Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 4 C 33/83
Neubau einer Straße; Zumutbarkeit von Verkehrslärm; Baugebiet; Bebauungsplan; Anhörungsverfahren; Plangegebene Vorbelastung; Passive Lärmschutzmaßnahmen; Entschädigung in Geld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 33/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 22.04.1982 - 5 S 2180/81
- VG Sigmaringen 23.04.1981 - 2 K 1334/80
Fundstellen
- BVerwGE 77, 285 - 295
- DVBl 1987, 907-910 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2886
- NVwZ 1987, 1080 (amtl. Leitsatz)
- WuM 1987, 413-414 (Volltext mit red. LS)
- WuM 1987, 430 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Bestimmung der Zumutbarkeit des durch den Neubau einer Straße hervorgerufenen Verkehrslärms.
2. Ein Baugebiet ist durch ein Straßenbauvorhaben vorbelastet, wenn die straßenrechtliche Planung beim Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits hinreichend verfestigt war. Eine solche Verfestigung tritt in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein (Vergleiche BVerwG, 22.03.1985, 4 C 63/80, BVerwGE 71, 150; Vergleiche BVerwG, 22.03.1985, 4 C 63/80, BVerwGE 71, 156 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]).
3. Als Folge einer plangegebenen Vorbelastung werden die Ansprüche der Anwohner auf die für das Baugebiet gesetzlich vorgeschriebenen technischen Lärmschutzvorkehrungen nicht geschmälert. Soweit aber nur passive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster, zur Geräuschdämmung in Betracht kommen, müssen sie die hierdurch entstehenden Kosten selbst tragen. Auch eine Entschädigung in Geld können sie regelmäßig nicht beanspruchen.