Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1989, Az.: BVerwG 4 NB 18.88
Interessen; Fesetsetzung einer Verkehrsfläche; Geltungsbereich des Bebauungsplans; Lärmimmissionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 18.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.03.1988 - AZ: 15 N 84 A.1282
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 6 (BBauG § 1 Abs. 7) BauGB
Fundstellen
- BRS 49, 28 - 29
- BauR 1989, 580-581
- NJW 1990, 1192 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 78-79
- UPR 1989, 444-445
- VRS 1989, 395-398
- VRS 77, 395
- ZfBR 1989, 276-277
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Verkehrsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt, so gehört die Betroffenheit von Grundstücken durch den Verkehrslärm grundsätzlich auch dann zu den abwägungserheblichen Belangen, wenn die Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen.
Redaktioneller Leitsatz
Interessen, die sich insbesonders aufgrund Lärmimmissionen infolge der Feststetzung einer Verkehrsfläche ergeben und im allgemeinen außerhalb der Festsetzungen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes betroffen werden, sind in die gebotenen Abwägung mit einzubeziehen.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 1988 läßt nicht erkennen, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO verletzt hat.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "Oberer Kühruhgraben" für nichtig erklärt, weil er abwägungsfehlerhaft zustandegekommen sei. Die privaten Interessen der Antragstellerin, vor unzumutbaren Einwirkungen durch Verkehrslärm geschützt zu werden, seien nicht ausreichend beachtet worden. Für Gebäude entlang der Berliner Allee im Bereich des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin passive Lärmschutzvorkehrungen für notwendig erachtet und deshalb auch entsprechende Festsetzungen in den Plan aufgenommen. Dagegen fehle bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin und der übrigen Anlieger der Berliner Allee außerhalb des Bebauungsplans eine solche Konfliktlösung völlig, obwohl auch hier der zu erwartende Verkehrslärm der Berliner Allee deutlich über den zulässigen Werten von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts liege. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang sei für das Abwägungsergebnis offensichtlich von Bedeutung und mache den Plan ungültig.
Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde geltend, dem Normenkontrollgericht habe sich die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage gestellt, in welchem Umfeld zum beplanten Gebiet Abwägungsvorgänge stattzufinden hätten und welche Grundstücke im Umkreis durch die Planung in ihrer grundrechtsgeschützten Eigentumsposition betroffen werden könnten, sowie weiterhin die Frage, wie diese Abwägungsvorgänge in den Abwägungsvorgang für das beplante Gebiet überhaupt einzubeziehen seien.
Die damit sinngemäß aufgeworfene Frage nach den räumlichen Grenzen des Abwägungsgebotes machte für das Normenkontrollgericht im vorliegenden Verfahren nicht die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich. Nach § 1 Abs. 7 BBauG (§ 1 Abs. 6 BauGB) sind bei der Bauleitplanung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es ist eindeutig und bedarf deshalb nicht erst der grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß zu den in den Vorgang der planerischen Abwägung einzustellenden Belangen nicht nur solche gehören, die ihre Wurzeln innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Planes haben. Vielmehr können von dem weit auszulegenden Begriff der Belange grundsätzlich auch solche Interessen erfaßt sein, die von den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs betroffen werden. Dies wird besonders deutlich bei der Festsetzung von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB). Es liegt auf der Hand, daß hinsichtlich der von einer festgesetzen Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans haltmachen und die jenseits dieser Grenzen ausgelösten Konflikte ganz außer Betracht lassen darf (vgl. Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153 f.>[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]). Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange hiervon ausgehend "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwGE 59, 87 <100, 104>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]) und unter welchen Voraussetzungen Immissionen, die ein Grundstück treffen, nicht mehr als unmittelbar durch die Festsetzung ausgelöst gewertet und deshalb auch dem Bebauungsplan und der ihm vorangehenden Abwägung nicht mehr zugeordnet werden können, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (vgl. BVerwGE 59, 87 <101>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Für eine weiterführende rechtsgrundsätzliche Klärung der insoweit anzuwendenden Maßstäbe bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß: Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, daß das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar am Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im Kreuzungsbereich der künftig verlängerten Berliner Allee mit dem Bessenbacher Weg liegt; durch diese Lage werde es von Verkehrsimmissionen in gleichem Maße betroffen wie die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke. Soweit deshalb für eine Einbeziehung der Lärmbetroffenheit in den Abwägungsvorgang ein Zurechnungszusammenhang zur Festsetzung des Planes vorauszusetzen ist, ist er hier zweifellos gegeben. Dagegen kann offenbleiben, wann bei der Abwägung auch solche Grundstücke zu berücksichtigen sind, die nicht unmittelbar durch Immissionen aus dem Plangebiet, sondern nur durch eine auf der Planung beruhende Zunahme des Verkehrs auf schon vorhandenen Straßen betroffen werden; denn zu ihnen gehört das Grundstück der Antragstellerin nicht.
Das Normenkontrollgericht hat die Nichtigkeit des Bebauungsplans damit begründet, daß in der Planung Lärmschutzmaßnahmen bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin nicht in Erwägung gezogen worden seien und schon deshalb der Abwägungsvorgang - mit nicht auszuschließendem Einfluß auf das Abwägungsergebnis - mangelhaft sei. Die von der Antragsgegnerin auf S. 4 und 5 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, wie bei einer Kollision von Belangen des beplanten Gebietes und der außerhalb des Planungsbereichs gelegenen Gebiete die Abwägung zu vollziehen sei und ob ohne Verletzung des Abwägungsgebotes durch die Planung entstehende Nachteile in einem anderen Gebiet bewußt in Kauf genommen werden könnten, betreffen demgegenüber die der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachfolgenden Stufen der Abwägung sowie das Abwägungsergebnis; auf sie kam es nach der für die Vorlagepflicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts für dessen Entscheidung nicht an (vgl. hierzu im übrigen BVerwGE 47, 144 <155 f.>[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).
Auch zur Beantwortung der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, was unter öffentlichem Interesse und in welcher Rangfolge einzustufen sei, mußte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Es ist nicht zweifelhaft und wird übrigens auch vom Normenkontrollgericht nicht in Zweifel gezogen, daß die geordnete Krankenhausversorgung eines Gebietes einschließlich der Zufahrtsmöglichkeiten zu diesem Gebiet einen abwägungserheblichen öffentlichen Belang darstellen kann. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage läßt sich aber in dieser Allgemeinheit gar nicht rechtsgrundsätzlich beantworten. Abgesehen davon kam es auf eine Bewertung und Gewichtung der Krankenhausversorgung als abwägungserheblichen öffentlichen Belang für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts auch nicht an. Dieses hat nämlich den Bebauungsplan - wie ausgeführt - schon deshalb als nichtig angesehen, weil die Betroffenheit des Grundstücks der Antragstellerin von dem von der Berliner Allee in ihrem erweiterten Ausbau und ihrer veränderten Funktion ausgehenden Verkehrslärm zu Unrecht von vornherein nicht in die planerische Abwägung mit einbezogen worden sei.
Das Normenkontrollgericht hat der Beurteilung der Frage, welcher Verkehrslärm in einem nicht vorbelasteten, vornehmlich dem Wohnen dienenden Gebiet billigerweise nicht mehr zumutbar ist, Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin macht geltend, von derartigen Werten sei das Bundesverwaltungsgericht nur in seiner Rechtsprechung zu § 17 FStrG ausgegangen (vgl. BVerwGE 51, 15 <34>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 77, 285 <286 f. [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 78/85]>); für die Aufstellung von Bebauungsplänen liege eine Reihe abweichender Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte vor. Auch zur grundsätzlichen Klärung der Zulässigkeit des Verkehrslärms hätte das Normenkontrollgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. - Auch damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285 <288>) ausgeführt, entgegen einer sich in der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte abzeichnenden Tendenz könnten aus den in dem gescheiterten Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes enthaltenen Werten keine geeigneten Beurteilungsmaßstäbe für die Zumutbarkeit von Verkehrslärm abgeleitet werden. Damit ist die vor diesem Urteil des Senats ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, auf die sich auch die Beschwerde bezieht, überholt und nicht mehr geeignet, eine Abweichungsrüge im Sinne des § 47 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 VwGO (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu stützen. Denn es liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm keine verschiedenen Maßstäbe gelten können je nachdem, ob die Verkehrsanlage ihre Grundlage in einem Planfeststellungsbeschluß oder in einem Bebauungsplan hat (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 <192 f.>[BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87] = NJW 1989, 467). Mithin war das Normenkontrollgericht auch insoweit nicht zu einer Vorlage gemäß § 47 Abs. 5 VwGO verpflichtet, als es bei der Bewertung der Lärmbetroffenheit der Antragstellerin als in das Abwägungsmaterial einzubeziehenden Belang auf die genannten Lärmgrenzwerte zurückgegriffen hat. Darauf, inwieweit außerhalb des beplanten Gebiets normativ Ober- bzw. Untergrenzen der Lärmbelastung gezogen werden können, kam es für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht an.
Die Antragsgegnerin greift schließlich noch die Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur Lärmvorbelastung an. Aus den hierzu in der Beschwerdeschrift enthaltenen Darlegungen ergibt sich indes keine grundsätzliche Rechtsfrage, zu deren Beantwortung das Normenkontrollgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen. Vielmehr setzt sich die Beschwerde lediglich mit der Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Normenkontrollgericht kritisch auseinander. Hingegen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche Rechtsfrage zur Lärmvorbelastung mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus für die Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren vorab durch das Bundesverwaltungsgericht hätte geklärt werden müssen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang rügt, das Normenkontrollgericht sei von unrichtigen Feststellungen ausgegangen und habe zu Unrecht nicht den beantragten Augenschein eingenommen, kann auch dies die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache nicht zum Erfolg führen; auf Verfahrensmängel kann die Beschwerde gemäß § 47 Abs. 7 VwGO nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - NVwZ 1988, 728).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung der Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel