Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1988, Az.: BVerwG 4 NB 7.88
Normenkontrolle; Nichtvorlagebeschwerde; Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 7.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 20.01.1988 - AZ: 2 N 3/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1988, 855 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1988, 3280 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 728 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Nichtvorlagebeschwerde kann nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 1988 ergangen ist, wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1) zu 2/3, die Antragstellerin zu 2) zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluß vom 20. Januar 1988 hat das Oberverwaltungsgericht die Normenkontrollanträge der Antragsteller wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, weil sie durch den Bebauungsplan "Im Rohr" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung keinen Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hätten. Denn sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten während des Planaufstellungsverfahrens keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Bedenken oder Einwendungen erhoben; der Planung entgegenstehende abwägungserhebliche private Interessen, in denen sie benachteiligt sein könnten, hätten sich auch der Antragsgegnerin nicht aufdrängen müssen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Soweit mit ihr der beim Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag, den Bebauungsplan "Im Rohr" für (teilweise) nichtig zu erklären, in Einzelheiten geändert, im Grundsätzlichen jedoch wiederholt wird, übersehen die Antragsteller, daß die Nichtvorlagebeschwerde gemäß § 47 Abs. 7 Sätze 5 und 6 VwGO nicht zur Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes durch das Bundesverwaltungsgericht führen kann; das Bundesverwaltungsgericht kann die Sache bei erfolgreicher Beschwerde nur an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das dann unter Aufhebung seiner Entscheidung neu zu entscheiden hat.
Aber auch bei einer entsprechenden Umdeutung des Antrages der Antragsteller muß die Beschwerde erfolglos bleiben. Mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO kann nur gerügt werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verletzt hat, indem es die Rechtssache trotz grundsätzlicher Bedeutung oder trotz Abweichung nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. An die Bezeichnung des Beschwerdegrundes sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an eben diese Bezeichnung in der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - <ZfBR 1988, 91>). Die Nichtvorlagebeschwerde führt nicht (wie beispielsweise eine Berufung oder Revision) zu einer umfassenden Überprüfung der Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, sondern ist auf die Entscheidung über eine konkrete Rechtsfrage beschränkt (§ 47 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 S. 5 VwGO). Sie kann insbesondere nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden.
Die Beschwerde der Antragsteller verkennt dies. Zwar macht sie die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtsauffassung geltend, daß das Gericht auch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO bezüglich seiner Tatsachenvorstellungen an den Sachvortrag der Parteien gebunden sei und diesen nicht zugunsten des Inhalts der Beiakten vernachlässigen dürfe. In dieser Formulierung ist aber keine die Auslegung des § 47 VwGO betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthalten. Vielmehr ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der Beschwerdeschrift, daß die Antragsteller das Vorliegen eines Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 VwGO nur anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilen und hier lediglich einen Aufklärungsmangel (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift) rügen; die Beschwerde spricht insoweit selbst von einem "Verfahrensfehler" (S. 9 der Beschwerdeschrift). -Übrigens wäre die Beschwerde bei einer anderen Interpretation jedenfalls unbegründet. Denn auch im Normenkontrollverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hätte es einer Vorlage nicht bedurft.
Ebensowenig rechtfertigt der Vortrag, das Normenkontrollgericht habe eine vorgebrachte Rüge nicht behandelt und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, eine Beschwerde wegen der Nichtvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Auch hiermit wird nur ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Im übrigen kann es für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf die geltend gemachte Unbestimmtheit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht an, weil die Antragsteller nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind. Daß das OVG bei dieser Beurteilung von den Grundsätzen des Beschlusses vom 9. November 1979 (BVerwGE 59, 87) abgewichen wäre, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar; eine Abweichung ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
B. Sommer
Dr. Lemmel