Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1985, Az.: BVerwG 2 C 45.82
Beamtenrecht; Schadensersatz; Dienstfahrten; Kfz-Sachschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 45.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 12.09.1979 - VG III/1 - E 2849/78
- VGH Hessen - 08.05.1982 - VGH I OE 8/80
Rechtsgrundlagen
- § 94 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 32 S. 1 BeamtVG) Hess. BG 1970
- § 6 Abs. 2 (entspr. BRKG, § Abs. 2) Hess. RKG 1974
Fundstellen
- BVerwGE 72, 170 - 172
- DVBl 1986, 461-462 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1986, 29-32
- DÖD 1986, 109-110
- DÖV 1987, 71-72
- MittHV 1986, 267-268
- NJW 1986, 1122 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 388 (amtl. Leitsatz)
- ZDR 1986, 174
Amtlicher Leitsatz
Keine Begrenzung des Ersatzes für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Oberinspektor und Bewährungshelfer im Dienst des beklagten Landes. Sein Dienstbezirk umfaßt mehrere Orte. Sein Pkw wurde als privateigenes Kraftfahrzeug zur dienstlichen Benutzung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Bewährungsangelegenheiten und den damit in Zusammenhang stehenden Dienstgeschäften anerkannt. Den Bewährungshelfern ist durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 122) generell die Genehmigung für Dienstreisen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks in Bewährungssachen erteilt.
Im Juni 1976 fuhr der Kläger mit seinem Pkw zu einem Probanden. In einer Rechtskurve geriet er auf die linke Fahrbahnseite und stieß mit einem entgegenkommenden Omnibus zusammen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Zu dem Unfall kam es nach Darstellung des Klägers, welcher der Beklagte nicht entgegengetreten ist, dadurch, daß durch plötzlich einsetzenden Regen die durch Erde leicht verunreinigte Fahrbahnoberfläche schlüpfrig geworden war. Gegen den Kläger erging wegen schuldhafter Herbeiführung dieses Unfalles ein Bußgeldbescheid über 40 DM. In einem Aktenvermerk zu diesem Bußgeldbescheid wurden als Begründung für die Bemessung der Geldbuße die Straßenbeschaffenheit (Nässe) und die Einlassung des Klägers angegeben. - Der Kläger unterhielt für sein Kraftfahrzeug keine Vollkaskoversicherung.
Auf die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten von 2 121,43 DM abzüglich 50,72 DM aus seiner Glasbruchschaden-Versicherung bewilligte der Präsident des Oberlandesgerichts gemäß § 94 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - Ersatz in Höhe von 490 DM und lehnte einen höheren Schadensersatz ab. Er ging dabei von einem Höchstbetrag von 650 DM aus, den er im Hinblick auf das Verschulden des Klägers an der Herbeiführung des Unfalls um ca. 25 % minderte. Den Widerspruch des Klägers wies der Hessische Minister der Justiz zurück.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls weitere 1 063,03 DM Schadensersatz zu gewähren und diese Summe mit 4 % ab 17. Juli 1978 zu verzinsen. Im übrigen hat es wegen des Selbstverschuldens des Klägers die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Schadensersatzbegehren sei, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben habe, aus § 94 HBG gerechtfertigt, dessen Tatbestandsmerkmale unzweifelhaft und unstreitig erfüllt seien. Im Streit stehe allein die Höhe der Ersatzleistung, die der Beklagte in Anwendung des nach Ziffer 6 Satz 3 der Richtlinien des Hessischen Ministers der Finanzen vom 29. September 1967 (StAnz. S. 1318) in der Fassung der Richtlinien des Hessischen Ministers des Innern vom 8. November 1971 (StAnz. S. 1914) bei Kraftfahrzeugschäden vorgeschriebenen Höchstsatzes von 650 DM mit 490 DM (650 DM abzüglich eines Anteils für Mitverschulden von 160 DM) bemessen habe.
Die Begrenzung der Schadensersatzleistung auf den Höchstbetrag von 650 DM, also auf die Selbstbeteiligung bei einer zumutbaren Vollkaskoversicherung, sei grundsätzlich gerechtfertigt, solange der Beamte sein Fahrzeug für dienstliche Zwecke aus freien Stücken nutze und seinen Verrichtungen auch durch die Verwendung anderer, nicht gleichermaßen risikobehafteter Verkehrsmittel hätte nachkommen können. Dagegen müsse dem Dienstherrn das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der privaten Habe des Beamten dann aufgebürdet werden, wenn und soweit er - wie hier - Veranlassung dazu gebe, sie für dienstliche Zwecke zu verwenden, dies dem Beamten also ansinne. Damit verschiebe sich zugleich das Schadensrisiko der Kraftfahrzeugbenutzung aus der Sphäre des Beamten in die Sphäre des Dienstherrn.
Durch die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung von seinerzeit 0,32 DM je Kilometer seien die Prämien für eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM für Dienstfahrten nicht anteilmäßig abgegolten. Bei Bemessung dieser Entschädigung seien die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Dies schließe die anteilige Berücksichtigung von Prämien für eine Vollkaskoversicherung nicht ohne weiteres ein; denn die Unterhaltungs- und Betriebskosten umfaßten nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich die notwendigen Kosten der Kraftfahrzeughaltung, also hinsichtlich der Versicherungskosten nur die Prämien der gesetzlich angeordneten Haftpflichtversicherung. Ein weitergehender Wille komme jedenfalls im gesetzlichen Wortlaut nicht zum Ausdruck. Der Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit der seinerzeit geleisteten Wegstreckenentschädigung seien die Prämien für eine Vollkaskoversicherung tatsächlich anteilig abgegolten worden. Denn die Wegstreckenentschädigung von 0,32 DM je Kilometer habe seinerzeit noch nicht einmal die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeuges unter Ausschluß des Prämienanteils für eine Vollkaskoversicherung in vollem Umfang berücksichtigt. Nach allgemein bekannten Erhebungen des ADAC hätten diese Kosten im Jahre 1977 für einen Pkw Marke VW, Typ Käfer (1200 ccm/34 PS) - einen das anerkannt privateigene Kraftfahrzeug des Klägers (Opel Kadett) keineswegs übertreffenden Fahrzeugtyp - bei einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 15 000 km pro gefahrenen Kilometer 41,7 Pfennig betragen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen dem Kläger nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - Ersatz des an seinem "anerkannt privateigenen" Pkw bei dienstlicher Benutzung entstandenen Sachschadens ohne Berücksichtigung eines Höchstbetrages von 650 DM zugesprochen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG sind erfüllt, wie unter den Beteiligten nicht umstritten ist. Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Ersatzleistung in angemessenem Umfang an den Kläger ganz oder teilweise abzusehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - (Buchholz 237.5 § 94 HessBG Nr. 2) ausgesprochen hat, hat die Ersetzung der früheren Kann-Vorschrift durch die Soll-Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG für ein Ermessen dem Grunde nach nur geringen Raum gelassen. Besonderheiten des Einzelfalles, die ausnahmsweise Raum für ein Absehen von der Ersatzleistung in angemessenem Umfang lassen könnten, sind aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Angemessener Umfang des Ersatzes ist hier - unbeschadet der von den Vorinstanzen bereits vorgenommenen Berücksichtigung des Verschuldensanteils des Klägers - der Ersatz der vollen vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten.
Durch den unbestimmten Rechtsbegriff des angemessenen Umfanges der Ersatzleistung hat der hessische Gesetzgeber eine Abgrenzung der Höhe nach eingeführt. Damit sind die früheren Maßstäbe für die Bemessung des Ersatzes nicht aufgegeben worden; eine Ausweitung insbesondere der Höhe nach hat nicht stattgefunden. Deshalb gewinnen jedenfalls mittelbar die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 255.63 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 1 = ZBR 1966, 117) und vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 121.63 - (DöD 1966, 237 = RiA 1967, 33) entwickelten Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 HBG Bedeutung. Aus diesen Kriterien ergibt sich einerseits, daß bei Verwendung eines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn dem Gebot angemessenen Umfangs deshalb genügt, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt und der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet. Es ergibt sich andererseits aber auch, daß bei Verwendung eines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften - wie hier - ausdrücklich anerkannt worden ist, der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen hat (vgl. Urteil vom 26. Mai 1972, a.a.O.). Denn grundsätzlich ist es Sache des Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht zu vertreten hat, zu tragen. Veranlaßt stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu benutzen, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Ebensowenig ist in diesem Falle der Beamte durch seine Treuepflicht gehalten auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern.
Der angemessene Umfang der Ersatzleistung verringert sich auch nicht dadurch, daß dem Beamten für die Benutzung eines sog. anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugs bereits in der Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes - HRKG - und § 1 der Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen vom 12. Februar 1969, GVBl. I S. 25) ein anteiliger Betrag für eine Fahrzeugvollversicherung bzw. als Abgeltung des Schadensrisikos zur Verfügung gestellt würde. Denn hierzu ist die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 HRKG nicht (auch) bestimmt. Bei ihrer Bemessung sind nach dieser Vorschrift - insoweit enger als nach früheren Verwaltungsvorschriften, wie sie z.B. den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 BVerwG 8 C 255.63 - (a.a.O.), vom 30. Juni 1966 - BVerwG 8 C 61.63 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 10 = DRiZ 1967, 87) und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - (Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 220) zugrunde lagen - die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen. Hierunter fällt eine Fahrzeugvollversicherung nicht, insbesondere nicht unter den Begriff der Betriebskosten im Sinne dieser reisekostenrechtlichen Vorschrift, weil sie für den Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht notwendig ist. Angesichts dieser Rechtslage kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage nicht an, ob tatsächlich seinerzeit die Wegstreckenentschädigung die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kosten überstieg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 063,03 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).