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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1988, Az.: BVerwG 4 C 2.85

Straßenbauvorhaben; Anlieger; Lärmbelästigung; Belastungsgrenze; Ausgleichsmaßnahmen; Rechenoperation; Materielles Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 2.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 08.10.1980 - AZ: 3 K 1898/79
OVG Münster - 22.03.1984 - AZ: 9 A 2526/80

Fundstellen

  • NJW 1989, 1103 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 123 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Recht eines Straßenanliegers auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ist gewahrt, wenn die Behörde diese Belange richtig erkannt und angemessen gewichtet hat. Zu den bei einem Straßenbauvorhaben zu berücksichtigenden eigenen Belangen gehören Geräuschbelästigungen unterhalb der Belastungsgrenze, die ohne Ausgleichsmaßnahmen nicht überschritten werden dürfen.

  2. 2.

    Bei den Ergebnissen von reinen Rechenoperationen handelt es sich grundsätzlich nicht um Tatsachen i. S. § 108 II. Die Aufstellung von Berechnungen steht der Anwendung materiellen Rechts gleich. Das Gericht ist deswegen nicht verpflichtet, seine Überlegungen den Beteiligten in allen Einzelheiten vor der Entscheidung offenzulegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1988 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.straße 14 in A., das in einem durch Lärm nicht vorbelasteten Wohngebiet liegt. Er wendet sich gegen ein Straßenbauvorhaben des Beklagten, weil er Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase fürchtet. Der Beklagte plant eine R.straße (L 260 n), die den Durchgangsverkehr um das Stadtgbiet herumführen soll. Die für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h ausgelegte Straße soll vier durch einen Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen mit einer Kronenbreite von 23 m erhalten. Erwartet wird eine Verkehrsbelastung von bis zu 26.000 Kfz/24 h; 1.560 Kfz/h am Tage, 208 Kfz/h in der Nacht. Der Lkw-Anteil wird für den Tagesverkehr auf 20 %, für den Nachtverkehr auf 10 % geschätzt. Die Planung soll abschnittweise verwirklicht werden. Der hier streitige Planungsabschnitt endet in einer Entfernung von über 230 m vom Grundstück des Klägers. Nach den bisherigen Planungsabsichten soll die Ringstraße sich in ihrem weiteren Verlauf dem Grundstück des Klägers bis auf ca. 130 m nähern.

2

Der Beklagte stellte am 5. November 1979 den Plan für einen ca. 2,63 km langen Abschnitt der R.straße zwischen der B 1 im Süden und der S.straße im Norden fest. Der Kläger wandte gegen die Planung vor allem ein, daß das Wohngebiet, in dem sein Haus liegt, durch eine andere Trassenführung stärker von Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase verschont werden könne. Der Beklagte rechtfertigte die Trassenführung mit entgegenstehenden Planungen der Stadt A. des Landes Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn sowie der vorhandenen Bebauung und Topografie. Lärmbelästigungen brauche der Kläger nicht zu befürchten, weil die weiteren Planungen aktiven Lärmschutz zuließen.

3

Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger neben der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. November 1979 hilfsweise beantragt, den Beklagten zu einer anderen Trassenführung im Bereich des Eisenbahntunnels zu verurteilen. Auch dieses Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Es begründet seine Entscheidung damit, daß der Kläger durch den angefochtenen Beschluß nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde:

4

Von dem planfestgestellten Abschnitt selbst gingen keine Lärm- und Abgasimmissionen aus, die die Nutzung seines Grundstücks mehr als nur geringfügig beeinträchtigten und Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten. Die zu erwartenden Lärmwerte erreichten etwa 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht. Die Immissionsbelastungen durch die Abgase der Kraftfahrzeuge lägen für Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid erheblich unter den Werten der TA-Luft, die zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, aber doch eine Orientierung für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze erlaube. Auch durch das in den Abgasen enthaltene Blei würden keine unzumutbaren Belastungen für den Kläger entstehen. Ferner lasse die vorgesehene weitere Trassenführung aktive Schallschutzmaßnahmen zu, die eine Minderung des Verkehrslärms auf 55 dB (A) am Tage und 45 dB (A) in der Nacht gewährleisteten. Wegen der bei Straßen ohne Randbebauung auftretenden Verwirbelungseffekte sei bei Entfernungen über 100 m auch nicht mit Abgas- oder Schadstoffimmissionen in einem die Wohnnutzung beeinträchtigenden Umfang zu rechnen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Änderung des planfestgestellten Vorhabens sei mangels unzumutbarer Belastungen des Klägers ebenfalls unbegründet.

5

Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

6

II.

1.

Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil ihm keine Glegenheit gegeben worden sei, zu den umfangreichen Verkehrslärmberechnungen des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen. Bei der Anwendung von Rechenregeln oder mathematischen Formeln handelt es sich nicht um Tatsachen im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO. Rechenoperationen sind ihrer Natur nach keine tatsächlichen Feststellungen, sondern erschöpfen sich in der Anwendung allgemeiner Denkgesetze. Das Gericht hat deswegen den Beteiligten dabei das rechtliche Gehör nur in dem Umfang wie bei der Anwendung materieller Rechtsnormen zu gewähren: Es ist nicht verpflichtet, seine Überlegungen in allen Einzelheiten den Beteiligten vor der Entscheidung offenzulegen, muß aber Überraschungsentscheidungen vermeiden. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310, § 108 Nr. 170; st. Rspr.). Eine überraschende Wendung hat der vorliegende Rechtsstreit durch das Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnungen nicht genommen. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Richtlinien sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kläger konnte deswegen nicht darüber im unklaren sein, daß das Berufungsgericht anhand dieser Richtlinien die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen selbst ausrechnen würde. Daß das Berufungsgericht sich zu Unrecht eine Sachkunde angemaßt habe, über die es in Wahrheit nicht verfügt, macht der Kläger nicht geltend. Dazu ist auch nichts ersichtlich. Im übrigen sind Verstöße gegen Denkgesetze wie materielle Rechtsfehler zu rügen. Für einen sachlichen (Rechen-)Fehler gibt es hier jedoch keinen Anhaltspunkt. Der Kläger hat dazu auch nichts Substantiiertes vorgetragen.

7

Der Senat hat erwogen, ob diese Grundsätze auch dann uneingeschränkt Geltung beanspruchen können, wenn eigene Berechnungen eines Gerichts mit spezieller Sachkunde - wie hier - den Umfang eines Sachverständigengutachtens annehmen. Ein solches Gutachten müßte den Beteiligten nämlich in jedem Fall vor der Entscheidung zur Stellungnahme vorgelegt werden. Die prozessuale Rechtsstellung der Beteiligten kann indes schwerlich dadurch beeinträchtigt werden, daß ein Gericht selbst über speziellen Sachverstand verfügt und deswegen auf ein Sachverständigengutachten verzichtet. Die Frage, ob in einem solchen Fall eine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG oder - was wohl am ehesten in Betracht käme - von § 278 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO vorläge, kann hier indes unentschieden bleiben, weil der Kläger selbst nicht das Notwendige getan hat, um insofern seine prozessualen Rechte wahrzunehmen. Er selbst, Techniker von Beruf, hat in den Tatsacheninstanzen umfangreiches Rechenwerk zur Lärmberechnung vorgelegt und sich damit als hinreichend sachkundig dargestellt. Die vom Berufungsgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegten Richtlinien (RLS-81), die in Formeln und Diagrammen die Ansätze der ausgeführten Rechnungen enthalten, sind in der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger erörtert worden. Damit war für ihn eindeutig erkennbar, daß das Gericht nach diesen Richtlinien die von ihm zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen durch eigene Berechnungen ermitteln würde. In dieser Lage hätte es nahegelegen, den Wunsch zu äußern, den Gang und die Ergebnisse der Berechnungen vor der Entscheidung kennenzulernen, um sie - auch mit sachkundiger Hilfe - nachzuvollziehen und zu überprüfen. Wenn der Kläger einen dahingehenden Antrag nicht stellte, konnte das Gericht davon ausgehen, daß er der - offengelegten - Sachkunde der Richter vertraute und eine eigene Kontrolle des Rechenwerks nicht für erforderlich hielt. Es war jedenfalls unter diesen besonderen Umständen nicht gehalten, von sich aus dem Kläger die Ergebnisse seiner Berechnungen zur Stellungnahme vorzulegen. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger in der Berufungsinstanz nicht anwaltlich vertreten war; denn im Hinblick auf die insofern erforderliche Einschätzung war er hinreichend sachkundig und auch in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen.

8

2.

Auch in der Sache hält das angefochtene Urteil der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zu Recht, daß der Kläger durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seinen Rechten verletzt wird. Eine Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Straßenplanung war von daher nicht mehr erforderlich. Auf die vom Kläger auch im Revisionsverfahren in den Mittelpunkt seines Sachvortrages gestellte Frage, ob der Beklagte aus Rechtsgründen gehalten war, eine andere, das nördlich gelegene Wohngebiet schonendere Trasse zu wählen, kam es nicht an.

9

Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung allein auf die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung abgestellt und nicht geprüft hat, ob der angefochtene Beschluß den Kläger in einer ihm durch das Abwägungsgebot gewährten Rechtsstellung beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das der Fall sein, wenn seine eigenen Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden sind (BVerwGE 48, 56 <66>).

10

Zu den privaten eigenen Belangen eines Anwohners, die bei einem Straßenbauvorhaben berücksichtigt werden müssen, gehören auch Geräuschbeeinträchtigungen unterhalb der Belastungsgrenze, die nach den speziellen Vorschriften des Fachplanungsrechts nicht ohne physisch-realen Ausgleich oder - ersatzweise - einen Ausgleich in Geld überschritten werden darf. In die Abwägung einzustellen ist alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Dazu gehören alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der Anlieger (so zuletzt BVerwG, Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 179 und 180.87 - NVwZ 1988, 363 mit ausführlichen Belegen aus der Rechtsprechung des Senats). Die durch das Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers sind zweifellos so schwerwiegend, daß der Beklagte sie bei seiner Entscheidung nicht außer acht lassen durfte. Nach den Berechnungen des Berufungsgerichts reichen die Lärmbeeinträchtigungen, die der Kläger durch den planfestgestellten Straßenabschnitt zu erwarten hat, mit ca. 55 dB (A) am Tage und ca. 45 dB (A) des Nachts bis an die Grenze des beim Neubau von Bundesfernstraßen ohne Ausgleich hinzunehmenden Geräuschpegels heran (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285). Für die vorgesehene weitere Trassenführung, die durch den planfstgestellten Abschnitt schon jetzt festliegt, läßt sich die Zumutbarkeitsgrenze nur durch besondere Schallschutzmaßnahmen einhalten. Auch dieser Gesichtspunkt mußte bei der angefochtenen Planfeststellung mitbedacht werden, soweit durch sie über die Weiterführung der Strecke schon vorentschieden wurde.

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Daß das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht näher eingegangen ist, nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Beklagte die Belange des Klägers bei seiner Entscheidung erkannt und angemessen gewichtet hat. Die Erwägungen, aus denen er sie meinte zurückstellen zu müssen, lassen eine Überschreitung der seinem planerischen Gestaltungsfreiraum durch das Abwägungsgebot gezogenen Grenzen nicht erkennen. Im Planfeststellungsbeschluß werden die vom Kläger erhobenen Einwendungen und insbesondere auch die von ihm vorgeschlagenen Trassenvarianten erörtert. Die einer weiter südlich verlaufenden Streckenführung entgegenstehenden Planungen des Landes, der Deutschen Bundesbahn und der Stadt A. sind hinreichend gewichtige Gründe dafür, daß den Vorschlägen des Klägers nicht gefolgt worden ist. Den vom Kläger hinzunehmenden Verkehrslärm hat der Beklagte nicht allein im Hinblick auf den jetzt angefochtenen Planungsabschnitt in Betracht gezogen.

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Vielmehr ist auch die Weiterführung nach Osten, die sehr nahe an das vom Kläger bewohnte Baugebiet heranreicht, mitbedacht worden. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird dazu ausgeführt, daß ein Schutz der Bewohner durch aktive Lärmschutzmaßnahmen möglich sei. Das Berufungsgericht bestätigt dies durch die Feststellung, daß eine Lärmschutzwand den auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Verkehrslärm auf das zumutbare Maß reduzieren werde.

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Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die angefochtene Planung gegen § 50 BImSchG verstoße und daß diese Vorschrift eine Schutznorm zugunsten der Bewohner der benachbarten Wohngebiete sei. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Flächen so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dem Kläger ist einzuräumen, daß diese Vorschrift auch für die hier streitige landesrechtliche Straßenplanung gilt und gerade die von ihm gegen das Vorhaben erhobenen Einwände einschlägig regelt. Sie enthält einen Planungsgrundsatz in der Form eines Optimierungsgebotes (s. dazu Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 <165 f.>). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß § 50 BImSchG sich als objektivrechtliches Gebot nur an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle wende, den Bewohnern der geschützten Gebiete aber keine subjektiven öffentlichen Rechte verleihe (Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 4 B 114.81 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 2; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - BRS 28 Nr. 138, S. 297 <300>; vgl. auch Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <327>). Ob den dagegen von der Revision unter Hinweis auf neuere Entscheidungen des Senats zum öffentlichen Nachbarrecht geltend gemachten Bedenken zu folgen ist, kann unentschieden bleiben. Denn jedenfalls wäre ein aus § 50 BImSchG abzuleitender Drittschutz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf den Personenkreis beschränkt, der schädlichen Umwelteinwirkungen durch ein Vorhaben ausgesetzt ist.

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Dazu gehört der Kläger eindeutig nicht. "Schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die in dieser Begriffsbestimmung festgelegte Schädlichkeitsgrenze stimmt mit der Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG überein, deren Überschreitung Ausgleichsansprüche beim Betroffenen auslöst. Das wird durch den übereinstimmenden Wortlaut der einschlägigen Passagen beider Vorschriften belegt und ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Mit der Frage, wann Verkehrslärm zu einer erheblichen Belästigung im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG wird, hat der Senat sich zuletzt in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285) befaßt. Er kommt dabei in Übereinstimmung mit einer Entscheidung vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15 <29 ff.>) zu dem Ergebnis, daß Bundesrecht der Annahme nicht entgegensteht, für ein von anderen Störfaktoren unvorbelastetes Wohngebiet seien Verkehrsgeräusche zumutbar im Sinne der genannten Bestimmung, die einen äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB (A) am Tage und 45 dB (A) in der Nacht nicht überschritten.

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Für die in § 50 BImSchG mit dem Begriff der schädlichen Umweltbelastung gezogene Grenze kann nichts anderes gelten. Sie wird durch das Vorhaben nicht zu Lasten des Kläges überschritten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger auch bei der vorgesehenen Weiterführung der Trasse höchstens Verkehrsgeräusche mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von höchstens 55 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts zu erwarten. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dabei den Bau einer Lärmschutzmauer in Rechnung stellt, durch die die auftretenden Verkehrsgeräusche erst auf das zuträgliche Maß gedämpft werden; sie ist Bestandteil der Planungsmaßnahme im Sinne von § 50 BImSchG.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das angefochtene Urteil auch nicht deswegen gegen revisibles Recht, weil es eine Wertminderung seines Grundstücks nicht in Rechnung stellt. Der (Verkehrs-)Wert einer Liegenschaft hängt von vielen Faktoren ab. Wesentlichen Einfluß hat die Nutzung der umliegenden Grundstücke. Vor nachteiligen Nutzungsänderungen in seiner Nachbarschaft ist ein Grundeigentümer aber nur geschützt, soweit das Recht ihm Abwehransprüche zubilligt. Gegenüber hoheitlichen Maßnahmen wie dem Bau einer öffentlichen Straße können sich solche Abwehrrechte in erster Linie aus den Vorschriften ergeben, die von den Behörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens zu beachten sind. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall (vgl. auch Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96/97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 = NJW 1979, 995).

17

Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem er eine Verpflichtung des Beklagten erstrebt, die Trasse im Bereich der Eisenbahnüberführung anders zu führen, ist unzulässig. Hierbei handelt es sich nicht um einen selbständigen Streitgegenstand, sondern um einen begründenden Teil des mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehrens, übrigens weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß mit der Zurückweisung der Anfechtungsklage auch Leistungsklagen, die das Vorhaben betreffen, nicht mehr in Betracht kommen.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter Dr. Kühling Sommer Prof. Dr. Dr. Berkemann Dr. Lemmel

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel