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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1980, Az.: BVerwG 5 C 18.79

Handwerk; Ausnahmebewilligung; Bewerber; Eintragung in die Handwerksrolle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 18.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 10.12.1976 - AZ: V/1 E 68/76
VGH Hessen - 18.04.1978 - AZ: II OE 68/77

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 145 - 152
  • DokBer A 1981, 97
  • GewArch 1981, 166

Amtlicher Leitsatz

Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HandwO ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Bewerber mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 1978 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß der Kläger einer Eintragung in die Handwerksrolle für die Führung des Lanco-Service-Centers in B. nicht bedarf.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im März 1954 die Gesellenprüfung im Uhrmacherhandwerk abgelegt und im Jahre 1957 in der Uhrenfabrik O. in der Schweiz eine Ausbildung als Leiter von Reparaturwerkstätten erhalten hat, leitete bis November 1971 den Reparaturbetrieb für die Uhrenmarken O. und T. in L.. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland richtete er im Februar 1972 in B. für die von den Firmen O. und T. neu eingeführte Uhrenmarke "L." unter der Bezeichnung "L.-Service-Center" einen Reparaturbetrieb ein, den er seit Oktober 1972 leitet. Die dort ausgeführten Arbeiten werden zufolge eines zwischen dem Kläger und der Uhren-Handelsgesellschaft mbH (UHG) geschlossenen Vertrags ausschließlich für diese Gesellschaft erbracht, nach deren Richtlinien und Qualitätsstandards der Kläger zu arbeiten hat. Andere Auftraggeber darf er nicht bedienen.

2

Auf Antrag des Klägers erteilte ihm der Regierungspräsident am 2. März 1973 eine bis Ende 1974 befristete Ausnahmebewilligung für die selbständige Ausübung des Uhrmacherhandwerks mit der Maßgabe, daß er bis zum Ablauf der Frist die Meisterprüfung ablege. Am 9. Dezember 1974 beantragte er erneut eine unbefristete Ausnahmebewilligung, mit der er vorbrachte, angesichts seiner Arbeitsbelastung sei es ihm nicht zumutbar gewesen, zweimal wöchentlich nach Frankfurt zum Besuch der Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung zu reisen. Mit Bescheid vom 4. Juli 1975 lehnte der Regierungspräsident nach Anhörung der Kreishandwerkerschaft und der Beigeladenen, die sich beide ablehnend geäußert hatten, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Uhrmacherhandwerk mit der Begründung ab, ein Ausnahmefall liege nicht vor.

3

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil ein Ausnahmefall nicht vorliege.

4

Das Berufungsgericht hat den nunmehr gestellten Antrag, festzustellen, daß der Kläger für die Führung des L.-Service-Centers einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht bedürfe, entsprochen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag stelle eine zulässige Klageänderung dar. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Führe er einen eintragungspflichtigen Handwerksbetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle, so handele er ordnungswidrig und müsse mit einem Bußgeld und einer Betriebsuntersagung rechnen. Die Klage sei auch begründet. Der Betrieb des Klägers sei ein Hilfsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c und d HandwO, weil er die dort genannten Leistungen an Dritte bewirke. Es handele sich um einen unselbständigen, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienenden Handwerksbetrieb. Die Verwertung der Erzeugnisse und Leistungen geschehe grundsätzlich im Hauptbetrieb, der auch die Kontrolle, die Auswahl der Ersatzteile und die Preisbildung vornehme. Damit fehle dem Betrieb des Klägers die innerbetriebliche Selbständigkeit. Die wirtschaftliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb zeige sich u.a. auch darin, daß die UHG befugt sei, weitere Service-Centren einzurichten, wenn die Kapazität des Betriebes des Klägers überschritten werde.

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Gegen dieses Urteil richten sich die durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte trägt vor:

6

Die Feststellungsklage sei unzulässig. Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehre, sei unter den Beteiligten nicht streitig. Für die Frage, ob dem Kläger die beantragte Ausnahmebewilligung zu erteilen sei, komme es nicht darauf an, ob der von ihm geführte Betrieb die Merkmale eines handwerklichen Hilfsbetriebs erfülle. Ob ein selbständiges Handwerk betrieben werde, sei erst bei Eintragung in die Handwerksrolle zu prüfen. Allenfalls sei das Vorliegen eines Handwerksbetriebs ein Element eines Rechtsverhältnisses, das nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Schließlich hätte die Feststellungsklage gegen die beigeladene Handwerkskammer gerichtet werden müssen, die die Eintragungspflichtigkeit des Betriebes bei der Eintragung in die Handwerksrolle zu prüfen habe.

7

Die Beigeladene trägt vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie habe den Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht wahrgenommen, weil sie nach dem bisher gestellten Klageantrag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen habe. Die im Termin auf Anregung des Berufungsgerichts erhobene Feststellungsklage werfe neue rechtliche Gesichtspunkte auf, die zuvor noch nicht erörtert worden seien und zu denen sie deshalb auch nicht Stellung genommen habe. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht vor seiner Beratung und Entscheidung ihr, der Beigeladenen, Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. - In der Sache selbst habe das angefochtene Urteil verkannt, daß ein Hilfsbetrieb nicht vorliege, wenn in dem Hauptbetrieb die Gegenstände nicht erzeugt, sondern lediglich umgesetzt würden. Auch sei nicht festgestellt, daß sich die UKG bei der Lieferung der Uhren zur Übernahme der Pflege, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten verpflichtet habe. Überhaupt habe das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c und d HandwO nicht ernsthaft geprüft.

8

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die geänderte Klage abzuweisen.

9

Hilfsweise beantragt die Beigeladene

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,

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hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Ausnahmebewilligung für das Uhrmachehandwerk zu erteilen.

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Er trägt vor: Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung sei der Betrieb eines Handwerks. Der Beklagte hätte deshalb wie das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der von dem Kläger, geführte Betrieb ein handwerklicher Hilfsbetrieb sei. Unter diesen Umständen hätte auch die Beigeladene hinreichend Gelegenheit gehabt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob er, der Kläger, überhaupt einer Ausnahmebewilligung bedürfe. Sein Betrieb sei ein handwerklicher Hilfsbetrieb für die Schweizer Gesellschaft für Uhrenindustrie, in die er organisatorisch und wirtschaftlich voll eingegliedert sei. Den Kundendienst für die von ihr hergestellten Uhren der Marke L. leiste, soweit er vom Fachhandel in Anspruch genommen werde, für das Gebiet der Bundesrepublik ausschließlich das von ihm betriebene Service-Center.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, die Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer spreche dafür, daß bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwO nicht zu prüfen sei, ob ein Hilfsbetrieb vorliege. Andernfalls müsse allerdings dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Frage im Wege der Feststellungsklage prüfen zu lassen. In der Sache selbst rechtfertigten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Kläger betreibe lediglich einen Hilfsbetrieb.

13

II.

Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Abweisung der Feststellungsklage und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

14

Zu Recht sieht die Beigeladene eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) darin, daß ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem erstmals in der Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrag des Klägers zu äußern.

15

Zwar kann sich ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Prozeßbeteiligter regelmäßig nicht darauf berufen, er sei der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, weil er den zu erwartenden mündlichen Ausführungen der übrigen Prozeßbeteiligten nach dem bisherigen Stand der Sache keine Bedeutung habe beizumessen brauchen. Er muß vielmehr damit rechnen, daß die übrigen Prozeßbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, nicht wahr, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf das Recht auf rechtliches Gehör berufen. Die hierdurch für ihn gegebenenfalls entstehenden prozessualen Nachteile muß er tragen (Maunz-Dürig-Herzog, Komm. z. GG, Rdnr. 49 zu Art. 103 Abs. 1).

16

Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung nicht nur sein bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt, sondern, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, seine Klage geändert. Gegenstand seiner Klage war bis zur mündlichen Verhandlung über seine Berufung die durch den Beklagten abgelehnte Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung - HandwO - vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1). Für die Entscheidung über diesen Antrag kam es sowohl nach dem Inhalt des ablehnenden Bescheides als auch nach der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich darauf an, ob dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen die Ablesung der Meisterprüfung im Uhrmacherhandwerk zuzumuten war. Die Frage, ob das von dem Kläger geleitete L.-Service-Center ein den Vorschriften der Handwerksordnung gar nicht unterliegender und deshalb auch nicht den Befähigungsnachweis erfordernder Hilfsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HandwO ist, war dagegen weder in dem Bescheid des Regierungspräsidenten noch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gegenstand rechtlicher Erörterungen.

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Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht über den in der mündlichen Verhandlung geänderten Klageantrag, mit dem der Kläger nunmehr in erster Linie die Feststellung begehrte, daß es sich bei dem von ihm geführten Betrieb um einen Hilfsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 HandwO handelt, nicht entscheiden, ohne der Beigeladenen zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes "Überraschungsurteil" dann vorliegt, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 30]; Urteil vom 7. November 1968 - BVerwG 3 C 45.67 - [ZLA 1969, 10]; Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28]).

18

Die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs hat die gesetzliche Vermutung zur Folge, daß insoweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das ist hinsichtlich des feststellenden Teils des Berufungsurteils der Fall. Insoweit ist die Klage auch bereits abweisungsreif. Mit Recht stützt nämlich der Beklagte seine Revision darauf, daß die Voraussetzungen für eine gegen ihn gerichtete Feststellungsklage mit dem vorliegenden Inhalt nicht gegeben sind.

19

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der zwischen den Beteiligten bestehende Streik über eine Pflicht des Klägers, sich mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, überhaupt ein Rechtsverhältnis ist, dessen Feststellung der Kläger dem Beklagten gegenüber begehren kann, zutreffend weist der Beklagte darauf hin, daß über die Eintragung in die Handwerksrolle und demgemäß auch über die Frage, ob ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung ist, gemäß § 7 Abs. 1 HandwO die Handwerkskammer entscheidet. Sie allein hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung zu beurteilen und bei deren Wegfall gemäß § 13 HandwO die Löschung der Eintragung vorzunehmen. Daraus folgt, daß auch die Verneinung der Eintragungspflicht einer gewerblichen Tätigkeit, um die es hier geht, im Streitfall grundsätzlich der Handwerkskammer gegenüber einer Klärung zuzuführen ist. Allerdings ist auch der Regierungspräsident im Rahmen seiner Befugnis nach § 16 Abs. 3 HandwO, die Fortsetzung eines nicht eingetragenen Handwerksbetriebs zu untersagen, berechtigt und verpflichtet sich in eigener Verantwortung eine abschließende Meinung darüber zu bilden, ob der Betriebsinhaber der Eintragungspflicht unterliegt oder ob er nur einen nicht eintragungsfähigen Hilfsbetrieb unterhält. Das ändert aber nichts daran, daß es sich hierbei um eine Frage handelt, die nach der Regelung der Handwerksordnung jedenfalls primär in den Entscheidungsbereich der Handwerkskammer als der für die Führung der Handwerksrolle zuständigen Behörde fällt. Ob sich hieraus die Unzulässigkeit der vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Feststellungsklage ergibt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

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Die Feststellungsklage muß jedenfalls deshalb abgewiesen werden, weil für sie ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht besteht. Die Frage, ob das von dem Kläger geführte Uhren-Service-Center ein Hilfsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HandwO ist, war bisher nicht Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Beklagten. Zur rechtlichen Einordnung des Betriebes hat der Regierungspräsident weder in seinem ablehnenden Bescheid noch in dem erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Nach seiner Auffassung muß dem Kläger die begehrte Ausnahmebewilligung deshalb versagt werden, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HandwO nicht gegeben ist. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat der Regierungspräsident noch keine Ermittlungen und Überlegungen darüber angestellt, ob die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegt. Hierauf weist auch der Beklagte in seiner Revisionsbegründung hin. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse mit einer Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 HandwO rechnen, ist durch keinerlei tatsächliche Feststellungen belegt. Die Möglichkeit allein, daß der Beklagte eine Fortführung des Betriebes untersagt, genügt ebensowenig für die Begründung eines rechtlichen Interesses an einer baldigen Feststellung wie der Hinweis auf die Befugnis zum Erlaß eines Bußgeldbescheides. Hinzu treten muß vielmehr, daß nach Lage des konkreten Falles mit einem solchen Verhalten der Behörde zu rechnen ist. Hierfür ergeben sich aber weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus dem Vorbringen des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Es entspricht auch nicht üblichem Verwaltungshandeln, daß der Regierungspräsident von den im Berufungsurteil aufgezeigten Befugnissen Gebrauch macht, ehe im Verhältnis zwischen dem Kläger und der beigeladenen Handwerkskammer klargestellt ist, ob er wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle bedarf und ehe nicht gegebenenfalls über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwO entschieden ist. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig.

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Soweit das Berufungsgericht neben der von dem Kläger beantragten Feststellung zugleich ausgesprochen hat, daß der die Ausnahmebewilligung versagende Bescheid des Regierungspräsidenten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben werden, unterliegt das angefochtene Urteil ebenfalls der Aufhebung. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 88 VwGO vor, denn das Gericht ist über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung hat der Kläger mit seinem Hauptantrag lediglich die Feststellung begehrt, daß er für die Führung des L.-Service-Centers keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe. Die Aufhebung des die Ausnahmebewilligung versagenden Bescheids ist dagegen Inhalt des Hilfsantrages, über den ganz oder teilweise zu entscheiden das Gericht nicht mehr befugt war, nachdem es der Klage nach dem Hauptantrag entsprochen hatte. Davon abgesehen leidet das angefochtene Urteil insoweit an einem unlösbaren inneren Widerspruch. Auf Seite 12 oben wird die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, daß die Verpflichtungsklage als unbegründet abgewiesen werden müsse, wenn der Kläger einen nicht eintragungspflichtigen Hilfsbetrieb führe. Aus der Sicht des Berufungsgerichts hätte die Ablehnung der Ausnahmebewilligung also gerade als Rechtens gelten müssen. Die Aufhebung des ablehnenden Bescheides wird mithin durch die Urteilsgründe nicht getragen.

22

Im übrigen war der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

23

Das Berufungsgericht wird nunmehr über den Hilfsantrag des Klägers, ihm eine Ausnahmebewilligung im Uhrmacherhandwerk zu erteilen, entscheiden müssen. Dabei kann allerdings der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht gefolgt werden, in einem Streit um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HandwO sei auch zu prüfen, ob der Bewerber überhaupt ein Handwerk im Sinne des § 1 HandwO ausübt und deswegen in die Handwerksrolle eingetragen werden muß. Sie verkennt den Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 HandwO. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat allein den Zweck, in Ausnahmefällen auch solchen selbständigen Handwerkern die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, die in dem von ihnen zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung nicht abgelegt haben. Die für die Ausnahmebewilligung zuständige höhere Verwaltungsbehörde hat deshalb zwar zu prüfen, ob der Erlaubnisbewerber eine selbständige Berufsausübung anstrebt, weil andernfalls für seinen Antrag ein Sachbescheidungsinteresse fehlt (BVerwGE 39, 15). Eine weitergehende Feststellung, ob der Bewerber mit der von ihm ausgeübten oder angestrebten Tätigkeit in die Handwerksrolle eingetragen werden muß, obliegt dagegen der Verwaltungsbehörde nicht. Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung ist nämlich nicht auf die konkret beabsichtigte Art und Weise der Gewerbeausübung abzustellen, und der Bewerber ist nicht dahin zu prüfen, ob er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die er für die Führung eines bestimmten Betriebes voraussichtlich besitzen muß. Nachzuweisen ist vielmehr die generelle Befähigung für die Führung eines einschlägigen Handwerksbetriebes (Eyermann-Fröhler-Honig, Komm. z. HandwO, 3. Aufl., Rdnr. 1 zu § 8). Dies folgt daraus, daß mit der Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwO der Bewerber so gestellt wird wie ein Handwerker, der in dem in Betracht stehenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat. Dementsprechend wird die Ausnahmebewilligung für die selbständige Ausübung eines bestimmten Handwerks und nicht für die von dem Antragsteller gerade ausgeübte gewerbliche Tätigkeit erteilt. In einem Verfahren nach § 8 HandwO ist daher - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß der Bewerber offensichtlich keine der Handwerksordnung zuzuordnende Tätigkeit ausüben will - nicht zu prüfen, ob der Bewerber mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden kann (zutreffend Siegert-Musielak: Das Recht des Handwerks, Rdnr. 39 zu § 8). Hierüber hat, wie bereits ausgeführt, allein die Handwerkskammer im Rahmen der ihr nach § 7 HandwO obliegenden Entscheidung über die Eintragung in die Handwerksrolle zu befinden.

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Die Entscheidung über den Hilfsantrag hängt somit davon ab, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HandwO vorliegt und ob der Kläger die zur selbständigen Ausübung des Uhrmacherhandwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen insoweit keine Entscheidung in der Sache zu. Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

25

Sofern der Kläger nunmehr beabsichtigt, seine Feststellungsklage zu ändern und gegen die Beigeladene zu richten, geben die Ausführungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen der Beteiligten hierzu Anlaß zu folgenden Hinweisen: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem von dem Kläger geführten Betrieb nicht um einen von der Eintragungspflicht ausgenommenen Hilfsbetrieb. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß das angefochtene Urteil nicht eindeutig erkennen läßt, welche Alternative des § 3 Abs. 3 HandwO das Berufungsgericht für gegeben hält. Die Annahme eines Hilfsbetriebes scheitert schon daran, daß der Betrieb des Klägers und die UHG, für die er tätig wird, weder rechtlich noch wirtschaftlich in der Hand desselben Betriebsinhabers sind. Diese Voraussetzung muß sowohl in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 als auch in denen der Nr. 2 HandwO gegeben sein (Siegert-Musielak, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 3). Daß der "Hilfsbetrieb" Zulieferer des Hauptbetriebes ist, macht ihn noch nicht zu einem unselbständigen, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienenden Betrieb. Die zusätzlichen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HandwO für die Annahme eines Hilfsbetriebes im weiten Sinne sind ebenfalls nicht gegeben. Ob der Kläger Leistungen an Dritte bewirkt, wovon das Berufungsurteil auf S. 13 ausgeht, mag dahinstehen. Jedenfalls liegen die in dem angefochtenen Urteil angenommenen Voraussetzungen der Buschstaben c) und d) des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HandwO nicht vor. Buchst. c) scheidet aus, weil die reparierten Uhren nicht in dem Hauptbetrieb, der UHG, erzeugt worden sind. Von der Erfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht, wie sie Buchst. d) voraussetzt, kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt nimmt der Kläger in seinem Betrieb Reparaturen aller Art vor, also auch solche, die nicht in der Erfüllung von Garantiepflichten bestehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel