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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1985, Az.: BVerwG 4 C 62.82

Rechtliches Gehör; Verwaltungsstreitverfahren; Überraschungsurteil; Unzulässigkeit; Entscheidungsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 62.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 03.07.1980 - AZ: 4 VG A 282/79
OVG Niedersachsen - 15.10.1981 - AZ: 3 OVG A 97/80

Fundstellen

  • NJW 1986, 445 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 200 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift stützt, die weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren erörtert worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der die Duldung der Wiederaufforstung seiner im Jahre 1978 erworbenen Flurstücke 43/2 und 45 der Flur 31 der Gemarkung L. in der Größe von rund 2,4 ha angeordnet worden ist.

2

Voreigentümer dieser Flurstücke war der M.meister W., der sie 1977 seiner Ehefrau geschenkt hatte. Aufgrund einer Genehmigung vom 9. April 1970 hat der M.meister W. auf den Flurstücken, die im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes "S. B." liegen und vordem mit Wald bestanden waren, Kies abgebaut. Der Genehmigungsbescheid enthielt u.a. die Auflage, das Gelände nach ordnungsgemäßer Verfüllung und Planierung bis spätestens zum 30. November 1974 wiederaufzuforsten. Entgegen dieser Auflage hat er das Abbaugelände zwar verfüllt und planiert, anschließend jedoch in landwirtschaftliche Nutzung genommen. Der Beklagte hat ihm durch Ordnungsverfügung vom 27. April 1977 unter Zwangsandrohung aufgegeben, seiner Aufforstungsverpflichtung bis zum 31. Mai 1977 nachzukommen. Widerspruch und Anfechtungsklage Willenbrings blieben ohne Erfolg.

3

Mit Bescheid vom 6. Februar 1979 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die Wiederaufforstung des Grundstücks durch den M.meister W. zu dulden. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung W.-E. durch Bescheid vom 6. April 1979 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Duldungsverpflichtung des Eigentümers habe ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schütze der Landschaft beim Abbau von Steinen und Erden - Bodenabbaugesetz - vom 15. März 1972 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81). Diese Bestimmung finde über §§ 16, 17 Bodenabbaugesetz auch auf die bei Inkrafttreten des Bodenabbaugesetzes beendeten oder begonnenen Abbauten Anwendung. Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm gegenüber komme § 2 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den Anforderungen der Duldungspflicht gemäß § 1 Bodenabbaugesetz sei jedoch bereits genügt, weil das Gelänge als Ackerland rekultiviert sei. Als solches wolle er es weiter nutzen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat gemäß § 111 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts hatten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

5

Keiner abschließenden Entscheidung bedürfe die Frage, ob der Anspruch auf Duldung der Wiederaufforstung auf § 2 des Bodenabbaugesetzes gestützt werden könne. Die Entstehungsgeschichte des Bodenabbaugesetzes spreche gegen eine solche Annahme. Schutzzweck des Bodenabbaugesetzes sei vor allem eine der Landschaft angepaßte Rekultivierung der ausgebeuteten Flächen, für die vor dem Inkrafttreten des Bodenabbaugesetzes keine gesetzliche Handhabe gegeben gewesen sei. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Dem Rechtsvorgänger Willenbring sei die Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies mit Rekultivierungsauflagen erteilt worden. Trotz dieses Zweifels an der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bodenabbaugesetzes sei der Kläger zur Duldung der Wiederaufforstung verpflichtet:

6

Die der Genehmigung vom 9. April 1970 als Auflage beigefügte und bestandskräftig gewordene Anordnung zur Wiederaufforstung entfalte Wirkungen auch gegen den Kläger als Rechtsnachfolger W.. Seine Haftung ergebe sich insoweit aus dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG), auf das sich die angefochtene Ordnungsverfügung ausdrücklich stütze. Gemäß § 7 Abs. 1 SOG könne der Kläger als Eigentümer einer Sache, von der die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehe, auf Beseitigung dieses Zustandes in Anspruch genommen werden. Die Nichterfüllung der aufgegebenen Rekultivierung stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar, für die der Kläger aus der Zustandshaftung in Anspruch genommen werden könne. Die dem Voreigentümer Willenbring mit Rekultivierungsauflage erteilte Genehmigung habe nicht etwa höchstpersönlichen Charakter gehabt mit der Folge, daß auch die Haftung für den rechtmäßigen Zustand seines Grundstücks höchstpersönlich und nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen wäre. Die Zustandshaftung sei vielmehr grundstücksbezogen. Auch praktische Erwägungen sprächen dagegen, daß die Durchsetzung einer rechtmäßigen Anordnung durch einen Eigentumswechsel verhindert werden könnte. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen, da das SOG eine derartige Einschränkung nicht enthalte.

7

Der Senat hat durch Beschluß vom 6. August 1982 - BVerwG 4 B 3.82 - die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO zugelassen.

8

Der Kläger trägt zur Begründung der Revision vor, das Berufungsgericht habe gegen die ihm gemäß §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO obliegende Belehrungs- und Hinweispflicht verstoßen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Berufungsurteil stelle sich als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, denn es stütze den Urteilsausspruch ausschließlich auf eine Rechtsvorschrift - § 7 Abs. 1 SOG -, die weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erwähnt, geschweige denn erörtert worden sei. Wäre sie vom Gericht ausgesprochen worden, so hätte es bestimmte entscheidungserhebliche Ausführungen gemacht.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat mit der das angefochtene Urteil tragenden Begründung den Kläger in einer Weise überrascht, die sich mit dem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG sowie §§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 VwGO) nicht vereinbaren läßt.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135; Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124; Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145 [BVerwG 13.11.1980 - 5 C 18/79]; Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 m.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Einem Urteil dürfen grundsätzlich nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das Gericht ist darüber hinaus allerdings nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung zu offenbaren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 3 C 107.63 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 37). Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Hier hat vielmehr das Berufungsgericht, ohne die Beteiligten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen, die von der Verwaltung und dem Verwaltungsgericht dem streitigen Verwaltungsakt zugrunde gelegte Begründung als zweifelhaft bezeichnet und durch eine auf andere, bisher nicht erörterte Vorschriften gestützte Begründung ersetzt. Dadurch ist der Kläger "überrascht" worden (vgl. hierzu auch § 278 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

12

Gegenstand der Erörterungen sowohl der Beteiligten als auch der mit der Sache befaßten Gerichte war vor der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der Kläger aufgrund von Vorschriften des Bodenabbaugesetzes zur Duldung der Wiederaufforstung verpflichtet ist. Erörtert worden ist in erster Linie seine Verpflichtung "dem Grunde nach"; der Kläger selbst hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß die in §§ 1, 2 Bodenabbaugesetz enthaltenen Anforderungen durch die Rekultivierung als Ackerland bereits erfüllt seien. Zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist von einem Beteiligten oder von den Gerichten auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die dem Kläger auferlegte Duldungspflicht könne nicht aus dem erörterten, wohl aber aus einem anderen Rechtsgrund abgeleitet werden. Insbesondere sind weder Inhalt und Reichweite der den Kläger als Eigentümer nach allgemeinem Ordnungsrecht treffenden Zustandshaftung geprüft, noch ist das Verhältnis der etwaigen Duldungspflicht nach dem Bodenabbaugesetz zur ordnungsrechtlichen Zustandshaftung erörtert worden. Unzutreffend ist die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß sich die angefochtene Ordnungsverfügung ausdrücklich auf das niedersächsische SOG stütze: Für die Duldungsverpflichtung ist im Bescheid vom 6. Februar 1979 eine Rechtsgrundlage nicht genannt. Allein die Zwangsgeldandrohung ist auf §§ 35, 37 SOG gestützt; das ist jedoch ohne Bedeutung für die Frage nach der Rechtsgrundlage der Duldungsverpflichtung.

13

Der Überraschungseffekt ist übrigens dadurch verstärkt worden, daß das Oberverwaltungsgericht mit der nicht weiter kommentierten schriftlichen Anfrage vom 2. März 1981, ob die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten, zumindest den Anschein erweckt hat, daß es seine Entscheidung im Rahmen des von den Beteiligten bisher erörterten Streitstoffes treffen werde. Insoweit gilt dasselbe wie im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach dem Entlastungsgesetz (vgl. dazu Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - NJW 1983, 770). Der Vorsitzende hätte, um ein Überraschungsurteil zu vermeiden, vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren die Beteiligten durch eine prozeßleitende Verfügung darauf hinweisen müssen, daß die Duldungspflicht möglicherweise auf allgemeines Ordnungsrecht zu stützen sei. Einen solchen Hinweis hätte er übrigens auch im Falle einer mündlichen Verhandlung geben müssen (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO; s.a. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 13; Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 82.76 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 14).

14

Dieser Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann