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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1988, Az.: BVerwG 4 N 1/87

Gemeinde; Kostentragungspflicht; Planung potentiell umweltgefährdender Anlagen; Festsetzung von Vorkehrungen; Schädliche Umwelteinwirkungen; Betroffener Grundstückseigentümer; Drittschützende Wirkung der Planfestsetzungen; Öffentlich rechtliches Nachbarschaftsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 N 1/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.08.1986 - AZ: 26 N 85 A. 2930
VGH Bayern - 08.08.1986 - AZ: 26 N 85 A 3137
VGH Bayern - 08.08.1986 - AZ: 26 N 85 A. 3320

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 184 - 193
  • BRS 48, 44 - 50
  • BWV Pr 1989, 36-38
  • BayVBL 1989, 87-89
  • DVBI 1988, 1167-1170
  • DVBl 1988, 1167-1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 374-379
  • DÖV 1989, 223-225
  • KPR 1989, 34-37
  • NJW 1989, 467-469 (Volltext mit amtl. LS)
  • NUR 1990, 69-71
  • NVwZ 1989, 251 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 178 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1990, 69-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1989, 35-37

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Befugnis, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB in einem Bebauungsplan Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festzusetzen, erstreckt sich nicht darauf, auch Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

  2. 2.

    Wird eine Verkehrsanlage zulässigerweise auf der Grundlage eines Bebauungsplans gebaut und sind im Plan als (bauliche und sonstige technische) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen des (passiven) Schallschutzes an vorhandenen Gebäuden festgesetzt, so besteht auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung ein Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung solcher Maßnahmen schon aus einem allgemeinen Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (im Anschluß an das Urteil des 7. Senats vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 -).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Die Gemeinde hat nicht die Befugnis die Kostentragungspflicht für Maßnahmen, die mit der Planung potentiell umweltgefährdender Anlagen in Zusammenhang stehen, zu regeln. Die Befugnis der Gemeinde in diesem Bereich beschränkt sich auf die Festsetzung von Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB.

  2. 2)

    Ein betroffener Grundstückseigentümer hat möglicherweise aufgrund der drittschützenden Wirkung der Planfestsetzungen einen Anspruch auf die Ausführung festgesetzter Schutzvorkehrungen. Ein derartiger Anspruch kann sich aus aufgrund dem allgemeinen Rechtsgrundsatzes über einen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Befugnis, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB in einem Bebauungsplan Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festzusetzen, erstreckt sich nicht darauf, auch Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Gründe

1

I.

In den der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragen die Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 43/1 "O..." (Abschnitt A... Straße/M...) der Antragsgegnerin in der Fassung vom 9. Juli 1985 für nichtig zu erklären. Dieser Plan setzt außer den Verkehrsflächen für eine innerstädtische Verbindungsstraße, die durch Ausbau und Verknüpfung vorhandener Straßen den Stadtkern verkehrsmäßig entlasten und bestehende Verkehrsströme entflechten soll, für die beiderseits der Trasse angrenzenden Flächen allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet fest. Die Straße führt in dem hier maßgeblichen Abschnitt durch bebautes Gebiet; in dem nördlich der Wertach gelegenen Bereich überwiegt bei weitem Wohnbebauung, während südlich davon Wohn- und gewerbliche Bebauung besteht. Nach den aufgrund der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-81) errechneten Verkehrslärmprognosen sind an den der Straße zugewandten Gebäudefassaden Außenlärmpegel bis zu 70 dB (A) zu erwarten.

2

Im Textteil des Bebauungsplans ist folgende Festsetzung enthalten:

§ 3 Schutz vor schädlichen Umweltwelteinwirkungen (Schallschutz)

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Straßenverkehr der O... Abschnitt A... Straße/ M..., wird zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen folgendes festgesetzt:

1.
Die gesamte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegende Bebauung ist durch baulichen Schallschutz an den raumumschließenden Teilen (Schallschutzfenster, Maßnahmen an der Fassade) zu sichern. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird für Vorkehrungen an Gebäuden (baulicher Schallschutz) zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Antrag Erstattung nach Maßgabe der Bekanntmachung des Innenministeriums zum Verkehrslärmschutz im Straßenbau (MABl. Nr. 2/83 vom 20. Dezember 1982) gewährt.

2.
...

3

Das Normenkontrollgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und Ablehnung weiterer Beweisanträge die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes - BBauG - (Fassung 1976, geändert 1979) Grundlage für die Bestimmung in einem Bebauungsplan sein könne, wonach die Gemeinde die Kosten für dem Schallschutz dienende Anlagen und Vorkehrungen übernimmt, die aufgrund von Festsetzungen nach der genannten Vorschrift auf Anliegergrundstücken entlang einer Gemeindestraße vorgesehen sind.

4

Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses führt das Normenkontrollgericht im wesentlichen aus:

5

Der Bebauungsplan leide nicht an - gerügten oder ohne Rüge zu beachtenden - Form- oder Verfahrensfehlern. Im Grundsatz frei von Abwägungsfehlern sei auch die von den Antragstellern in erster Linie angegriffene Wahl der Trasse. Der Planung liege ferner auch hinsichtlich des Lärmschutzes ein zutreffender Ausgangspunkt zugrunde. Die Grenzwerte der den Anliegern nach dem Plan zugemuteten Lärmimmissionen ergäben sich aus der Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in § 3 der Satzung. Die danach maßgeblichen Werte von 62 dB (A) tags und 52 dB (A) bei Nacht im allgemeinen Wohngebiet sowie von 67 dB (A) tags und 57 dB (A) in der Nacht im Mischgebiet entsprächen dem Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes. Ihre Heranziehung werde sowohl den tatsächlichen Verhältnissen entlang der geplanten Straße als auch den im Bebauungsplan enthaltenen planerischen Festsetzungen gerecht. Der von der Straße tatsächlich zu erwartende Lärm übersteige deutlich diese Zumutbarkeitsschwelle. Zugunsten der betroffenen Anlieger müsse deshalb ein hinreichender Ausgleich geschaffen werden. Dieser solle vornehmlich durch die Regelung des § 3 Nr. 1 der Satzung erreicht werden. Sowohl nach der Begründung zum Bebauungsplan als auch nach den Erörterungen im Planaufstellungsverfahren habe die Antragsgegnerin der Errichtung von Schallschutzmaßnahmen auf ihre eigenen Kosten zentrale Bedeutung für den Bebauungsplan beigemessen. Sei die in ihm enthaltene Kostenerstattungsregelung unzulässig, so stimme das Gefüge der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen mit der planerischen Absicht der Antragsgegnerin, erhebliche Nachteile von den Grundeigentümern abzuwenden, nicht mehr überein. Dies müsse auf die Gültigkeit des Planes insgesamt durchschlagen.

6

Eine Kostenerstattungsregelung der hier vorliegenden Art könne in einem Bebauungsplan nicht getroffen werden. § 9 Abs. 4 BBauGöffne den Bebauungsplan zwar für auf Landesrecht beruhende Bestimmungen. Dies führe aber ebenfalls zu keiner geeigneten Rechtsgrundlage. Die Regelung könne auch nicht als gemäß § 9 Abs. 6 BBauG lediglich "nachrichtlich übernommene", sich auf ein anderes Gesetz stützende Festsetzung aufgefaßt werden; die Antragsgegnerin habe erst durch ihre Aufnahme als Festsetzung in den Bebauungsplan ihre Wirksamkeit und Verbindlichkeit herbeiführen wollen. Auch sei keine nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Kostenerstattungsregelung ersichtlich, auf die hier Bezug genommen werden könnte: § 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) scheide mangels der zu seinem Vollzug erforderlichen Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Rechtsgrundlage aus; ministerielle Richtlinien könnten diesen Mangel nicht überbrücken.

7

Die Festsetzung des Bebauungsplans, daß die gesamte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs liegende Bebauung durch baulichen Schallschutz an den raumumschließenden Teilen zu sichern sei, stütze sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 (letzte Alternative) BBauG. Diese Norm umfasse jedoch nicht zugleich die Befugnis. Erstattungsregelungen für die durch solche Maßnahmen entstehenden Kosten zu treffen. Mit dem in § 9 BBauG enthaltenen Festsetzungskatalog würden der Gemeinde ausschließlich planerische Instrumente im eigentlichen Sinne an die Hand gegeben. Wer die finanziellen Auswirkungen einer bestimmten Planung zu tragen habe, inwieweit sie vom Grundstückseigentümer zu übernehmen oder von der Gemeinde auszugleichen seien, behandele die Vorschrift nicht. Vielmehr ordne das Gesetz einer Reihe von Festsetzungen, die zu Wertverlusten. Vermögensnachteilen oder besonderen Aufwendungen führten, bestimmte Entschädigungsansprüche zu (vgl. §§ 39 j ff. BBauG). Das Gesetz gehe mithin davon aus, daß die Gemeinde entweder nachbarschädliche Immissionen durch hinreichend wirksame, rein planerische Mittel (räumliche Distanz, immissionsmindernde Maßnahmen an der Lärmquelle selbst) auf ein zumutbares Maß reduziere oder - sofern dies nicht gelinge - die betroffenen Grundstücke durch Festsetzungen in einer Weise in Anspruch nehme, daß dadurch die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsansprüche ausgelöst würden. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBauG sehe einen Ausgleich der Vermögensnachteile aber nur für den Fall vor, daß Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen festgesetzt würden. Eine erweiternde Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG würde die Trennung zwischen planerischer Kompetenz der Gemeinde einerseits und gesetzlich geregelter Entschädigungspflicht andererseits durchbrechen, eine diesem System widersprechende, der Entscheidungs- und Ausgestaltungskompetenz der Gemeinde zugewiesene Entschädigungsmöglichkeit eröffnen und im Einzelfall auch die Umgehung solcher Festsetzungen ermöglichen, die mit für die Betroffenen möglicherweise günstigeren Entschädigungsansprüchen verbunden seien. Der Weg, Entschädigungsleistungen über eine ergänzende Planfeststellung zu bestimmen, sei bei der Planung von Gemeindestraßen durch Bebauungsplan versperrt (Art. 36 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG -).

8

Zur Vorlage haben sich die Antragsteller zu I. und zu II. sowie die Antragsgegnerin geäußert.

9

Die Antragsteller zu I. schließen sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Gegen die Möglichkeit. Entschädigungsleistungen im Bebauungsplan festzusetzen, spreche schon der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG. Es bleibe den Planbetroffenen überlassen, ob und durch welche Vorkehrungen sie den baulichen Schallschutz an vorhandenen Gebäuden verwirklichen wollten. Eine verbindliche Regelung von Erstattungsansprüchen erlaube § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG auch nicht als Annex einer Festsetzung von Lärmschutzvorkehrungen. Die Vorschrift beschränke den Rahmen zulässiger Festsetzungen - was die Neufassung im Baugesetzbuch (BauGB) ausdrücklich klargestellt habe - auf bauliche und sonstige technische Maßnahmen. Der Bebauungsplan verpflichte die betroffenen Grundstückseigentümer nicht, eine vorhandene bauliche Anlage den Festsetzungen des Planes anzupassen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Durchführung der im Bebauungsplan festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen. Selbst bei einem wirksamen Planverwirklichungsgebot bestünde kein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Eigentümer, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks (vgl. § 39 b Abs. 2, § 39 c Abs. 3 BBauG). Die hier getroffene Regelung sei auch mit dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung unvereinbar. Hiernach müßten nachbarschädliche Auswirkungen entweder durch planerisch wirksame und abgesicherte Maßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert oder die betroffenen Grundstücke ausdrücklich in Anspruch genommen und so die Voraussetzungen für eine Entschädigung geschaffen werden. Ansprüche auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -. Art. 38 BayStrWG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -) bestünden nur auf spezialgesetzlicher Grundlage, nicht aber als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Planungsrechts, der sich im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG heranziehen ließe. - Ferner machen die Antragsteller zu I. geltend, daß die geplante Straße in Wahrheit die Funktion einer Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße habe. Die Planung hätte deshalb auch mit dem Instrumentarium des § 17 FStrG durchgeführt werden können. Bei Lärmwerten bis zu 70 dB (A) sei im übrigen die Grenze des enteignungsrechtlich noch Zumutbaren erreicht. Die betroffenen Grundstücke müßten durch Aufhebung ihrer bisher zulässigen Nutzung in Anspruch genommen und somit die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach §§ 40 ff. BBauG geschaffen werden.

10

Auch die Antragsteller zu II. sehen durch den Bebauungsplan letztlich Eigentumsrechte mit Abwehrinhalt verkürzt; der Kompensationsmechanismus einer Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen sei dem geltenden Bauplanungsrecht fremd.

11

Die Antragsgegnerin tritt der Auffassung des Normenkontrollgerichts entgegen. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage sei nicht entscheidungserheblich. Bereits durch Beschluß des Stadtrats vom 14. Februar 1984 habe sie sich verpflichtet. Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 1982 zu erstatten. Diese Verpflichtung werde im Bebauungsplan lediglich wiederholt. Auch Entschädigungsansprüche der Anlieger wegen Lärmimmissionen würden nicht abgeschnitten. In der Sache sei die Vorlagefrage zu bejahen. Für die Planung der "O..." als einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) stehe ausschließlich das Mittel des Bauleitplanes zur Verfügung. Die durch das geplante Vorhaben aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte könnten nicht einer Bewältigung in anlagenbezogenen Fachplanungsverfahren vorbehalten bleiben. Für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG zulässige Festsetzung von Verkehrsflächen durch Bebauungsplan stelle § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG - den fachplanerischen Schutzauflagen vergleichbar - eine Rechtsgrundlage für die gemäß § 41 BImSchG gebotenen Schutzmaßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen zur Verfügung. Diese durch das rechtsstaatliche Abwägungsgebot vorgezeichnete Konfliktlösung durch Schutzanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG umschließe - entsprechend der Regelung in den Fachplanungsgesetzen und dem in § 42 Abs. 1 BImSchG niedergelegten Grundsatz - auch hier die Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast für die verfügte Schutzmaßnahme. Nur dadurch werde der Vorhabenträger in die Lage versetzt, das Vorhaben zu verwirklichen. Andererseits habe der betroffene Anlieger auch einen Anspruch auf Einrichtung der Lärmschutzvorkehrungen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß sich mit einer Regelung, wie sie hier in § 3 Nr. 1 der Satzung enthalten sei, der Satzungsgeber selbst binde und nicht etwa einen Dritten belaste. Die Systematik des Bundesbaugesetzes werde nicht durchbrochen. Geregelt werde im vorliegenden Fall nicht eine Enteignungsentschädigung und auch kein spezieller Ausgleichsanspruch, sondern lediglich die Kostenerstattung (Aufwendungsersatz) für die nach dem Abwägungsgebot erforderlichen Schutzanlagen. Dies erweitere die Entschädigungsleistungen des Bundesbaugesetzes nicht.

12

II.

1.

Die Vorlage ist zulässig (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Normenkontrollgericht vorgelegte Frage betrifft die Auslegung revisiblen Rechts. Sie hat, ungeachtet der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG durch das nach dem Wirksamwerden des Bebauungsplanes am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Baugesetzbuch (BauGB), (weiterhin) grundsätzliche Bedeutung. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stimmt bis auf die Einfügung der Worte "baulichen und sonstigen technischen" vor dem Wort "Vorkehrungen" mit § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG (F. 1976/1979) überein.

13

Auf die Beantwortung der Frage, ob gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB in einem Bebauungsplan Festsetzungen über die Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen getroffen werden können, kommt es für die vom Normenkontrollgericht zu treffende Entscheidung nach dessen insoweit grundsätzlich maßgeblicher Rechtsauffassung an: Das vorlegende Gericht hat unter Berücksichtigung der Erörterungen im Planaufstellungsverfahren und der dem Bebauungsplan beigegebenen Begründung der Regelung über die Erstattung von Kosten für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zentrale Bedeutung für die gerechte Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange beigemessen. Diese Auslegung ist nachzuvollziehen und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Von ihr ist deshalb für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage auszugehen (BVerwGE 78, 85 <86>[BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]; Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings an die Formulierung der Vorlagefrage durch das Normenkontrollgericht nicht gebunden. Es darf die Antwort so fassen, wie es sie nach seinem rechtlichen Ansatz für zutreffend und entscheidungserheblich erachtet.

14

2.

Die Vorlegungsfrage ist dahin zu beantworten, daß sich die Befugnis der Gemeinde, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB in einem Bebauungsplan Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festzusetzen, nicht darauf erstreckt, auch Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

15

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG (F. 1976/1979) konnten im Bebauungsplan unter anderem die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrungen festgesetzt werden. Daß es sich dabei um Vorkehrungen handeln muß, denen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können, hat der Gesetzgeber des Baugesetzbuches durch die zur näheren Bestimmung der Art der "Vorkehrungen" eingefügten Worte "bauliche und sonstige technische" in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen gesetzgeberischen Zweck klargestellt (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 72 <zu Nr. 24>). Unter die hiernach festsetzungsfähigen Vorkehrungen fallen auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie Doppelfenster bzw. Schallschutzfenster oder die immissionshemmende Ausführung von Außenwänden eines Gebäudes (vgl. Gaentzsch. Berliner Komm, zum BauGB, § 9 Rz. 60; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 9 Rz. 81; Battis/Krautzberger/Löhr. BauGB <2. Aufl.>, § 9 Rz. 89). Ob Festsetzungen von Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB nur in bezug auf Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zulässig sind (vgl. dazu OVG Berlin, NVwZ 1983, 416 <418>[OVG Berlin 22.04.1983 - 2 A 6/81]; OVG Lüneburg, NVwZ 1986, 53 <55>), bedarf nach der hier im Bebauungsplan getroffenen Regelung keiner Prüfung. Der Bebauungsplan bezieht nämlich die beiderseits der geplanten Straßentrasse angrenzenden Flächen in seinen Geltungsbereich ein und beschränkt die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG in § 3 Nr. 1 Satz 1 seines textlichen Teils auf diesen räumlichen Bereich. Die in § 3 Nr. 1 Satz 1 des textlichen Teils des Bebauungsplans getroffene Regelung ist deshalb - in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorlegenden Gerichts - unbedenklich.

16

Die in § 3 Nr. 1 Satz 2 des textlichen Teils des Bebauungsplans enthaltene Regelung der Frage, auf wessen Kosten solche Vorkehrungen zu treffen sind, wird dagegen von dem Katalog zulässiger Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB, insbesondere vom Wortlaut der Nr. 24, nicht erfaßt. Dies hat das Normenkontrollgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt.

17

Einer erweiternden Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/ BauGB. die - etwa als Annex zur planerischen Entscheidung über die Vorkehrung selbst - Regelungen darüber, wer die Kosten von Vorkehrungen zu tragen hat, zum Gegenstand möglicher Festsetzungen im Bebauungsplan macht, bedarf es nicht. Vielmehr steht die begrenzte Reichweite des Gesetzeswortlauts mit der Systematik des Gesetzes, das auch im übrigen die zulässigen Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB erschöpfend aufzählt (vgl. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 84 - 92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 = NJW 1977, 1740 [BVerwG 21.01.1977 - IV C 84/74]), sowie mit seinem Sinn und Zweck im Einklang und führt auch zu vernünftigen Ergebnissen. Die Begründung eines Kostenerstattungsanspruchs durch besondere planerische Festsetzung erweist sich - abweichend von der dem Vorlegungsbeschluß des Normenkontrollgerichts zugrundeliegenden Auffassung - nicht als erforderlich, um zu einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Lösung der durch die geplante Anlage aufgeworfenen Immissionskonflikte zu gelangen. Ein Anspruch dieses Inhalts besteht ohnehin. Hieraus folgt, daß - ebenfalls abweichend von der Auffassung des vorlegenden Gerichts - die Gültigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht von der Gültigkeit einer solchen Festsetzung über die Kostentragungspflicht für Schutzvorkehrungen im Plan abhängen kann.

18

Im einzelnen hat der Senat hierzu erwogen:

19

Wirft die Planung einer Anlage mit dem Mittel des Bebauungsplans, etwa - wie hier - die Anlegung einer Straße durch Festsetzung von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB). Probleme hinsichtlich der von der geplanten Anlage voraussichtlich ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Geräuschimmissionen) auf, und setzt der Plangeber deshalb zur Lösung solcher Probleme - begleitend zur Planung der Anlage - gleichzeitig Schutzvorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB fest, so wird der Konflikt zwischen den Einwirkungen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der geplanten Anlage ausgehen werden, und den berechtigten Schutzbedürfnissen der von der Anlage und ihrer Nutzung betroffenen, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Nachbarn mit der bloßen Anordnung baulicher und technischer Vorkehrungen als solcher im Bebauungsplan noch nicht bewältigt. Vielmehr ist, um einen Zustand gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB) zu gewährleisten, insoweit geboten, daß die festgesetzten Vorkehrungen auch verwirklicht werden. Die eine bestimmte Nutzung ermöglichende Festsetzung, wie etwa die Festsetzung einer Verkehrsfläche, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB dem erforderlichen Schutz vor den von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen dienen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1273). Dieser Zusammenhang bestimmt den Inhalt des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB. Die Regelung kann ihren Schutzzweck nur erfüllen, wenn die Verwirklichung der Maßnahme nicht im Belieben des Vorhabenträgers steht. Der Schutzzweck der Norm erfordert somit rechtliche Absicherung. Dies führt zu der Konsequenz, ihr Drittschutz im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts beizumessen.

20

Inhalt und Umfang dieses Nachbarschutzes ergeben sich daraus, daß die festgesetzten Vorkehrungen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu dienen bestimmt sind. Mit ihnen soll die Anpassung der geplanten Anlage an die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auf demselben Niveau erreicht werden, das auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorsieht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthält mit der an den Betreiber einer Anlage gerichteten Forderung, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft zu vermeiden, eine spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes und gewährt deshalb nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats Drittschutz (vgl. Urteile vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>[BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78] = NVwZ 1984, 509 und - BVerwG 4 C 55.80 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 59 = NJW 1984, 2174; vgl. auch das Urteil des 7. Senats vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6 = DVBl. 1983, 183). Entsprechendes gilt für bauplanerische Festsetzungen über Schutzvorkehrungen, die von der Gemeinde - begleitend zur Planung einer potentiell mit umweltschädlichen Einwirkungen verbundenen Anlage - getroffen werden. Die drittschützende Wirkung solcher Festsetzungen hat schon der Bundesgesetzgeber selbst in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB durch die Festlegung des Zweckes, dem sie dienen sollen, sowie durch die Bezugnahme auf das Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt; für eine Auslegung der einzelnen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB geschaffenen ortsgesetzlichen Norm danach, ob sie im Einzelfall Drittschutz gewähren soll oder nicht, ist deshalb kein Raum mehr. Die erstmals mit der Bundesbaugesetznovelle von 1976 der Gemeinde gegebene Befugnis. Festsetzungen der genannten Art zu treffen, überschreitet insoweit die herkömmliche Bedeutung des Bebauungsplans als eines bloßen Angebotes bzw. eines Rahmens, der die Nutzung der Grundstücke lediglich vorbereiten und leiten soll. Mit ihr hat der Gesetzgeber im Katalog der nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB zulässigen Festsetzungen ein neuartiges Mittel der Durchführungsplanung geschaffen: Wird die Anlage - hier: die Straße - planungsgemäß gebaut, so ist auch die im Plan festgesetzte Schutzvorkehrung zu errichten. Hierauf haben die von den Einwirkungen der Anlage betroffenen Nachbarn einen unmittelbaren Rechtsanspruch (vgl. - zu Verkehrsanlagen - auch § 41 BImSchG und hierzu BVerwGE 71, 150 <154 ff.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] sowie Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - a.a.O.), der hier gegenüber der Gemeinde, sonst - bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben - gegenüber der Genehmigungsbehörde geltend zu machen ist, die dem Vorhabenträger die entsprechenden Pflichten aufzuerlegen hat.

21

Geht es - wie hier gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des textlichen Teils des Bebauungsplans - um baulichen Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden, so kann dieser - vorbehaltlich eines zulässigen Baugebotes (§ 39 b BBauG/§ 176 BauGB), welches insbesondere etwa bei Mietshäusern in Betracht zu ziehen ist - nur von den betroffenen Gebäudeeigentümern selbst bzw. mit deren Einverständnis verwirklicht werden. Die drittschützende Wirkung der auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB getroffenen Festsetzung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Schallschutz- oder Doppelfenster. Geräuschdämmung an der Außenfassade etc.) erweist sich hier darin, daß der Eigentümer bei Ausführung dieser Maßnahmen Kostenerstattung von der die Anlage planenden Gemeinde verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dem Gebäudeeigentümer aus der Verwirklichung der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB zu seinem Schutz im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen erwachsen, besteht aber schon aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach unzumutbare Beeinträchtigungen durch ein öffentlicher Planung bedürftiges Vorhaben im nachbarschaftlichen Austauschverhältnis vom Betroffenen nicht ohne Ausgleich hingenommen werden müssen (vgl. dazu u.a. Korbmacher, DöV 1982, 517 <521 ff.>; Bender, DVBl. 1984, 301<319>; vgl. ebenfalls in diesem Sinne das Urteil des 7. Senats vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - NJW 1988. 2396 -). Deshalb ist auch auf den Beschluß des Stadtrates vom 14. Februar 1984, den die Antragsgegnerin gegen die Vorlage angeführt hat, hier nicht einzugehen.

22

In allen öffentlich-rechtlich gestalteten Nachbarschaftsverhältnissen, wie sie durch die behördliche Zulassung öffentlicher Anlagen - insbesondere mittels einer planerischen Entscheidung - entstehen, ist für einen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung zu sorgen. Dies hat in der Regel dadurch zu geschehen, daß dem Träger des geplanten Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind, die zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des geplanten Vorhabens auf die Rechte anderer erforderlich sind. Ist im Einzelfall auf diesem Wege ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so hat der in seinem nachbarlichen Schutzrecht nachteilig Betroffene zum Ausgleich der ihm auferlegten Duldungspflicht Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Dieser allgemeine Rechtssatz, der für das private Nachbarrecht seine Entsprechung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB findet, hat unter anderem in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und in den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze sowie für spezielle öffentliche Anlagen zum Beispiel in § 17 Abs. 4 FStrG (vgl. insbesondere zum Geldausgleichsanspruch aus § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG BVerwGE 51, 15 <27>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74] sowie Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 71 = DVBl. 1988, 534), § 31 Abs. 2 WHG, § 8 Abs. 4 AbfG, teilweise aber auch in § 9 Abs. 2 LuftVG, § 29 Abs. 2 PBefG gesetzgeberischen Niederschlag gefunden.

23

§ 42 BImSchG, an dem sich die im hier zu prüfenden Bebauungsplan enthaltene Regelung über die Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes im Zusammenhang mit einer Straßenplanung offensichtlich orientiert hat, ist für den Bereich des Baues und der wesentlichen Änderung der in § 41 BImSchG genannten Verkehrsanlagen gleichfalls Ausprägung des genannten allgemeinen Rechtssatzes. Danach hat der Eigentümer einer baulichen Anlage, die im Zusammenhang mit dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbahnen (§ 41 BImSchG) von Geräuschimmissionen betroffen wird, die bestimmte Grenzwerte überschreiten und deshalb regelmäßig unzumutbar sind, gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, und zwar in der Regel in Höhe der für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage erbrachten notwendigen Aufwendungen. Ansprüche aus § 42 BImSchG können zwar derzeit nicht durchgesetzt werden, weil die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG nicht erlassen worden sind (vgl. BVerwGE 71, 150 <159>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]). Dies ändert aber nichts daran, daß die Norm als Ausdruck des Willens des Bundesgesetzgebers, einen auf Geldentschädigung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Verkehrsanlage und im Einwirkungsbereich derselben gelegener baulicher Anlagen zu gewähren, aktuell geltendes Recht ist.

24

Der bezeichnete Ausgleichsanspruch in Geld ist öffentlichrechtlicher Art und greift als einheitlicher Anspruch unabhängig davon ein, ob durch die von der geplanten Verkehrsanlage ausgehenden Lärmimmissionen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Anliegergrundstücks überschritten wird (vgl. BVerwGE 71, 150 <161 f.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17 - 19.84 - BVerwGE 77, 295 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 2 = NJW 1987, 2884 mit weiteren Nachweisen, sowie zum Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wegen Lärmimmissionen bei schon länger bestehenden <Alt->Straßen sowie bei solchen Straßen, denen kein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegen hat, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - UPR 1988. 142 mit weiteren Nachweisen). Für die Bemessung des genannten Anspruches stellt die Höhe der Kosten, die dem immissionsbetroffenen Nachbarn aus der Durchführung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen am Gebäude erwachsen, neben anderen Gesichtspunkten - wie etwa der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs (vgl. hierzu BVerwGE 51, 15 <33>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]) - einen maßgeblichen Richtpunkt dar (zur Angemessenheit des Ausgleichsanspruches vgl. auch Kuschnerus, DVBl. 1986, 429<437> und BVerwGE 77, 295 <298 f.>).

25

Das Bestehen dieses öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, wie übrigens auch § 42 in Verbindung mit § 41 BImSchG erkennen lassen, wo ganz allgemein auf den Bau oder die wesentliche Änderung der dort genannten öffentlichen Verkehrsanlagen abgestellt wird, nicht davon abhängig, daß die Verkehrsanlage gerade in der Form einer Planfeststellung zugelassen wird. Ergeht ein solcher Planfeststellungsbeschluß, so ist in diesem zwar - zumindest dem Grunde nach - darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall ein Ausgleichsanspruch eines Drittbetroffenen besteht. Wird ein Planfeststellungsbeschluß ohne einen solchen Ausspruch bestandskräftig, so kann der Betroffene diesen Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen (vgl. BVerwGE 71, 166 <174 f.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83];  77, 295 <296 f.>). Straßen - auch Bundesstraßen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) - können aber statt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses auch aufgrund eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB Verkehrsflächen festsetzenden Bebauungsplans, sogar im Wege sogenannter "isolierter Straßenplanung" (vgl. auch § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB), gebaut werden (vgl. dazu BVerwGE 38, 152 <155 ff.>[BVerwG 03.06.1971 - IV C 64/70];  72, 172 <173>[BVerwG 17.10.1985 - 2 C 45/82]). Für den Bau einer Gemeindestraße, die nicht Gemeindeverbindungsstraße ist, kommt nach Art. 36 Abs. 2, Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Auslegung durch das vorlegende Gericht eine Planfeststellung nicht - auch nicht ergänzend - in Betracht. Der sich auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gründende Ausgleichsanspruch des planbetroffenen Nachbarn besteht indessen unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Maßgaben auch dann, wenn - in dem Umfang, in dem Planfeststellung und Bebauungsplan austauschbar sind - für die Planung einer Straße das Mittel des Bebauungsplans anstelle der Planfeststellung gewählt wird.

26

Aus alledem folgt, daß der von der geplanten Anlage (hier: Verkehrsanlage) betroffene Nachbar Erstattung der Kosten verlangen kann, die ihm aus der Ausführung der zu seinem Schutz festgesetzten Vorkehrungen entstehen, ohne daß dies - neben der drittschützenden Festsetzung der Vorkehrung selbst - einer besonderen Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Dies schließt freilich nicht aus, daß der Plangeber - etwa in der Planbebegründung - bestehende Ausgleichsansprüche aufgreift und dadurch die Abgewogenheit der Planung dokumentiert. Konstitutive und für den Bestand des Planes, insbesondere unter dem Aspekt des Abwägungsgebotes, tragende Bedeutung haben solche Verlautbarungen oder Hinweise jedoch nicht.

27

Zum weiteren Verfahren bemerkt der Senat:

28

Das vorlegende Gericht hat seiner Beurteilung, inwieweit der von der geplanten Straße zu erwartende Lärm nach seiner Intensität für die betroffenen Anlieger zumutbar ist und von welchem Umfang der Geräuscheinwirkung an der öffentlich-rechtliche Ausgleichsanspruch besteht, die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 1982 (MABl. Nr. 2/1983. S. 58) enthaltenen Grenzwerte für die Lärmvorsorge zugrunde gelegt, die aus dem Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes stammen. Demgegenüber hält der beschließende Senat, wie sich im einzelnen aus seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - (BVerwGE 77, 285 <287 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 66 = NJW 1987, 2886) ergibt, bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 43 BImSchG für die Frage der (einfachrechtlichen) Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen im öffentlichrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis von Verkehrsanlage und betroffenen Anliegern weiterhin die niedrigeren Werte für maßgeblich, wie sie im Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15 <29 ff. [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]. 34> = DVBl. 1976, 779<784>) zugrunde gelegt worden sind. Diese Verschiebung der einzuhaltenden planungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für Lärmimmissionen von Verkehrsanlagen kann bei den hier prognostizierten Dauerschallpegeln bis zu 70 dB (A) vor den der Straße zugewandten Fassaden der angrenzenden Gebäude von Bedeutung sein für die Prüfung der Frage, ob der Bebauungsplan insgesamt, insbesondere unter dem Blickpunkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwGE 77, 295 <297 f.>), den Anforderungen des Abwägungsgebotes noch genügt.

Prof. Dr. Schiller
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkmann
Dr. Lemmel