang eigenen Änderungsplanfeststellungsbeschluß, führt aber nur zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsfeststellungsbeschluß erreichten Gestalt.